Traudel Blecher, Urteilsanmerkung zu BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05
Vereinbarungsgemäßes, aber
funktionsuntaugliches Werk –
Anmerkung zu BGH, Urteil vom
08.11.2007 - VII ZR 183/05
von Dr. Traudel Blecher
1. vertragsgerecht, wenn sie die
Beschaffenheit aufweise, die für
den vertraglich vorausgesetzten
Vereinbarungsgemäßes, aber
Gebrauch erforderlich sei. An dieser
funktionsuntaugliches Werk –
für das Werkvertragsrecht typischen
Anmerkung zu BGH, Urteil vom
Erfolgshaftung ändere sich nichts,
08.11.2007 - VII ZR 183/05
wenn die Parteien eine bestimmte
Ausführungsart vereinbart hätten.
Dr. Traudel Blecher Hierbei konnte sich der BGH auch
auf den Wortlaut des § 633 BGB
a.F. stützen, der das Element der
Der BGH setzt sich in BGH, Urteil
Gebrauchstauglichkeit des Werkes
vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05
betonte.
mit der Frage auseinander ob ein
Werk mangelhaft ist, das der Fraglich erscheint allerdings, wie
Beschaffenheitsvereinbarung sich diese Rechtsprechung zum
entspricht, aber funktionsuntauglich neuen Recht in das System des
ist und bejaht dies. Der vertraglich abgestuften Mängelbegriffs des §
geschuldete Erfolg bestimme sich 633 Abs. 2 S.1 und 2 BGB einfügt.
nicht allein nach der zu seiner Wenig überzeugend erscheint die
Erreichung vereinbarten Leistung Auffassung von Gartz (NZBau
oder Ausführungsart, sondern 2012, 90 ff.), wonach die
danach, welche Funktion das Werk Funktionstauglichkeit in die
nach dem Willen der Parteien Beschaffenheitsvereinbarung
erfüllen soll. hineingelesen werden muss. Der
BGH vertritt vielmehr einen weiten
Der BGH knüpft damit an die
Beschaffenheitsbegriff. Dass das
Rechtsprechung zum
versprochene Werk
Sachmangelbegriff vor der
funktionstauglich und
Schuldrechtsreform an (BGHZ 139,
zweckentsprechend sein muss, ist
244 (247); BGHZ 91, 206 (212f.);
bereits Bestandteil des weit zu
BGH BauR 1995, 230 (230). Hatten
fassenden Begriffs der vereinbarten
die Parteien eine bestimmte
Beschaffenheit. Dies ergibt sich aus
Ausführungsart vereinbart, mit der
der Urteilsbegründung zu BGH VII
die Funktionstauglichkeit des
ZR 183/05. Der BGH verweist auf
Werkes nicht erreicht werden
die Entstehungsgeschichte des §
könne, so sei dennoch ein
633 Abs. 2 BGB. In der
funktionstaugliches Werk
Entwurfsbegründung zu dem wie §
geschuldet. Die Leistung des
633 Abs.2 Satz 1 BGB
Auftragnehmers sei nur
gleichlautenden § 434 Abs.1 Satz 1
2. BGB, werde darauf hingewiesen,
dass der Gesetzeswortlaut des
neuen rechts den bisher geltenden
subjektiven Mangelbegriff umsetzte
(BT-Drucks. 14/6040, S.213).
Damit sei dokumentiert, dass die
Beurteilung der „vereinbarten
Beschaffenheit im Sinne § 434 Abs.
1 S.1 BGB und des § 633 Abs.2 S.
1 BGB keinen neuen Maßstäben
unterworfen werden solle.
Im Ergebnis bedeutet dies allerding
eine Aufweichung des
Stufenverhältnisses des neuen
Sachmangelbegriffes, der im
Gesetzeswortlaute („sonst“)
deutlich Niederschlag fand.
Zugleich folgt hieraus eine
Annäherung an die europäische
Richtlinie in Art. 2 II VbrKfRL, die
von einer Gleichrangigkeit der
Kriterien für die Vertragsgemäßheit
„Übereinstimmung mit
Beschreibung, Proben, Mustern“,
„Eignung für offenliegende
Verwendungszwecke“, „Eignung
für die gewöhnlichen Zwecke“
ausgeht.