2. Ablauf
Gliederung
Aktueller Sachstand
Gesetzliche Grundlagen
Empfehlungen des Landesbeirats
Was Landesverbände tun sollten
Kinder schützen!
3. Aktueller
Sachstand
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
4. Allgemeines zum BKiSchG
Aktueller Sachstand
• Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene
Mustervereinbarungen beschlossen:
• Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte
Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)
• Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII
für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd.
Personal
• Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des
Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des §
72a SGB VIII
5. Allgemeines zum BKiSchG
Welche Vereinbarung muss geschlossen werden?
Der Träger wird vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde
aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert
ja
nein Der Träger betreibt eine Einrichtung der Jugendarbeit/
Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem Personal
(z.B. Jugendbildungsstätte, Jugendzentrum, Einrichtungen der
Jugendberufshilfe, aufsuchende Jugendsozialarbeit)
nein ja
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf
die Vereinbarung§nach § Vereinbarung nach § 8a
Vereinbarung nach 72a
72a SGB VIII. Der
Kriterienkatalog und die meisten § 72a SGB VIII Infos
Keine Vereinbarung
SGB VIII SGB VIII und anderen
können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a
SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden
6. Gesetzliche
Grundlage
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
7. Allgemeines zum BKiSchG
BKiSchG als Artikelgesetz
• neu: Gesetz zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG)
• geändert: SGB VIII und weitere Gesetze
8. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
• Hauptamtliche beim öffentlichen Träger
• Hauptamtliche beim freien Träger
• Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
• Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
• Datenspeicherung
9. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (3) SGB VIII
Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen
verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen
ähnlichen Kontakt haben.
Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein
erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss
Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
10. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (4) SGB VIII
Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen
verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen
ähnlichen Kontakt haben
in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird
festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes
Führungszeugnis vorgelegt werden muss
entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
11. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
Kommentierung
Das BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen
leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen
Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden
dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente.
12. Empfehlungen des
Landesbeirats für
Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
14. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Öffentlicher Träger
• nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter
• Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt –
auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG
abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine
öffentlichen Träger
16. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Nebenamtliche
• Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle
• Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte
• Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags
Ehrenamtliche
• dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der
päd. Betreuung unentgeltlich tätig
• Gremienfunktionäre
• unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*
• Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*
• Mitwirkung in einer Peergroup*
* ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis
17. Wann müssen
Vereinbarungen
geschlossen werden?
18. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Es müssen immer dann Vereinbarungen
geschlossen werden, wenn ein freier Träger...
im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist,
Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet
UND
dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe
erhält.
20. Empfehlungen > Vereinbarungen
Wie kommen Vereinbarungen zustande?
Präventions- Jugendhilfeausschuss
nehmen Einfluss auf
konzept berät über Grundlagen der
Inhalte des Beschlusses
mitdenken! Vereinbarungen
wird beauftragt, Vereinbarungen zu schließen Jugendverbände,
Jugendringe,
Jugendgruppen
Verwaltung des Jugendamtes handeln Vereinbarung
zu § 72a (4) aus
22. Empfehlungen > Vereinbarungen
Öffentliche Träger Freie Träger
überörtlicher öffentlicher
Landesweite Träger der Jugendarbeit
Träger der Jugendhilfe Vereinbarung (Jugendverbände,...)
(Landesamt für Soziales) nach § 72a (4)
bei überörtlicher Förderung einer Maßnahme einer Untergliederung:
Landesweiter Träger stellt Einhaltung
der Vereinbarung mit dem Landesamt sicher
Vereinbarung nach § 72a (4)
mit dem Jugendamt, in dem
der freie Träger seinen Sitz Bezirksverbände
hat und eine Förderung durch
das Jugendamt stattfindet bzw. Maßnahmen, die von
mehreren öffentl. Trägern
öffentlicher Träger gefördert werden
der Jugendhilfe
Kreisverbände
(Jugendamt des Vereinbarung nach § 72a (4),
wenn Förderung durch
Landkreises) Jugendamt oder
kreisangehörige Gemeinde
Vereinbarung:
a) Information über Förderung Vereinbarung nach § 72a (4),
b) nach § 72a (4) wenn Förderung durch
Jugendamt oder
kreisangehörige Gemeinde
Jugendarbeit der
kreisangehörigen örtliche Jugendgruppe
Gemeinde
25. Mustervereinbarung
überträgt dem freien Träger die
Verantwortung zu entscheiden,
wann nach Art, Dauer und
Intensität des Kontaktes ein
eFZ eingesehen werden muss
in der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es
nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.
26. Ergänzend legt der
Landesbeirat eine
Empfehlung vor,
anhand derer der freie Träger überprüfen
kann, ob im konkreten Fall das eFZ
eingesehen werden muss
27. Empfehlungen > Kriterienkatalog
Gesetzesbegründung
„Angesichts der unterschiedlichen Formen und
Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen
Engagements wird von einer generellen Regelung
abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der
Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer
des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspricht.“
29. Empfehlungen > Kriterienkatalog
Dreistufige Prüfung
A
Sind die formalen
Voraussetzungen
erfüllt?
B
Ist die
Verhältnismäßigkeit
gewahrt?
Ist die Tätigkeit nach
C Art, Dauer und
Intensität geeignet…?
Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII
(Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)
30. Empfehlungen > Kriterienkatalog
A
Sind die formalen
Voraussetzungen
erfüllt?
UND
Wird die Maßnahme/das
Wird eine Tätigkeit im Bereich
Projekt aus Mitteln der
der Kinder- und Jugendhilfe
öffentlichen Jugendhilfe
wahrgenommen?
gefördert?
JA
Prüfung nach dem Schaubild, ob Einsichtnahme in eFZ notwendig ist
wenn nicht:
NEIN
keine Einsichtnahme in eFZ notwendig
31. Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
notwendig sein kann!
ja Die/der Ehrenamtliche betreut ja ja
Die/der Ehrenamtliche Die/der Ehrenamtliche
eine Maßnahme, die nicht nur
ist älter als 20 Jahre ist pädagogisch tätig
nein geringfügig gefördert wird nein nein
ja Sind die Maßnahme und der ja Sind die
Einsatz der/des Ehrenamtlichen Teilnehmer-innen
nein geplant? nein minderjährig?
32. Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Übernimmt die/der Ehrenamtliche eine der folgenden Aufgaben?
Betreuung einer Betreuung einer Internationalen
Betreuung einer Maßnahme mit 3 Wochenendfreizeit/eines Jugendbegegnung mit
oder mehr Übernachtungen Seminars mit Teilnehmer-inne-n Übernachtung in
unter 16 Jahren Gruppenunterkunft
Regelmäßige Betreuung einer
Gruppenstunde/eines Projektes Teamen einer Juleica-Ausbildung Institutionelle/beworbene
mit Teilnehmer-inne-n bis 16 individuelle Beratungsangebote
Jahren
Mehrmalige und vorhersehbare
Einzelbetreuung eines Ferienbetreuung
bestimmten Kindes
ja nein
Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis notwendig
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
notwendig sein kann!
33. Empfehlungen > Kriterienkatalog
Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist nicht notwendig, wenn eine der Fragen mit nein
beantwortet werden kann. Außerdem erfüllen folgende Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen,
die eine Einsichtnahme rechtfertigen:
Selbstorganisierte Spontane, nicht geplante Externe Referent-inn-en
Jugendgruppen Aktionen
Ferienpass/Ferienspiele
Vorstandssitzungen/
Tagesveranstaltungen/
Vorstandswochenenden/ Betreuung des offenen Betriebs in
Tagesfahrten
Vorbereitungsgruppen einem Jugendzentrum
In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der
Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit
Ehrenamtlichen schließen.
35. Mustervereinbarung
Datenschutz
• Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der
Ehrenamtlichen
• Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss
• Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des
eFZ und dem Datum der Einsichtnahme
• Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements
• Genehmigung zur Datenspeicherung einholen
• Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe
übernimmt
36. Was Landesverbände
tun sollten
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
37. Was Landesverbände tun sollten
Qualifikation & Notfallkette
• Qualifikationsangebote des LV zu
Kindeswohlgefährdung & sexualisierter
Gewalt
• Information über eFZ
• Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV
an Untergliederungen geben
38. Was Landesverbände tun sollten
Eigene Veranstaltungen
• Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen
schließen
• Regelungsbedarf:
• wer überprüft die eFZ
• wie dokumentiert man die Einsichtnahme?
• Sonderfälle:
• Landesweite Veranstaltungen mit Teamer-
inne-n der Orts-/Kreisverbände
39. Was Landesverbände tun sollten
Weitergabe von Fördermitteln
• Verbandsinterne Regelung, nach welchen
Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen
müssen, wenn sie Landesmittel verwenden
• Überprüfung vor Ort oder
• Überprüfung durch LV?
40. Was Landesverbände tun sollten
Örtliche Fördermittel
• Info an Untergliederungen
• wann müssen Vereinbarungen
abgeschlossen werden? Was ist dabei
wichtig?
• was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu
beachten?
41. Kinder schützen!
Wie Jugendarbeit das Kindeswohl
wirksam schützen kann
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
47. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Bestandteil in
Juleica-Aus- und Fortbildungen
48. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Methodisch begleitete
Selbstverpflichtungserklärungen
der Träger
49. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Beratung durch Fachkräfte im
Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)
50. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Notfall-Ketten und
Verfahrenshinweise der freien
und öffentlichen Träger
52. Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten
§ 12 § 73
Förderung der Ehrenamtliche
Jugendverbände Tätigkeit
§ 79 § 72a
Tätigkeitsausschluss
Gesamtverantwortung, einschlägig vorbestrafter
Grundausstattung Personen
53. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Falsches Signal:
Ehrenamtliche unter
„Generalverdacht“
Weniger Jugendliche
Ehrenamt wird durch
engagieren sich
Bürokratie erschwert
ehrenamtlich
55. Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
?
Kontrolle der Führungszeugnisse
Sensibilisierung & Qualifikation
56. Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Ausgaben für Einsichtnahme in
Führungszeugnisse darf nicht
zu Lasten der Förderung der
Jugendarbeit gehen
58. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Maßnahmen werden dann ggf.
ohne Förderung durchgeführt
Jugendamt hat keine
Kenntnis und Qualität der
kann nicht Maßnahme leidet
unterstützen
59. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Es fehlt Zeit, Geld und Personal
für Qualifizierung und
Sensibilisierung
60. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Wenn Maßnahmen der
Jugendarbeit ausfallen, werden
Kinder anderswo Gefahren
ausgesetzt
Ehrenamtliche in der
Jugendarbeit besser 75%
qualifiziert als die Sexualisierte Gewalt
anderer Anbieter in der Familie