1. Fachinfo aus der
Landesfrauenorganisation
Stand , September 2009
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4
Modelle
Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg gibt es eine neue Einigung zum
Kinder(betreuungs)geld. Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit der Geburt
des Kindes beginnt. Er ruht, solange Wochengeld oder Betriebshilfe an die Mutter ausgezahlt wird. Der
Anspruch endet sobald das Kind das Alter erreicht hat, das dem jeweils gewählten Modell entspricht.
Neben den bestehenden 3 Modellen des Kindergeldbezuges wird es ab 1. Jänner 2009 2 zusätzliche
Varianten geben. Eine weitere pauschalisierte Variante (12+2 Monate), wie auch ein
einkommensabhängiges Kindergeld. Aus gleichstellungspolitischer Sicht ist vor allem das
einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ein Meilenstein in der Vereinbarkeit zwischen Beruf und
Familie, da dieses nun auch Männern, die tendenziell mehr verdienen, eine reale Beteiligung an der
Familienarbeit ermöglicht. Weiters ist es vor allem für gut ausgebildete Frauen ein Anreiz, da sie kaum
an Einkommen verlieren und rasch wieder einsteigen können.
Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek spricht in diesem Zusammenhang von "einem großen
Meilenstein und vielen kleinen".
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2. NEU ist nun konkret:
Die 4. Variante:
Bezug von 12+2 Monaten, ab 1. Jänner 2010, wenn der andere Elternteil mindestens 2 Monate
bezieht;
1.000 Euro/Monat für Personen mit einem Einkommen von unter € 1000 oder gar keinem
Einkommen
Das EINKOMMENSABHÄNGIGE Kindergeld
Einführung eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes als 5. Variante (zusätzlich zu
den bestehenden drei Varianten und der neuen 4. Variante).
Einkommensersatz 80 Prozent, mindestens 1.000 Euro, maximal 2.000 Euro.
Bezugsdauer bis zum vollendeten 14. Lebensmonat, wenn der andere Elternteil mindestens 2
Monate bezieht.
ZUVERDIENSTGRENZE
Einführung einer relativen Zuverdienstgrenze als Alternative zur bestehenden betragsmäßigen
Zuverdienstgrenze von derzeit 16.200 Euro im Jahr (zu versteuerndes Einkommen).
Die relative Zuverdienstgrenze bedeutet, dass Eltern wählen können zwischen einer fixen Grenze von
16.200 Euro oder 60 Prozent ihres letzten Einkommens vor dem Bezug. Damit können besser
Verdienende früher mit einer höheren Stundenanzahl wieder einsteigen.
MEHRKINDZUSCHLÄGE
Bei Mehrlingsgeburten gibt es künftig bei jeder der Varianten einen 50-Prozent-Zuschlag. Bisher gab es
einen Fixbetrag von € 218 zusätzlich. Bei der einkommensabhängigen Variante gibt es KEINEN
Mehrkindszuschlag.
Weniger Geld gibt es zukünftig, wenn Frauen während des Kinderbetreuungsgeldbezugs wieder
schwanger werden. Derzeit erhalten sie das Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind bis zur Geburt des
nächsten Kindes weiter und zusätzlich ein Wochengeld von 180 % des Kinderbetreuungsgeldes. Nun ist
geplant, dass mit Beginn des neuerlichen Wochengeldes das Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind
ruht.
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3. BEiHILFE
Die Beihilfe ersetzt den bisherigen Zuschuss, der als Darlehen gestaltet war und über die gesamte Zeit
des Kindergeldbezuges gewährt wurde, allerdings zurückzuzahlen war. Gleich bleibt die Summe von €
180 pro Monat. Die Beihilfe wird nur für 1 Jahr ausbezahlt.
Voraussetzung für die Beihilfe:
das Einkommen darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (€ 357, 74)
der Partner darf jährlich nicht mehr als 16.200 Euro verdienen.
ALLEINERZIEHENDE
Alleinerziehende können das Kinderbetreuungsgeld 2 Monate länger beziehen, wenn sie in einer
sozialen Notlage sind. Das heißt, jene Elternteile, bei denen der andere Elternteil verstorben, in Haft oder
schwerer erkrankt ist sowie jene Elternteile, die eine Wegweisung gegen den anderen Elternteil
beantragt haben oder die in einem Frauenhaus aufhältig sind, sollen das Kinderbetreuungsgeld zwei
Monate (in jeder Variante) länger erhalten können.
Auch jene AlleinerzieherInnen, die ein Einkommen unter 1.200 Euro im Monat haben und einen Antrag
auf Unterhalt bei Gericht gestellt haben können das Kinderbetreuungsgeld 2 Monate länger beziehen..
Zum Einkommen von 1.200 Euro zählen:
Erwerbseinkommen
Pensionen
Arbeitslosengeld und einkommensähnliche Bundes- und Landesbeihilfen sowie Zuschüsse wie
etwa die Sozialhilfe.
Nicht dazu zählen:
die Mietbeihilfe
oder die Rezeptgebührenbefreiung.
Nachweise:
eidesstattliche Erklärung
Kontoauszug
und Antrag bei Gericht über Unterhaltsfeststellung, mindestens drei Monate vor Verlängerung
des Kinderbetreuungsgeldes.
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4. Die bestehenden 3 (alten) Modelle
Modell I – 30 +6 Monate (Dauer max. 36 Monate)
Im Modell I können Eltern das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zum 36. Lebensmonat des Kindes
beziehen, wenn der 2. Elternteil das Kinderbetreuungsgeld mindestens 6 Monate ebenso bezieht. Das
Kinderbetreuungsgeld beträgt € 14,53 pro Tag oder durchschnittlich € 436,- im Monat.
Modell II – 20+4 Monate (Dauer max. 24 Monate)
Bei dieser Leistung wird das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zum 24. Lebensmonat ausgezahlt, wenn
der zweite Elternteil ebenfalls mindestens 4 Monate Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Höhe beträgt in
diesem Modell € 20,80 pro Tag oder durchschnittlich € 624,- pro Monat.
Modell III – 15+3 Monate (Dauer max. 18 Monate)
Bei dieser Kurzleistung wird das Kinderbetreuungsgeld bis zum 15. Lebensmonat ausgezahlt. Der
Zeitraum verlängert sich bis zum 18. Lebensmonat, wenn der zweite Elternteil ebenfalls
Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von mindestens drei Monaten bezieht. Die Höhe beträgt € 26,60 pro
Tag oder durchschnittlich € 798,- pro Monat.
Diese Regeln gelten beim Bezug (bei allen Modellen)
Bis zum 14. Lebensmonat müssen 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorliegen und bis spätestens
zum Ende des 11. bzw. des 18. Lebensmonats gegenüber der Krankenversicherung nachgewiesen werden,
sonst kann das Kinderbetreuungsgeld – möglicherweise auch rückwirkend – auf die Hälfte gekürzt
werden.
Die Eltern müssen sich bei der Antragstellung für das Kinderbetreuungsgeld auf eines der Modelle
festlegen. Es gibt später keine Möglichkeit mehr, auf ein anderes Modell umzusteigen.
Ausgenommen von der Festlegung auf ein Leistungsmodell bei der Antragstellung sind nur Adoptiv- und
Pflegeeltern, die bei der Übernahme des Kindes einen neuen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen
können.
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5. Welches Modell ist sinnvoll?
Die Kurzleistungen haben den Vorteil, dass man höhere monatliche Beträge ausgezahlt bekommt.
Außerdem kann man innerhalb der arbeitsrechtlichen Karenz (die bis maximal zum 2. Geburtstag dauert
und zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann) bleiben und sich so den Kündigungsschutz erhalten.
Für Eltern mit höheren Einkommen, sind die kürzen Varianten ebenso empfehlenswert, da somit die
Einkommenseinbußen nur gering ausfallen; ebenso können Männer, durch das einkommensabhängige
Kinderbetreuungsgeld nun leichter Anteil an der Kindererziehung nehmen.
Da die Gesamtsummen bei den Kurzleistungen Modell II, Modell III , Modell IV aber geringer sind als
beim Modell I, müssen Eltern genau abwägen, welches Modell für sie das richtige ist. Dies gilt natürlich
nicht für das einkommensabhängige Kindergeld, da bei diesem Modell die Gesamtsumme
wahrscheinlich höher ausfällt.
Man sollte daher in die Überlegungen einbeziehen, wann der richtige Zeitpunkt für den Wiedereinstieg
ist, wie Karenz und Kinderbetreuungsgeld partnerschaftlich geteilt werden können und ob passende
Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Karenz vorhanden sind.
Für Kinder die ab 1. Oktober 2009 auf die Welt kommen kann bereits das einkommensabhängige
Kinderbetreuungsgeld und das neue IV. Modell (12+2 Monate, € 1.000) bezogen werden
Die Modelle kompakt zusammengefasst:
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