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PRESSEINFORMATION

Bei Eis und Schnee: Hausbesitzer haften – sie müssen für sichere Gehwege
sorgen

Städte und Gemeinden regeln Streu- und Räumungspflichten

Stuttgart, 21. Dezember 2010: Der Winter hat Deutschland fest im Griff. "Ski
und Rodel gut" bedeutet jedoch für Haus- und Grundbesitzer vor allem Ei-
nes: Viel Arbeit. Denn sie müssen dafür sorgen, dass öffentliche Wege rund
um ihr Haus sicher begehbar sind. Rutscht jemand aus und verletzt sich
dabei, haftet der Hausbesitzer. Die SV SparkassenVersicherung (SV) gibt
Tipps.

Strenge Auflagen des Gesetzgebers sorgen dafür, dass Haus- und Grundstücks-
besitzer bei Schneefall und Frost der sogenannten Verkehrssicherheitspflicht
nachkommen müssen. Die Städte und Gemeinden sparen beim Winterdienst:
Nebenstraßen bleiben häufig ungeräumt und die Streu- und Räumpflicht für
Gehwege haben sie per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Damit sorgen die Hausbewohner einer Straße gemeinschaftlich dafür, dass
Gehwege und Zugänge eis- und schneefrei sind. Konkret müssen sie die Wege
rund ums Haus und die Zugänge zu Parkplätzen und Mülltonnen auf einer Breite
von 1 bis 1,5 Metern räumen und streuen. Es spielt übrigens keine Rolle, ob der
Eigentümer das Haus selbst bewohnt oder es vermietet hat. Die meisten Vermie-
ter übertragen diese Pflicht auf die Mieter oder beauftragen einen externen
Dienstleister. Die Übertragung dieser Pflicht muss im Mietvertrag geregelt sein.
Eine Hausordnung genügt hier nicht.

Wann muss geräumt und gestreut werden?
Zu welchen Uhrzeiten man räumen muss, regelt meist die Gemeindesatzung.
Wenn nicht, dann gilt die Regel: immer räumen bevor der erste Fußgängerver-          Ansprechpartner:

kehr einsetzt. Natürlich muss das nicht mitten in der Nacht sein. Allgemein gilt:    SV SparkassenVersicherung
                                                                                     Unternehmenskommunikation
Die Streupflicht beginnt morgens gegen 7 Uhr und endet abends gegen 20 Uhr.
Als nicht zumutbar gilt der Winterdienst während besonders schlimmer Wetter-
                                                                                     Andrea Lee-Ott
verhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis.
                                                                                     Telefon: (0711) 898 - 48224
Persönliche Abwesenheit entbindet übrigens nicht von den Pflichten. Wer bei
                                                                                     andrea.lee-ott@
der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die   sparkassenversicherung.de
Verantwortung für freie Gehwege. Da muss zur Not eine Vertretung organisiert
werden.                                                                              Stefanie Rösch
                                                                                     Telefon: (0711) 898 - 48222
                                                                                     stefanie.roesch@
Und wenn doch etwas passiert?                                                        sparkassenversicherung.de

Kommt trotz aller Sorgfalt jemand zu Schaden, muss der Streupflichtige mit
Schadenersatzforderungen rechnen. Mieter und Eigentümer eines selbst ge-
nutzten Einfamilienhauses können sich mit einer privaten Haftpflichtversi-
cherung absichern. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst
genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung.


Was Hauseigentümer und Mieter beachten sollte:
Streu- und Räumpflicht im Überblick
      In der Regel beginnt die Streu- und Räumpflicht um 7.00 Uhr und endet um
       20.00 Uhr. Bei ununterbrochenem und heftigem Schneefall muss erst nach
       dessen Ende in einem angemessenen zeitlichen Abstand geräumt werden.
      Auch Gefahren, die vom Gebäude ausgehen, wie zum Beispiel drohende
       Dachlawinen und herabhängende Eiszapfen, müssen minimiert werden.
      Bei einem Unfall haften Hausbesitzer oder Mieter voll: "Stürzt der Postbote
       auf dem eisglatten Grundstück, können die entstandenen Heilbehandlungs-
       kosten, Verdienstausfall- und Schmerzensgeldforderungen schnell in den
       fünfstelligen Bereich geraten", so die Erfahrung der Fachleute der SV Spar-
       kassenVersicherung. Schützen kann man sich davor mit einer Haftpflichtver-
       sicherung.


Welches ist das richtige Streugut?

Der Umwelt zuliebe – Vom richtigen Umgang mit Streumitteln
Über Jahre hinweg verursachten große Mengen Streusalz Umweltschäden. Heute
weiß man, dass ohne Streusalz die Verkehrssicherheit im Winter nicht zwangsläufig
sinkt. Denn Streusalz wirkt nur kurzfristig. Bei zu tiefen Temperaturen können
gesalzte Flächen wieder vereisen. Mittlerweile ist in vielen Städten der Einsatz von
Streusalz verboten. Unabhängig davon sollte aber jeder der Umwelt zuliebe mög-
lichst darauf verzichten. Stattdessen besser salzfreie, abstumpfende Mittel wie
Splitt, Kies oder Sand verwenden. Das Umweltbundesamt empfiehlt auch Streumit-
tel mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ (Verzeichnis unter www.blauer-engel.de).
Bild 1: Räum- und Streupflicht




Foto: pixelio
Gerade im Winter sollten Mieter und Eigentümer bei der Räum- und Streupflicht der
Gehwege besonders sorgfältig sein. Kommt jemand vor dem Haus zu Schaden, haftet
der Eigentümer.


Bild 2: Achtung Dachlawinen




Wer für Sicherheit auf dem Gehweg gesorgt hat, sollte auch mal einen Blick aufs
Dach werfen. Denn für Dachlawinen sind Haus- und Wohnungsbesitzer ebenfalls ver-
antwortlich. Bei Tauwetter kann man dafür sorgen, dass das Dach schnee- und eisfrei
wird.

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  • 1. PRESSEINFORMATION Bei Eis und Schnee: Hausbesitzer haften – sie müssen für sichere Gehwege sorgen Städte und Gemeinden regeln Streu- und Räumungspflichten Stuttgart, 21. Dezember 2010: Der Winter hat Deutschland fest im Griff. "Ski und Rodel gut" bedeutet jedoch für Haus- und Grundbesitzer vor allem Ei- nes: Viel Arbeit. Denn sie müssen dafür sorgen, dass öffentliche Wege rund um ihr Haus sicher begehbar sind. Rutscht jemand aus und verletzt sich dabei, haftet der Hausbesitzer. Die SV SparkassenVersicherung (SV) gibt Tipps. Strenge Auflagen des Gesetzgebers sorgen dafür, dass Haus- und Grundstücks- besitzer bei Schneefall und Frost der sogenannten Verkehrssicherheitspflicht nachkommen müssen. Die Städte und Gemeinden sparen beim Winterdienst: Nebenstraßen bleiben häufig ungeräumt und die Streu- und Räumpflicht für Gehwege haben sie per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Damit sorgen die Hausbewohner einer Straße gemeinschaftlich dafür, dass Gehwege und Zugänge eis- und schneefrei sind. Konkret müssen sie die Wege rund ums Haus und die Zugänge zu Parkplätzen und Mülltonnen auf einer Breite von 1 bis 1,5 Metern räumen und streuen. Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Eigentümer das Haus selbst bewohnt oder es vermietet hat. Die meisten Vermie- ter übertragen diese Pflicht auf die Mieter oder beauftragen einen externen Dienstleister. Die Übertragung dieser Pflicht muss im Mietvertrag geregelt sein. Eine Hausordnung genügt hier nicht. Wann muss geräumt und gestreut werden? Zu welchen Uhrzeiten man räumen muss, regelt meist die Gemeindesatzung. Wenn nicht, dann gilt die Regel: immer räumen bevor der erste Fußgängerver- Ansprechpartner: kehr einsetzt. Natürlich muss das nicht mitten in der Nacht sein. Allgemein gilt: SV SparkassenVersicherung Unternehmenskommunikation Die Streupflicht beginnt morgens gegen 7 Uhr und endet abends gegen 20 Uhr. Als nicht zumutbar gilt der Winterdienst während besonders schlimmer Wetter- Andrea Lee-Ott verhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis. Telefon: (0711) 898 - 48224 Persönliche Abwesenheit entbindet übrigens nicht von den Pflichten. Wer bei andrea.lee-ott@ der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die sparkassenversicherung.de Verantwortung für freie Gehwege. Da muss zur Not eine Vertretung organisiert werden. Stefanie Rösch Telefon: (0711) 898 - 48222 stefanie.roesch@ Und wenn doch etwas passiert? sparkassenversicherung.de Kommt trotz aller Sorgfalt jemand zu Schaden, muss der Streupflichtige mit Schadenersatzforderungen rechnen. Mieter und Eigentümer eines selbst ge- nutzten Einfamilienhauses können sich mit einer privaten Haftpflichtversi-
  • 2. cherung absichern. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung. Was Hauseigentümer und Mieter beachten sollte: Streu- und Räumpflicht im Überblick  In der Regel beginnt die Streu- und Räumpflicht um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Bei ununterbrochenem und heftigem Schneefall muss erst nach dessen Ende in einem angemessenen zeitlichen Abstand geräumt werden.  Auch Gefahren, die vom Gebäude ausgehen, wie zum Beispiel drohende Dachlawinen und herabhängende Eiszapfen, müssen minimiert werden.  Bei einem Unfall haften Hausbesitzer oder Mieter voll: "Stürzt der Postbote auf dem eisglatten Grundstück, können die entstandenen Heilbehandlungs- kosten, Verdienstausfall- und Schmerzensgeldforderungen schnell in den fünfstelligen Bereich geraten", so die Erfahrung der Fachleute der SV Spar- kassenVersicherung. Schützen kann man sich davor mit einer Haftpflichtver- sicherung. Welches ist das richtige Streugut? Der Umwelt zuliebe – Vom richtigen Umgang mit Streumitteln Über Jahre hinweg verursachten große Mengen Streusalz Umweltschäden. Heute weiß man, dass ohne Streusalz die Verkehrssicherheit im Winter nicht zwangsläufig sinkt. Denn Streusalz wirkt nur kurzfristig. Bei zu tiefen Temperaturen können gesalzte Flächen wieder vereisen. Mittlerweile ist in vielen Städten der Einsatz von Streusalz verboten. Unabhängig davon sollte aber jeder der Umwelt zuliebe mög- lichst darauf verzichten. Stattdessen besser salzfreie, abstumpfende Mittel wie Splitt, Kies oder Sand verwenden. Das Umweltbundesamt empfiehlt auch Streumit- tel mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ (Verzeichnis unter www.blauer-engel.de).
  • 3. Bild 1: Räum- und Streupflicht Foto: pixelio Gerade im Winter sollten Mieter und Eigentümer bei der Räum- und Streupflicht der Gehwege besonders sorgfältig sein. Kommt jemand vor dem Haus zu Schaden, haftet der Eigentümer. Bild 2: Achtung Dachlawinen Wer für Sicherheit auf dem Gehweg gesorgt hat, sollte auch mal einen Blick aufs Dach werfen. Denn für Dachlawinen sind Haus- und Wohnungsbesitzer ebenfalls ver- antwortlich. Bei Tauwetter kann man dafür sorgen, dass das Dach schnee- und eisfrei wird.