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Sicherheit und Transparenz

        Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette




1. Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe
2. Trennung der Produktionsströme
3. Ausweitung rechtlicher Vorgaben für die Futtermittelkontrolle
4. Meldepflicht für private Laboratorien
5. Verbindlichkeit der Futtermittel-Positivliste
6. Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos
7. Überprüfung des Strafrahmens
8. Ausbau des Dioxin-Monitoring – Aufbau eines Frühwarnsystems
9. Verbesserung der Qualität der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung
10. Transparenz für Verbraucher




                                                                 14.01.2011
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1. Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe


  Betriebe, die Futterfette oder Futterfettsäuren aus Fetten, Ölen oder Fettsäuren
  herstellen, solche behandeln oder in den Verkehr bringen, werden einer Zulas-
  sungspflicht unterworfen. Das heißt, dass jeder Betrieb von der zuständigen Be-
  hörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit vor Ort überprüft werden muss.


   Eine solche Zulassung wird nur dann erteilt, wenn
   - die fachliche Qualifikation der Betriebsleitung nachgewiesen wird,
   - der Betrieb nachweist, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in die Futterfette
      und Futterfettsäuren so weit ausgeschlossen ist, dass die in der Futtermittel-
      verordnung festgesetzten Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe, insbeson-
      dere für Dioxin, eingehalten werden,
   - Futterfette und Futterfettsäuren nur in Anlagen hergestellt oder behandelt wer-
      den, in denen ausschließlich Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt werden.


  Dazu sind insbesondere
  - die Futterfette und Futterfettsäuren regelmäßig auf Gehalte an unerwünschten
     Stoffen zu überprüfen,
   - das Ergebnis dieser Analysen zu dokumentieren, den zuständigen Behörden
     unverzüglich mitzuteilen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren und
   - Rückstellproben jeder einzelnen in den Verkehr gebrachten Partie zu ziehen
     und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie
     gehörenden Mengen zu dokumentieren.


   Eine solche Zulassungspflicht unterstützt auch die risikoorientierte Kontrolle durch
   die Behörden. Angesichts des europäischen Binnenmarktes werden wir uns in
   dieser Frage auch für eine europäische Zulassungspflicht für solche Betriebe ein-
   setzen.
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2. Trennung der Produktionsströme


  Futterfette und Futterfettsäuren dürfen nicht in Anlagen hergestellt werden, die
  gleichzeitig Stoffe für die technische Industrie produzieren.


  National werden wir das im Vorfeld einer EU-weiten Regelung über die Zulassung
  von Betrieben, die Futterfette und Futterfettsäuren herstellen oder in den Verkehr
  bringen, sicherstellen. Dazu wird vorgesehen, dass


  - Futterfette und Futterfettsäuren räumlich getrennt von Stoffen, die keine Le-
    bensmittel oder Futtermittel sind, gelagert werden müssen,
  - das Herstellen und das Behandeln von Futterfetten und Futterfettsäuren nur in
    Anlagen erfolgen darf, in denen ausschließlich Lebensmittel oder Futtermittel
    hergestellt werden, und die von Anlagen, in denen andere Stoffe als Lebens-
    mittel oder Futtermittel hergestellt werden, räumlich getrennt sind.
  - Einrichtungen, in denen Futterfette und Futterfettsäuren gelagert werden, nicht
    mit Lagereinrichtungen für Stoffe, die keine Lebensmittel oder Futtermittel
    sind, verbunden sein dürfen (z. b. durch Schläuche oder Leitungen), damit ein
    Austausch des Lagergutes verhindert wird. Gleiches gilt für alle Transporte.


  Wir treten darüber hinaus dafür ein, dass solche Standards für die Trennung der
  Herstellung von Stoffen, die für den Lebensmittel- oder Futtermittelbereich be-
  stimmt sind, von solchen Stoffen, die für andere Verwendungen bestimmt sind,
  europaweit verbindlich eingeführt werden.
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3. Ausweitung rechtlicher Vorgaben für die Futtermittelkontrolle


  Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es Aufgabe der Futtermittelunternehmer, in ih-
  ren Unternehmen dafür zu sorgen, dass die hergestellten und in den Verkehr ge-
  brachten Futtermittel den rechtlichen Regelungen entsprechen. Es sind damit die
  Futtermittelunternehmer, die in aller erster Linie dafür verantwortlich sind, dass
  die von ihnen produzierten und vertriebenen Futtermittel und damit auch die Le-
  bensmittel, die von Tieren stammen, die mit diesen Futtermitteln gefüttert worden
  sind, sicher sind. Aufgabe der zuständigen Überwachungsbehörden ist es dabei,
  zu überwachen und zu überprüfen, ob die Futtermittelunternehmer die rechtlichen
  Vorgaben einhalten.


  Eine systematische Untersuchung ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Verbesse-
  rung der Lebensmittelsicherheit.


  BMELV wird die Eigenkontrolle durch rechtliche Vorgaben untermauern und vor-
  schreiben, dass Betriebe bei Futtermitteln eine Eingangsuntersuchung auf Dioxi-
  ne, dioxinähnliche PCB sowie auf weitere gesundheitlich unerwünschte Stoffe,
  wie z. B persistente chlorierte Kohlenwasserstoffverbindungen oder bestimmte
  natürliche Toxine durchführen müssen. Von der Untersuchungspflicht sollen sol-
  che Futtermittel ausgenommen werden, die als risikoarm (zum Beispiel frisch ge-
  erntetes Getreide) einzustufen sind. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersu-
  chungen müssen den zuständigen Überwachungsbehörden übermittelt werden.
Seite 5 von 12




4. Meldepflicht für private Laboratorien


   Nach dem derzeitigen Gemeinschaftsrecht sind Lebensmittel- und Futtermittelun-
   ternehmer, die ein nicht sicheres Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt, be-
   handelt oder in Verkehr gebracht haben, bzw. Grund zu einer solchen Annahme
   haben, verpflichtet, den zuständigen Behörden dies mitzuteilen.


   Diese Meldeverpflichtung erfasst nur Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer.
   Dies ist nicht weitgehend genug.


   Notwendig ist es aus unserer Sicht, den Kreis der Meldepflichtigen zu erweitern
   auf die Verantwortlichen von Laboratorien, die Analysen von Futtermitteln oder
   Lebensmitteln durchführen. Damit würde ein Personenkreis in die Meldepflicht
   einbezogen, der an der Herstellung, dem Behandeln oder dem Vertrieb des un-
   tersuchten Futtermittels nicht beteiligt ist und damit keine eigenen wirtschaftlichen
   Interessen verfolgt.


   Deshalb werden wir eine solche erweiterte Meldeverpflichtung national einführen
   und im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verankern.
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5. Verbindlichkeit der Futtermittel-Positivliste


   In einer Positivliste wird abschließend aufgelistet, welche Einzelfuttermittel zu
   Mischfuttermitteln verarbeitet werden. Dies kann verpflichtend nur auf EU-Ebene
   geregelt werden.


   Wir setzen uns für die Schaffung einer Positivliste für Einzelfuttermittel auf euro-
   päischer Ebene ein. Ziel einer Positivliste muss es sein, die Sicherheit und Trans-
   parenz im Futtermittelmarkt zu verbessern. Sie muss deshalb transparent, ab-
   schließend und verbindlich sein.


   Gegenwärtig gibt es auf europäischer Ebene nur einen nicht abschließenden und
   unverbindlichen Katalog der wichtigen Einzelfuttermittel.


   Bei einer Positivliste muss sichergestellt werden, dass
   - nur von unabhängigen Experten geprüfte Einzelfuttermittel aufgenommen
      werden,
   - die festgelegten Bezeichnungen für die Kennzeichnung der jeweiligen Einzel-
      futtermittel verbindlich sind,
   - die Herstellungsverfahren sowie die bei der Herstellung verwendeten Roh-
      und Hilfsstoffe eindeutig beschrieben sind und
   - nur solche Einzelfuttermittel verwendet werden dürfen, die in der Positivliste
      aufgeführt sind.


   In Deutschland gibt es bereits eine Positivliste.


   Der Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft hat im Laufe der letzten
   zehn Jahre eine anerkannte Positivliste der Einzelfuttermittel geschaffen, an der
   sich auch Österreich beteiligt.


   Die Futtermittelbranche hat sich im Rahmen des Qualitätssicherungssystems
   verpflichtet, diese Positivliste anzuwenden. Dazu gehört nicht nur, dass aus-
   schließlich Einzelfuttermittel verwendet werden dürfen, die auf der Liste stehen,
   sondern auch, dass diese richtig gekennzeichnet werden. Darüber hinaus müssen
   die Hersteller ihren Abnehmern so genannte „Sicherheitsdatenblätter“ mit konkre-
   ten Angaben zum Herstellungsprozess, zu möglichen Risiken und zu den Eigen-
   kontrollen zur Verfügung stellen.
Seite 7 von 12




6. Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos


  Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene legt fest, dass Fut-
  termittelunternehmer für Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften
  über Futtermittelsicherheit haften und dass sie, ausgenommen landwirtschaftliche
  Betriebe der Primärproduktion, über eine Finanzgarantie verfügen müssen, sofern
  diese nach gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Diese Re-
  gelungsoption hat die Kommission bisher allerdings nicht aufgegriffen.


   Hier besteht dringender Handlungsbedarf auf EU-Ebene.


  Unabhängig von künftigem EU-Recht ist allerdings jetzt wichtig, dass jeder deut-
  sche Futtermittelunternehmer eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung
  oder eine andere Finanzgarantie haben muss, die zahlt, wenn es darauf an-
  kommt.


  Haftpflichtversicherungen sind in einigen Bereichen, die besonders risikoträchtig
  sind, verpflichtend vorgeschrieben. Wie die jüngsten Ereignisse nochmals ver-
  deutlicht haben, gehört auch das Betreiben von Futtermittelunternehmen in diese
  Kategorie. Dies gilt insbesondere dann, wenn Futtermittel, die den Rechtsvor-
  schriften nicht entsprechen, nur zu einem geringen Anteil in andere Futtermittel
  eingemischt werden mit der Folge, dass sehr große Mengen an nicht verkehrsfä-
  higen Futtermitteln hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Dies trifft
  dann eine große Zahl von Abnehmern, insbesondere Landwirte, die solche Fut-
  termittel nicht verwenden dürfen oder auch Lebensmittel, die von damit gefütter-
  ten Tieren stammen, nicht auf den Markt bringen dürfen. Dadurch können ihnen
  erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.


  Deshalb muss der Abschluss einer entsprechenden Betriebs- und Produkthaft-
  pflichtversicherung oder eine gleichwertige Absicherung des Haftungsrisikos ver-
  pflichtend vorgeschrieben werden.
Seite 8 von 12




7. Überprüfung des Strafrahmens


  Das Sanktionssystem des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches (LFGB, §§
  58 bis 62) einschließlich der Einstufungen von Verstößen als Straftat oder Ord-
  nungswidrigkeit ist im Wesentlichen seit dem Vorläufer, dem Lebensmittel- und
  Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) unverändert geblieben. In einigen Fällen
  wurde der Sanktionsrahmen angepasst (Beispiel: Bußgelderhöhung für fahrlässi-
  ges Inverkehrbringen von Gammelfleisch von 20.000 auf 50.000 Euro im Jahr
  2009).


  Seit Erlass des LMBG im Jahre 1974 haben sich erhebliche Änderungen in der
  Lebensmittel- bzw. Futtermittelwirtschaft ergeben:


     Die Wirtschaftsströme sind mit fortschreitender Verflechtung der Lieferketten,
      auch bedingt durch die Entwicklung der EU sowie im Zuge der Globalisierung,
      erheblich komplexer geworden. Die Folge: Lieferungen von Produkten, u. U.
      aus verschiedenen Vorprodukten zusammengesetzt, diese u. U. aus ver-
      schiedenen Bestandteilen bestehend und vermischt, können an eine große
      Zahl von Abnehmern gehen.
     Sind die Produkte nicht rechtskonform, kann dies damit eine große Anzahl von
      Abnehmern (Einzelkomponente an Futtermittelhersteller, Futtermittel an
      Landwirte) treffen. Die Folge: Erzeugnisse der Abnehmer, die unter Verwen-
      dung der angelieferten Produkte hergestellt wurden, dürfen (z.B. auf Grund
      von Betriebssperren) nicht vermarktet werden, mit der Folge ggf. erheblicher
      und weitreichender wirtschaftlicher Schäden.
     Eine vergleichbare Streuwirkung entwickelt die weit fortgeschrittene Arbeitstei-
      lung in der Ernährungswirtschaft, so dass von Einzelereignissen in der Fut-
      termittelwirtschaft schnell eine große Zahl von Verbrauchern in mehreren
      Ländern betroffen sein kann.


  Angesichts dieser Konsequenzen ist zu prüfen, ob der Sanktionsrahmen des
  LFGB insgesamt und unter Betrachtung vergleichbarer Rechtsgebiete noch sach-
  gerecht ist.


  Diese Problematik wird in einem ersten Schritt mit Rechtssachverständigen aus
  Politik, Verbraucherschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung erörtert.
Seite 9 von 12




8. Ausbau des Dioxin-Monitoring – Aufbau eines Frühwarnsystems



  In Deutschland werden Daten zu den Dioxingehalten von Lebensmitteln, Futter-
  mitteln und in der Umwelt erhoben. Zukünftig sollen diese Daten in einem ge-
  meinsamen Datenpool im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
  cherheit (BVL) zusammengeführt und ausgewertet werden. Durch eine entspre-
  chende Vereinbarung mit den Ländern soll so ein Frühwarnsystem für Dioxine
  eingerichtet werden. Probleme können so früher erkannt und Gegenmaßnahmen
  schneller eingeleitet werden. In den gemeinsamen Datenpool sollen auch die Er-
  gebnisse aus den Eigenkontrollen der Wirtschaft einfließen.

     Futtermittel werden nach dem Rahmenplan der Kontrollaktivitäten im Futter-
      mittelsektor risikoorientiert auf Dioxine untersucht. Die Ergebnisse werden
      vom BVL ausgewertet und jährlich auf der Homepage des BMELV veröffent-
      licht. Parallel dazu wird seit 2004 jährlich eine Dioxin-Statuserhebung durch-
      geführt, bei der repräsentativ gezogene Futtermittelproben auf Dioxine, Fura-
      ne und PCB untersucht werden. Damit kann die Entwicklung der Situation im
      Futtermittelbereich verfolgt werden.

     Die Daten zu Lebensmitteln werden von den Ländern sowohl im Rahmen
      koordinierter Überwachungsprogramme als auch bei risikoorientierten Kontrol-
      len und Routinekontrollen erhoben. Die Daten aus den koordinierten Überwa-
      chungsprogrammen sammelt das BVL und wertet diese aus. Für die übrigen
      Daten ( ~50 % der Ergebnisse) unterliegen die Länder derzeit keiner Berichts-
      pflicht. Zukünftig soll es daher eine Berichtspflicht zur regelmäßigen und
      vollständigen Übermittlung der von der amtlichen Lebensmittelüberwachung
      erhobenen Daten in Lebensmitteln an das BVL geben.

     Seitens des Umweltbundesamtes im Geschäftsbereich des BMU werden seit
      15 Jahren Daten zur Dioxinbelastung der Umwelt (z. B. Boden, Luft, Biota, Ab-
      fall) und des Lebensmittel-und Futtermittelbereichs sowie zur menschlichen
      Belastung in der DIOXIN-Datenbank zusammengeführt. Die Daten werden
      vom UBA gemeinsam mit dem BVL verwaltet und ausgewertet und über das
      Portal www-pop-dioxindb.de veröffentlicht."

     In den gemeinsamen Datenpool sollen zukünftig auch Ergebnisse aus Eigen-
      kontrollen der Wirtschaft aufgenommen werden.
Seite 10 von 12




   Die Intervalle für die Auswertung der Daten sollen verkürzt werden. Um ei-
    ne hohe Aktualität und bessere Transparenz der Untersuchungsergebnisse
    von Dioxinen in Lebens- und Futtermitteln zu erzielen, soll das BVL zukünftig
    alle drei Monate die von den Ländern an das BVL übermittelten Daten in Form
    von Quartalsmeldungen auswerten. Auffälligkeiten in den Kongeneren-
    mustern, die auf Verunreinigungen hindeuten, können so früher erkannt wer-
    den. Zu diesem Zweck soll beim BVL eine Kongenerenmusterdatenbank
    von Kontaminationsereignisssen und der ubiquitären Hintergrundbelastung
    von Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelproben aufgebaut werden.
Seite 11 von 12




9. Verbesserung der Qualität der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung


Das Qualitätsmanagement in der Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung
muss deutlich verbessert werden. Organisation und Durchführung der amtlichen
Kontrollen müssen transparent in einem qualitätssichernden Prozess einer unab-
hängigen Bewertung durch ein länderübergreifendes Auditorenteam unter Beteili-
gung des Bundes unterzogen werden.


Die Anforderungen an die amtliche Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung
sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Globaler Handel mit einer immer grö-
ßer werdenden Produktvielfalt, moderne Herstellungsverfahren und komplexe Ei-
genkontrollsysteme der Futtermittel- und Lebensmittelwirtschaft erfordern daran
angepasste Kontrollstandards und –strategien („Kontrolle auf Augenhöhe“). Hier-
zu reichen die herkömmlichen Strukturen eines im Wesentlichen auf Kreisebene
ausgerichteten Qualitätsmanagements mit ausschließlicher Fachaufsicht des zu-
ständigen Länderministeriums nicht länger aus. Die behördeninterne Auditierung
ist nicht ausreichend, die eigenen Arbeitsabläufe im Sinne einer „Guten Kontroll-
praxis“ zu bewerten und zu verbessern. Die zu auditierenden Standards sollten
sich zudem nicht nur auf die Organisation und Durchführung der amtlichen Fut-
termittel- und Lebensmittelüberwachung beschränken, sondern Schulung, Aus-
und Weiterbildung des Kontrollpersonals umfassen.


Es muss eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffen werden, wo-
nach ein aussagekräftiger Prozentsatz (20%) der gemeinschaftsrechtlich gefor-
derten Auditierungen von länderübergreifend zusammengesetzten Auditoren-
teams unter Beteiligung des Bundes vorgenommen werden. Die konkrete Aus-
gestaltung kann über eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erfolgen unter Beteiligung
des BVL.


Die erforderlichen Festlegungen könnten dann alternativ auch in der „Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung“ (AVV-Rüb) erfolgen.
Seite 12 von 12




10.Transparenz für Verbraucher


     Wir werden bei der jetzt anstehenden Novellierung des Verbraucherinformati-
     onsgesetzes (VIG) auch Konsequenzen aus dem aktuellen Dioxin-Geschehen
     ziehen. Wir wollen, dass die zuständigen Behörden ohne Ermessensspielraum
     im Sinne einer „Muss“-Regelung verpflichtet werden, die vorliegenden Ergeb-
     nisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch
     Grenzwertüberschreitungen umgehend zu veröffentlichen. Die Verbraucherin-
     nen und Verbraucher müssen wissen, welche Lebensmittel mit unzulässigen
     Schadstoffen belastet sind. Wenn klare und eindeutige gesetzliche Vorgaben
     nicht eingehalten werden, hat das Informationsinteresse der Verbraucher un-
     bedingten Vorrang vor den Belangen betroffener Unternehmer.


      Auch bei sonstigen Messergebnissen werden wir für eine zügigere und unbü-
     rokratischere Veröffentlichungsmöglichkeit sorgen. Die Experten sind sich ei-
     nig: Wer die Verbraucherinformation verbessern will, muss auch die langwieri-
     ge Anhörungsprozedur verkürzen. Eine schnelle Information nützt in Krisenfäl-
     len nicht nur den Verbrauchern, sondern insbesondere auch den seriösen
     Landwirten und Unternehmern, die bestehende Vorschriften und Grenzwerte
     eingehalten haben.


      Die weiteren Einzelheiten werden mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwick-
     lung des VIG vorgelegt.


     Zur Verbesserung der Kommunikation im Falle einer öffentlichen Warnung vor
     einem unsicheren Lebensmittel, wird von den Ländern die Internetplattform
     „www.lebensmittelwarnung.de“ eingerichtet.

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  • 1. Sicherheit und Transparenz Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette 1. Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe 2. Trennung der Produktionsströme 3. Ausweitung rechtlicher Vorgaben für die Futtermittelkontrolle 4. Meldepflicht für private Laboratorien 5. Verbindlichkeit der Futtermittel-Positivliste 6. Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos 7. Überprüfung des Strafrahmens 8. Ausbau des Dioxin-Monitoring – Aufbau eines Frühwarnsystems 9. Verbesserung der Qualität der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 10. Transparenz für Verbraucher 14.01.2011
  • 2. Seite 2 von 12 1. Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe Betriebe, die Futterfette oder Futterfettsäuren aus Fetten, Ölen oder Fettsäuren herstellen, solche behandeln oder in den Verkehr bringen, werden einer Zulas- sungspflicht unterworfen. Das heißt, dass jeder Betrieb von der zuständigen Be- hörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit vor Ort überprüft werden muss. Eine solche Zulassung wird nur dann erteilt, wenn - die fachliche Qualifikation der Betriebsleitung nachgewiesen wird, - der Betrieb nachweist, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in die Futterfette und Futterfettsäuren so weit ausgeschlossen ist, dass die in der Futtermittel- verordnung festgesetzten Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe, insbeson- dere für Dioxin, eingehalten werden, - Futterfette und Futterfettsäuren nur in Anlagen hergestellt oder behandelt wer- den, in denen ausschließlich Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt werden. Dazu sind insbesondere - die Futterfette und Futterfettsäuren regelmäßig auf Gehalte an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, - das Ergebnis dieser Analysen zu dokumentieren, den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren und - Rückstellproben jeder einzelnen in den Verkehr gebrachten Partie zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie gehörenden Mengen zu dokumentieren. Eine solche Zulassungspflicht unterstützt auch die risikoorientierte Kontrolle durch die Behörden. Angesichts des europäischen Binnenmarktes werden wir uns in dieser Frage auch für eine europäische Zulassungspflicht für solche Betriebe ein- setzen.
  • 3. Seite 3 von 12 2. Trennung der Produktionsströme Futterfette und Futterfettsäuren dürfen nicht in Anlagen hergestellt werden, die gleichzeitig Stoffe für die technische Industrie produzieren. National werden wir das im Vorfeld einer EU-weiten Regelung über die Zulassung von Betrieben, die Futterfette und Futterfettsäuren herstellen oder in den Verkehr bringen, sicherstellen. Dazu wird vorgesehen, dass - Futterfette und Futterfettsäuren räumlich getrennt von Stoffen, die keine Le- bensmittel oder Futtermittel sind, gelagert werden müssen, - das Herstellen und das Behandeln von Futterfetten und Futterfettsäuren nur in Anlagen erfolgen darf, in denen ausschließlich Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt werden, und die von Anlagen, in denen andere Stoffe als Lebens- mittel oder Futtermittel hergestellt werden, räumlich getrennt sind. - Einrichtungen, in denen Futterfette und Futterfettsäuren gelagert werden, nicht mit Lagereinrichtungen für Stoffe, die keine Lebensmittel oder Futtermittel sind, verbunden sein dürfen (z. b. durch Schläuche oder Leitungen), damit ein Austausch des Lagergutes verhindert wird. Gleiches gilt für alle Transporte. Wir treten darüber hinaus dafür ein, dass solche Standards für die Trennung der Herstellung von Stoffen, die für den Lebensmittel- oder Futtermittelbereich be- stimmt sind, von solchen Stoffen, die für andere Verwendungen bestimmt sind, europaweit verbindlich eingeführt werden.
  • 4. Seite 4 von 12 3. Ausweitung rechtlicher Vorgaben für die Futtermittelkontrolle Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es Aufgabe der Futtermittelunternehmer, in ih- ren Unternehmen dafür zu sorgen, dass die hergestellten und in den Verkehr ge- brachten Futtermittel den rechtlichen Regelungen entsprechen. Es sind damit die Futtermittelunternehmer, die in aller erster Linie dafür verantwortlich sind, dass die von ihnen produzierten und vertriebenen Futtermittel und damit auch die Le- bensmittel, die von Tieren stammen, die mit diesen Futtermitteln gefüttert worden sind, sicher sind. Aufgabe der zuständigen Überwachungsbehörden ist es dabei, zu überwachen und zu überprüfen, ob die Futtermittelunternehmer die rechtlichen Vorgaben einhalten. Eine systematische Untersuchung ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Verbesse- rung der Lebensmittelsicherheit. BMELV wird die Eigenkontrolle durch rechtliche Vorgaben untermauern und vor- schreiben, dass Betriebe bei Futtermitteln eine Eingangsuntersuchung auf Dioxi- ne, dioxinähnliche PCB sowie auf weitere gesundheitlich unerwünschte Stoffe, wie z. B persistente chlorierte Kohlenwasserstoffverbindungen oder bestimmte natürliche Toxine durchführen müssen. Von der Untersuchungspflicht sollen sol- che Futtermittel ausgenommen werden, die als risikoarm (zum Beispiel frisch ge- erntetes Getreide) einzustufen sind. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersu- chungen müssen den zuständigen Überwachungsbehörden übermittelt werden.
  • 5. Seite 5 von 12 4. Meldepflicht für private Laboratorien Nach dem derzeitigen Gemeinschaftsrecht sind Lebensmittel- und Futtermittelun- ternehmer, die ein nicht sicheres Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt, be- handelt oder in Verkehr gebracht haben, bzw. Grund zu einer solchen Annahme haben, verpflichtet, den zuständigen Behörden dies mitzuteilen. Diese Meldeverpflichtung erfasst nur Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer. Dies ist nicht weitgehend genug. Notwendig ist es aus unserer Sicht, den Kreis der Meldepflichtigen zu erweitern auf die Verantwortlichen von Laboratorien, die Analysen von Futtermitteln oder Lebensmitteln durchführen. Damit würde ein Personenkreis in die Meldepflicht einbezogen, der an der Herstellung, dem Behandeln oder dem Vertrieb des un- tersuchten Futtermittels nicht beteiligt ist und damit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Deshalb werden wir eine solche erweiterte Meldeverpflichtung national einführen und im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verankern.
  • 6. Seite 6 von 12 5. Verbindlichkeit der Futtermittel-Positivliste In einer Positivliste wird abschließend aufgelistet, welche Einzelfuttermittel zu Mischfuttermitteln verarbeitet werden. Dies kann verpflichtend nur auf EU-Ebene geregelt werden. Wir setzen uns für die Schaffung einer Positivliste für Einzelfuttermittel auf euro- päischer Ebene ein. Ziel einer Positivliste muss es sein, die Sicherheit und Trans- parenz im Futtermittelmarkt zu verbessern. Sie muss deshalb transparent, ab- schließend und verbindlich sein. Gegenwärtig gibt es auf europäischer Ebene nur einen nicht abschließenden und unverbindlichen Katalog der wichtigen Einzelfuttermittel. Bei einer Positivliste muss sichergestellt werden, dass - nur von unabhängigen Experten geprüfte Einzelfuttermittel aufgenommen werden, - die festgelegten Bezeichnungen für die Kennzeichnung der jeweiligen Einzel- futtermittel verbindlich sind, - die Herstellungsverfahren sowie die bei der Herstellung verwendeten Roh- und Hilfsstoffe eindeutig beschrieben sind und - nur solche Einzelfuttermittel verwendet werden dürfen, die in der Positivliste aufgeführt sind. In Deutschland gibt es bereits eine Positivliste. Der Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft hat im Laufe der letzten zehn Jahre eine anerkannte Positivliste der Einzelfuttermittel geschaffen, an der sich auch Österreich beteiligt. Die Futtermittelbranche hat sich im Rahmen des Qualitätssicherungssystems verpflichtet, diese Positivliste anzuwenden. Dazu gehört nicht nur, dass aus- schließlich Einzelfuttermittel verwendet werden dürfen, die auf der Liste stehen, sondern auch, dass diese richtig gekennzeichnet werden. Darüber hinaus müssen die Hersteller ihren Abnehmern so genannte „Sicherheitsdatenblätter“ mit konkre- ten Angaben zum Herstellungsprozess, zu möglichen Risiken und zu den Eigen- kontrollen zur Verfügung stellen.
  • 7. Seite 7 von 12 6. Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene legt fest, dass Fut- termittelunternehmer für Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften über Futtermittelsicherheit haften und dass sie, ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe der Primärproduktion, über eine Finanzgarantie verfügen müssen, sofern diese nach gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Diese Re- gelungsoption hat die Kommission bisher allerdings nicht aufgegriffen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf auf EU-Ebene. Unabhängig von künftigem EU-Recht ist allerdings jetzt wichtig, dass jeder deut- sche Futtermittelunternehmer eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung oder eine andere Finanzgarantie haben muss, die zahlt, wenn es darauf an- kommt. Haftpflichtversicherungen sind in einigen Bereichen, die besonders risikoträchtig sind, verpflichtend vorgeschrieben. Wie die jüngsten Ereignisse nochmals ver- deutlicht haben, gehört auch das Betreiben von Futtermittelunternehmen in diese Kategorie. Dies gilt insbesondere dann, wenn Futtermittel, die den Rechtsvor- schriften nicht entsprechen, nur zu einem geringen Anteil in andere Futtermittel eingemischt werden mit der Folge, dass sehr große Mengen an nicht verkehrsfä- higen Futtermitteln hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Dies trifft dann eine große Zahl von Abnehmern, insbesondere Landwirte, die solche Fut- termittel nicht verwenden dürfen oder auch Lebensmittel, die von damit gefütter- ten Tieren stammen, nicht auf den Markt bringen dürfen. Dadurch können ihnen erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen. Deshalb muss der Abschluss einer entsprechenden Betriebs- und Produkthaft- pflichtversicherung oder eine gleichwertige Absicherung des Haftungsrisikos ver- pflichtend vorgeschrieben werden.
  • 8. Seite 8 von 12 7. Überprüfung des Strafrahmens Das Sanktionssystem des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches (LFGB, §§ 58 bis 62) einschließlich der Einstufungen von Verstößen als Straftat oder Ord- nungswidrigkeit ist im Wesentlichen seit dem Vorläufer, dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) unverändert geblieben. In einigen Fällen wurde der Sanktionsrahmen angepasst (Beispiel: Bußgelderhöhung für fahrlässi- ges Inverkehrbringen von Gammelfleisch von 20.000 auf 50.000 Euro im Jahr 2009). Seit Erlass des LMBG im Jahre 1974 haben sich erhebliche Änderungen in der Lebensmittel- bzw. Futtermittelwirtschaft ergeben:  Die Wirtschaftsströme sind mit fortschreitender Verflechtung der Lieferketten, auch bedingt durch die Entwicklung der EU sowie im Zuge der Globalisierung, erheblich komplexer geworden. Die Folge: Lieferungen von Produkten, u. U. aus verschiedenen Vorprodukten zusammengesetzt, diese u. U. aus ver- schiedenen Bestandteilen bestehend und vermischt, können an eine große Zahl von Abnehmern gehen.  Sind die Produkte nicht rechtskonform, kann dies damit eine große Anzahl von Abnehmern (Einzelkomponente an Futtermittelhersteller, Futtermittel an Landwirte) treffen. Die Folge: Erzeugnisse der Abnehmer, die unter Verwen- dung der angelieferten Produkte hergestellt wurden, dürfen (z.B. auf Grund von Betriebssperren) nicht vermarktet werden, mit der Folge ggf. erheblicher und weitreichender wirtschaftlicher Schäden.  Eine vergleichbare Streuwirkung entwickelt die weit fortgeschrittene Arbeitstei- lung in der Ernährungswirtschaft, so dass von Einzelereignissen in der Fut- termittelwirtschaft schnell eine große Zahl von Verbrauchern in mehreren Ländern betroffen sein kann. Angesichts dieser Konsequenzen ist zu prüfen, ob der Sanktionsrahmen des LFGB insgesamt und unter Betrachtung vergleichbarer Rechtsgebiete noch sach- gerecht ist. Diese Problematik wird in einem ersten Schritt mit Rechtssachverständigen aus Politik, Verbraucherschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung erörtert.
  • 9. Seite 9 von 12 8. Ausbau des Dioxin-Monitoring – Aufbau eines Frühwarnsystems In Deutschland werden Daten zu den Dioxingehalten von Lebensmitteln, Futter- mitteln und in der Umwelt erhoben. Zukünftig sollen diese Daten in einem ge- meinsamen Datenpool im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- cherheit (BVL) zusammengeführt und ausgewertet werden. Durch eine entspre- chende Vereinbarung mit den Ländern soll so ein Frühwarnsystem für Dioxine eingerichtet werden. Probleme können so früher erkannt und Gegenmaßnahmen schneller eingeleitet werden. In den gemeinsamen Datenpool sollen auch die Er- gebnisse aus den Eigenkontrollen der Wirtschaft einfließen.  Futtermittel werden nach dem Rahmenplan der Kontrollaktivitäten im Futter- mittelsektor risikoorientiert auf Dioxine untersucht. Die Ergebnisse werden vom BVL ausgewertet und jährlich auf der Homepage des BMELV veröffent- licht. Parallel dazu wird seit 2004 jährlich eine Dioxin-Statuserhebung durch- geführt, bei der repräsentativ gezogene Futtermittelproben auf Dioxine, Fura- ne und PCB untersucht werden. Damit kann die Entwicklung der Situation im Futtermittelbereich verfolgt werden.  Die Daten zu Lebensmitteln werden von den Ländern sowohl im Rahmen koordinierter Überwachungsprogramme als auch bei risikoorientierten Kontrol- len und Routinekontrollen erhoben. Die Daten aus den koordinierten Überwa- chungsprogrammen sammelt das BVL und wertet diese aus. Für die übrigen Daten ( ~50 % der Ergebnisse) unterliegen die Länder derzeit keiner Berichts- pflicht. Zukünftig soll es daher eine Berichtspflicht zur regelmäßigen und vollständigen Übermittlung der von der amtlichen Lebensmittelüberwachung erhobenen Daten in Lebensmitteln an das BVL geben.  Seitens des Umweltbundesamtes im Geschäftsbereich des BMU werden seit 15 Jahren Daten zur Dioxinbelastung der Umwelt (z. B. Boden, Luft, Biota, Ab- fall) und des Lebensmittel-und Futtermittelbereichs sowie zur menschlichen Belastung in der DIOXIN-Datenbank zusammengeführt. Die Daten werden vom UBA gemeinsam mit dem BVL verwaltet und ausgewertet und über das Portal www-pop-dioxindb.de veröffentlicht."  In den gemeinsamen Datenpool sollen zukünftig auch Ergebnisse aus Eigen- kontrollen der Wirtschaft aufgenommen werden.
  • 10. Seite 10 von 12  Die Intervalle für die Auswertung der Daten sollen verkürzt werden. Um ei- ne hohe Aktualität und bessere Transparenz der Untersuchungsergebnisse von Dioxinen in Lebens- und Futtermitteln zu erzielen, soll das BVL zukünftig alle drei Monate die von den Ländern an das BVL übermittelten Daten in Form von Quartalsmeldungen auswerten. Auffälligkeiten in den Kongeneren- mustern, die auf Verunreinigungen hindeuten, können so früher erkannt wer- den. Zu diesem Zweck soll beim BVL eine Kongenerenmusterdatenbank von Kontaminationsereignisssen und der ubiquitären Hintergrundbelastung von Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelproben aufgebaut werden.
  • 11. Seite 11 von 12 9. Verbesserung der Qualität der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung Das Qualitätsmanagement in der Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung muss deutlich verbessert werden. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen müssen transparent in einem qualitätssichernden Prozess einer unab- hängigen Bewertung durch ein länderübergreifendes Auditorenteam unter Beteili- gung des Bundes unterzogen werden. Die Anforderungen an die amtliche Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Globaler Handel mit einer immer grö- ßer werdenden Produktvielfalt, moderne Herstellungsverfahren und komplexe Ei- genkontrollsysteme der Futtermittel- und Lebensmittelwirtschaft erfordern daran angepasste Kontrollstandards und –strategien („Kontrolle auf Augenhöhe“). Hier- zu reichen die herkömmlichen Strukturen eines im Wesentlichen auf Kreisebene ausgerichteten Qualitätsmanagements mit ausschließlicher Fachaufsicht des zu- ständigen Länderministeriums nicht länger aus. Die behördeninterne Auditierung ist nicht ausreichend, die eigenen Arbeitsabläufe im Sinne einer „Guten Kontroll- praxis“ zu bewerten und zu verbessern. Die zu auditierenden Standards sollten sich zudem nicht nur auf die Organisation und Durchführung der amtlichen Fut- termittel- und Lebensmittelüberwachung beschränken, sondern Schulung, Aus- und Weiterbildung des Kontrollpersonals umfassen. Es muss eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffen werden, wo- nach ein aussagekräftiger Prozentsatz (20%) der gemeinschaftsrechtlich gefor- derten Auditierungen von länderübergreifend zusammengesetzten Auditoren- teams unter Beteiligung des Bundes vorgenommen werden. Die konkrete Aus- gestaltung kann über eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erfolgen unter Beteiligung des BVL. Die erforderlichen Festlegungen könnten dann alternativ auch in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung“ (AVV-Rüb) erfolgen.
  • 12. Seite 12 von 12 10.Transparenz für Verbraucher Wir werden bei der jetzt anstehenden Novellierung des Verbraucherinformati- onsgesetzes (VIG) auch Konsequenzen aus dem aktuellen Dioxin-Geschehen ziehen. Wir wollen, dass die zuständigen Behörden ohne Ermessensspielraum im Sinne einer „Muss“-Regelung verpflichtet werden, die vorliegenden Ergeb- nisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen umgehend zu veröffentlichen. Die Verbraucherin- nen und Verbraucher müssen wissen, welche Lebensmittel mit unzulässigen Schadstoffen belastet sind. Wenn klare und eindeutige gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden, hat das Informationsinteresse der Verbraucher un- bedingten Vorrang vor den Belangen betroffener Unternehmer. Auch bei sonstigen Messergebnissen werden wir für eine zügigere und unbü- rokratischere Veröffentlichungsmöglichkeit sorgen. Die Experten sind sich ei- nig: Wer die Verbraucherinformation verbessern will, muss auch die langwieri- ge Anhörungsprozedur verkürzen. Eine schnelle Information nützt in Krisenfäl- len nicht nur den Verbrauchern, sondern insbesondere auch den seriösen Landwirten und Unternehmern, die bestehende Vorschriften und Grenzwerte eingehalten haben. Die weiteren Einzelheiten werden mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwick- lung des VIG vorgelegt. Zur Verbesserung der Kommunikation im Falle einer öffentlichen Warnung vor einem unsicheren Lebensmittel, wird von den Ländern die Internetplattform „www.lebensmittelwarnung.de“ eingerichtet.