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STRAFRECHT VERSCHÄRFEN -
       SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS VERBESSERN

  EIN GESETZGEBUNGSVORSCHLAG DES MARKENVERBANDES ZUR
EFFEKTIVEREN BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE
Der 1903 in Berlin gegründete MARKENVERBAND ist die Spitzenorganisation der
Markenwirtschaft in Deutschland. Seine Mitglieder kommen schwerpunktmäßig aus
den Bereichen Nahrungs- und Genussmittel, Haushaltswaren, Mode, Kosmetik,
pharmazeutische Produkte und Telekommunikation. Sie stehen für einen
Markenumsatz im Konsumgüterbereich von über 300 Milliarden Euro und im
Dienstleistungsbereich von ca. 200 Milliarden Euro.

Der MARKENVERBAND liefert Unternehmen, Politik und Öffentlichkeit
Markenwissen aus erster Hand und vertritt die Interessen seiner Mitglieder national
und auf europäischer Ebene. In Berlin und Brüssel nutzt er seine international
gespannten Netzwerke, etwa als aktives Mitglied im europäischen Dachverband, der
„Association des Industries de Marques“ (AIM).


                           Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 2
Sehr geehrte Damen und Herren,

Produkt und Markenkriminalität ist eine der größten Bedrohungen für qualitäts- und
innovationsgetriebene Volkswirtschaften und damit für den Wohlstand
insbesondere der deutschen Gesellschaft, deren einziger „Rohstoff“ das Wissen und
die Kreativität in den Köpfen seiner Einwohner ist. Der Schaden ist jedoch nicht nur
deshalb ein gesamtvolkswirtschaftlicher, weil durch die Schädigung der
Unternehmen Arbeitsplätze verloren gehen, sondern weil ebenfalls in erheblichem
Maße Steuergelder der Gesellschaft hinterzogen und Verbraucher an Leib und Leben
gefährdet werden. Doch die Folgen gehen weit über Deutschland und Europa hinaus,
denn sie umfassen auch die verheerenden Arbeits- und Umweltbedingungen für die
mit der Produktion befassten Menschen in den Herkunftsländern der Piraterieware.

Vor dem Hintergrund dieser gesamtgesellschaftlichen Bedrohungslage fordert der
Markenverband von der Politik mehr als die üblichen Lippenbekenntnisse oder
einsilbigen Beteuerungen, wie man sie beispielsweise im Koalitionsvertrag unter
dem Stichwort „Schutz des geistigen Eigentums“ findet. Dringend erforderlich ist
vielmehr eine Strafrechtsverschärfung, vor allem für den Fall des gewerbsmäßigen
Handels, so dass Produkt- und Markenpiraterie zumindest künftig nicht mehr ein so
lukratives Geschäft und nahezu völlig frei von Risiken für die Täter bleibt.

Ich hoffe, unsere Positionen sind auch für Sie von Interesse und Nutzen.




Franz-Peter Falke
Präsident




                            Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 3
Im Überblick


•   Produkt- und Markenpiraterie ist eine der größten wirtschaftlichen
    Bedrohungen für innovations- und qualitätsgetriebene Unternehmen und
    damit für ganze Volkswirtschaften, insbesondere für Deutschland und
    Europa.

•   Der angerichtete Schaden wächst jährlich in neue, schwindelerregende
    Höhen. Alleine der Wert der Aufgriffe beschlagnahmter Artikel an den
    europäischen Außengrenzen stieg von 2007 auf 2008 um 126 Prozent von 79
    Mio. auf 178 Mio.

•   Schaden entsteht nicht nur der Wirtschaft. Verbraucher werden häufig um
    ihr Geld betrogen und teilweise sogar an Gesundheit und Leben gefährdet,
    der Gemeinschaft entgehen Steuereinnahmen in Milliardenhöhe und
    Menschenrechte oder Umweltstandards werden in den Ursprungsländern
    bei der Herstellung mit Füßen getreten.

•   Marken- und Produktpiraterie ist fester Bestandteil der internationalen
    organisierten Kriminalität und geht dort Hand in Hand mit Verbrechen wie
    Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Drogenhandel. Immer häufiger
    kann nachgewiesen werden, dass die Erlöse aus dem Marken-
    pirateriegeschäft direkt zur Finanzierung des internationalen Terrorismus
    dienen.

•   Die geltenden Strafnormen und ihre Umsetzung sind für die Fälscher eher
    Ansporn denn Abschreckung. Fast alle Verfahren werden eingestellt, wenige
    enden mit Geld-, fast keine mit Freiheitsstrafen.

•   Der Markenverband fordert daher eine Verschärfung des Strafrechts für die
    Fälle des gewerblichen Handelns, um somit der weiteren explosionsartigen
    Zunahme dieses Geschäfts ohne Risiko aber teils höheren Profitraten als
    beim Drogenhandel zumindest teilweise einen Riegel vorzuschieben.




                          Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 4
Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie ist Staatsaufgabe


Angesichts der hohen Schäden und gewaltigen Risiken, die mit Produkt- und
Markenpiraterie einhergehen, erhöhen und intensivieren Unternehmen permanent
ihre Aktivitäten, um sich durch rechtliche, technische und organisatorische
Maßnahmen besser zu schützen. Angesichts der umfangreichen eigenen Leistungen
fordert die Wirtschaft ergänzend, dass auch der Staat die Bekämpfung von Produkt-
und Markenpiraterie weiter intensiviert.

So ist etwa der Markenschutz - ähnliches gilt für andere gewerbliche Schutzrechte -
nicht nur ein Thema für den unmittelbar berechtigten Inhaber, der nur durch ein
wirksames Schutzrecht vor Umsatzverlusten und Imageschäden bewahrt werden
kann. Auch gutgläubige Händler und Verbraucher werden durch fehlenden
Markenschutz geschädigt. Für Verbraucher tritt neben dem Vermögensschaden
schlimmstenfalls noch eine Gesundheits- oder gar Lebensgefährdung. Fälschungen
bei Medikamenten, sicherheitsrelevanten Bauteilen oder Kinderspielzeug stehen
exemplarisch für vielfältige und gravierende Gefahren.

Mit Blick auf den erforderlichen Schutz von Unternehmern, Händlern und
Verbrauchern, und weil der Staat selbst durch Einnahmeausfälle bei Steuern und
Zöllen unmittelbar geschädigt wird, ist wirksamer Schutz Geistigen Eigentums als
Staatsaufgabe zu begreifen.




Produkt- und Markenpiraterie ist organisierte Kriminalität


Produkt- und Markenpiraterie ist heute die wohl am meisten unterschätzte Form
organisierter Kriminalität. Strafbare Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte wie
Marken, Patente oder Geschmacksmuster gehen oft mit weiteren Straftaten, wie
etwa Betrug oder Steuerdelikten, einher. Sie dienen der Finanzierung unethischer
„Schattenwirtschaft“. In nicht wenigen Fällen stehen hinter den Fälschungen
Kriminelle, die auch in Zwangsprostitution, Drogenhandel oder Geldwäsche
verstrickt sind. Es kann daher kaum überraschen, dass die Vertriebswege von
Fälschungen oft identisch sind mit denen von Drogen oder „gehandelten“ Menschen.

Eine aktuelle Studie des amerikanischen „The RAND Institute“ und andere dem
Markenverband verfügbare Erkenntnisse liefern erschreckende Ergebnisse:




                           Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 5
•     Aufgrund der höheren Profitraten als beim Drogenhandel und des minimalen
      Risikos ist bei kriminellen Organisationen weltweit zu beobachten, dass das
      Portfolio der Straftaten ausgeweitet und zunehmend verzahnt wird. Produkt-
      und Markenpiraterie „ergänzt“ Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche sowie
      Erpressung. Terroristische Gruppierungen nutzen verstärkt die Erlöse aus
      Produkt- und Markenpiraterie zur Finanzierung ihrer Aktivitäten. So hat sich
      beispielsweise die Grenzregion Brasilien / Argentinien / Paraguay zum
      wichtigsten Finanzierungszentrum des islamischen Terrorismus außerhalb des
      mittleren Ostens entwickelt. 20 Mio. Dollar werden hier jährlich z. B. an die
      Hisbollah kanalisiert, wovon ein Transfer von 3,5 Mio. Dollar allein auf
      Raubkopien von DVD´s beruht.

•     Strafbar und hochgradig unethisch sind regelmäßig die Produktionsbedingungen
      von Fälschungen, in deren Herkunftsländern gegen Umwelt- und
      Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen wird. Seit einigen Jahren ist zudem eine
      zunehmende Professionalisierung der Fälscherbranche zu beobachten. Fälscher
      arbeiten heute in komplexen und arbeitsteiligen Vertriebsnetzen, um die (leider)
      nach wie vor ungebrochene Nachfrage – häufig über das Internet – zu bedienen.


    Die Auswirkungen der Produkt- und Markenpiraterie sind vielfältig:
    Fälschungen können erhebliche Risiken für Leben und Gesundheit der Verbraucher
    darstellen (Automobilersatzteile, Arzneimittel, schlecht verarbeitetes Spielzeug etc.).
    Darüber hinaus bedroht der Handel mit Fälschungen die Existenz kleiner und
    mittlerer Unternehmen mit der möglichen Folge des Verlustes von Arbeitsplätzen.
    Diese Beeinträchtigungen gehen einher mit Einnahmeverlusten auf Seiten des
    Staates, da die Waren meist ohne Entrichtung von Abgaben (...) eingeführt bzw.
    verkauft werden.“

                                        BKA, Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2003




                                Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 6
Geltende Strafnormen erweisen sich als wenig wirksam


Hohe Bedeutung hat deshalb mehr denn je eine entschlossene und wirksame
Bekämpfung der gravierenden Rechtsverletzungen durch Produkt – und
Markenkriminalität. Handlungsbedarf besteht vorrangig hinsichtlich einer
angemessenen Abschreckung und Sanktionierung für gewerbsmäßig begangene
Straftaten.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der strafrechtlichen Sanktion von Fälschungen ist
ernüchternd: Der mit dem Verstoß gegen Marken- und andere Schutzrechte heute
erzielbare Profit steht in keinem Verhältnis zum strafrechtlichen Risiko.
Ermittlungsverfahren erreichen allzu selten die Hintermänner. Gefasste Täter
können mit milden Urteilen rechnen. Haftstrafen sind kaum zu erwarten. Das
persönliche Vermögen ist nur wenig gefährdet.

Dies liegt nicht zuletzt auch daran, dass die Strafnormen zum Schutz Geistigen
Eigentums selten angewendet werden. Die geringe praktische Bedeutung der
Strafsanktion korrespondiert mit einer fehlenden Sichtbarkeit der Straftatbestände
im geltenden Recht. Sie finden sich in strafrechtlichen „Nebengebieten“. So ist die
Strafbarkeit der Produkt- und Markenkriminalität in den Spezialgesetzen zum
Schutz Geistigen Eigentums, etwa im Markengesetz, geregelt.

Dem entspricht eine zu geringe Sanktionsdrohung ohne Mindeststrafe selbst in
schweren Fällen. Viele Verfahren werden eingestellt. Der mögliche Strafrahmen wird
nicht annähernd ausgeschöpft.


 Strafverfolgungsbilanz 2007
 zu § 143 MarkenG (strafbare Verletzung von Markenrechten)

 13.457    Tatverdächtige wegen Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte darin
           enthalten Marken, Patente, Urheberrechte, geographische Her-
           kunftsangaben, Designs, Gebrauchsmuster
  9.164    Zollverfahren
    348    Geldstrafen
     46    Freiheitsstrafen auf Bewährung
      0    Freiheitsstrafen ohne Bewährung




                            Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 7
Der Schutz Geistigen Eigentums darf im Vergleich zu anderen Eigentumspositionen
aber kein minderes Recht sein. Die staatliche Eigentumsgarantie erstreckt sich
unterschiedslos auf mobile, immobile und immaterielle Werte. Kriminellen Angriffen
auf das Geistige Eigentum ist deshalb ebenfalls mit Strafrecht und dem Tatbestand
angemessenen Sanktionen zu begegnen.

Gegenwärtig – und das zeigt der Vergleich – ist der strafrechtliche Schutz anderer
Eigentumsrechte aber deutlich ausgeprägter.

Eine wirksame strafrechtliche Prävention muss abschreckende Wirkung (Spezial-
und Generalprävention) haben. Strafrahmen und Bewusstsein der Strafbarkeit des
Tuns bestimmen die Abschreckungswirkung von Strafrechtsnormen.

 Strafrahmen schwerer Fälle bei              Eigentums- und Vermögensdelikten
 (Beispiele):

 Diebstahl                StGB §242                min. 3 Mo.      max. 10 Jahre
 Hehlerei                 StGB §259                min. 6 Mo.      max. 10 Jahre
 Betrug                   StGB §263                min. 6 Mo.      max. 10 Jahre
 Bankrott                 StGB §283                min. 6 Mo.      max. 10 Jahre
 Wucher                   StGB §291                min. 6 Mo.      max. 10 Jahre
 Jagdwilderei             StGB §292                min. 3 Mo.      max. 5 Jahre
 Bestechlichkeit          StGB §299                min. 3 Mo.      max. 5 Jahre
 Computersabotage         StGB §303b               min. 6 Mo.      max. 10 Jahre

 Strafrahmen bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte:

 Markenverletzung MarkenG §143                     min. - max. 5 Jahre
 Patentverletzung PatentG §142                     min. - max. 5 Jahre
 UrheberrechtsverletzungUrhG §106ff.               min. - max. 5 Jahre




Betrachtet man die immensen Schäden aufgrund von Produkt- und
Markenkriminalität, ist die mangelnde Beachtung des Straftatbestands auch in der
juristischen Ausbildung nicht zu rechtfertigen. Für den vermittelten Kenntnisstand in
der juristischen Ausbildung gilt, dass der Regelungsort und das Strafmaß mit
darüber bestimmen, welche Aufmerksamkeit Delikte finden. Aufgrund der
Verortung im Nebenstrafrecht ist selbst den meisten Absolventen des zweiten
juristischen Staatsexamens häufig nicht einmal die Existenz, geschweige denn die
Voraussetzungen von Straftatbeständen wie § 143 MarkenG oder § 142 PatentG
bekannt.



                            Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 8
Empfehlungen



Der Markenverband setzt sich dafür ein, die schon jetzt strafbaren Verstöße gegen
das Markenrecht, das Patentrecht, das Geschmacksmusterrecht und das
Gebrauchsmusterrecht in einer zentralen Norm unter der Überschrift „Verletzung
Geistigen Eigentums“ zusammenzufassen und im Strafgesetzbuch (StGB) zu regeln.
Mit einem konkreten Gesetzgebungsvorschlag setzt der Markenverband folgende
Anliegen um:

•   Die Verortung des Straftatbestandes im StGB erhöht deren „Sichtbarkeit“ und
    fördert die breitere und nachhaltigere Anwendung der Strafnorm. Die Verletzung
    Geistigen Eigentums wird aus dem wenig bekannten und mit geringer general-
    präventiver Wirkung versehenen „Nebenstrafrecht“ in das Strafrecht verschoben
    und anderen Wirtschafts- und Eigentumsdelikten gleichgestellt.

•   Der Katalog qualifizierter Fälle ist auf typische Sachverhalte der organisierten
    Kriminalität auszuweiten. Bislang beschränkt sich der „schwere Fall“ einer
    Verletzung gewerblicher Schutzrechte auf die gewerbsmäßige Begehung. Dies
    bildet aber zahlreiche Fallgestaltungen nicht hinreichend ab, die für Begehungen
    im Rahmen organisierter Kriminalität typisch sind. Der Vorschlag des
    Markenverbands ergänzt deshalb den Katalog der schweren Fälle in Anlehnung
    an die Regelungen des schweren Betruges.

•   Die Einführung einer Mindeststrafe von sechs Monaten trägt der Bedeutung der
    sanktionierten Verstöße Rechnung. Sie stellt darüber hinaus eine
    angemessenere Anwendung des verfügbaren Strafrahmens sicher. Die Erfahrung
    zeigt, dass bislang vorgesehene Freiheitsstrafen (mögliche Höchststrafe) in der
    Praxis kaum zur Anwendung kommen. Durch die Einführung der Mindeststrafe
    wird die Strafnorm auch zum Offizialdelikt.




                           Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 9
Regelungsvorschlag
§ … StGB – Verletzung geistigen Eigentums


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne die erforderliche Zustimmung des
    Berechtigten widerrechtlich ein gewerbliches Schutzrecht verwendet, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
    bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
    Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
       fortgesetzten Begehung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte
       verbunden hat,
   2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht
      handelt, durch die fortgesetzte Verletzung gewerblicher Schutzrechte eine
      große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten
      zu bringen,
    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
    § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
    berechtigtes Interesse daran darlegt, anzuordnen, dass die Verurteilung auf
    Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
    Urteil zu bestimmen.

(6) § 43a ist anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich
    zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat. § 73d ist auch dann
    anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.




                           Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 10
Markenverband e.V.

                                         Unter den Linden 42
                                         D-10117 Berlin

                                         Rue de Commerce 31
                                         B-1070 Brüssel

                                         Dr. Alexander Dröge
                                         Leiter Recht / Verbraucherpolitik
                                         E-Mail: a.droege@markenverband.de

                                         V.i.S.d.P.
                                         Michaela Jobb
                                         Referentin Verbandskommunikation

                                         Telefon:       +49 (0)30 206 168 0
                                         Telefax:       +49 (0)30 206 168 777

                                         Postfach 080 629 | D-10006 Berlin
Berlin, Januar 2010                      www.markenverband.de




                      Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 11

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Pos. Produkt- u. Markenpiraterie - Strafrechtsvorschlag.pdf

  • 1. STRAFRECHT VERSCHÄRFEN - SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS VERBESSERN EIN GESETZGEBUNGSVORSCHLAG DES MARKENVERBANDES ZUR EFFEKTIVEREN BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE
  • 2. Der 1903 in Berlin gegründete MARKENVERBAND ist die Spitzenorganisation der Markenwirtschaft in Deutschland. Seine Mitglieder kommen schwerpunktmäßig aus den Bereichen Nahrungs- und Genussmittel, Haushaltswaren, Mode, Kosmetik, pharmazeutische Produkte und Telekommunikation. Sie stehen für einen Markenumsatz im Konsumgüterbereich von über 300 Milliarden Euro und im Dienstleistungsbereich von ca. 200 Milliarden Euro. Der MARKENVERBAND liefert Unternehmen, Politik und Öffentlichkeit Markenwissen aus erster Hand und vertritt die Interessen seiner Mitglieder national und auf europäischer Ebene. In Berlin und Brüssel nutzt er seine international gespannten Netzwerke, etwa als aktives Mitglied im europäischen Dachverband, der „Association des Industries de Marques“ (AIM). Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 2
  • 3. Sehr geehrte Damen und Herren, Produkt und Markenkriminalität ist eine der größten Bedrohungen für qualitäts- und innovationsgetriebene Volkswirtschaften und damit für den Wohlstand insbesondere der deutschen Gesellschaft, deren einziger „Rohstoff“ das Wissen und die Kreativität in den Köpfen seiner Einwohner ist. Der Schaden ist jedoch nicht nur deshalb ein gesamtvolkswirtschaftlicher, weil durch die Schädigung der Unternehmen Arbeitsplätze verloren gehen, sondern weil ebenfalls in erheblichem Maße Steuergelder der Gesellschaft hinterzogen und Verbraucher an Leib und Leben gefährdet werden. Doch die Folgen gehen weit über Deutschland und Europa hinaus, denn sie umfassen auch die verheerenden Arbeits- und Umweltbedingungen für die mit der Produktion befassten Menschen in den Herkunftsländern der Piraterieware. Vor dem Hintergrund dieser gesamtgesellschaftlichen Bedrohungslage fordert der Markenverband von der Politik mehr als die üblichen Lippenbekenntnisse oder einsilbigen Beteuerungen, wie man sie beispielsweise im Koalitionsvertrag unter dem Stichwort „Schutz des geistigen Eigentums“ findet. Dringend erforderlich ist vielmehr eine Strafrechtsverschärfung, vor allem für den Fall des gewerbsmäßigen Handels, so dass Produkt- und Markenpiraterie zumindest künftig nicht mehr ein so lukratives Geschäft und nahezu völlig frei von Risiken für die Täter bleibt. Ich hoffe, unsere Positionen sind auch für Sie von Interesse und Nutzen. Franz-Peter Falke Präsident Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 3
  • 4. Im Überblick • Produkt- und Markenpiraterie ist eine der größten wirtschaftlichen Bedrohungen für innovations- und qualitätsgetriebene Unternehmen und damit für ganze Volkswirtschaften, insbesondere für Deutschland und Europa. • Der angerichtete Schaden wächst jährlich in neue, schwindelerregende Höhen. Alleine der Wert der Aufgriffe beschlagnahmter Artikel an den europäischen Außengrenzen stieg von 2007 auf 2008 um 126 Prozent von 79 Mio. auf 178 Mio. • Schaden entsteht nicht nur der Wirtschaft. Verbraucher werden häufig um ihr Geld betrogen und teilweise sogar an Gesundheit und Leben gefährdet, der Gemeinschaft entgehen Steuereinnahmen in Milliardenhöhe und Menschenrechte oder Umweltstandards werden in den Ursprungsländern bei der Herstellung mit Füßen getreten. • Marken- und Produktpiraterie ist fester Bestandteil der internationalen organisierten Kriminalität und geht dort Hand in Hand mit Verbrechen wie Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Drogenhandel. Immer häufiger kann nachgewiesen werden, dass die Erlöse aus dem Marken- pirateriegeschäft direkt zur Finanzierung des internationalen Terrorismus dienen. • Die geltenden Strafnormen und ihre Umsetzung sind für die Fälscher eher Ansporn denn Abschreckung. Fast alle Verfahren werden eingestellt, wenige enden mit Geld-, fast keine mit Freiheitsstrafen. • Der Markenverband fordert daher eine Verschärfung des Strafrechts für die Fälle des gewerblichen Handelns, um somit der weiteren explosionsartigen Zunahme dieses Geschäfts ohne Risiko aber teils höheren Profitraten als beim Drogenhandel zumindest teilweise einen Riegel vorzuschieben. Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 4
  • 5. Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie ist Staatsaufgabe Angesichts der hohen Schäden und gewaltigen Risiken, die mit Produkt- und Markenpiraterie einhergehen, erhöhen und intensivieren Unternehmen permanent ihre Aktivitäten, um sich durch rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen besser zu schützen. Angesichts der umfangreichen eigenen Leistungen fordert die Wirtschaft ergänzend, dass auch der Staat die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie weiter intensiviert. So ist etwa der Markenschutz - ähnliches gilt für andere gewerbliche Schutzrechte - nicht nur ein Thema für den unmittelbar berechtigten Inhaber, der nur durch ein wirksames Schutzrecht vor Umsatzverlusten und Imageschäden bewahrt werden kann. Auch gutgläubige Händler und Verbraucher werden durch fehlenden Markenschutz geschädigt. Für Verbraucher tritt neben dem Vermögensschaden schlimmstenfalls noch eine Gesundheits- oder gar Lebensgefährdung. Fälschungen bei Medikamenten, sicherheitsrelevanten Bauteilen oder Kinderspielzeug stehen exemplarisch für vielfältige und gravierende Gefahren. Mit Blick auf den erforderlichen Schutz von Unternehmern, Händlern und Verbrauchern, und weil der Staat selbst durch Einnahmeausfälle bei Steuern und Zöllen unmittelbar geschädigt wird, ist wirksamer Schutz Geistigen Eigentums als Staatsaufgabe zu begreifen. Produkt- und Markenpiraterie ist organisierte Kriminalität Produkt- und Markenpiraterie ist heute die wohl am meisten unterschätzte Form organisierter Kriminalität. Strafbare Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte wie Marken, Patente oder Geschmacksmuster gehen oft mit weiteren Straftaten, wie etwa Betrug oder Steuerdelikten, einher. Sie dienen der Finanzierung unethischer „Schattenwirtschaft“. In nicht wenigen Fällen stehen hinter den Fälschungen Kriminelle, die auch in Zwangsprostitution, Drogenhandel oder Geldwäsche verstrickt sind. Es kann daher kaum überraschen, dass die Vertriebswege von Fälschungen oft identisch sind mit denen von Drogen oder „gehandelten“ Menschen. Eine aktuelle Studie des amerikanischen „The RAND Institute“ und andere dem Markenverband verfügbare Erkenntnisse liefern erschreckende Ergebnisse: Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 5
  • 6. Aufgrund der höheren Profitraten als beim Drogenhandel und des minimalen Risikos ist bei kriminellen Organisationen weltweit zu beobachten, dass das Portfolio der Straftaten ausgeweitet und zunehmend verzahnt wird. Produkt- und Markenpiraterie „ergänzt“ Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche sowie Erpressung. Terroristische Gruppierungen nutzen verstärkt die Erlöse aus Produkt- und Markenpiraterie zur Finanzierung ihrer Aktivitäten. So hat sich beispielsweise die Grenzregion Brasilien / Argentinien / Paraguay zum wichtigsten Finanzierungszentrum des islamischen Terrorismus außerhalb des mittleren Ostens entwickelt. 20 Mio. Dollar werden hier jährlich z. B. an die Hisbollah kanalisiert, wovon ein Transfer von 3,5 Mio. Dollar allein auf Raubkopien von DVD´s beruht. • Strafbar und hochgradig unethisch sind regelmäßig die Produktionsbedingungen von Fälschungen, in deren Herkunftsländern gegen Umwelt- und Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen wird. Seit einigen Jahren ist zudem eine zunehmende Professionalisierung der Fälscherbranche zu beobachten. Fälscher arbeiten heute in komplexen und arbeitsteiligen Vertriebsnetzen, um die (leider) nach wie vor ungebrochene Nachfrage – häufig über das Internet – zu bedienen. Die Auswirkungen der Produkt- und Markenpiraterie sind vielfältig: Fälschungen können erhebliche Risiken für Leben und Gesundheit der Verbraucher darstellen (Automobilersatzteile, Arzneimittel, schlecht verarbeitetes Spielzeug etc.). Darüber hinaus bedroht der Handel mit Fälschungen die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen mit der möglichen Folge des Verlustes von Arbeitsplätzen. Diese Beeinträchtigungen gehen einher mit Einnahmeverlusten auf Seiten des Staates, da die Waren meist ohne Entrichtung von Abgaben (...) eingeführt bzw. verkauft werden.“ BKA, Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2003 Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 6
  • 7. Geltende Strafnormen erweisen sich als wenig wirksam Hohe Bedeutung hat deshalb mehr denn je eine entschlossene und wirksame Bekämpfung der gravierenden Rechtsverletzungen durch Produkt – und Markenkriminalität. Handlungsbedarf besteht vorrangig hinsichtlich einer angemessenen Abschreckung und Sanktionierung für gewerbsmäßig begangene Straftaten. Die aktuelle Situation hinsichtlich der strafrechtlichen Sanktion von Fälschungen ist ernüchternd: Der mit dem Verstoß gegen Marken- und andere Schutzrechte heute erzielbare Profit steht in keinem Verhältnis zum strafrechtlichen Risiko. Ermittlungsverfahren erreichen allzu selten die Hintermänner. Gefasste Täter können mit milden Urteilen rechnen. Haftstrafen sind kaum zu erwarten. Das persönliche Vermögen ist nur wenig gefährdet. Dies liegt nicht zuletzt auch daran, dass die Strafnormen zum Schutz Geistigen Eigentums selten angewendet werden. Die geringe praktische Bedeutung der Strafsanktion korrespondiert mit einer fehlenden Sichtbarkeit der Straftatbestände im geltenden Recht. Sie finden sich in strafrechtlichen „Nebengebieten“. So ist die Strafbarkeit der Produkt- und Markenkriminalität in den Spezialgesetzen zum Schutz Geistigen Eigentums, etwa im Markengesetz, geregelt. Dem entspricht eine zu geringe Sanktionsdrohung ohne Mindeststrafe selbst in schweren Fällen. Viele Verfahren werden eingestellt. Der mögliche Strafrahmen wird nicht annähernd ausgeschöpft. Strafverfolgungsbilanz 2007 zu § 143 MarkenG (strafbare Verletzung von Markenrechten) 13.457 Tatverdächtige wegen Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte darin enthalten Marken, Patente, Urheberrechte, geographische Her- kunftsangaben, Designs, Gebrauchsmuster 9.164 Zollverfahren 348 Geldstrafen 46 Freiheitsstrafen auf Bewährung 0 Freiheitsstrafen ohne Bewährung Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 7
  • 8. Der Schutz Geistigen Eigentums darf im Vergleich zu anderen Eigentumspositionen aber kein minderes Recht sein. Die staatliche Eigentumsgarantie erstreckt sich unterschiedslos auf mobile, immobile und immaterielle Werte. Kriminellen Angriffen auf das Geistige Eigentum ist deshalb ebenfalls mit Strafrecht und dem Tatbestand angemessenen Sanktionen zu begegnen. Gegenwärtig – und das zeigt der Vergleich – ist der strafrechtliche Schutz anderer Eigentumsrechte aber deutlich ausgeprägter. Eine wirksame strafrechtliche Prävention muss abschreckende Wirkung (Spezial- und Generalprävention) haben. Strafrahmen und Bewusstsein der Strafbarkeit des Tuns bestimmen die Abschreckungswirkung von Strafrechtsnormen. Strafrahmen schwerer Fälle bei Eigentums- und Vermögensdelikten (Beispiele): Diebstahl StGB §242 min. 3 Mo. max. 10 Jahre Hehlerei StGB §259 min. 6 Mo. max. 10 Jahre Betrug StGB §263 min. 6 Mo. max. 10 Jahre Bankrott StGB §283 min. 6 Mo. max. 10 Jahre Wucher StGB §291 min. 6 Mo. max. 10 Jahre Jagdwilderei StGB §292 min. 3 Mo. max. 5 Jahre Bestechlichkeit StGB §299 min. 3 Mo. max. 5 Jahre Computersabotage StGB §303b min. 6 Mo. max. 10 Jahre Strafrahmen bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte: Markenverletzung MarkenG §143 min. - max. 5 Jahre Patentverletzung PatentG §142 min. - max. 5 Jahre UrheberrechtsverletzungUrhG §106ff. min. - max. 5 Jahre Betrachtet man die immensen Schäden aufgrund von Produkt- und Markenkriminalität, ist die mangelnde Beachtung des Straftatbestands auch in der juristischen Ausbildung nicht zu rechtfertigen. Für den vermittelten Kenntnisstand in der juristischen Ausbildung gilt, dass der Regelungsort und das Strafmaß mit darüber bestimmen, welche Aufmerksamkeit Delikte finden. Aufgrund der Verortung im Nebenstrafrecht ist selbst den meisten Absolventen des zweiten juristischen Staatsexamens häufig nicht einmal die Existenz, geschweige denn die Voraussetzungen von Straftatbeständen wie § 143 MarkenG oder § 142 PatentG bekannt. Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 8
  • 9. Empfehlungen Der Markenverband setzt sich dafür ein, die schon jetzt strafbaren Verstöße gegen das Markenrecht, das Patentrecht, das Geschmacksmusterrecht und das Gebrauchsmusterrecht in einer zentralen Norm unter der Überschrift „Verletzung Geistigen Eigentums“ zusammenzufassen und im Strafgesetzbuch (StGB) zu regeln. Mit einem konkreten Gesetzgebungsvorschlag setzt der Markenverband folgende Anliegen um: • Die Verortung des Straftatbestandes im StGB erhöht deren „Sichtbarkeit“ und fördert die breitere und nachhaltigere Anwendung der Strafnorm. Die Verletzung Geistigen Eigentums wird aus dem wenig bekannten und mit geringer general- präventiver Wirkung versehenen „Nebenstrafrecht“ in das Strafrecht verschoben und anderen Wirtschafts- und Eigentumsdelikten gleichgestellt. • Der Katalog qualifizierter Fälle ist auf typische Sachverhalte der organisierten Kriminalität auszuweiten. Bislang beschränkt sich der „schwere Fall“ einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte auf die gewerbsmäßige Begehung. Dies bildet aber zahlreiche Fallgestaltungen nicht hinreichend ab, die für Begehungen im Rahmen organisierter Kriminalität typisch sind. Der Vorschlag des Markenverbands ergänzt deshalb den Katalog der schweren Fälle in Anlehnung an die Regelungen des schweren Betruges. • Die Einführung einer Mindeststrafe von sechs Monaten trägt der Bedeutung der sanktionierten Verstöße Rechnung. Sie stellt darüber hinaus eine angemessenere Anwendung des verfügbaren Strafrahmens sicher. Die Erfahrung zeigt, dass bislang vorgesehene Freiheitsstrafen (mögliche Höchststrafe) in der Praxis kaum zur Anwendung kommen. Durch die Einführung der Mindeststrafe wird die Strafnorm auch zum Offizialdelikt. Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 9
  • 10. Regelungsvorschlag § … StGB – Verletzung geistigen Eigentums (1) Wer im geschäftlichen Verkehr ohne die erforderliche Zustimmung des Berechtigten widerrechtlich ein gewerbliches Schutzrecht verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Verletzung gewerblicher Schutzrechte eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. (5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran darlegt, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. (6) § 43a ist anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 10
  • 11. Markenverband e.V. Unter den Linden 42 D-10117 Berlin Rue de Commerce 31 B-1070 Brüssel Dr. Alexander Dröge Leiter Recht / Verbraucherpolitik E-Mail: a.droege@markenverband.de V.i.S.d.P. Michaela Jobb Referentin Verbandskommunikation Telefon: +49 (0)30 206 168 0 Telefax: +49 (0)30 206 168 777 Postfach 080 629 | D-10006 Berlin Berlin, Januar 2010 www.markenverband.de Strafrecht verschärfen – Schutz des Geistigen Eigentums verbessern S. 11