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„ Bildung kommt von Bildschirm und nicht    von Buch, sonst hieße es ja Buchung.”     Dieter Hildebrandt (*1927), dt. Kabarettist
Online-Lehrmaterialien  und Urheberrecht
Generell gilt: Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur genutzt werden,  wenn der Urheber dem zustimmt.
[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],Was schützt das UrhG?
[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],Was schützt das UrhG  nicht ? §
Open Content
[object Object],Schrankenbestimmungen  des Urheberrechts
Zitatrecht (§ 51 UrhG) Schrankenbestimmung
Öffentliche Zugänglichmachung  für Unterricht und Forschung  (§ 52a UrhG) Schrankenbestimmung
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Urheberrecht und Lehrmaterialien

Hinweis der Redaktion

  1. Bildquelle: www.freepixels.com
  2. An Hochschulen ist die Nutzung externen Materials für Vorlesungen und Forschung unerlässlich: So ist es je nach Fach oder Studienrichtung ist es erforderlich, in Vorlesungen, in Arbeitsgemeinschaften und in Seminaren Texte Dritter zu lesen oder Videos und Bilder als Anschauungsobjekte vorzuführen. Die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen der Werke und deren Zugänglichmachung an die Studenten müssen sich an den Maßgaben des Urheberrechts messen lassen, da nicht jedes Werk frei verwendet werden darf. Zudem stehen Bestrebungen seitens der Politik (und den Verlegern) an das Urheberrecht zu verschärfen! Zitat: „ Fest eingeplant ist eine dritte Urheberrechtsnovelle. Der so genannte „3. Korb“ soll ein hohes Schutzniveau und eine wirksame Durchsetzbarkeit des Urheberrechts gewährleisten. Ziel ist es, bessere und wirksamere Instrumente zur konsequenten Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet zu schaffen. Geplant ist es auch, ein Leistungsschutzrecht für Verleger hinzuführen, in dem die Rechte der Verleger in Bezug auf das Internet und die Digitalisierung von Druckwerken gestärkt werden soll.“ (DFN Infobrief Recht November 2009) Die Möglichkeiten zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken an Hochschulen möchte ich kurz vorstellen. (Quelle: DFN – Infobrief Recht , November und Dezember 2009) -- Bildquelle: www.freepixels.com Schriftart: Helvetica (Free/ Core fonts for the web)
  3. Generell gilt: Das Urheberrecht schreibt vor, dass urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich nur genutzt werden dürfen, wenn der Urheber dem zugestimmt hat. Bei allen Werken, die dem UrhG unterliegen muss dieses beachtet werden. Das Urheberrecht verleiht dem Urheber zwei Arten von Rechten: Nutzungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht . Das Urheberrechtpersönlichkeitsrecht ist nicht übertragbar. Die Verwaltung von Nutzungsrechten kann der Urheber an Verlage abtreten.
  4. Was ist urheberrechtlich geschützt? Texte Musik Fotos Computerprogramme Datenbanken Filme Werke der bildenden Kunst Wissenschaftliche und technische Werke Multimediawerke Wann sind Werke urheberrechtlich geschützt? Das Urheberrecht schützt Werke nur, wenn sie ausreichend „ individuell “ sind. ( Schöpfungshöhe ) Merke : Im Zweifel davon ausgehen, dass Werke urheberrechtlich geschützt sind. Der Schutzgegenstand ist immer eine konkrete Ausprägung eines geistigen Inhalts oder einer Idee.
  5. Was ist urheberrechtlich NICHT geschützt? Grafiken : Da sie nicht als Kunst / oder Lichtbild gelten. (Zumindest schwierig) Wissenschaftliche Lehren: Nur die konkrete Darstellungsweise ist geschützt (z.B. schriftlich) Didaktische Konzeption: Nur die konkrete Darstellungsweise ist geschützt (z.B. schriftlich) Wissenschaftliche Inhalte: Nur die konkrete Darstellungsweise ist geschützt (z.B. schriftlich) Schutzgegenstand ist immer nur eine konkrete Ausprägung eines geistigen Inhalts oder einer Idee
  6. Das Urheberrecht gilt auch bei sog. „Open-Content-Werken“! Hier werden die Nutzungsrechte jedoch meist freier eingeräumt. (z.B. Wikipedia – CC-Lizenz „Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ und die GNU-Lizenz für freie Dokumentation) CC = Creative Commons (Lizenzbaukasten – some rights reserved - http://creativecommons.org/choose/) GPL = Generel Public Licence ( Lizenz mit Copyleft für die Lizenzierung freier Software ) GNU = GNU is Not Unix (ein rekursives Akronym) Ebenfalls frei: - Amtliche Werke (Gesetzestexte und Gerichtsurteile) dürfen. - Abgelaufene Schutzdauer Schriftwerke: 70 Jahre nach dem Tod Tonträger: 50 Jahre nach Erstveröffentlichung (Vorsicht bei Neubaerbeitung: z.B. Neuauflage der Kafka-Werke, Foto der Mona Lisa usw.) -- Bildquelle: http://creativecommons.org/ http://www.gnu.org/
  7. Nutzung trotz Urheberrecht! Schrankenbestimmungen (bzw. Gesetzliche Nutzungsfreiheiten) regeln die Ausnahmen in denen Nutzungshandlungen auch ohne Zustimmung vorgenommen werden dürfen (z. B. Zitate oder bei Kopien zu wissenschaftlichen Zwecken). I.d.R. sind dies Medien die dem Interesse der Allgemeinheit dienen Greifen diese Sonderregeln nicht müssen Nutzungsrechte (vom Urheber oder Verwerter/Rechtsinhaber (z.B. Verlage)) erworben werden. Zwei Schrankenbestimmungen im Überblick… -- Bildquelle: www.pixelio.de
  8. Auch Werke, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, können zu bestimmten Zwecken ohne Zustimmung, (ggfs. ohne Vergütung des Urhebers) genutzt werden Zitatrecht Gesetzlich gibt es nur drei Zitatsformen: Wissenschaftliches Großzitat Kleinzitat Musikzitat Es darf aus jedem Werk zitiert werden! Früher durften ganze Werke nur in wiss. Werken ganz zitiert werden. Nun darf dies auch in nicht wiss. Werken geschehen. Es muss allerdings ein Zitatzweck vorliegen. Und der Umfang des Zitiertem muss dem neuen Werk entsprechen. (Verhältnismäßigkeit) Zitate > unterstützend nicht ersetzend Zitatzweck inhaltlicher Zusammenhang Klare Ausweisung des Zitierten -- Bildquelle: www.pixelio.de
  9. Eine Lehrveranstaltung an Hochschulen gilt i.d.R. als öffentliche Veranstaltung (Gerichtsurteile und DFN Infobrief Dezember 2009) Deswegen gilt (bei zur Verfügungstellung von UrhG-Material: Der Unterichtszweck muss gegeben sein. Materialien (auch größeren Umfangs) dürfen nur Unterrichtsteilnehmern oder kleinen Forscherteams (begrenzter Teilnehmerkreis) zugänglich sein. Für andere muss der Zugang z.B. technisch gesperrt sein!!! (Mailinglisten und Netzlaufwerke fallen nicht unter die Schrankenbestimmungen des §52a. Eine solche Abgrenzung bedarf eines Rechte- und Rollen basierten System (z.B. ein LMS)) > derzeitge Rechtslage aus div. Urteilen Zitat: „ Ferner muss der Personenkreis abgegrenzt sein. Ein Angebot an die gesamten Studenten einer Hochschule ist nach dieser Schranke also nicht gerechtfertigt. Die Teilnehmer eines Seminars oder einer Arbeitsgemeinschaft, die Mitarbeiter eines Lehrstuhls oder die Teilnehmer kleinerer Vorlesungen könnten dieses Kriterium hingegen erfüllen. Bei den Teilnehmern von Massenvorlesungen handelt es sich dagegen nicht mehr um einen abgegrenzten Kreis von Personen. Aus diesem Grunde ist darauf zu achten, dass der Zugang mittels Passwort oder Ähnlichem nur dem beschränkten Kreis der Teilnehmer oder Mitarbeiter möglich ist.“ (DFN Infobrief Recht – Dezember 2009) Angebot muss unendgeldlich sein! Zitat: „ Für Universitäten ist fraglich, ob diese Schrankenregelung gilt, da die Verpflichtung zur Zahlung von Studienbeiträgen und Studiengebühren der Unentgeltlichkeit entgegenstehen könnte. Hier herrscht noch Unklarheit in der Rechtsprechung.“ (DFN Infobrief Recht – Dezember 2009) § 52a UrhG gültig bis 31.12.2012! Weitere Schranken Freie Benutzung eines vorbestehenden Werkes (§ 24 UrhG) Recht der öffentlichen Wiedergabe an elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) Recht der Vervielfältigung zu Prüfungszwecken (§ 53 III Nr. 2 UrhG) Recht der Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 II Nr. 1 UrhG) Recht der Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 II Nr. 2 UrhG) Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG) Sonderregelungen für Computerprogramme und Datenbanken (§§ 69c, 87c UrhG) -- Bildquelle: www.pixelio.de
  10. Till Kreutzer Bildquelle: http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf Jürgen Taeger / Janine Horn Bildquelle: http://ecx.images-amazon.com/images/I/51gOm2s%2BasL._SL500_AA240_.jpg + eigenes PDF!!! (5 Seiten – kann per Mail angefordert werden) Das UrhG ist online einzusehen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ DFN Rechtguide http://www.dfn.de/rechtimdfn/rgwb/rechtsguide/ DFN – Infobrief Recht Infobrief vom Dezember 2009 Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an Hochschulen http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/DFN_Infobrief_12-09.pdf Infobrief vom November 2009 Bundesregierung plant Änderungen beim Urheber- und Dateschutzrecht http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief_11_09.pdf Infobrief vom Oktober 2009 Online-Videos in Eigenregie http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief_10_09.pdf Infobrief vom September 2009 Rechtliche Stolpersteine bei Streaming-Diensten http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief_09_09.pdf Infobrief vom Juni 2009 Urheberrechtsverletzungen im Internet Auskunftspflicht und Kostenrisiken für Hochschulen http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/DFN_Infobrief_06_09.pdf Infobrief vom Mai 2009 Gedanken sind frei – Sprachwerke nicht immer E-Learning und das Urheberrecht http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/DFN_Infobrief_05_09.pdf