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Presse-Mitteilung
Checkliste für Unternehmen im Gesundheitswesen                                           13. März 2012


Schutz von Patientendaten ist unerlässlich


München. Die moderne Informations- und Kommunikationstechnik wird längst auch im
Gesundheitswesen eingesetzt und vereinfacht die Arbeitsprozesse zwischen den einzelnen
Akteuren. Durch die zunehmende Vernetzung von Krankenhäusern, Ärzten, Apotheken,
Krankenkassen und Patienten hat sich jedoch nicht nur die Datenmenge, sondern auch das
Risiko von Datenmissbrauch erhöht. Bettina Konrad, Referentin der TÜV SÜD Akademie
erläutert die wichtigsten Aspekte des sensiblen Themas. Eine Checkliste für Unternehmen im
Gesundheitswesen hilft, die wichtigsten Aspekte zu berücksichtigen.

Eine Verletzung des Patientengeheimnisses kann ernsthafte Folgen für die betroffene Person haben.
Wenn der Arbeitgeber beispielsweise von einer chronischen Erkrankung eines Mitarbeiters erfährt. Das
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist deshalb gesetzlich besonders geschützt. Was das
Thema zusätzlich herausfordernd macht, ist die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Neben dem Bundesdatenschutzgesetz haben die Bundesländer eigene Datenschutzgesetze.
Außerdem sind noch weitere rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, wie das
Telekommunikationsgesetz, die Landeskrankenhausgesetze und standesrechtliche Vorschriften.
Geschäftsleitung, Führungskräfte und Datenschutzbeauftragter sind verantwortlich für die Einhaltung
der Rechtsvorschriften und die angemessene Schulung der Mitarbeiter.

Benennung eines Datenschutzbeauftragten ab neun Mitarbeitern
Wenn eine Organisation, also auch eine Arztpraxis, mehr als neun Mitarbeiter beschäftigt, die
personenbezogene Daten verarbeiten, dann muss sie einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Dieser trägt eine große Verantwortung. Klagt ein Patient vor Gericht, drohen möglicherweise
strafrechtliche aber auch zivilrechtliche Folgen. Da kann es um viel Geld gehen, je nachdem welcher
Schaden durch die Preisgabe des Geheimnisses entstanden ist. Im schlimmsten Fall droht einem Arzt
sogar die Aberkennung der Approbation. Die Landesdatenschutzbeauftragten werden in Zukunft
voraussichtlich mehr Kontrollen durchführen als heute. Und sie haben im äußersten Fall die Befugnis,
datenschutzrechtlich nicht gedeckte Verfahren zu beenden. So etwas könnte einen Betrieb lahmlegen.
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Umfassende Kenntnisse gefordert
Datenschutzbeauftragte brauchen die einschlägigen juristischen Kenntnisse und ein Grundverständnis
der EDV und IT-Infrastruktur. Die TÜV SÜD Akademie bietet eine entsprechende Ausbildung zum
Thema an. Als Service für medizinische Einrichtungen stellt sie eine Checkliste zur Verfügung, als
Grundlage zur Selbstüberprüfung.

                                                                                                    Nicht
Prüfung                                                                         Vorhanden   Fehlt
                                                                                                    erforderlich
Ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in meinem Unternehmen
erforderlich? (> 9 Personen sind ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt).
Werden Mitarbeiter hinsichtlich Datenschutz regelmäßig geschult? Steht den
Mitarbeitern Informationsmaterial zum Datenschutz zur Verfügung?
Werden Mitarbeiter, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sind, auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet?
Sind die gesetzlichen Regeln zum Datenschutz bekannt und werden
insbesondere die Anforderungen des BDSG eingehalten?
Das BDSG verlangt in § 4, dass betriebliche und behördliche DSBs ein
Verzeichnis führen müssen, das die eingesetzten automatisierten Verfahren
erfasst, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dieses
gesichert?
Sind die Räumlichkeiten vor dem Zutritt Unbefugter ausreichend gesichert?
Sind Regelungen zur Vertraulichkeit und Diskretion im Unternehmen getroffen
und umgesetzt?
Sind Patientenakten bzw. sonstige schriftliche Aufzeichnungen von
Patientendaten vor dem Zugriff bzw. dem Einsehen durch Unbefugte
geschützt?
Ist der Zugang zu EDV-Anlagen vor Unbefugten gesichert
(Benutzerauthentifizierung und Kennwort, Bildschirmschoner, etc.)?
Gibt es Zugriffsregelungen zu personenbezogenen Daten in meinem
Unternehmen und gibt es ein Zugriffskonzept?
Sind Passwortregeln formuliert und kommuniziert?
Werden Daten im Auftrag durch Fremdunternehmen verarbeitet und gibt es
dazu die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen (§11 BDSG)?
Ist der Bereich Fernwartung sicher und klar geregelt? (inkl. Passwort,
Verschlüsselung; Zugriffsregelung, -Beschränkung, Dokumentation?)
Gibt es ein IT-Sicherheitskonzept?
Wird das Telemediengesetz beim Internetauftritt berücksichtigt?
Werden Videoüberwachungsanlagen eingesetzt und gibt es hierzu klare
Regelungen?
Werden bei Entsorgung und Reparatur von IT-Systemen und Datenträgern
Maßnahmen getroffen, welche eine vollständige Löschung von Datenträgern
sicherstellen (inkl. Zusatzprogramme)?
Wird die regelmäßige Datensicherung und die regelrechte Aufbewahrung der
Datensicherung gewährleistet?
Wird bei der Kommunikation über LAN, WLAN, VoiP der Datenschutz,
insbesondere der besonders schützenswerten Patientendaten beachtet und
sichergestellt?
Seite 3 von 3



Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten sind die jeweils gültigen
Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bundeslandspezifika.

Bettina Konrad ist seit vielen Jahren als Datenschutzbeauftragte in Krankenhäusern tätig, führt
Beratungen in Einrichtungen des Gesundheitswesens durch und ist Referentin der TÜV SÜD Akademie.

Die TÜV SÜD Akademie bietet 2012 das Seminar „Datenschutz in Einrichtungen des Gesundheits-
wesens (Patientendatensicherheit)“ an. Mehr dazu unter: www.tuev-sued.de/akademie/datenschutz.
Informationen zum Kurs erteilen Birgit Klusmeier, Tel.: 089 / 5791-3306, E-Mail: birgit.klusmeier@tuev-
sued.de und Anita Lenzser, Tel.: 089 / 5791-3691, E-Mail: anita.lenzser@tuev-sued.de.



Kontakt:
Heidi Atzler                                                Tel.       +49 (0) 89 / 57 91 – 2935
TÜV SÜD AG                                                  Fax        +49 (0) 89 / 57 91 – 2269
Unternehmenskommunikation - ZERTIFIZIERUNG                  E-Mail     heidi.atzler@tuev-sued.de
Westendstraße 199, 80686 München                            Internet   www.tuev-sued.de/presse
 i Die TÜV SÜD Akademie ist einer der führenden Aus- und Weiterbildungspartner für Industrie, Handel, Gewerbe und
Privatpersonen. Mit weltweit 500 Mitarbeitern an über 80 Standorten wird aktuelles Know-how aus den Bereichen
Management, Gesundheit und Technik praxisnah vermittelt. Die bei der TÜV SÜD Akademie erworbenen Qualifikationen
und zertifizierten Abschlüsse erfüllen höchste Qualitätsanforderungen und genießen deshalb weltweites Ansehen.

TÜV SÜD ist ein international führender Dienstleistungskonzern mit den Strategischen Geschäftsfeldern INDUSTRIE,
MOBILITÄT und ZERTIFIZIERUNG. Mehr als 16.000 Mitarbeiter sind an über 600 Standorten weltweit präsent. Die
interdisziplinären Spezialistenteams sorgen für die Optimierung von Technik, Systemen und Know-how. Als Prozesspartner
stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Kunden.

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  • 1. Presse-Mitteilung Checkliste für Unternehmen im Gesundheitswesen 13. März 2012 Schutz von Patientendaten ist unerlässlich München. Die moderne Informations- und Kommunikationstechnik wird längst auch im Gesundheitswesen eingesetzt und vereinfacht die Arbeitsprozesse zwischen den einzelnen Akteuren. Durch die zunehmende Vernetzung von Krankenhäusern, Ärzten, Apotheken, Krankenkassen und Patienten hat sich jedoch nicht nur die Datenmenge, sondern auch das Risiko von Datenmissbrauch erhöht. Bettina Konrad, Referentin der TÜV SÜD Akademie erläutert die wichtigsten Aspekte des sensiblen Themas. Eine Checkliste für Unternehmen im Gesundheitswesen hilft, die wichtigsten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Patientengeheimnisses kann ernsthafte Folgen für die betroffene Person haben. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise von einer chronischen Erkrankung eines Mitarbeiters erfährt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist deshalb gesetzlich besonders geschützt. Was das Thema zusätzlich herausfordernd macht, ist die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz haben die Bundesländer eigene Datenschutzgesetze. Außerdem sind noch weitere rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, wie das Telekommunikationsgesetz, die Landeskrankenhausgesetze und standesrechtliche Vorschriften. Geschäftsleitung, Führungskräfte und Datenschutzbeauftragter sind verantwortlich für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die angemessene Schulung der Mitarbeiter. Benennung eines Datenschutzbeauftragten ab neun Mitarbeitern Wenn eine Organisation, also auch eine Arztpraxis, mehr als neun Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten verarbeiten, dann muss sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dieser trägt eine große Verantwortung. Klagt ein Patient vor Gericht, drohen möglicherweise strafrechtliche aber auch zivilrechtliche Folgen. Da kann es um viel Geld gehen, je nachdem welcher Schaden durch die Preisgabe des Geheimnisses entstanden ist. Im schlimmsten Fall droht einem Arzt sogar die Aberkennung der Approbation. Die Landesdatenschutzbeauftragten werden in Zukunft voraussichtlich mehr Kontrollen durchführen als heute. Und sie haben im äußersten Fall die Befugnis, datenschutzrechtlich nicht gedeckte Verfahren zu beenden. So etwas könnte einen Betrieb lahmlegen.
  • 2. Seite 2 von 3 Umfassende Kenntnisse gefordert Datenschutzbeauftragte brauchen die einschlägigen juristischen Kenntnisse und ein Grundverständnis der EDV und IT-Infrastruktur. Die TÜV SÜD Akademie bietet eine entsprechende Ausbildung zum Thema an. Als Service für medizinische Einrichtungen stellt sie eine Checkliste zur Verfügung, als Grundlage zur Selbstüberprüfung. Nicht Prüfung Vorhanden Fehlt erforderlich Ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in meinem Unternehmen erforderlich? (> 9 Personen sind ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt). Werden Mitarbeiter hinsichtlich Datenschutz regelmäßig geschult? Steht den Mitarbeitern Informationsmaterial zum Datenschutz zur Verfügung? Werden Mitarbeiter, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet? Sind die gesetzlichen Regeln zum Datenschutz bekannt und werden insbesondere die Anforderungen des BDSG eingehalten? Das BDSG verlangt in § 4, dass betriebliche und behördliche DSBs ein Verzeichnis führen müssen, das die eingesetzten automatisierten Verfahren erfasst, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dieses gesichert? Sind die Räumlichkeiten vor dem Zutritt Unbefugter ausreichend gesichert? Sind Regelungen zur Vertraulichkeit und Diskretion im Unternehmen getroffen und umgesetzt? Sind Patientenakten bzw. sonstige schriftliche Aufzeichnungen von Patientendaten vor dem Zugriff bzw. dem Einsehen durch Unbefugte geschützt? Ist der Zugang zu EDV-Anlagen vor Unbefugten gesichert (Benutzerauthentifizierung und Kennwort, Bildschirmschoner, etc.)? Gibt es Zugriffsregelungen zu personenbezogenen Daten in meinem Unternehmen und gibt es ein Zugriffskonzept? Sind Passwortregeln formuliert und kommuniziert? Werden Daten im Auftrag durch Fremdunternehmen verarbeitet und gibt es dazu die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen (§11 BDSG)? Ist der Bereich Fernwartung sicher und klar geregelt? (inkl. Passwort, Verschlüsselung; Zugriffsregelung, -Beschränkung, Dokumentation?) Gibt es ein IT-Sicherheitskonzept? Wird das Telemediengesetz beim Internetauftritt berücksichtigt? Werden Videoüberwachungsanlagen eingesetzt und gibt es hierzu klare Regelungen? Werden bei Entsorgung und Reparatur von IT-Systemen und Datenträgern Maßnahmen getroffen, welche eine vollständige Löschung von Datenträgern sicherstellen (inkl. Zusatzprogramme)? Wird die regelmäßige Datensicherung und die regelrechte Aufbewahrung der Datensicherung gewährleistet? Wird bei der Kommunikation über LAN, WLAN, VoiP der Datenschutz, insbesondere der besonders schützenswerten Patientendaten beachtet und sichergestellt?
  • 3. Seite 3 von 3 Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bundeslandspezifika. Bettina Konrad ist seit vielen Jahren als Datenschutzbeauftragte in Krankenhäusern tätig, führt Beratungen in Einrichtungen des Gesundheitswesens durch und ist Referentin der TÜV SÜD Akademie. Die TÜV SÜD Akademie bietet 2012 das Seminar „Datenschutz in Einrichtungen des Gesundheits- wesens (Patientendatensicherheit)“ an. Mehr dazu unter: www.tuev-sued.de/akademie/datenschutz. Informationen zum Kurs erteilen Birgit Klusmeier, Tel.: 089 / 5791-3306, E-Mail: birgit.klusmeier@tuev- sued.de und Anita Lenzser, Tel.: 089 / 5791-3691, E-Mail: anita.lenzser@tuev-sued.de. Kontakt: Heidi Atzler Tel. +49 (0) 89 / 57 91 – 2935 TÜV SÜD AG Fax +49 (0) 89 / 57 91 – 2269 Unternehmenskommunikation - ZERTIFIZIERUNG E-Mail heidi.atzler@tuev-sued.de Westendstraße 199, 80686 München Internet www.tuev-sued.de/presse i Die TÜV SÜD Akademie ist einer der führenden Aus- und Weiterbildungspartner für Industrie, Handel, Gewerbe und Privatpersonen. Mit weltweit 500 Mitarbeitern an über 80 Standorten wird aktuelles Know-how aus den Bereichen Management, Gesundheit und Technik praxisnah vermittelt. Die bei der TÜV SÜD Akademie erworbenen Qualifikationen und zertifizierten Abschlüsse erfüllen höchste Qualitätsanforderungen und genießen deshalb weltweites Ansehen. TÜV SÜD ist ein international führender Dienstleistungskonzern mit den Strategischen Geschäftsfeldern INDUSTRIE, MOBILITÄT und ZERTIFIZIERUNG. Mehr als 16.000 Mitarbeiter sind an über 600 Standorten weltweit präsent. Die interdisziplinären Spezialistenteams sorgen für die Optimierung von Technik, Systemen und Know-how. Als Prozesspartner stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Kunden.