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Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft
Lombardium Skandal: Mahnbescheidswelle gegen die Anleger rollt
Per Mahnbescheid werden Forderungen von Anlegern der Fondsgesellschaften Erste Oderfelder und Lombardium zurück gefordert
Für betroffene Anleger der Lombardium-Gruppe rät der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke
Schlammschlacht der Verantwortlichen - Wie sollten sich Anleger verhalten?
In dem an Skurrilitäten nicht eben armen Anlegerskandal "Lombardium" überschlagen sich wieder einmal die
Ereignisse: Die Fondsgesellschaften Erste Oderfelder KG (EOK) und Lombardium GmbH & Co. 3 KG (LC3) fordern von
ihren Anlegern mit gerichtlichem Mahnbescheid die Rückforderung der erhaltenen Entnahmen der letzten Jahre.
Zugleich soll Medienberichten zufolge der Rechtsanwalt einer Interessengemeinschaft von den Fondsgesellschaften
abgemahnt worden sein, weil er einen Interessenkonflikt angeblich nicht offenlegte.
Lombardium verweist ausgerechnet auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Hamburg
Den Gipfel der Absurdität stellt die Empfehlung der Lombardium-Gruppe dar, sich an den Rat ausgerechnet der
Verbraucherzentrale Hamburg
(http://www.vzhh.de/geldanlage/444266/lombardium-ig-lombard-und-was-jetzt-zu-tun-ist.aspx) zu halten und einen
unabhängigen Anwalt zu konsultieren. Die Verbraucherzentrale hat bekanntlich geraten, Schadenersatzansprüche
geltend zu machen und auch gegen die Fondsgesellschaft vorzugehen. Was ist da los? Eine Orientierungshilfe versucht
Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke zu geben, der eine Vielzahl von Geschädigten Anlegern vertritt.
"Mit den gerichtlichen Mahnbescheiden war zu rechnen. Die Lombardium-Gruppe und die Beteiligungsgesellschaften
EOK und LC3 hatten bereits angekündigt, die von ihnen gewährten Ausschüttungen zurückfordern zu wollen, weil sie
angeblich nicht gewinngedeckt waren. Diese Argumentation halten wir für abenteuerlich", meint der Berliner
Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von geschädigten Lombardium-Opfern bundesweit vertritt. Der
Jurist weist darauf hin, dass nach den Vorgaben der Gesellschaftsverträge eine Auszahlung an die Anleger nur möglich
war, wenn tatsächlich Gewinne auf ihrem sogenannten Verrechnungskonto gebucht werden konnten. Eine andere
Auszahlung war nach dem Gesellschaftsvertrag unzulässig. Die Gesellschaften der Lombardium-Gruppe behaupteten
nun nichts anderes, als das die Auszahlungen vertragswidrig waren. Denn tatsächlich seien keine Gewinne entstanden,
vielmehr habe es sich um eine Einlagenrückgewähr gehandelt. Eine solche Einlagenrückgewähr sei aber vom
Vertragszweck gar nicht gedeckt, meint der Berliner Anwalt.
Vertragszweck: Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr
"Letztlich haben also die EOK oder die LC3 eine Auszahlung vorgenommen, die vom Gesellschaftsvertrag gar nicht
gedeckt war und behaupten nun, deswegen seien die Anleger ungerechtfertigt bereichert und fordern genau diese
Auszahlung auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages zurück. Wer aber in Kenntnis einer Nichtschuld etwas leistet,
kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch diese Leistung nicht mehr zurückfordern. Das Handeln der
Beteiligungsgesellschaften der Lombardium-Gruppe ist widersprüchlich, was die Durchsetzung der Zahlungsansprüche
im Mahnbescheidsverfahren verkomplizieren dürfte", meint der erfahrene Rechtsanwalt.
Widerspruch - außerordentliche Kündigung - Durchsetzungsperre
Röhlke Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern, einen Widerspruch gegen die Mahnbescheide mit Hilfe
eines anwaltlichen Beraters zu überprüfen. Für seine Mandanten hat Rechtsanwalt Röhlke zudem die außerordentliche
Kündigung der Beteiligungen erklärt, was ein weiteres Argument zu Gunsten der Anleger schafft. "Denn durch die
außerordentliche Kündigung der Beteiligung infolge von Vertrauensverlust oder einer fehlenden vorvertraglichen
Aufklärung über eben diese mögliche Rückzahlungspflicht wandelt sich das gesamte Gesellschaftsverhältnis in ein
Rückabwicklungsverhältnis um, in welchem die Rückzahlungsansprüche der Lombardium-Gesellschaften nicht mehr
isoliert geltend gemacht werden können", meint der Anwalt. Die betroffenen Anleger könnten sich dann auf eine
sogenannte Durchsetzungssperre berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine außerordentliche Kündigung auch
sachkundig erklärt wird.
Erste Oderfelder / Lombardium Anleger: Besteht Anspruch auf Schadensersatz?
"Von dieser reinen Forderungsabwehr abgesehen dürfte den meisten Anlegern allerdings der Sinn nach einer
Schadenskompensation stehen. Schadensersatzansprüche können die Anleger nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes sowohl gegen die EOK als auch die LC3 richten, sofern eine fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung
über die Risiken der Kapitalanlage und die geschäftlichen Umstände vorlag. Diese Ansprüche können aber auch gegen
die Kapitalanlagenvermittler gerichtet werden. Ob die Inanspruchnahme der Berater und Vermittler zielführend ist, sollte
im Einzelfall geprüft nicht pauschal abgelehnt werden", teilt der erfahrene Rechtsanwalt mit.
Röhlke Rechtsanwälte sind skeptisch gegenüber Interessengemeinschaften, die von Vermittlern dominiert werden.
Beteiligungsverträge des grauen Kapitalmarktes, so der Anwalt, seien üblicherweise mit 20 % der gezeichneten
Einlagesumme und mehr an Kosten belegt. Diese landeten vollständig oder teilweise bei den eingesetzten Vermittlern.
Im Falle einer Falschberatung seien die Vermittler allerdings für 100 % des Schadens haftbar, so die Rechtsprechung.
"Es sind hier also konkrete wirtschaftliche Interessen gegeben, die hinter jeder Handlung eines Beraters oder Vermittlers
stehen. Die Empfehlung einer anwaltlich beratenen Interessengemeinschaft durch einen Vermittler erfolgt im Regelfalle
nicht selbstlos, sondern vor dem Hintergrund der Idee, die Anleger mögen doch ihre Energie auf von der
Interessengemeinschaft geschaffenen Nebenkriegsschauplätzen vergeuden und eine Inanspruchnahme des Vermittlers
unterlassen. Wenn die Anleger durch eine solche Interessengemeinschaft drei oder mehr Jahre beschäftigt werden,
kann der Vermittler sich berechtigte Hoffnung auf eine Verjährung der Schadensersatzansprüche machen. Er ist dann
fein raus, während der Anleger seine physischen, psychischen und finanziellen Ressourcen auf einem
Nebenkriegsschauplatz vergeudet hat", meint Rechtsanwalt Röhlke. Seiner Ansicht nach ist die Inanspruchnahme der
Vermittler eine der naheliegenden Optionen, allerdings ohne eine Haftung der Fondgesellschaften aus den Augen zu
verlieren. Ein Alternativverhältnis, wie im aktuellen Rundschreiben der Lombardium-Gruppe angenommen, gibt es nach
Ansicht des erfahrenen Juristen dagegen nicht. Denn die Haftungsgrundlage des Vermittlers und der Fondsgesellschaft
sei in beiden Fällen eine fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung z. B. über die Mittelverwendungskontrolle und die
Investition der Lombardium Hamburg KG in Pfandkredite auf Inhabergrundschuldbriefe. Nach Röhlkes Ansicht besteht
eine Haftung der Fondgesellschaften und der Vermittler nicht alternativ, sondern kumulativ. Allerdings sollte im Einzelfall
abgewogen werden, ob der Berater als Zeuge in einem Haftungsprozess wichtiger sein kann als er es als Klagegegner
ist, ob man also mit oder gegen den Vermittler vorgeht, so Röhlke.
Fazit: Für betroffene Anleger rät der erfahrene Jurist: Prüfung von Widerspruch - außerordentliche und fristlose
Kündigung - Haftung - Schadensersatz
"Es ist befremdlich zu sehen, mit welchem Aufwand hier Nebelkerzen gezündet werden. Eine von Vermittlern gestützte
Interessengemeinschaft will mit Dumpingpreisen außergerichtlich gegen die Fondsgesellschaften vorgehen, die
Fondsgesellschaften schlagen mit Unterlassungsverlangen zurück, bemühen sogar eine Pressemitteilung ausgerechnet
einer Verbraucherzentrale für ihre Zwecke, geben anderen Anwälten die Adressen der Anleger, die wiederum den
Anlegern gewissermaßen eine Haftung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung garantieren - mehr Bengalos
gibt es nur im Fußballstadion", meint der Anwalt.
Sollten Anleger anwaltlichen Rat benötigen, empfiehlt sich hier eine genaue vorherige Prüfung des juristischen
Dienstleisters im Vorfelde. Wer sich nicht sicher ist, sollte bei der örtlichen Verbraucherzentrale nach qualifiziertem und
unabhängigem Rat fragen. Die Empfehlung von Röhlke Rechtsnwälten an die von ihnen vertretenen Mandanten ist
derzeit jedenfalls, gegen die Mahnbescheide Widerspruch einzulegen, die Beteiligungen, sofern noch nicht abgelaufen,
außerordentlich und fristlos zu kündigen. "Über eine mögliche Haftung der Anlageberater werden die betreuten
Mandanten uneingeschränkt aufgeklärt. Ob dann letztlich ein Anlageberater oder Vermittler vom Anleger in Anspruch
genommen wird oder als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren wertvoller erscheint, muss dann im Einzelfall
entschieden werden", meint Rechtsanwalt Christina-H. Röhlke, der angesichts der verworrenen Sachlage den Anlegern
unabhängigen Rat nahelegt, der sicherlich zunächst von einer Verbraucherzentrale erlangt werden kann. Für weitere
Informationen und einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur
Verfügung.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere
im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge
als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen
über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
Kontakt
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
Tel.: 0049 (0)30 715 206 71
E-Mail: anwalt@kanzlei-roehlke.de
Web: http://www.kanzlei-roehlke.de
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Lombardium Skandal: Mahnbescheidswelle gegen die Anleger rollt

  • 1. Typ: Unternehmensinformation Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft Lombardium Skandal: Mahnbescheidswelle gegen die Anleger rollt Per Mahnbescheid werden Forderungen von Anlegern der Fondsgesellschaften Erste Oderfelder und Lombardium zurück gefordert Für betroffene Anleger der Lombardium-Gruppe rät der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke Schlammschlacht der Verantwortlichen - Wie sollten sich Anleger verhalten? In dem an Skurrilitäten nicht eben armen Anlegerskandal "Lombardium" überschlagen sich wieder einmal die Ereignisse: Die Fondsgesellschaften Erste Oderfelder KG (EOK) und Lombardium GmbH & Co. 3 KG (LC3) fordern von ihren Anlegern mit gerichtlichem Mahnbescheid die Rückforderung der erhaltenen Entnahmen der letzten Jahre. Zugleich soll Medienberichten zufolge der Rechtsanwalt einer Interessengemeinschaft von den Fondsgesellschaften abgemahnt worden sein, weil er einen Interessenkonflikt angeblich nicht offenlegte. Lombardium verweist ausgerechnet auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Hamburg Den Gipfel der Absurdität stellt die Empfehlung der Lombardium-Gruppe dar, sich an den Rat ausgerechnet der Verbraucherzentrale Hamburg (http://www.vzhh.de/geldanlage/444266/lombardium-ig-lombard-und-was-jetzt-zu-tun-ist.aspx) zu halten und einen
  • 2. unabhängigen Anwalt zu konsultieren. Die Verbraucherzentrale hat bekanntlich geraten, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und auch gegen die Fondsgesellschaft vorzugehen. Was ist da los? Eine Orientierungshilfe versucht Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke zu geben, der eine Vielzahl von Geschädigten Anlegern vertritt. "Mit den gerichtlichen Mahnbescheiden war zu rechnen. Die Lombardium-Gruppe und die Beteiligungsgesellschaften EOK und LC3 hatten bereits angekündigt, die von ihnen gewährten Ausschüttungen zurückfordern zu wollen, weil sie angeblich nicht gewinngedeckt waren. Diese Argumentation halten wir für abenteuerlich", meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von geschädigten Lombardium-Opfern bundesweit vertritt. Der Jurist weist darauf hin, dass nach den Vorgaben der Gesellschaftsverträge eine Auszahlung an die Anleger nur möglich war, wenn tatsächlich Gewinne auf ihrem sogenannten Verrechnungskonto gebucht werden konnten. Eine andere Auszahlung war nach dem Gesellschaftsvertrag unzulässig. Die Gesellschaften der Lombardium-Gruppe behaupteten nun nichts anderes, als das die Auszahlungen vertragswidrig waren. Denn tatsächlich seien keine Gewinne entstanden, vielmehr habe es sich um eine Einlagenrückgewähr gehandelt. Eine solche Einlagenrückgewähr sei aber vom Vertragszweck gar nicht gedeckt, meint der Berliner Anwalt. Vertragszweck: Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr "Letztlich haben also die EOK oder die LC3 eine Auszahlung vorgenommen, die vom Gesellschaftsvertrag gar nicht gedeckt war und behaupten nun, deswegen seien die Anleger ungerechtfertigt bereichert und fordern genau diese Auszahlung auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages zurück. Wer aber in Kenntnis einer Nichtschuld etwas leistet, kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch diese Leistung nicht mehr zurückfordern. Das Handeln der Beteiligungsgesellschaften der Lombardium-Gruppe ist widersprüchlich, was die Durchsetzung der Zahlungsansprüche im Mahnbescheidsverfahren verkomplizieren dürfte", meint der erfahrene Rechtsanwalt. Widerspruch - außerordentliche Kündigung - Durchsetzungsperre Röhlke Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern, einen Widerspruch gegen die Mahnbescheide mit Hilfe eines anwaltlichen Beraters zu überprüfen. Für seine Mandanten hat Rechtsanwalt Röhlke zudem die außerordentliche Kündigung der Beteiligungen erklärt, was ein weiteres Argument zu Gunsten der Anleger schafft. "Denn durch die außerordentliche Kündigung der Beteiligung infolge von Vertrauensverlust oder einer fehlenden vorvertraglichen Aufklärung über eben diese mögliche Rückzahlungspflicht wandelt sich das gesamte Gesellschaftsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um, in welchem die Rückzahlungsansprüche der Lombardium-Gesellschaften nicht mehr isoliert geltend gemacht werden können", meint der Anwalt. Die betroffenen Anleger könnten sich dann auf eine sogenannte Durchsetzungssperre berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine außerordentliche Kündigung auch sachkundig erklärt wird. Erste Oderfelder / Lombardium Anleger: Besteht Anspruch auf Schadensersatz? "Von dieser reinen Forderungsabwehr abgesehen dürfte den meisten Anlegern allerdings der Sinn nach einer Schadenskompensation stehen. Schadensersatzansprüche können die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl gegen die EOK als auch die LC3 richten, sofern eine fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage und die geschäftlichen Umstände vorlag. Diese Ansprüche können aber auch gegen die Kapitalanlagenvermittler gerichtet werden. Ob die Inanspruchnahme der Berater und Vermittler zielführend ist, sollte im Einzelfall geprüft nicht pauschal abgelehnt werden", teilt der erfahrene Rechtsanwalt mit. Röhlke Rechtsanwälte sind skeptisch gegenüber Interessengemeinschaften, die von Vermittlern dominiert werden. Beteiligungsverträge des grauen Kapitalmarktes, so der Anwalt, seien üblicherweise mit 20 % der gezeichneten Einlagesumme und mehr an Kosten belegt. Diese landeten vollständig oder teilweise bei den eingesetzten Vermittlern. Im Falle einer Falschberatung seien die Vermittler allerdings für 100 % des Schadens haftbar, so die Rechtsprechung. "Es sind hier also konkrete wirtschaftliche Interessen gegeben, die hinter jeder Handlung eines Beraters oder Vermittlers stehen. Die Empfehlung einer anwaltlich beratenen Interessengemeinschaft durch einen Vermittler erfolgt im Regelfalle nicht selbstlos, sondern vor dem Hintergrund der Idee, die Anleger mögen doch ihre Energie auf von der
  • 3. Interessengemeinschaft geschaffenen Nebenkriegsschauplätzen vergeuden und eine Inanspruchnahme des Vermittlers unterlassen. Wenn die Anleger durch eine solche Interessengemeinschaft drei oder mehr Jahre beschäftigt werden, kann der Vermittler sich berechtigte Hoffnung auf eine Verjährung der Schadensersatzansprüche machen. Er ist dann fein raus, während der Anleger seine physischen, psychischen und finanziellen Ressourcen auf einem Nebenkriegsschauplatz vergeudet hat", meint Rechtsanwalt Röhlke. Seiner Ansicht nach ist die Inanspruchnahme der Vermittler eine der naheliegenden Optionen, allerdings ohne eine Haftung der Fondgesellschaften aus den Augen zu verlieren. Ein Alternativverhältnis, wie im aktuellen Rundschreiben der Lombardium-Gruppe angenommen, gibt es nach Ansicht des erfahrenen Juristen dagegen nicht. Denn die Haftungsgrundlage des Vermittlers und der Fondsgesellschaft sei in beiden Fällen eine fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung z. B. über die Mittelverwendungskontrolle und die Investition der Lombardium Hamburg KG in Pfandkredite auf Inhabergrundschuldbriefe. Nach Röhlkes Ansicht besteht eine Haftung der Fondgesellschaften und der Vermittler nicht alternativ, sondern kumulativ. Allerdings sollte im Einzelfall abgewogen werden, ob der Berater als Zeuge in einem Haftungsprozess wichtiger sein kann als er es als Klagegegner ist, ob man also mit oder gegen den Vermittler vorgeht, so Röhlke. Fazit: Für betroffene Anleger rät der erfahrene Jurist: Prüfung von Widerspruch - außerordentliche und fristlose Kündigung - Haftung - Schadensersatz "Es ist befremdlich zu sehen, mit welchem Aufwand hier Nebelkerzen gezündet werden. Eine von Vermittlern gestützte Interessengemeinschaft will mit Dumpingpreisen außergerichtlich gegen die Fondsgesellschaften vorgehen, die Fondsgesellschaften schlagen mit Unterlassungsverlangen zurück, bemühen sogar eine Pressemitteilung ausgerechnet einer Verbraucherzentrale für ihre Zwecke, geben anderen Anwälten die Adressen der Anleger, die wiederum den Anlegern gewissermaßen eine Haftung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung garantieren - mehr Bengalos gibt es nur im Fußballstadion", meint der Anwalt. Sollten Anleger anwaltlichen Rat benötigen, empfiehlt sich hier eine genaue vorherige Prüfung des juristischen Dienstleisters im Vorfelde. Wer sich nicht sicher ist, sollte bei der örtlichen Verbraucherzentrale nach qualifiziertem und unabhängigem Rat fragen. Die Empfehlung von Röhlke Rechtsnwälten an die von ihnen vertretenen Mandanten ist derzeit jedenfalls, gegen die Mahnbescheide Widerspruch einzulegen, die Beteiligungen, sofern noch nicht abgelaufen, außerordentlich und fristlos zu kündigen. "Über eine mögliche Haftung der Anlageberater werden die betreuten Mandanten uneingeschränkt aufgeklärt. Ob dann letztlich ein Anlageberater oder Vermittler vom Anleger in Anspruch genommen wird oder als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren wertvoller erscheint, muss dann im Einzelfall entschieden werden", meint Rechtsanwalt Christina-H. Röhlke, der angesichts der verworrenen Sachlage den Anlegern unabhängigen Rat nahelegt, der sicherlich zunächst von einer Verbraucherzentrale erlangt werden kann. Für weitere Informationen und einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung. V.i.S.d.P.: Christian-H. Röhlke Rechtsanwalt Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de Kontakt Röhlke Rechtsanwälte Christian-H. Röhlke Kastanienallee 1 10435 Berlin Tel.: 0049 (0)30 715 206 71 E-Mail: anwalt@kanzlei-roehlke.de