Nur dort, wo jedermann seine Meinung frei äußern und Informationen frei empfangen darf, kann es überhaupt Freiheit geben. Denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist die Voraussetzung für viele andere Menschenrechte: von der Versammlungs- und Pressefreiheit über die Religionsfreiheit bis hin zur Freiheit der Wissenschaft.
Doch was für die westliche Welt ein Menschenrecht und für den Rechtsstaat konstituierend ist, bedeutet für andere ein Verbrechen: Denn im Islam darf nichts, was seinen Wahrheitsanspruch hinterfragt, öffentlich geäußert werden.
Im vorliegenden Diskussions-Papier werden die zentralen Unterschiede zwischen dem universalen und dem islamischen Menschenrechtsverständnis in Bezug auf die Meinungsfreiheit erklärt.
Es wird aufgezeigt, wie nationale und internationale Islamverbände zunehmend Druck auf die westliche Politik ausüben, schrittweise jegliche Kritik am Islam zu kriminalisieren.
Auf dem Spiel steht dabei nicht nur das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Vielmehr entscheidet sich daran die Frage, ob die freiheitliche Grundordnung überhaupt Bestand haben kann.
Das zugehörige Diskussions-Papier finden Sie auf www.stresemann-stiftung.de/meinungsfreiheit
2. “
Jeder Mensch hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit,
Meinungen unangefochten anzuhängen und
Informationen und Ideen mit allen
Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“
– Artikel 19, Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte
3.
4. “
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
– Artikel 5, Abs. 1,
Deutsches Grundgesetz
5. “
Meinungsfreiheit umfasst das Recht „den Staat oder
irgendeinen Bevölkerungsteil zu verletzen, schockieren
oder beunruhigen. So wollen es Pluralismus, Toleranz
und Aufgeschlossenheit, ohne die es eine
‚demokratische Gesellschaft‘ nicht gibt.“
– Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte 1977
8. “
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
[...] den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.“
– §166 StGB
9. Blasphemie- (§166 StGB) &
Volksverhetzungsparagraph (§130 StGB)
Wann liegt überhaupt eine Beschimpfung vor?
Beschimpfung muss nur „geeignet“ sein abstraktes
Gefährdungsdelikt
„Störung des öffentlichen Friedens“ kann bewusst
herbeigeführt werden
10.
11. “
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit
er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt. Jeder Mensch
hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das
Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht
und dem Bösen zu warnen. Information ist lebensnotwendig für
die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und
missbraucht werden, die Heiligkeit und Würde der Propheten zu
verletzen [...] und die Gesellschaft zu entzweien [...] oder ihren
Glauben zu schwächen.”
– Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam (Art. 22)
12. Bedeutung für Deutschland?
UN-Gremien z.B. CERD Fall Thilo Sarrazin
UN-Resolution 16/18 Gewohnheitsrecht
EU: European Framework National Statute for the
Promotion of Tolerance
13. Fatale Begriffsverwirrung bei deutschen Behörden
Islamophobie – Islamfeindschaft – Muslimfeindschaft –
anti-muslimischer Rassismus
14. “
Der Akteur „setzt Islamismus und Islam gleich, er
verbindet viele, viele negative Eigenschaften in
pauschaler Form mit dem Islam und insbesondere den
Koran sieht er als das gefährlichste Buch Deutschlands
und der Welt an, [...] Das können wir in Hinblick auf die
Verfassung und die in der Verfassung verbürgte
Religionsfreiheit und Würde des Menschen und
Gleichheitsgrundsatz nicht vertreten.“
– Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz (2013)
15. Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
www.stresemann-stiftung.de
NUR Kombination dessen = Zivilgesellschaft staatliche Kontrolle + ideologische Bevormundung einschränken
Fundamentales Menschenrecht, konstituierend für freiheitliche-demokratische Grundordnung Ewigkeitsklausel Art.1-20 GG
BVerG 1958: Lüth-Urteil: Einschränkung nur durch andere Grundrechte
Keine Grundrechtsträger Bereich der Transzendentalität entzieht sich Rechtsstaat keine objektiven Maßstäbe
Rechtsstaatsprinzip, Benachteiligung pol. Gegner, Meinungsfreiheit = höheres Gut infrage stellen zu dürfen
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften [...] eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Eignung = Sorge, dass bei Empfänger bekannt werden könnte,
OIC, 1969 gegründet, 56 Mitgliedsstaaten, größter Wählerblock in UN, 1990 KDHRI, Gruppenrechte, ausschließlich für Muslime
Committee on the Elimination of Racial Discrimination
16/18: Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Anstachelung zu Gewalt sowie Gewalt gegen Menschen basierend auf deren Religion oder Glauben
DIK, Islamverbände
GG schreibt keine Verwendung von Begriffen vor Gegenbsp. Zusammenfassung Islamfeindschaft = Muslimfeindschaft
GG schreibt keine Verwendung von Begriffen vor Gegenbsp.