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Tücken der
CE-Kennzeichnung
in der Praxis

Inhalte und Forderungen der CE-Kennzeichnung im
Überblick
Wirtschaftskammer OÖ, Linz


Ing. Josef Berger-Schauer, ISN GmbH

17. Oktober 2007
AGENDA

        Vorstellung
             Ing. Josef Berger-Schauer / ISN – Innovation Service Network GmbH


        Überblick „CE-Kennzeichnung“
             Die 5 W der CE-Kennzeichnung am Beispiel der MSV
             Beschaffung von neuen und gebrauchten Maschinen
             Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens
             Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber
             Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline?


        Zusammenfassung und Diskussion



© 2007 ISN
Ing. Josef Berger-Schauer

v HTL-Maschinenbau in Steyr,
  13 Jahre Konstruktions- und Entwicklungspraxis
v seit 1983 mit dem Thema
  „Gewerblicher Rechtsschutz“ beschäftigt
v seit 1993 Beratungstätigkeit im Bereich Qualitätsmanagement
  und CE-Kennzeichnung
v von 1998 bis 2002 verantwortlich für den Bereich Schutzrechte
  und Innovationen bei ABP PATENT NETWORK
v seit 1998 Produktentwicklung mit TRIZ-Methode
v seit 2001 Geschäftsführer der
  ISN – Innovation Service Network GmbH

© 2007 ISN
ISN – Innovation Service Network GmbH
… ein Expertennetzwerk für
Innovations- und Wissensmanagement
www.innovation.at                                                      Wien

                             Windischgarsten

      Klaus/Vlbg.



                                                         Graz



                                               Marburg          Ptuj

                                                           www.isn.si

  Leidenschaff t Innovation®
 © 2007 ISN
AGENDA

        Vorstellung
             Ing. Josef Berger-Schauer / ISN – Innovation Service Network GmbH


        Überblick „CE-Kennzeichnung“
             Die 5 W der CE-Kennzeichnung am Beispiel der MSV
             Beschaffung von neuen und gebrauchten Maschinen
             Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens
             Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber
             Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline?


        Zusammenfassung und Diskussion



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CE-Kennzeichnung
       Qualitäts- und Gütezeichen:


             Mitte der 90-iger Jahre:
               „Der neue (ISO-) Star
                  auf dem Markt
              vorhandener Zeichen?“




                                        Mindestgröße 5mm
                                        Proportionen sind
                                           einzuhalten



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Was hat die CE-Kennzeichnung gebracht?

      Beispiel Kreissäge – sog. gefährliche Maschine lt. MRL Anhang IV

 … lange vor der CE-Kennzeichnung!   … zu Beginn der CE-Kennnzeichnung




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Verbesserung der Sicherheit

      Vor allem durch verbesserte Schutzeinrichtungen wird ein
      gefahrloseres Arbeiten ermöglicht!




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WAS
 ist die CE-Kennzeichnung?
           Das CE-Zeichen ist ein Verwaltungszeichen für den
        freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)!


     Die CE-Kennzeichnung soll nun - quasi als Geräte-Reisepass -
     einheitliche Standards innerhalb der Mitgliedsstaaten garantieren!
     Es ist kein Norm-Konformitätszeichen und kein Qualitätszeichen,
     sondern es indiziert lediglich die Berücksichtigung bestimmter
     rechtlich vorgegebener Anforderungen!
     Die CE-Kennzeichnung richtet sich nicht an die Verbraucher,
     sondern an Überwachungsbehörden und kann somit auch nur
     von diesen überprüft werden!
     Das CE-Zeichen ist nicht geeignet für Werbung!
© 2007 ISN
WAS
 ist die CE-Kennzeichnung?
      Ziel der CE-Kennzeichnung in der EU:
             Beseitigung der Handelshemmnisse
             Reduktion notwendiger Prüfungen und damit der Prüfkosten
             Gegenseitige Anerkennung der Prüfungen
             Beseitigung nationaler Warenkennzeichnungen

      dies soll erreicht werden durch:
             vollständige Rechtsangleichung statt nationaler Regelungen
             Gegenseitige Anerkennung der Produkte-Richtlinien
             mit der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 wurde der Grundstein
             für die „neue Konzeption“ gelegt
                Richtlinien beschränken sich auf die grundlegenden Anforderungen
                (meistens Sicherheitsanforderungen)
                die technische Spezifikation erfolgt über die Normen
                Kennzeichnung mit CE


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WER
 ist dafür verantwortlich?
      Das CE-Kennzeichen wird immer vom Hersteller angebracht,
      auch wenn in den Konformitätsbewertungsprozess eine
      unabhängige dritte, sogenannte notifizierte Stelle (notified body)
      eingeschaltet werden muss.
          Der Hersteller dokumentiert lediglich, dass er sich
          rechtstreu verhält!
      Notivizierte Stellen sind Prüfstellen, die von einem Mitgliedsstaat
      benannt werden und sind vom Hersteller frei auswählbar.
         z.B. TÜV Österreich Kenn-Nr. 0408
      Drittländer können keine notifizierten Stellen benennen!




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WER
 ist dafür verantwortlich?
      Bei Nichtbeachtung der CE-Kennzeichnungspflicht
         Schutzklauselverfahren und mögl. Sanktionen
             Verbot der Inbetriebnahme bzw. Verbot des Produktes
             Verbot des Inverkehrbringens bzw. Ausstellungsverbot auf Messen
             aus dem Verkehr ziehen (Rückruf)
             Maschinen beim Kunden stillsetzen
             (damit evtl. Schadenersatz wegen entgangenen Gewinnes)
             Entzug des CE-Kennzeichens und Information an alle Mitgliedstaaten

      Schutzklauselverfahren im Jahre 2000
                NiederspannungsRL                342
                EMV                              72
                Gasverbrauchseinrichtungenn      17
                Spielzeug                        4
                PSA                              3
                Maschinen                        2



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WO
 ist die CE-Kennzeichnung erforderlich?
      Die CE-Kennzeichnung hat nur Bedeutung für Erzeugnisse im
      sog. "harmonisierten Bereich",
      jener Bereich, in dem es rechtlich geregelte, gemeinschaftliche
      Beschaffenheitsanforderungen gibt.
        derzeit: 22 EG-Richtlinien
      müssen in nationales Recht übernommen werden!
      Wenn keine EG-Regelung besteht
          „Cassis de Dijon“ (Leitentscheidung des EuGH)
      gilt die gegenseitige Anerkennung der nationalen Vorschriften!
      ist nur beim erstmaligen Inverkehrbringen anzuwenden
             bei neuen oder wesentlich geänderten Produkten in der Gemeinschaft
             zusätzlich bei gebrauchten Produkten aus Drittstaaten


© 2007 ISN
WO
 ist die CE-Kennzeichnung erforderlich?
                  bisher
                   bisher                                                 ab 1. Mai 2004
                                                                           ab 1. Mai 2004
             (bis 30. April 2004)
              (bis 30. April 2004)                                        (1. Jänner 2007)
                                                                           (1. Jänner 2007)



 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
 bestehend aus den:

     15 EU-Staaten und den

     EFTA-Ländern
           Norwegen
           Island
           Liechtenstein




                                      Quelle: Euro Info Centres Austria




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WIE
 wird die CE-Kennzeichnung erreicht?
      Wie ist das Produkt definiert?
      Welchen EU-Richtlinien unterliegt es?    Anwendungsbereich der RL
      Welche grundlegenden Anforderungen, Normen ergeben sich daraus?
      Erfüllt das Produkt die Anforderungen?
      Soll in Zweifelsfällen eine benannte Stelle eingeschaltet werden?
      Grundlegende Anforderungen an QM-Systeme
      Erstellen der technischen Dokumentation und ausstellen der
      Konformitätserklärung durch den Hersteller
      Anbringen des CE-Kennzeichens (ohne/mit Kennnummer)
      Bei Serienprodukten Überwachung der Produktion mit geeignetem
      QM-System
      Beachtung von Änderungen in den grundlegenden Anforderungen

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WANN
 ist die CE-Kennzeichnung anzuwenden?

 CE-Richtlinien Teil 1                                 verpflichtend ab:
 87/494/EWG einfache Druckbehälter                       1992-07-01        (1990-07-01)
 88/378/EWG Spielzeug                                    1990-01-01                       -
 89/106/EWG Bauprodukte                                  1991-06-27
 89/336/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit           1996-01-01        (1992-01-01)
 98/37/EWG    Maschinen                                  1995-01-01        (1993-01-01)
 89/686/EWG pers. Schutzausrüstung                       1995-07-01
 90/384/EWG nichtselbsttätige Waagen                     2003-01-01        (1993-01-01)
 90/385/EWG aktive implantierbare med. Geräte            1995-01-01        (1993-01-01)
 90/396/EWG Gasverbrauchseinrichtungen                   1996-01-01        (1992-01-01)
 92/42/EWG    Wirkungsgrade Warmwasserheizkessel         1998-01-01        (1994-01-01)
 73/23/EWG    elektrische Betriebsmittel (NiederspannungsRL) 1997-01-01    (1995-01-01)
 93/42/EWG    Medizinprodukte                            1998/2004-07-01 (1995-01-01)



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WANN
 ist die CE-Kennzeichnung anzuwenden?

 CE-Richtlinien Teil 2                             verpflichtend ab:
 93/15/EWG    Explosivstoffe für zivile Zwecke       2003-01-01         (1995-01-01)
 94/9/EG      Geräte für expolsionsgefährdete Bereiche 2003-07-01       (1996-03-01)
 94/25/EG     Sportboote                             1998-06-16         (1996-06-16)
 95/16/EG     Aufzüge                                1999-07-01         (1997-07-01)
 96/57/EG     Energieeffizienz von el. Haushaltskühl- und –gefriergeräten
                                                        1999-09-03        (1996-09-03)
 97/23/EG     Druckgeräte                            2002-05-29         (1999-11-29)
 1999/5/EG    Funkanlagen/Telekommunikationsendeinrichtungen
                                                  2000-04-08            (1999-04-07)
 1998/97/EG   In vitro Diagnostika                   2005-06-07         (2000-06-07)
 2000/9/EG    Seilbahnen für Personentransport
                                                     2002-05-03         (2000-05-03)
 2004/22/EG   Messgeräte                             2006 10 30         (2004 04 30)




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Beschaffung von neuen und
 gebrauchten Maschinen
      Voraussetzung bei neuen Maschinen     oder
      gebrauchten Maschinen aus Nicht-EU-Staaten
      (in MSV geregelt)
             Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
             CE-Kennzeichnung
             Konformitätserklärung
             (bzw. bei nicht verwendungsfertigen Maschinen Herstellererklärung)

      Vertragliche Zusatzvereinbarungen für Lieferumfang
             Gefahrenanalyse
             (hilfreich bei der Integration der Maschine in eine Anlage, bei der
             Erstellung von Betriebsanweisungen oder bei künftigen Umbauten oder
             Erweiterungen)
             Prüfzertifikate
             ev. zusätzlich benötigte Sprachen der Dokumentation


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Durchführung eines
 Konformitätsbewertungsverfahrens (MSV)
      Richtlinien- und Normenrecherche
      Gefahrenanalyse und bereits im Konstruktionsprozess Grenzen
      der Maschine festlegen
             Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung
             Zeitliche Grenzen – vorgesehene „Lebensdauer“
             Räumliche Grenzen in Form von Abmessungsdaten

      Durchführung aller relevanten Prüfungen
      Erstellung der Technischen Dokumentation inkl.
      Betriebsanleitung und ggf. deren Übersetzungen
      Ausstellung der Konformitätserklärung
      Anbringung der CE-Kennzeichnung

© 2007 ISN
Wahl der angemessensten Lösungen
 für die Integration der Sicherheit
 Reihenfolge ist einzuhalten!

             Beseitigung oder Minimierung
             der Gefahren

             Ergreifen von notwendigen
             Schutzmaßnahmen

             Unterrichtung der Benutzer
             über die Restgefahren

             Hinweis auf Spezialausbildung
             und ggf.
             persönliche Schutzausrüstung

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Gesamtheit von Maschinen
 (verkettete Maschinen)
      Dabei kann es sich um eine Großanlage (z.B. Papiermaschine)
      oder auch um eine kleine Anlage (z.B. Robotereinheit mit
      Fördereinrichtungen) handeln.




© 2007 ISN
Gesamtheit von Maschinen
 (verkettete Maschinen)
      Beispiel einer möglichen Anordnung:




       Quelle: BG Chemie



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Gesamtheit von Maschinen
 (verkettete Maschinen)
      Vorgehensweise bei der
      Definition:




      lose oder geringfügige
      Verkettung von Maschinen:
             Behandlung jeweils als
             Einzelmaschine

      tiefgreifende Verkettung:
             Behandlung als Gesamtheit
             (Maschinenanlage)



© 2007 ISN
Unterschiedliche CE-Aspekte für
 Hersteller und Betreiber
      Verantwortlichkeit für die CE-Kennzeichnung bei Gesamtheit von
      Maschinen (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Maschinenanlage bezeichnet)
                am besten im Vorfeld vertraglich fixieren!




      Umbau von Maschinen oder von Maschinenanlagen
             Wer ist für den Umbau verantwortlich?
                Betreiber, Auftragnehmer, beauftragtes Ingenieurbüro, … ?
             Welche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sind beim Umbau zu betrachten?
             Was ist beim Umbau zu beachten?
                Umbau führt zu einer wesentlichen Änderung
                Umbau führt zu keiner wesentlichen Änderung




© 2007 ISN
Unterschiedliche CE-Aspekte für
 Hersteller und Betreiber
 Vorgehensweise beim Umbau von Maschinen:




 Quelle: Ingenieurbüro Wittke

© 2007 ISN
Unterschiedliche CE-Aspekte für
 Hersteller und Betreiber
      Bei alten Maschinen ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich,
      wenn sie bereits im Gemeinschaftsraum in Betrieb waren!

      Achtung:
      für den Verkäufer besteht beispielsweise keine Verpflichtung
             eine Betriebsanleitung in Landessprache mitzuliefern
             eine Gefahrenanalyse durchzuführen

      Zu Beachten sind jedoch für den Betreiber auch weitere Gesetze
      und Verordnungen, wie z.B.:
             Arbeitsmittelverordnung             AM-VO BGBl.II Nr.164/2000
             (entsprechend RL 89/655/EWG)
             ArbeitnehmerInnenschutzgesetz       ASchG BGBl. Nr. 450/1994
             Wiederkehrende Prüfungen bei z.B. Liftanlagen, Kräne, … usw.
             …

© 2007 ISN
Welche Änderungen bringt die neue
 Maschinenrichtline 2006/42/EG?
      Wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt L 157/24 veröffentlicht,
      ist daher mit 29. Juni 2006 in Kraft getreten,
      muss bis 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden
      und mit 29. Dezember 2009 in den Mitgliedstaaten verpflichtend
      angewendet werden!
             es ist keine Übergangsfrist vorgesehen!

      Nicht weniger als 600 „harmonisierte“ Europäische Normen
      wurden bisher erarbeitet, um die grundlegenden Anforderungen
      der Richtlinie in der Praxis erfüllen zu können.
             bis Ende 2009 durchsehen und ggf. überarbeiten!

© 2007 ISN
Welche Änderungen bringt die neue
 Maschinenrichtline 2006/42/EG?
 Neuerungen (auszugsweise):
             Konkrete Regelung des Inverkehrbringens von "unvollständigen Maschinen"
             Inhalte und Begriffe zur Betriebsanleitung
             - Konformitätserklärung muss beinhaltet sein
             - Kennzeichnung „Originalbetriebsanleitung“ und „Übersetzung …“
             Änderungen der Definitionen "Maschine" und "Sicherheitsbauteile"
             Ausnahmeliste geändert
             Ausnahme bestimmter Labormaschinen
             Marktüberwachung und Produktbeobachtung eine stärkere Rolle als bisher
             Anstatt einer "Gefahrenanalyse" ist eine "Risikobewertung" erforderlich
             Klarere Abgrenzung der MRL zur Niederspannungs-RL
             Konformitätsbewertung durch interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII)
             Umfassende QS für Anhang IV Maschinen (Anhang X)
             Änderungen im Anhang I - Klarstellungen, Ergänzungen, ...
             …

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AGENDA

        Vorstellung
             Ing. Josef Berger-Schauer / ISN – Innovation Service Network GmbH


        Überblick „CE-Kennzeichnung“
             Die 5 W der CE-Kennzeichnung am Beispiel der MSV
             Beschaffung von neuen und gebrauchten Maschinen
             Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens
             Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber
             Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline?


        Zusammenfassung und Diskussion



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Zusammenfassung 1

  Es gibt leider viele Ausnahmen, die meistens ihre Berechtigung haben,
    aber dadurch die Sachlage nicht einfacher machen!
                      Keine Regel ohne Ausnahme!

      teilweise ist auf Basis der Richtlinien keine CE-Kennzeichnung zulässig
          dann z.B. nur eine Herstellererklärung ausstellen (z.B. MRL)!
      die CE-Kennzeichnung zeigt die Einhaltung grundlegender Sicherheits-
      und Gesundheitsanforderungen an      dies aber nicht bei der RL
      „Wirkungsgrade von Warmwasserheizkessel“!
      In den meisten Fällen kann der Hersteller mit Firmensitz in der EU ohne
      zusätzliche externe Kosten eine Konformitätserklärung ausstellen und
      seine Produkte mit CE kennzeichnen und verkaufen
         aber nicht immer!          (z.B. Maschinen nach Anhang IV der MRL)
      ...


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Zusammenfassung 2

                     Nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen darf
                        kein Produkt, für das es eine oder mehrere
             entsprechende EG-Richtlinien gibt, ohne CE-Kennzeichnung in den
                       Mitgliedsstaaten in Verkehr gebracht werden!
       Die CE-Kennzeichnung zeigt die Einhaltung der Bestimmungen aller
       anzuwendenden EG-Richtlinien an!
       Anforderungen der CE-Kennzeichnung bereits in der Entwicklungsphase
       berücksichtigen!
       Das Thema CE-Kennzeichnung ist auch nach 20 Jahren nicht
       abgeschlossen    eine laufende Verfolgung ist daher angeraten!
       Änderungen bzw. Vorschläge für neue CE-Richtlinien
             z.B. Norm „Sicherheit von Maschinen“ EN 292 Teil 1+2 wurde zu EN ISO 12100 Teil 1+2
             neue Richtlinien: Edelmetall-Artikel, Verpackungskennzeichnung
             Überarbeitung: Sportboote-, Maschinen- und Aufzugsrichtlinie




© 2007 ISN
Freier Warenverkehr mit CE?

      Trotz CE-Kennzeichnung nicht in jedem Land zugelassen!
             am Beispiel: „Küchenabfallzerkleinerer“!




                                                               Quelle: eBay




© 2007 ISN
Freier Warenverkehr mit CE?

      … auch wenn sogar Patente erteilt wurden!




© 2007 ISN
Freier Warenverkehr mit CE?

      Neben den CE-Richtlinien sind ggf. auch noch nationale Gesetze
      und Verordnungen zu beachten, wie in diesem Fall:
             Bedingungen für die Einleitung von Abwässer in die Kanalisation!
             Landesgesetz:
                         OÖ Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl. für OÖ Nr.27, 23. Stück, 06/04/2001 page 97

             Einleitungsverbot in die öffentliche Kanalisation:
                                 Feststoffe, wie u.a. zerkleinerte Küchenabfälle




© 2007 ISN
… für weitere Informationen



                        Vielen Dank!
             Ing. Josef Berger-Schauer

             ISN - Innovation Service Network GmbH
                    4580 Windischgarsten, Rading 132
                    josef.bergerschauer@innovation.at
               +43.7562.8896-22 oder +43.664.8214928
                 http://www.innovation.at


                Leidenschaff t Innovation®
             Download der Vortragsunterlagen unter http://www.innovation.at
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CE - Kennzeichung, Vortrag an der Wirtschaftskammer

  • 1. Tücken der CE-Kennzeichnung in der Praxis Inhalte und Forderungen der CE-Kennzeichnung im Überblick Wirtschaftskammer OÖ, Linz Ing. Josef Berger-Schauer, ISN GmbH 17. Oktober 2007
  • 2. AGENDA Vorstellung Ing. Josef Berger-Schauer / ISN – Innovation Service Network GmbH Überblick „CE-Kennzeichnung“ Die 5 W der CE-Kennzeichnung am Beispiel der MSV Beschaffung von neuen und gebrauchten Maschinen Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline? Zusammenfassung und Diskussion © 2007 ISN
  • 3. Ing. Josef Berger-Schauer v HTL-Maschinenbau in Steyr, 13 Jahre Konstruktions- und Entwicklungspraxis v seit 1983 mit dem Thema „Gewerblicher Rechtsschutz“ beschäftigt v seit 1993 Beratungstätigkeit im Bereich Qualitätsmanagement und CE-Kennzeichnung v von 1998 bis 2002 verantwortlich für den Bereich Schutzrechte und Innovationen bei ABP PATENT NETWORK v seit 1998 Produktentwicklung mit TRIZ-Methode v seit 2001 Geschäftsführer der ISN – Innovation Service Network GmbH © 2007 ISN
  • 4. ISN – Innovation Service Network GmbH … ein Expertennetzwerk für Innovations- und Wissensmanagement www.innovation.at Wien Windischgarsten Klaus/Vlbg. Graz Marburg Ptuj www.isn.si Leidenschaff t Innovation® © 2007 ISN
  • 5. AGENDA Vorstellung Ing. Josef Berger-Schauer / ISN – Innovation Service Network GmbH Überblick „CE-Kennzeichnung“ Die 5 W der CE-Kennzeichnung am Beispiel der MSV Beschaffung von neuen und gebrauchten Maschinen Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline? Zusammenfassung und Diskussion © 2007 ISN
  • 6. CE-Kennzeichnung Qualitäts- und Gütezeichen: Mitte der 90-iger Jahre: „Der neue (ISO-) Star auf dem Markt vorhandener Zeichen?“ Mindestgröße 5mm Proportionen sind einzuhalten © 2007 ISN
  • 7. Was hat die CE-Kennzeichnung gebracht? Beispiel Kreissäge – sog. gefährliche Maschine lt. MRL Anhang IV … lange vor der CE-Kennzeichnung! … zu Beginn der CE-Kennnzeichnung © 2007 ISN
  • 8. Verbesserung der Sicherheit Vor allem durch verbesserte Schutzeinrichtungen wird ein gefahrloseres Arbeiten ermöglicht! © 2007 ISN
  • 9. WAS ist die CE-Kennzeichnung? Das CE-Zeichen ist ein Verwaltungszeichen für den freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)! Die CE-Kennzeichnung soll nun - quasi als Geräte-Reisepass - einheitliche Standards innerhalb der Mitgliedsstaaten garantieren! Es ist kein Norm-Konformitätszeichen und kein Qualitätszeichen, sondern es indiziert lediglich die Berücksichtigung bestimmter rechtlich vorgegebener Anforderungen! Die CE-Kennzeichnung richtet sich nicht an die Verbraucher, sondern an Überwachungsbehörden und kann somit auch nur von diesen überprüft werden! Das CE-Zeichen ist nicht geeignet für Werbung! © 2007 ISN
  • 10. WAS ist die CE-Kennzeichnung? Ziel der CE-Kennzeichnung in der EU: Beseitigung der Handelshemmnisse Reduktion notwendiger Prüfungen und damit der Prüfkosten Gegenseitige Anerkennung der Prüfungen Beseitigung nationaler Warenkennzeichnungen dies soll erreicht werden durch: vollständige Rechtsangleichung statt nationaler Regelungen Gegenseitige Anerkennung der Produkte-Richtlinien mit der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 wurde der Grundstein für die „neue Konzeption“ gelegt Richtlinien beschränken sich auf die grundlegenden Anforderungen (meistens Sicherheitsanforderungen) die technische Spezifikation erfolgt über die Normen Kennzeichnung mit CE © 2007 ISN
  • 11. WER ist dafür verantwortlich? Das CE-Kennzeichen wird immer vom Hersteller angebracht, auch wenn in den Konformitätsbewertungsprozess eine unabhängige dritte, sogenannte notifizierte Stelle (notified body) eingeschaltet werden muss. Der Hersteller dokumentiert lediglich, dass er sich rechtstreu verhält! Notivizierte Stellen sind Prüfstellen, die von einem Mitgliedsstaat benannt werden und sind vom Hersteller frei auswählbar. z.B. TÜV Österreich Kenn-Nr. 0408 Drittländer können keine notifizierten Stellen benennen! © 2007 ISN
  • 12. WER ist dafür verantwortlich? Bei Nichtbeachtung der CE-Kennzeichnungspflicht Schutzklauselverfahren und mögl. Sanktionen Verbot der Inbetriebnahme bzw. Verbot des Produktes Verbot des Inverkehrbringens bzw. Ausstellungsverbot auf Messen aus dem Verkehr ziehen (Rückruf) Maschinen beim Kunden stillsetzen (damit evtl. Schadenersatz wegen entgangenen Gewinnes) Entzug des CE-Kennzeichens und Information an alle Mitgliedstaaten Schutzklauselverfahren im Jahre 2000 NiederspannungsRL 342 EMV 72 Gasverbrauchseinrichtungenn 17 Spielzeug 4 PSA 3 Maschinen 2 © 2007 ISN
  • 13. WO ist die CE-Kennzeichnung erforderlich? Die CE-Kennzeichnung hat nur Bedeutung für Erzeugnisse im sog. "harmonisierten Bereich", jener Bereich, in dem es rechtlich geregelte, gemeinschaftliche Beschaffenheitsanforderungen gibt. derzeit: 22 EG-Richtlinien müssen in nationales Recht übernommen werden! Wenn keine EG-Regelung besteht „Cassis de Dijon“ (Leitentscheidung des EuGH) gilt die gegenseitige Anerkennung der nationalen Vorschriften! ist nur beim erstmaligen Inverkehrbringen anzuwenden bei neuen oder wesentlich geänderten Produkten in der Gemeinschaft zusätzlich bei gebrauchten Produkten aus Drittstaaten © 2007 ISN
  • 14. WO ist die CE-Kennzeichnung erforderlich? bisher bisher ab 1. Mai 2004 ab 1. Mai 2004 (bis 30. April 2004) (bis 30. April 2004) (1. Jänner 2007) (1. Jänner 2007) Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) bestehend aus den: 15 EU-Staaten und den EFTA-Ländern Norwegen Island Liechtenstein Quelle: Euro Info Centres Austria © 2007 ISN
  • 15. WIE wird die CE-Kennzeichnung erreicht? Wie ist das Produkt definiert? Welchen EU-Richtlinien unterliegt es? Anwendungsbereich der RL Welche grundlegenden Anforderungen, Normen ergeben sich daraus? Erfüllt das Produkt die Anforderungen? Soll in Zweifelsfällen eine benannte Stelle eingeschaltet werden? Grundlegende Anforderungen an QM-Systeme Erstellen der technischen Dokumentation und ausstellen der Konformitätserklärung durch den Hersteller Anbringen des CE-Kennzeichens (ohne/mit Kennnummer) Bei Serienprodukten Überwachung der Produktion mit geeignetem QM-System Beachtung von Änderungen in den grundlegenden Anforderungen © 2007 ISN
  • 16. WANN ist die CE-Kennzeichnung anzuwenden? CE-Richtlinien Teil 1 verpflichtend ab: 87/494/EWG einfache Druckbehälter 1992-07-01 (1990-07-01) 88/378/EWG Spielzeug 1990-01-01 - 89/106/EWG Bauprodukte 1991-06-27 89/336/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit 1996-01-01 (1992-01-01) 98/37/EWG Maschinen 1995-01-01 (1993-01-01) 89/686/EWG pers. Schutzausrüstung 1995-07-01 90/384/EWG nichtselbsttätige Waagen 2003-01-01 (1993-01-01) 90/385/EWG aktive implantierbare med. Geräte 1995-01-01 (1993-01-01) 90/396/EWG Gasverbrauchseinrichtungen 1996-01-01 (1992-01-01) 92/42/EWG Wirkungsgrade Warmwasserheizkessel 1998-01-01 (1994-01-01) 73/23/EWG elektrische Betriebsmittel (NiederspannungsRL) 1997-01-01 (1995-01-01) 93/42/EWG Medizinprodukte 1998/2004-07-01 (1995-01-01) © 2007 ISN
  • 17. WANN ist die CE-Kennzeichnung anzuwenden? CE-Richtlinien Teil 2 verpflichtend ab: 93/15/EWG Explosivstoffe für zivile Zwecke 2003-01-01 (1995-01-01) 94/9/EG Geräte für expolsionsgefährdete Bereiche 2003-07-01 (1996-03-01) 94/25/EG Sportboote 1998-06-16 (1996-06-16) 95/16/EG Aufzüge 1999-07-01 (1997-07-01) 96/57/EG Energieeffizienz von el. Haushaltskühl- und –gefriergeräten 1999-09-03 (1996-09-03) 97/23/EG Druckgeräte 2002-05-29 (1999-11-29) 1999/5/EG Funkanlagen/Telekommunikationsendeinrichtungen 2000-04-08 (1999-04-07) 1998/97/EG In vitro Diagnostika 2005-06-07 (2000-06-07) 2000/9/EG Seilbahnen für Personentransport 2002-05-03 (2000-05-03) 2004/22/EG Messgeräte 2006 10 30 (2004 04 30) © 2007 ISN
  • 18. Beschaffung von neuen und gebrauchten Maschinen Voraussetzung bei neuen Maschinen oder gebrauchten Maschinen aus Nicht-EU-Staaten (in MSV geregelt) Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes CE-Kennzeichnung Konformitätserklärung (bzw. bei nicht verwendungsfertigen Maschinen Herstellererklärung) Vertragliche Zusatzvereinbarungen für Lieferumfang Gefahrenanalyse (hilfreich bei der Integration der Maschine in eine Anlage, bei der Erstellung von Betriebsanweisungen oder bei künftigen Umbauten oder Erweiterungen) Prüfzertifikate ev. zusätzlich benötigte Sprachen der Dokumentation © 2007 ISN
  • 19. Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (MSV) Richtlinien- und Normenrecherche Gefahrenanalyse und bereits im Konstruktionsprozess Grenzen der Maschine festlegen Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung Zeitliche Grenzen – vorgesehene „Lebensdauer“ Räumliche Grenzen in Form von Abmessungsdaten Durchführung aller relevanten Prüfungen Erstellung der Technischen Dokumentation inkl. Betriebsanleitung und ggf. deren Übersetzungen Ausstellung der Konformitätserklärung Anbringung der CE-Kennzeichnung © 2007 ISN
  • 20. Wahl der angemessensten Lösungen für die Integration der Sicherheit Reihenfolge ist einzuhalten! Beseitigung oder Minimierung der Gefahren Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren Hinweis auf Spezialausbildung und ggf. persönliche Schutzausrüstung © 2007 ISN
  • 21. Gesamtheit von Maschinen (verkettete Maschinen) Dabei kann es sich um eine Großanlage (z.B. Papiermaschine) oder auch um eine kleine Anlage (z.B. Robotereinheit mit Fördereinrichtungen) handeln. © 2007 ISN
  • 22. Gesamtheit von Maschinen (verkettete Maschinen) Beispiel einer möglichen Anordnung: Quelle: BG Chemie © 2007 ISN
  • 23. Gesamtheit von Maschinen (verkettete Maschinen) Vorgehensweise bei der Definition: lose oder geringfügige Verkettung von Maschinen: Behandlung jeweils als Einzelmaschine tiefgreifende Verkettung: Behandlung als Gesamtheit (Maschinenanlage) © 2007 ISN
  • 24. Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber Verantwortlichkeit für die CE-Kennzeichnung bei Gesamtheit von Maschinen (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Maschinenanlage bezeichnet) am besten im Vorfeld vertraglich fixieren! Umbau von Maschinen oder von Maschinenanlagen Wer ist für den Umbau verantwortlich? Betreiber, Auftragnehmer, beauftragtes Ingenieurbüro, … ? Welche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sind beim Umbau zu betrachten? Was ist beim Umbau zu beachten? Umbau führt zu einer wesentlichen Änderung Umbau führt zu keiner wesentlichen Änderung © 2007 ISN
  • 25. Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber Vorgehensweise beim Umbau von Maschinen: Quelle: Ingenieurbüro Wittke © 2007 ISN
  • 26. Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber Bei alten Maschinen ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich, wenn sie bereits im Gemeinschaftsraum in Betrieb waren! Achtung: für den Verkäufer besteht beispielsweise keine Verpflichtung eine Betriebsanleitung in Landessprache mitzuliefern eine Gefahrenanalyse durchzuführen Zu Beachten sind jedoch für den Betreiber auch weitere Gesetze und Verordnungen, wie z.B.: Arbeitsmittelverordnung AM-VO BGBl.II Nr.164/2000 (entsprechend RL 89/655/EWG) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG BGBl. Nr. 450/1994 Wiederkehrende Prüfungen bei z.B. Liftanlagen, Kräne, … usw. … © 2007 ISN
  • 27. Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline 2006/42/EG? Wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt L 157/24 veröffentlicht, ist daher mit 29. Juni 2006 in Kraft getreten, muss bis 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden und mit 29. Dezember 2009 in den Mitgliedstaaten verpflichtend angewendet werden! es ist keine Übergangsfrist vorgesehen! Nicht weniger als 600 „harmonisierte“ Europäische Normen wurden bisher erarbeitet, um die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie in der Praxis erfüllen zu können. bis Ende 2009 durchsehen und ggf. überarbeiten! © 2007 ISN
  • 28. Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline 2006/42/EG? Neuerungen (auszugsweise): Konkrete Regelung des Inverkehrbringens von "unvollständigen Maschinen" Inhalte und Begriffe zur Betriebsanleitung - Konformitätserklärung muss beinhaltet sein - Kennzeichnung „Originalbetriebsanleitung“ und „Übersetzung …“ Änderungen der Definitionen "Maschine" und "Sicherheitsbauteile" Ausnahmeliste geändert Ausnahme bestimmter Labormaschinen Marktüberwachung und Produktbeobachtung eine stärkere Rolle als bisher Anstatt einer "Gefahrenanalyse" ist eine "Risikobewertung" erforderlich Klarere Abgrenzung der MRL zur Niederspannungs-RL Konformitätsbewertung durch interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII) Umfassende QS für Anhang IV Maschinen (Anhang X) Änderungen im Anhang I - Klarstellungen, Ergänzungen, ... … © 2007 ISN
  • 29. AGENDA Vorstellung Ing. Josef Berger-Schauer / ISN – Innovation Service Network GmbH Überblick „CE-Kennzeichnung“ Die 5 W der CE-Kennzeichnung am Beispiel der MSV Beschaffung von neuen und gebrauchten Maschinen Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens Unterschiedliche CE-Aspekte für Hersteller und Betreiber Welche Änderungen bringt die neue Maschinenrichtline? Zusammenfassung und Diskussion © 2007 ISN
  • 30. Zusammenfassung 1 Es gibt leider viele Ausnahmen, die meistens ihre Berechtigung haben, aber dadurch die Sachlage nicht einfacher machen! Keine Regel ohne Ausnahme! teilweise ist auf Basis der Richtlinien keine CE-Kennzeichnung zulässig dann z.B. nur eine Herstellererklärung ausstellen (z.B. MRL)! die CE-Kennzeichnung zeigt die Einhaltung grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an dies aber nicht bei der RL „Wirkungsgrade von Warmwasserheizkessel“! In den meisten Fällen kann der Hersteller mit Firmensitz in der EU ohne zusätzliche externe Kosten eine Konformitätserklärung ausstellen und seine Produkte mit CE kennzeichnen und verkaufen aber nicht immer! (z.B. Maschinen nach Anhang IV der MRL) ... © 2007 ISN
  • 31. Zusammenfassung 2 Nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen darf kein Produkt, für das es eine oder mehrere entsprechende EG-Richtlinien gibt, ohne CE-Kennzeichnung in den Mitgliedsstaaten in Verkehr gebracht werden! Die CE-Kennzeichnung zeigt die Einhaltung der Bestimmungen aller anzuwendenden EG-Richtlinien an! Anforderungen der CE-Kennzeichnung bereits in der Entwicklungsphase berücksichtigen! Das Thema CE-Kennzeichnung ist auch nach 20 Jahren nicht abgeschlossen eine laufende Verfolgung ist daher angeraten! Änderungen bzw. Vorschläge für neue CE-Richtlinien z.B. Norm „Sicherheit von Maschinen“ EN 292 Teil 1+2 wurde zu EN ISO 12100 Teil 1+2 neue Richtlinien: Edelmetall-Artikel, Verpackungskennzeichnung Überarbeitung: Sportboote-, Maschinen- und Aufzugsrichtlinie © 2007 ISN
  • 32. Freier Warenverkehr mit CE? Trotz CE-Kennzeichnung nicht in jedem Land zugelassen! am Beispiel: „Küchenabfallzerkleinerer“! Quelle: eBay © 2007 ISN
  • 33. Freier Warenverkehr mit CE? … auch wenn sogar Patente erteilt wurden! © 2007 ISN
  • 34. Freier Warenverkehr mit CE? Neben den CE-Richtlinien sind ggf. auch noch nationale Gesetze und Verordnungen zu beachten, wie in diesem Fall: Bedingungen für die Einleitung von Abwässer in die Kanalisation! Landesgesetz: OÖ Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl. für OÖ Nr.27, 23. Stück, 06/04/2001 page 97 Einleitungsverbot in die öffentliche Kanalisation: Feststoffe, wie u.a. zerkleinerte Küchenabfälle © 2007 ISN
  • 35. … für weitere Informationen Vielen Dank! Ing. Josef Berger-Schauer ISN - Innovation Service Network GmbH 4580 Windischgarsten, Rading 132 josef.bergerschauer@innovation.at +43.7562.8896-22 oder +43.664.8214928 http://www.innovation.at Leidenschaff t Innovation® Download der Vortragsunterlagen unter http://www.innovation.at © 2007 ISN 35