BGH stärkt die ALAG-Anlegerrechte. Verjährung für Schadensersatzansprüche prüfen. Können ALAG Anleger zu weiteren Zahlung heran gezogen werden? Die betroffenen ALAG Anleger möchten keine weitere Verwicklung mit der Skandal-Gesellschaft, um von dieser auf neue Zahlungen in Anspruch genommen zu werden ohne messbaren Gegenwert.
ALAG aktuelle BGH Entscheidung zugunsten der Anleger
1. Typ: Unternehmensinformation
Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft
ALAG aktuelle BGH Entscheidung zugunsten der Anleger
Liquidationsbeschluss zum 15.12.2009 führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft ALAG Automobil GmbH & Co. KG
ALAG aktuelle BGH Entscheidung zugunsten der Anleger ? von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin
Zum wiederholten Male musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Rechtsfrage im Zusammenhang um die
Beteiligungen an der "ALAG Automobil GmbH & Co. KG" (ALAG) befassen. In der Sache ging es diesmal darum, ob
auch nach dem Liquidationsbeschluss der atypisch still an der ALAG beteiligten Anleger zum 15.12.2009 die Beteiligung
der Anleger an den Verlusten der ALAG weiter besteht oder ob die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 als aufgelöst gilt
und die Anleger ihr sogenanntes Auseinandersetzungsguthaben verlangen können. Der BGH entschied, dass die
Liquidation zur Auflösung führe und die Anleger Ansprüche gegen die ALAG KG auf Abrechnung haben. Das Urteil
dürfte weitreichende Folgen haben, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin, der die Klage bis vor das
Oberlandesgericht betreute.
ALAG: Widerrufsbelehrung - Haustürsituation - Weiterzahlung der Raten
Denn nachdem zunächst durch die Gerichte ein Schadenersatzanspruch der Anleger gegenüber der ALAG wegen einer
Falschberatung abgelehnt wurde, hatte der BGH im Jahre 2014 zuerst diese Falscheinschätzung kassiert und dem
2. Anleger im Grunde Schadenersatz zugestanden. Dann musste eine Falscheinschätzung des Hamburgischen
Hanseatischen Oberlandesgerichtes zur Frage der Widerrufsbelehrung der ALAG im Rahmen einer Haustürsituation
korrigiert werden - die Beteiligung war damit grundsätzlich widerruflich, wenn sie in einer Haustürsituation geschlossen
wurde. Allerdings haben die Gerichte dann Widerrufe nach dem Liquidationstermin am 15.12.2009 nicht mehr
anerkannt, da diese Widerrufe treuwidrig seien. Die Anleger sollten dagegen nach dem 15.12.2009 weiterhin an den
Verlusten der ALAG beteiligt sein. Dementsprechend hat die ALAG eine Vielzahl ihrer atypisch stillen Gesellschafter auf
Weiterzahlung der monatlichen Raten oder Ausgleich eines negativen Kapitalkontos verklagt und gerichtlich in Anspruch
genommen.
Bundesgerichtshof bestätigt die Argumentation der Kanzlei Röhlke - Schlussfolgerung: Errechnung des
Auseinandersetzungsguthaben der stillen Gesellschaft
"Röhlke Rechtsanwälte hatten dagegen argumentiert, der Liquidationsbeschluss vom 15.12.2009 habe automatisch zu
einer Beendigung der stillen Gesellschaft geführt und eine Verlustteilnahme nach diesem Termin komme nicht mehr in
Frage. Vielmehr habe die ALAG zu diesem Termin eine Auseinandersetzungsberechnung zu erstellen und ein ggf.
positives Konto der Anleger auszuzahlen. Unserer Meinung nach sind insbesondere die Konten der sprint-Anleger, also
der Ratenzahler, positiv. Diese Meinung wurde jetzt vom BGH im Kern bestätigt. In der jetzt veröffentlichten
Entscheidung vom 08.12.2015 - II ZR 333/14 - kommt auch der BGH zu dem Schluss, dass die Auflösung der
Innengesellschaft der atypisch stillen Beteiligten durch Liquidationsbeschluss zur sofortigen Beendigung führt und auf
diesen Zeitpunkt ein Auseinandersetzungsguthaben der stillen zu errechnen ist. Damit dürften die Klagen der ALAG auf
Weiterzahlung gegen die Anleger allesamt abzuweisen sein", erläutert der Berliner Jurist.
BGH Entscheidung: Schadensersatzforderung für ALAG-Anleger - Zahlungsanspruch der ALAG von Anlegergeldern
Die ALAG hat den BGH in einer Vielzahl von Verfahren beschäftigt. Neben den bereits genannten Problemen musste
auch in einem Fall ein Vermittler der ALAG zum Schadenersatz verurteilt werden - er hatte die Beteiligung zur
Altersvorsorge empfohlen. Viele Anleger sind bereits seit mehreren Jahren in Rechtsstreitigkeiten mit der
Skandal-Gesellschaft verwickelt und werden von dieser auf weitere Zahlungen in Anspruch genommen, ohne dass
diesen von der ALAG verlangten Geld in irgendeiner Art und Weise ein messbarer Gegenwert gegenüberstehen würde.
Die ALAG hat hohe Verbindlichkeiten und ihren normalen Geschäftsbetrieb eingestellt. Nunmehr scheint durch die
aktuelle Entscheidung des BGH ein Ende der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu nahen, meint Rechtsanwalt
Röhlke und teilt mit, dass die aktuelle BGH-Entscheidung bereits von einem Oberlandesgericht berücksichtigt wurde
und die Klage der ALAG gegen einen Anleger abgewiesen wurde.
Fazit: BGH stärkt die ALAG-Anlegerrechte - Verjährung für Schadensersatzansprüche - Können ALAG Anleger zu
weiteren Zahlung heran gezogen werden?
"Ansprüche der Anleger auf Schadenersatz können aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht mehr neu
vor Gericht geltend gemacht werden, so dass die gerichtliche Auseinandersetzung sich jetzt nur noch um die Frage
dreht, ob Anleger von der ALAG zur weiteren Zahlung herangezogen werden können. Dies ist nach dem Urteil des BGH
deutlich schwieriger geworden für die ALAG. Röhlke Rechtsanwälte haben in vielen Verfahren für ALAG-Anleger
Schadenersatzzahlungen der involvierten Vertriebe erreichen können, die den Schaden zumindest teilweise
kompensieren", meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Der Jurist empfiehlt allen gegenwärtig noch von der ALAG auf Zahlung
(http://www.kanzlei-roehlke.de/olg-dresden-alag-anleger-muss-nicht-zahlen/) in Anspruch genommenen betroffenen
Anlegern, spezialisierten anwaltlichen Rat aufzusuchen. Es gilt weiteren Schaden abzuwenden. Die betroffenen Anleger
möchten keine weitere Verwicklung mit der Skandal-Gesellschaft, um von dieser auf neue Zahlungen in Anspruch
genommen zu werden ohne messbaren Gegenwert.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
3. Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere
im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge
als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen
über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
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Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
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