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MENSCHENRECHT
MEINUNGSFREIHEIT

FELIX STRÜ
NING
GUSTAV STRESEMANN STIFTUNG e.V.
“

Jeder Mensch hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit,
Meinungen unangefochten anzuhängen und
Informationen und Ideen mit allen
Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“
– Artikel 19, Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte
“

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
– Artikel 5, Abs. 1,
Deutsches Grundgesetz
“

Meinungsfreiheit umfasst das Recht „den Staat oder
irgendeinen Bevölkerungsteil zu verletzen, schockieren
oder beunruhigen. So wollen es Pluralismus, Toleranz
und Aufgeschlossenheit, ohne die es eine
‚demokratische Gesellschaft‘ nicht gibt.“
– Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte 1977
Grenzen der
Meinungsfreiheit?
= Andere Menschenrechte
≠ Götter, Propheten und
Religionen
Prinzip der
Gewaltenteilung
= Abwägen der Rechtsgüter
durch unabhängige Gerichte
≠ Politik
“

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
[...] den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.“
– §166 StGB
Blasphemie- (§166 StGB) &
Volksverhetzungsparagraph (§130 StGB)
Wann liegt überhaupt eine Beschimpfung vor?
Beschimpfung muss nur „geeignet“ sein  abstraktes
Gefährdungsdelikt
„Störung des öffentlichen Friedens“ kann bewusst
herbeigeführt werden
“

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit
er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt. Jeder Mensch
hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das
Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht
und dem Bösen zu warnen. Information ist lebensnotwendig für
die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und
missbraucht werden, die Heiligkeit und Würde der Propheten zu
verletzen [...] und die Gesellschaft zu entzweien [...] oder ihren
Glauben zu schwächen.”
– Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam (Art. 22)
Bedeutung für Deutschland?
UN-Gremien z.B. CERD  Fall Thilo Sarrazin
UN-Resolution 16/18  Gewohnheitsrecht
EU: European Framework National Statute for the
Promotion of Tolerance
Fatale Begriffsverwirrung bei deutschen Behörden
Islamophobie – Islamfeindschaft – Muslimfeindschaft –
anti-muslimischer Rassismus
“

Der Akteur „setzt Islamismus und Islam gleich, er
verbindet viele, viele negative Eigenschaften in
pauschaler Form mit dem Islam und insbesondere den
Koran sieht er als das gefährlichste Buch Deutschlands
und der Welt an, [...] Das können wir in Hinblick auf die
Verfassung und die in der Verfassung verbürgte
Religionsfreiheit und Würde des Menschen und
Gleichheitsgrundsatz nicht vertreten.“
– Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz (2013)
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

www.stresemann-stiftung.de

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Menschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann Stiftung

  • 2. “ Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“ – Artikel 19, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • 3.
  • 4. “ Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ – Artikel 5, Abs. 1, Deutsches Grundgesetz
  • 5. “ Meinungsfreiheit umfasst das Recht „den Staat oder irgendeinen Bevölkerungsteil zu verletzen, schockieren oder beunruhigen. So wollen es Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es eine ‚demokratische Gesellschaft‘ nicht gibt.“ – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 1977
  • 6. Grenzen der Meinungsfreiheit? = Andere Menschenrechte ≠ Götter, Propheten und Religionen
  • 7. Prinzip der Gewaltenteilung = Abwägen der Rechtsgüter durch unabhängige Gerichte ≠ Politik
  • 8. “ (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften [...] den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ – §166 StGB
  • 9. Blasphemie- (§166 StGB) & Volksverhetzungsparagraph (§130 StGB) Wann liegt überhaupt eine Beschimpfung vor? Beschimpfung muss nur „geeignet“ sein  abstraktes Gefährdungsdelikt „Störung des öffentlichen Friedens“ kann bewusst herbeigeführt werden
  • 10.
  • 11. “ Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt. Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen. Information ist lebensnotwendig für die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und missbraucht werden, die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen [...] und die Gesellschaft zu entzweien [...] oder ihren Glauben zu schwächen.” – Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (Art. 22)
  • 12. Bedeutung für Deutschland? UN-Gremien z.B. CERD  Fall Thilo Sarrazin UN-Resolution 16/18  Gewohnheitsrecht EU: European Framework National Statute for the Promotion of Tolerance
  • 13. Fatale Begriffsverwirrung bei deutschen Behörden Islamophobie – Islamfeindschaft – Muslimfeindschaft – anti-muslimischer Rassismus
  • 14. “ Der Akteur „setzt Islamismus und Islam gleich, er verbindet viele, viele negative Eigenschaften in pauschaler Form mit dem Islam und insbesondere den Koran sieht er als das gefährlichste Buch Deutschlands und der Welt an, [...] Das können wir in Hinblick auf die Verfassung und die in der Verfassung verbürgte Religionsfreiheit und Würde des Menschen und Gleichheitsgrundsatz nicht vertreten.“ – Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz (2013)
  • 15. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.stresemann-stiftung.de

Notas del editor

  1. Rechtsstaaten: Individualrecht, Negativrecht/Schutzrecht, universelle Geltung
  2. NUR Kombination dessen = Zivilgesellschaft  staatliche Kontrolle + ideologische Bevormundung einschränken
  3. Fundamentales Menschenrecht, konstituierend für freiheitliche-demokratische Grundordnung  Ewigkeitsklausel Art.1-20 GG
  4. BVerG 1958: Lüth-Urteil: Einschränkung nur durch andere Grundrechte
  5. Keine Grundrechtsträger Bereich der Transzendentalität entzieht sich Rechtsstaat  keine objektiven Maßstäbe
  6. Rechtsstaatsprinzip, Benachteiligung pol. Gegner, Meinungsfreiheit = höheres Gut infrage stellen zu dürfen
  7. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften [...] eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
  8. Eignung = Sorge, dass bei Empfänger bekannt werden könnte,
  9. OIC, 1969 gegründet, 56 Mitgliedsstaaten, größter Wählerblock in UN, 1990 KDHRI, Gruppenrechte, ausschließlich für Muslime
  10. Committee on the Elimination of Racial Discrimination 16/18: Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Anstachelung zu Gewalt sowie Gewalt gegen Menschen basierend auf deren Religion oder Glauben
  11. DIK, Islamverbände
  12. GG schreibt keine Verwendung von Begriffen vor  Gegenbsp.  Zusammenfassung Islamfeindschaft = Muslimfeindschaft
  13. GG schreibt keine Verwendung von Begriffen vor  Gegenbsp.