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Barrierefreiheit
Partizipation (Beteiligung)
Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit
Selbstbestimmung
Bewusstseinsbildung ,[object Object]
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UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Notas del editor

  1. Die Menschenrechtserklärung aus 1948 ist nicht rechtsverbindlich, In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wird in Artikel 2 ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht etc. ausgesprochen. Ein explizites Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen ist in dieser Konvention nicht erwähnt. Diese Lücke wird mit der Behindertenrechtskonvention nun geschlossen. Einzige Ausnahme: Kinderrechtskonvention aus 1989 mit eigener Bestimmung für Kinder mit Behinderungen. Trotzdem blieben Menschen mit Behinderungen marginalisiert, übersehen und nicht erwähnt.
  2. Im Rahmen der Verhandlungen haben die großen Staaten z.B. China oder Russland, aber auch die Gemeinschaft der Arabischen Staaten die Menschenrechte der behinderten Menschen ganz oder teilweise einschränken wollen, daher die Hervorhebung im Text, dass alle Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen gelten. Ein Staat muss alles tun, um Menschenrechte zu schützen. Das heisst er darf keine Handlungen setzen, die dem Genuss der Menschenrechte zuwiderlaufen. Das wichtigste an dieser Konvention ist, sie spricht auch von „ gewährleisten “ (= sichern, garantieren). Es ist dies ein sehr starkes Wort in dem Sinne, dass sich die Staaten zum aller höchsten Schutz den sie rein juristisch gewährleisten können, verpflichten. Das ist etwas, was andere Menschenrechtstexte nicht sagen. Zum Beispiel, die Frauenrechtskonvention und die Kinderrechtskonvention sind nicht mit diesem hohen Grad an Schutzwirkung ausgestattet.
  3. Viele hatten Schwierigkeiten, die Gebärdensprachen als vollständige Sprachen mit eigener Grammatik anzusehen unabhängig von den Lautsprachen. Viele Delegierte wunderten sich: „Warum gibt es viele Gebärdensprachen, es gibt doch auch nur eine Blindenschrift?“ (es gibt tatsächlich mehrere Blindenschriften?!) Einige schlugen vor, dass wir zu Zeiten der Globalisierung nur eine internationale Gebärdensprache haben sollten. Sogar Mitglieder der EU haben in ihrer Gruppe zwei Stunden lang diskutiert, ob es nun Gebärdensprach e (singular) oder Gebärdensprach en (plural) heißen sollte. Erst in der fünften Komitee-Sitzung wurden die nationalen Gebärdensprachen als Sprachen anerkannt und nicht wie vorher zu den Kommunikationsmodis und -formen gezählt.
  4. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, angemessene Vorkehrungen zu treffen u.a. Persönliche Assistenten und Vermittler, darunter Blindenbegleiter, Vorlesekräfte und professionelle Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung zu stellen um Zugang zu Gebäuden und allen öffentlichen Einrichtungen zu gewähren.  „ Professionelle Gebärdensprachdolmetscher“ bedeutet, dass der Staat die Verpflichtung hat, Dolmetscherausbildungen zu entwickeln und durchzuführen, eine Prüfung und einen Abschluß anzubieten, ein Register zu führen und Dolmetschervermittlungen einzurichten, damit Zugriff auf Dolmetscher gewährleistet ist.
  5. Die Freiheit, seine eigene Ausdrucksform zu wählen und Zugang zu Informationen durch alle möglichen Formen der Kommunikation zu erhalten. Das beinhaltet auch öffentliche Angebote in Gebärdensprache, auch in den Medien und im Internet. In der Kommunikation mit öffentlichen Stellen trifft der behinderte Mensch selbst die Wahl des Kommunikationsmittels (z.B. die Gebärdensprache, schriftliche Form, usw.)  Es war wichtig festzustellen, dass Gebärdensprache nicht nur in der Kommunikation gehörloser Menschen untereinander benutzt wird, sondern dass der Gebrauch der Gebärdensprache in offiziellen Zusammenhängen anerkannt wird . Gehörlose Menschen müssen die Möglichkeit haben, sich in Gebärdensprache an öffentliche Stellen wenden zu können und auch eine Antwort in Gebärdensprache zu erhalten.  Das gilt auch für Gerichte und Polizei ebenso für Behörden und deren Abteilungen.  Verbraucherhinweise, ärztliche Behandlungen und andere Serviceleistungen sollen in Gebärdensprache zugänglich sein.
  6. Förderung bedeutet, dass auch Verwendung der Gebärdensprache in Familien, Kindheit, Bildung, soziale Entwicklung, Forschung und Produktion von Lernmaterialien ermöglicht werden soll, sodass die linguistischen Rechte auch für Gehörlose zur Geltung kommen.  Anerkennung bedeutet, dass die Gebärdensprache entweder in der Gesetzgebung oder in offiziellen Verträgen oder Programmen anerkannt werden soll. Er beinhaltet das Recht gehörloser Menschen auf die Benutzung der Gebärdensprache in jedem Alter – Kinder sollen, wenn sie heranwachsen, nicht zu einem Wechsel ihrer Sprache gezwungen werden.
  7. Der Gebrauch der Gebärdensprache sollte im Lernprozess nicht verboten sein. Das ist leider in der Mehrzahl aller Länder noch die traurige Realität. Nur ca. 20 % aller gehörlosen Menschen weltweit erhalten Bildung. 80 % aller gehörlosen Menschen leben in Entwicklungsländern. Es gibt Länder, wo 95 % von Menschen Bildung erhalten, aber nur 5 % von gehörlosen Menschen. Nur 1-2 % aller gehörlosen Menschen weltweit haben Zugang zu Bildung mit Gebärdensprache als Bildungssprache. Frühfördermaßnahmen : Es muss gewährleistet werden, dass Eltern und Bezugspersonen gehörloser Kinder Informationen über die Gebärdensprache erhalten und diese so früh wie möglich mit ihren Kindern zu verwenden. Die Gehörlosengemeinschaft bietet: Erwachsene Rollenmodelle für gehörlose Kinder (Kinder lernen, wie sich gehörlose Menschen in ihrem sozialen Umfeld, in der Bildung und am Arbeitsplatz, beim Einsatz für ihre Angelegenheiten bewegen und wie sie verschiedene Sprachen, Gebärdensprachen, DolmetscherInnen und gesprochene Sprachen, einsetzen d.h. bilinguale oder multilinguale Identität gehörloser Menschen). Viele Personen, die gehörlose Kleinkinder umgeben (Eltern, Ärzte, Sprachtherapeuten, Lehrpersonen, usw.), erfassen diese oft nicht als zukünftige zweisprachige und bikulturelle (in zwei Welten lebende) Individuen. Ein sprachliches Vorbild für Kinder im Rahmen kultureller Aktivitäten, z.B. Vorträge. Wie benutzen gehörlose Menschen Gebärdensprachen und andere Sprachen in ihrem Alltagsleben? Sie kann Kindern helfen, sich in die Gruppe Gleichaltriger hinein zu finden und an von der Gehörlosengemeinschaft organisiertem Sozialleben teilzuhaben.
  8. Gehörlose und taubblinde Menschen haben das Recht auf barrierefreien Zugang zu allen Bildungs- und Lerninhalten. Jedes gehörlose Kind hat, unabhängig vom Grad seines Hörverlustes, ein Recht darauf, zweisprachig aufzuwachsen. Damit es seine kognitiven, sprachlichen und gesellschaftlichen Fähigkeiten vollständig erlangen kann, wird das Kind, so zeigt es die Forschung seit vielen Jahren, meistens zwei Sprachen beherrschen und benützen müssen: Gebärdensprache und Lautsprache, letztere schriftlich und wenn möglich mündlich. (…) Es ist unsere Pflicht, es ihm zu ermöglichen (François Grosjean – „Das Recht des gehörlosen Kindes, zweisprachig aufzuwachsen“ 1999)  eine sehr kleine Minderheit von gehörlosen Kindern hat Zugang zur bilingualen Bildung  Taubblinde Menschen sollten DolmetscherInnen-Begleitung erhalten, die ermöglicht dass sie durch taktile Gebärdensprache oder Lormen mit Hörenden selbständig kommunizieren können.
  9. Lehrpersonen einschließlich behinderte Lehrpersonen, die in pädagogischen Kontexten mit behinderten Kindern zu tun haben, sollten vorher entsprechende Qualifikationen erwerben. Dazu gehören vor allem angemessene Sprach- und Kommunikationskompetenzen, insbesondere in Brailleschrift, ÖGS, usw. und der Didaktik ihrer Vermittlung auf hohem Niveau.  Lehrpläne der Gehörlosenschulen bzw. der inklusiven Schulen und der LehrerInnenausbildung müssen entsprechend zeitgemäßer wissenschaftlicher Fakten umgeschrieben werden, sodass gehörlosenädaquater Unterricht sichergestellt wird.  Es muss sichergestellt werden, dass Schulfächer wie Gebärdensprache und Gehörlosenkultur Eingang in das nationale Curriculum haben.  Es muss sichergestellt werden, dass entsprechende pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von gehörlosen bzw. taubblinden Kindern in Kindergärten und Schulen entwickelt werden.  Es muss gewährleistet werden, dass behinderte ExpertInnen, PädagogInnen und InteressensvertreterInnen in Planung, Implementierung und Evaluierung von Bildungsprogrammen mit Bezug zur Braille, (taktilen) Gebärdensprache, usw. aktiv mit einbezogen werden, um Maßnahmen sinnvoll zu gestalten.
  10. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen müssen in der schulischen Bildung so qualifiziert sein, dass sie in der Lage sind, Angebote tertiärer Bildung erfolgreich wahrzunehmen.  Adäquate Beratungsangebote für gehörlose Studierende.  Barrierefreie Kommunikation zwischen gehörlosen Studierenden und ihren Lehrenden bzw. Universitätsangehörigen durch ÖGS-DolmetscherInnen garantieren.  Maßgeschneiderte Angebote durch Absicherung der Lernfreiheit gehörloser Studierender: Mitschreibehilfen, Tutorien, schriftliche Unterlagen, freie Wahl der Prüfungssprache.  Etablierung der Forschungs- und Lehrbereiche Gebärdensprache und Gehörlosigkeit in Form eines Lehrstuhls Deaf Studies.  Qualitative Absicherung der ÖGS-Lehre durch grundlegende Grammatikforschung.  Inklusion von Lehre zu Gebärdensprachen und Gehörlosigkeit in bestehende Felder und Institute, insbesondere Lehrämter.  Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchs.  Gezielte Förderung von gehörlosen WissenschafterInnen.
  11. Diese Regelung hat für gehörlose und hörbehinderte Menschen zentrale Bedeutung zu deren Forderung, Untertitelung bzw. Gebärdenspracheinblendung bei Fernsehprogrammen, Filmen (auch digitale Medien wie DVD) auszuweiten.
  12. Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung von Gebärdensprache und Gehörlosenkultur wird festgeschrieben. Dies ist in einem internationalen völkerrechtlichen Vertrag einmalig und hebt den Status der Gebärdensprache und Gehörlosenkultur in besonderer Weise. Das bedeutet, dass z.B. Veranstaltungen im Bereich Gebärdensprache und Gehörlosenkultur ermöglicht und finanziell gefördert werden sollen.
  13. Als 1. Menschenrechtskonvention sieht diese auch die Überwachung der Einhaltung auf nationaler Ebene vor: Monitoringausschuss muss gegründet werden  Überwachung  was geschieht, wenn sich die Regierung nicht an die Konvention hält. Personen im Ausschuss sind neben Regierungsvertreter auch Vertreter der Zivilgesellschaft, allen voran der Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Normalerweise ist der Mechanismus für Menschenrechtskonventionen, dass irgendwo in Genf oder New York ein Expertengremium tagt, an das kann man schreiben und mitteilen, dass ein Menschenrecht verletzt worden ist. Vorläufig ist der nationale Ausschuss nur für Angelegenheiten im Bund zuständig. Die 7 Personen überwachen die Umsetzung der Konvention, fordern Implementierung ein. Der Ausschuss muss sich nur EINE Frage stellen: widerspricht eine bestimmte Situation der UN-Konvention? Die konkreten Schritte, Lösungen, Maßnahmen usw. müssen andere (z.B. Regierung, Interessensvertretungen,…) beschließen.