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vertragsgerecht, wenn sie die
                                       Beschaffenheit aufweise, die für
                                       den vertraglich vorausgesetzten
Vereinbarungsgemäßes,      aber
                                       Gebrauch erforderlich sei. An dieser
funktionsuntaugliches Werk –
                                       für das Werkvertragsrecht typischen
Anmerkung zu BGH, Urteil vom
                                       Erfolgshaftung ändere sich nichts,
08.11.2007 - VII ZR 183/05
                                       wenn die Parteien eine bestimmte
                                       Ausführungsart vereinbart hätten.
Dr. Traudel Blecher                    Hierbei konnte sich der BGH auch
                                       auf den Wortlaut des § 633 BGB
                                       a.F. stützen, der das Element der
Der BGH setzt sich in BGH, Urteil
                                       Gebrauchstauglichkeit des Werkes
vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05
                                       betonte.
mit der Frage auseinander ob ein
Werk mangelhaft ist, das der           Fraglich erscheint allerdings, wie
Beschaffenheitsvereinbarung            sich diese Rechtsprechung zum
entspricht, aber funktionsuntauglich   neuen Recht in das System des
ist und bejaht dies. Der vertraglich   abgestuften Mängelbegriffs des §
geschuldete Erfolg bestimme sich       633 Abs. 2 S.1 und 2 BGB einfügt.
nicht allein nach der zu seiner        Wenig überzeugend erscheint die
Erreichung vereinbarten Leistung       Auffassung von Gartz (NZBau
oder     Ausführungsart,    sondern    2012, 90 ff.), wonach die
danach, welche Funktion das Werk       Funktionstauglichkeit     in     die
nach dem Willen der Parteien           Beschaffenheitsvereinbarung
erfüllen soll.                         hineingelesen werden muss. Der
                                       BGH vertritt vielmehr einen weiten
Der BGH knüpft damit an die
                                       Beschaffenheitsbegriff. Dass das
Rechtsprechung                zum
                                       versprochene                   Werk
Sachmangelbegriff      vor     der
                                       funktionstauglich               und
Schuldrechtsreform an (BGHZ 139,
                                       zweckentsprechend sein muss, ist
244 (247); BGHZ 91, 206 (212f.);
                                       bereits Bestandteil des weit zu
BGH BauR 1995, 230 (230). Hatten
                                       fassenden Begriffs der vereinbarten
die Parteien eine bestimmte
                                       Beschaffenheit. Dies ergibt sich aus
Ausführungsart vereinbart, mit der
                                       der Urteilsbegründung zu BGH VII
die    Funktionstauglichkeit   des
                                       ZR 183/05. Der BGH verweist auf
Werkes nicht erreicht werden
                                       die Entstehungsgeschichte des §
könne, so sei dennoch ein
                                       633 Abs. 2 BGB. In der
funktionstaugliches          Werk
                                       Entwurfsbegründung zu dem wie §
geschuldet. Die Leistung des
                                       633     Abs.2     Satz   1     BGB
Auftragnehmers        sei      nur
                                       gleichlautenden § 434 Abs.1 Satz 1
BGB, werde darauf hingewiesen,
dass der Gesetzeswortlaut des
neuen rechts den bisher geltenden
subjektiven Mangelbegriff umsetzte
(BT-Drucks.     14/6040,    S.213).
Damit sei dokumentiert, dass die
Beurteilung    der    „vereinbarten
Beschaffenheit im Sinne § 434 Abs.
1 S.1 BGB und des § 633 Abs.2 S.
1 BGB keinen neuen Maßstäben
unterworfen werden solle.
Im Ergebnis bedeutet dies allerding
eine        Aufweichung            des
Stufenverhältnisses      des    neuen
Sachmangelbegriffes,        der     im
Gesetzeswortlaute            („sonst“)
deutlich      Niederschlag       fand.
Zugleich     folgt     hieraus    eine
Annäherung an die europäische
Richtlinie in Art. 2 II VbrKfRL, die
von einer Gleichrangigkeit der
Kriterien für die Vertragsgemäßheit
„Übereinstimmung                   mit
Beschreibung, Proben, Mustern“,
„Eignung       für      offenliegende
Verwendungszwecke“,          „Eignung
für die gewöhnlichen Zwecke“
ausgeht.
Urteilsanmerkung Traudel Blecher

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Urteilsanmerkung Traudel Blecher

  • 1. vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweise, die für den vertraglich vorausgesetzten Vereinbarungsgemäßes, aber Gebrauch erforderlich sei. An dieser funktionsuntaugliches Werk – für das Werkvertragsrecht typischen Anmerkung zu BGH, Urteil vom Erfolgshaftung ändere sich nichts, 08.11.2007 - VII ZR 183/05 wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart hätten. Dr. Traudel Blecher Hierbei konnte sich der BGH auch auf den Wortlaut des § 633 BGB a.F. stützen, der das Element der Der BGH setzt sich in BGH, Urteil Gebrauchstauglichkeit des Werkes vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 betonte. mit der Frage auseinander ob ein Werk mangelhaft ist, das der Fraglich erscheint allerdings, wie Beschaffenheitsvereinbarung sich diese Rechtsprechung zum entspricht, aber funktionsuntauglich neuen Recht in das System des ist und bejaht dies. Der vertraglich abgestuften Mängelbegriffs des § geschuldete Erfolg bestimme sich 633 Abs. 2 S.1 und 2 BGB einfügt. nicht allein nach der zu seiner Wenig überzeugend erscheint die Erreichung vereinbarten Leistung Auffassung von Gartz (NZBau oder Ausführungsart, sondern 2012, 90 ff.), wonach die danach, welche Funktion das Werk Funktionstauglichkeit in die nach dem Willen der Parteien Beschaffenheitsvereinbarung erfüllen soll. hineingelesen werden muss. Der BGH vertritt vielmehr einen weiten Der BGH knüpft damit an die Beschaffenheitsbegriff. Dass das Rechtsprechung zum versprochene Werk Sachmangelbegriff vor der funktionstauglich und Schuldrechtsreform an (BGHZ 139, zweckentsprechend sein muss, ist 244 (247); BGHZ 91, 206 (212f.); bereits Bestandteil des weit zu BGH BauR 1995, 230 (230). Hatten fassenden Begriffs der vereinbarten die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit. Dies ergibt sich aus Ausführungsart vereinbart, mit der der Urteilsbegründung zu BGH VII die Funktionstauglichkeit des ZR 183/05. Der BGH verweist auf Werkes nicht erreicht werden die Entstehungsgeschichte des § könne, so sei dennoch ein 633 Abs. 2 BGB. In der funktionstaugliches Werk Entwurfsbegründung zu dem wie § geschuldet. Die Leistung des 633 Abs.2 Satz 1 BGB Auftragnehmers sei nur gleichlautenden § 434 Abs.1 Satz 1
  • 2. BGB, werde darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut des neuen rechts den bisher geltenden subjektiven Mangelbegriff umsetzte (BT-Drucks. 14/6040, S.213). Damit sei dokumentiert, dass die Beurteilung der „vereinbarten Beschaffenheit im Sinne § 434 Abs. 1 S.1 BGB und des § 633 Abs.2 S. 1 BGB keinen neuen Maßstäben unterworfen werden solle. Im Ergebnis bedeutet dies allerding eine Aufweichung des Stufenverhältnisses des neuen Sachmangelbegriffes, der im Gesetzeswortlaute („sonst“) deutlich Niederschlag fand. Zugleich folgt hieraus eine Annäherung an die europäische Richtlinie in Art. 2 II VbrKfRL, die von einer Gleichrangigkeit der Kriterien für die Vertragsgemäßheit „Übereinstimmung mit Beschreibung, Proben, Mustern“, „Eignung für offenliegende Verwendungszwecke“, „Eignung für die gewöhnlichen Zwecke“ ausgeht.