Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
1. (Dritt-)Auskunftsanspruch und Urheberrecht - 2. Fachausschusssitzung des Fachausschusses Internet & eCommerce, 9..12.2009 Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/
2. Till Kreutzer, i.e. Seite 1 4 (Materiell-)rechtliche Handhabung durch die Gerichte Ursprung und gesetzliche Umsetzung des Auskunftsanspruchs AGENDA 2 Vorgehen der Rechteinhaber 3 Zum Verfahren: Prozessrechtliche Grundlagen 5 Kritik
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Notas del editor
** Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit *Gem. § 101 Abs. 2 besteht „gesetzliches Schuldverhältnis“ zwischen Ast und ISP Entsteht bereits mit Aufbau der rechtsverletzenden Internetverbindung und konkretisiere sich auch für den Accessprovider sobald dieser (durch eine Mitteilung des Antragsstellers oder des Gerichts) von der Verletzungshandlung bzw. der Antragstellung Kenntnis erhalte Ab diesem Zeitpunkt habe er die Verbindungsdaten aufzubewahren, um ggf. seiner Auskunftspflicht nachkommen zu können. Die vorgesehene richterliche Prüfung der Zulässigkeit einer Verwendung dieser Verkehrsdaten (und der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) ändere nichts an der Entstehung des Auskunftsschuldverhältnisses und der daraus resultierenden Pflicht(en) des Accessproviders. Eine Erhebung/Speicherung von Verkehrdaten sei daher schon vor der eingehenden richterlichen Befassung mit dem Antrag zulässig und geboten. Insbesondere stünden Datenschutzrechtliche Hindernisse nicht entgegen, da § 96 Abs. 2 S. 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2, 9 UrhG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die weitere Vorhaltung der Daten über das Ende des Verbindungszeitraums hinaus darstelle.
* Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ** LG Kiel/OLG Oldenburg: Mobilcom-Debitel, LG/OLG Köln: T-COM, Hamburg: Hansenet, Freenet; Frankenthal/Zweibrücken: 1&1
Globally Unique Identifier
* Es reicht also, dass über die Auskunft nur der Anschlussinhaber, nicht aber zwingend der Verletzer, ermittelt werden kann.
* Vgl. u. a. Harvard-Studie Oberholtzer-Gee/Strumpf