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IAS FIDUCIAIRE S.À R.L.
15.-‐17.
April
2013
Wirtscha)smission
Österreich
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Geis<ges
Eigentum
Das
luxemburgische
IP
Regime
Financial
Engineering
in
Luxembourg
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
• Allgemeine
Informa<onen
• Geis<ges
Eigentum
i.S.d.
Art
50
bis
L.I.R.
• EinkünOe
i.S.d.
Art
50
bis
L.I.R.
• Anwendungsvoraussetzungen
Art
50
bis
L.I.R.
• Selbst
geschaffene
Patente
• Anwendung
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Allgemeine
Informa<onen
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Europa
2020
„Europa
2020“
ist
die
Wachstumsstrategie
der
EU
für
das
kommende
Jahrzehnt.
Sie
wurde
am
3.
März
2010
von
der
Europäischen
Kommission
offiziell
vorgeschlagen
und
im
Juni
2010
vom
Europäischen
Rat
verabschiedet.
Ziel
ist
„intelligentes,
nachhal<ges
und
integra<ves
Wachstum“
mit
einer
besseren
Koordinierung
der
na<onalen
und
europäischen
WirtschaO.
Europa
2020
ist
das
Nachfolgeprogramm
der
Lissabon-‐Strategie,
die
von
2000
bis
2010
verfolgt
wurde.
„In
einer
Welt,
die
sich
immer
weiter
entwickelt,
wünschen
wir
uns
eine
intelligente,
nachhal<ge
und
integra<ve
WirtschaO
für
Europa.
Diese
drei
Prioritäten,
die
sich
gegensei<g
verstärken,
dürOen
der
EU
und
den
Mitgliedstaaten
helfen,
ein
hohes
Maß
an
BeschäOigung,
Produk<vität
und
sozialem
Zusammenhalt
zu
erreichen.
Dieser
Wunsch
findet
seinen
konkreten
Ausdruck
in
den
ehrgeizigen
Zielen,
die
die
Union
in
den
fünf
Bereichen
BeschäOigung,
Innova<on,
Bildung,
soziale
Integra<on
und
Klima/Energie
bis
2020
verwirklicht
sehen
will.
Jeder
Mitgliedstaat
hat
für
jeden
dieser
Bereiche
seine
eigenen
na<onalen
Ziele
festgelegt.
Ferner
wird
diese
Strategie
durch
konkrete
Maßnahmen
auf
Ebene
der
EU
und
der
Mitgliedstaaten
untermauert.“
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
• Zielsetzung der Regierung Luxemburgs: Technische Innovation sowie Forschung und
Entwicklung zu fördern und ein attraktives Gesetzesumfeld zu bieten.
• Einführung des Art. 50 bis L.I.R. durch das Gesetz vom 31. Dezember 2007 mit
Wirkung zum 1. Januar 2008.
• 80%ige Steuerbefreiung auf laufende Einkünfte und Veräusserungsgewinne aus
geistigem Eigentum
• Erweiterung des IP Regimes durch
– Einführung des Art 60 bis BewG => Befreiung von der Vermögensteuer
– Ausweitung der von Art 50 bis L.I.R. erfassten Rechte
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Geis<ges
Eigentum
i.S.d.
Art
50
bis
L.I.R.
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Computer
So)ware
Modell
Muster
Patent
Marke
Domain
Name
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Geis<ges
Eigentum
i.S.d.
Art
50
bis
L.I.R.
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Computer
So)ware
• Gesetz vom 18. April 2001 in der aktuellen Fassung über die
Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Datenbanken;
• Originalität wird durch Quellcodes nachgewiesen;
• Urheberrecht entsteht durch Erschaffung der Software; keine
Registrierung erforderlich;
• Nachweis des Entstehungsdatums durch i-Depot (ausgestellt durch das
Benelux Office for Intelectual Property)
• Urheber ist derjenige, der das Recht erschaffen hat und seine
Persönlichkeit im Werk zum Ausdruck gebracht hat => juristische
Personen können nicht Erstinhaber von Urheberrechten sein. AN und AG
können im AV jedoch vereinbaren, dass Urheberrechte – insbesondere
Verwertungsrechte – übertragen werden.
• Urheberrechte bestehen während 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers
zugunsten der Erben oder sonstigen Anspruchsberechtigten
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Modell
Muster
• Benelux Übereinkunft zum geistigen Eigentum vom
25. Februar 2005, in Kraft getreten am 1. September 2006;
• Modelle und Muster schützen das äussere Erscheinungsbild
eines Produktes;
• Unterscheidung zwischen nicht registrierten (Schutz 3 Jahre)
und registrierten Modellen/Mustern (Schutz 5-25 Jahre);
• Anmeldungen
– an das Benelux-Amt für geistiges Eigentum,
– an die jeweiligen nationalen Verwaltungsstellen oder
– als internationaler Antrag, der von der Eingangsbehörde an die
Weltorganisation für geistiges Eigentum weitergeleitet wird die
jeweiligen nationalen Verwaltungsstellen oder
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Patent
• Gesetz vom 20 Juli 1992;
• Patente schützen technologische Erfindung;
• Registrierung des Patents schafft ein exklusives
Recht, das territorial begrenzt ist;
• Drei Wege zum Patent:
– Luxemburgisches Patent, erteilt vom Mnisterium für
Wirtschaft und auswertigen Handel
– Europäisches Patent, erteilt vom Europäischen
Patentamt
– Internationales Patent, zu beantragen bei der
Weltorganisation für geistiges Eigentum
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Marke
• Benelux Übereinkunft zum geistigen Eigentum vom 25. Februar 2005,
in Kraft getreten am 1. September 2006;
• Am 11. Mai 2012 hat Luxembourg den Markenrechtsvertrag vom
27. Oktober 1994 ratifiziert, in Kraft getreten am 11. August 2012
• Marken schützen Symbole;
• Registrierung der Marke schafft ein exklusives Recht;
• Anträge
– an das Benelux-Amt für geistiges Eigentum,
– an die jeweiligen nationalen Verwaltungsstellen oder
– als internationaler Antrag, der von der Eingangsbehörde an die Weltorganisation
für geistiges Eigentum weitergeleitet wird die jeweiligen nationalen
Verwaltungsstellen oder
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Domain
Name
• Kein spezifisches Gesetz;
• Domain Name = elektronische, personalisierte
Adresse, die eine bestimmte Homepage
lokalisiert
• Domain Namen werden durch heirarschische
und dezentralisierte Datenbanken verwaltet;
• Verwaltet durch die Fondation Restena;
16. WWW.IAS-‐FID.LU
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
EinkünOe
i.S.d.
Art
50
bis
L.I.R.
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Lizenzgebühren
• « Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von … gezahlt werden » (Art.
12 Abs. 2 OECD-MA);
• Zahlungen aufgrund eines Lizenzvertrages und Entschädigungen für unerlaubte Nachahmung oder für die
Verletzung des betreffenden Rechts, Zahlungen zur Sicherung der Exklusivität;
• Aufteilung der Einkünfte bei gemischten Verträgen oder Verträgen, die sowohl qualifizierende als auch
nicht qualifizierende Rechte umfassen.
Veräusserungsgewinne
• Abgrenzung zur Überlassung des Gegenstandes erfolgt anhand der Veränderung der Zuordnung des
Gegenstandes
18. WWW.IAS-‐FID.LU
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Aktivierungsfähige Aufwendungen bei Kauf/Erschaffung von geistigem Eigentum
• Kaufpreis;
• Materialaufwand, der im Zusammenhang mit der Erschaffung des geistigen Eigentums
steht;
• Personalaufwendungen der Personen, die an der Entwicklung des geistigen Eigentums
beteiligt waren;
• Anteilige Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Erschaffung des geistigen
Eigentums;
• Abschreibungen auf Aktiva, die bei der Erschaffung verwendet wurden;
• Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen zur
Erschaffung des geistigen Eigentums;
• Gewährte Zuschüsse im Zusammenhang mit der Erschaffung des geistigen Eigentums
vermindern den aktivierungsfähigen Betrag
19. WWW.IAS-‐FID.LU
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Erwerb/Begründung des Rechts nach dem 31. Dezember 2007
• Kauf: Datum des Kaufvertrages;
• Begründung eines Patentes oder Antrag Domain Name: Datum der Registrierung
• Anmeldung/Begründung einer Marke, eines Modells oder eines Musters: Datum der
Registrierung
• Entwicklung Computer Software: Datum der Fertigstellung der Software oder
Marktreife des Programms
• Übertragung eines Rechts zum Buchwert: ursprünglisches Erwerbs- bzw.
Begründungsdatum
• Sitzverlegung nach Luxembourg oder Gründung einer Betriebsstätte: ursprünglisches
Erwerbs-/Begründungsdatum
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Erwerb des geistigen Eigentums durch eine Gesellschaft
Nichtanwendbarkeit des IP Regimes
Eine Gesellschaft, die Vergütungen aus der laufenden Nutzung oder des Verkaufs geistigen
Eigentums erhält, fällt nicht unter das IP Regime, wenn:
• Sie das Recht von einer Gesellschaft erwirbt, an der sie mindestens 10% der Anteile direkt hält
(Tochtergesellschaft), oder
• Sie das Recht von einer Gesellschaft erwirbt, die mit mindestens 10% direkt an ihr beteiligt ist
(Muttergesellschaft), oder
• Sie das Recht von einer Gesellschaft erwirbt, deren Anteile zu mindestens 10% durch eine dritte
Gesellschaft gehalten werden, die an der Gesellschaft direkt mindestens 10% der Anteile hält
(Schwestergesellschaft)
21. WWW.IAS-‐FID.LU
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Lux
Muberges.
Lux
IP
Co
Beteiligung
≥
10%
IP
Lux
Muberges.
Lux
IP
Co
Beteiligung
≥
10%
IP
Lux
Muberges.
Lux
Co
Lux
IP
Co
Beteiligung
≥
10%
Beteiligung
≥
10%
IP
22. WWW.IAS-‐FID.LU
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Lux
Co
1
Lux
Co
1
Lux
IP
Co
Beteiligung
≥
10%
Beteiligung
≥
10%
IP
Lux
IP
Co
Lux
Co
1
Lux
Co
2
IP
Beteiligung
≥
10%
Beteiligung
≥
10%
Lux
Muberges.
Lux
Co
1
Lux
Co
2
Lux
IP
Co
Beteiligung
≥
10%
Beteiligung
≥
10%
Beteiligung
≥
10%
IP
23. WWW.IAS-‐FID.LU
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GEISTIGES EIGENTUM - DAS LUXEMBURGISCHE IP REGIME
Verbundenes
Unternehmen
Gründung
Lux
IP
Co
Privatperson
Lux
IP
Co
Privatperson
Lux
Co
Lux
IP
Co
Beteiligung
≥
10%
Beteiligung
≥
10%
IP
IP
Beteiligung
≥
10%
IP