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Vortrag



Urheberrecht
& Internet
Impulsvortrag

21.11.2011
Webmontag Mannheim
  RA Timo Schutt
Zur Person
    • Timo Schutt
    • Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
    • Partner der Kanzlei Schutt, Waetke
      Rechtsanwälte in Karlsruhe
    • Autor für Fachzeitschriften &
      Internetportale

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Inhalt
                                                           Inhalt



                                 Themen
       •   Grundlagen / Basics zum Urheberrecht
       •   Internet als „rechtsfreier Raum“?
       •   Haftung für eigene Inhalte im Netz
       •   Haftung für Dritte („Störerhaftung“) im Netz
       •   Einzelne Urteile zum Thema


© Schutt, Waetke Rechtsanwälte     www.schutt-waetke.de             3
Kapitel 1




               Grundlagen / Basics zum
                    Urheberrecht



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Begriffe
    § 7 UrhG:

    „Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.“

     Rechteinhaber = Lizenznehmer
      (abgeleitetes Recht)

    - Urheber bleibt immer verfolgungsberechtigt!
    - Urheberpersönlichkeitsrecht
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Urhebervermutung
    • Kein Eintrag nötig
    • Urheber ist man automatisch bis 70 Jahre nach Tod
    • Problem: Nachweis der Urheberschaft
       • § 10 UrhG: Tatsächliche Vermutung, wenn
         Urhebervermerk (USA ©-Symbol). Bei
         Einstweiligem Rechtsschutz und Unterlassung
         auch zugunsten ausschließlicher Rechteinhaber
       • Code o.ä.: Hinterlegung (Priorität)


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Geschützte Werke
          § 2 UrhG
          Insbesondere:
             1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
             2. Werke der Musik;
             3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
             4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst
             und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
             5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
             Lichtbildwerke geschaffen werden;
             6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
             geschaffen werden;
             7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
             Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
             Darstellungen.



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Geschützte Werke
    •   § 2 Absatz 2 UrhG  Schöpfungshöhe
    •   „Kleine Münze“ = Nicht völlig banal
    •   Webdesign eher (-), Optik entscheidend
    •   Programmierung eher (+), Code/Programmablauf
        entscheidend




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Geschützte Werke
    • OLG Rostock, 27. 6. 2007, 2 W 12/07: Die technische
      Realisierung der Gestaltung von Webseiten ist
      urheberrechtsfähig, wenn der Webdesigner die
      Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so
      optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in
      eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen
      erscheint
    • OLG Karlsruhe, 14.4.2010, 6 U 46/09: Das Design einer
      Bildschirmmaske ist „in der Regel” nicht urheberrechtlich
      geschützt („Eine schöpferische Leistung kann aber
      vorliegen, wenn die graphische Gestaltung der Maske im
      Vordergrund steht, etwa die Anordnung der Felder“)


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Lizenz
    • Begriff nicht im Gesetz enthalten (dort:
      Nutzungsrecht), vgl. § 31 UrhG
    • Gemeint: Abspaltung von Rechten
      durch Urheber, ausschließlichen
      Rechteinhaber
    • Einfache, ausschließliche Rechte
    • Zeitlich, örtlich (un)beschränkt
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Geschützte Rechte
    •    Vervielfältigung
    •    Verbreitung
    •    Ausstellung
    •    Aufführung / Vorführung / Vortrag
    •    Veröffentlichung + Sendung
    •    Zugänglichmachen in der
         Öffentlichkeit
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Wer darf verfolgen /
    nutzen?
    • Grundsatz: Nur der Urheber darf
    • Aber: Auch der Lizenznehmer darf im
      Rahmen der Lizenz
    • Es darf auch die abgebildete Person
      (Persönlichkeitsrecht, Foto)
    • Sonst darf keiner
    • Es sei denn: Schranke greift!
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Schranken
    • Schranken erlauben ausnahmsweise ohne Zustimmung von
      Urheber / Rechteinhaber (ohne „Lizenz“) Nutzung
      urheberrechtlich geschützter Werke
    • Schranken sind Ausnahmen und daher immer restriktiv
      auszulegen




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Schranken
    • Beispiele:
          •   Bericht über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
          •   Zitatrecht (§ 51 UrhG)
          •   Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)
          •   Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59
              UrhG)  StreetView

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Schranken
    • Weitere Schranken zugunsten Schulen, Wissenschaft
    • Wichtig: Quellenangabe (§ 63 UrhG)
    • Bei Bildern, Grafiken, Schaubildern: Urhebervermerk
      (Anspruch!)




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Kapitel 2




                    Internet als
               „rechtsfreier Raum“?


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Internetbezug
    • Alle rechtlichen Vorgaben gelten genauso
      auch im Internet.
    • Sogar zusätzliche Vorgaben (z.B. TMG)
    • Also kein rechtsfreier Raum
    • Aber: Rechtsverfolgungserschwerter Raum
      (Anonymität)


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Internetbezug
    • Mittlerweile ausreichend
      Rechtsprechung
    • Mehrere BGH-Entscheidungen
      (AdWords, eBay, WLAN etc.)
    • Dennoch viele „Grauzonen“
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Kapitel 3




                   Haftung für eigene
                        Inhalte


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Haftung für eigene Inhalte

    • Grundsätzlich volle Haftung
    • Keine Privilegierung o.ä.
    • User Generated Content?
           • Eigentlich fremder Content, aber:
             Problem des „Zueigenmachens“ (z.B.
             eigenes Nutzungsrecht, Vorabprüfung
             etc.)
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Haftung für eigene
    Inhalte
    • Volle Haftung =
           •   Unterlassung
           •   Auskunft
           •   Schadensersatz (Lizenzanalogie)
           •   evtl. Vernichtung
           •   RA-Kosten (Abmahnung!)

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Haftung für eigene
    Inhalte
    • Wer haftet?
    • Seitenbetreiber (gemäß Impressum)
    • bzw. Domaininhaber (laut
      Registrierungsstelle)
    • Auch Admin-C? Streitig. Wohl ja, wenn
      Einflussmöglichkeit bzw. Rechtsverstoß
      bekannt / offenkundig
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Kapitel 4




                         Haftung für Dritte
                          „Störerhaftung“


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Haftung für Dritte
    • Problem: Anonymität, Fehlende
      Rückverfolgungsmöglichkeit etc.
    • Daher: Haftung nicht als Täter, aber als
      Störer
    • Störer = Haftung auf Unterlassung,
      wenn bestehende Prüf- und
      Kontrollpflichten missachtet
    • Prüfung & Kontrolle möglich / zumutbar?
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Haftung für Dritte
    • Wenn Gefahrenquelle geschaffen bzw.
      unterhalten wird (Internetanschluss,
      Webseite mit User Generated Content etc.)
      dann Prüf- und Kontrollpflichten
    • i.d.R. nicht aktiv, sondern auf Zuruf
    • vgl. Notice and Takedown
    • Störerhaftung immer neben Täterhaftung

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Haftung für Dritte
    • Unterlassung = Löschung, Entfernung des
      rechtswidrigen Content
    • In angemessener Zeit (Einzelfallentscheidung. Im
      Internet i.d.R. nicht länger als 48 Stunden)
    • Wenn nicht: Volle Haftung (Abmahnung,
      Einstweilige Verfügung)




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Kapitel 5




                          Einzelne Urteile



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Einzelne Urteile
    BGH, 12.05.2010, I ZR 121/08:
      • Privater haftet für über seinen Anschluss
        begangene Urheberrechtsverletzung, wenn
        er sein Netzwerk (WLAN) nicht
        marktüblich gesichert hat (Entscheidend
        ist Kaufzeitpunkt des Routers)
      • Erste Vermutung spricht für Täterschaft des
        Anschlussinhabers
      • Störerhaftung
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Einzelne Urteile
    BGH, 25.10.2011, VI ZR 93/10 (Blogger):
         • Deutsches Recht & deutscher Gerichtsstand bei Klage gegen
           Google wegen Blogspot.com
         • Konkrete Info an Betreiber der Plattform nötig
         • Dann Prüf- und Nachfragepflicht bei Blogger
         • Wenn keine (ausreichende) Antwort: Löschung
         • Ansonsten Prüfung & Abwägung durch Betreiber




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Einzelne Urteile
    BGH, 12.11.2009, I ZR 166/07:
    („marions-kochbuch.de“ / Zueigenmachen)
          • Nutzerbilder werden zu eigenem Inhalt des
            Seitenbetreibers, wenn er diese freischaltet
            und/oder mit eigenem Logo, Urhebervermerk
            versieht („Zueigenmachen“)
          • Täterhaftung des Seitenbetreibers



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Einzelne Urteile
    OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09 (Videoportal / YouTube):
          • Maßgeblich für die Frage, ob ein Anbieter eigene Inhalte anbietet oder
            lediglich Hostprovider für fremde Inhalte ist, ist eine objektive Sicht auf
            Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Es kommt
            auf die Sichtweise eines "verständigen Internetnutzers" an
          • Der Internetnutzer ist es gewohnt, dass Bereiche eingerichtet werden, in
            denen sich Nutzer beteiligen können. Solche Bereiche wertet der verständige
            Internetnutzer nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers




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Einzelne Urteile
    OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09:
          • Eine gewisse Vermischung von Inhalten, die von
            Nutzern eines Internetportals eingestellt und
            hochgeladen werden, mit eigenen
            redaktionellen bzw. lizenzierten Inhalten des
            Portalbetreibers reicht noch nicht für die
            Annahme, ein verständiger Internetnutzer gehe
            davon aus, es handele sich auch bei diesen
            Inhalten um eigene Angebote/Inhalte des
            Portalbetreibers und der Anbieter mache sich
            diese zu eigen
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Einzelne Urteile
    OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09:
    •    Gegen die Annahme, dass ein (Video-)Portalbetreiber von Nutzern
         generierte Inhalte als eigene Inhalte im Internet anbietet und damit als Täter
         einer Urheberrechtsverletzung haftet spricht, dass
          • die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung nicht auf
             Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden (Hierin läge
             tatsächlich und nach außen sichtbar die Übernahme von Verantwortung
             für die Inhalte einer Internetseite)
          • keine deutliche Markierung der Nutzerinhalte mit eigenen
             Kennzeichen des Portalbetreibers erfolgt (z.B. in einer Druckversion
             oder in Downloaddateien)
          • die von Nutzern hochgeladenen (generierten) Inhalte nicht den
             "redaktionellen Kerngehalt" des Portals (Angebots) ausmachen,
             sondern es sich hierbei (nur) um ein Zusatzangebot handelt
          • bei der Übertragung von Nutzungsrechten ein jederzeitiges
             Widerrufsrecht eingeräumt ist, welches der Nutzer bereits durch
             Löschen der Inhalte (selbst) ausüben kann
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Einzelne Urteile
    OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09:
    • Einem Videoportalbetreiber mit täglich mehr als
      50.000 Uploads von Nutzern ist es nicht zuzumuten,
      jedes Angebot von Nutzern - proaktiv - vor der
      Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche
      Rechtsverletzung hin zu untersuchen, wenn dies das
      gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst
      nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung, muss
      er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und
      dafür Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu
      weiteren Rechtsverletzungen kommt


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Impulsvortrag Urheberrecht & Internet

  • 2. Zur Person • Timo Schutt • Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht • Partner der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte in Karlsruhe • Autor für Fachzeitschriften & Internetportale © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 2
  • 3. Inhalt Inhalt Themen • Grundlagen / Basics zum Urheberrecht • Internet als „rechtsfreier Raum“? • Haftung für eigene Inhalte im Netz • Haftung für Dritte („Störerhaftung“) im Netz • Einzelne Urteile zum Thema © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 3
  • 4. Kapitel 1 Grundlagen / Basics zum Urheberrecht © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 4
  • 5. Begriffe § 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.“  Rechteinhaber = Lizenznehmer (abgeleitetes Recht) - Urheber bleibt immer verfolgungsberechtigt! - Urheberpersönlichkeitsrecht © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 5
  • 6. Urhebervermutung • Kein Eintrag nötig • Urheber ist man automatisch bis 70 Jahre nach Tod • Problem: Nachweis der Urheberschaft • § 10 UrhG: Tatsächliche Vermutung, wenn Urhebervermerk (USA ©-Symbol). Bei Einstweiligem Rechtsschutz und Unterlassung auch zugunsten ausschließlicher Rechteinhaber • Code o.ä.: Hinterlegung (Priorität) © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 6
  • 7. Geschützte Werke § 2 UrhG Insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 7
  • 8. Geschützte Werke • § 2 Absatz 2 UrhG  Schöpfungshöhe • „Kleine Münze“ = Nicht völlig banal • Webdesign eher (-), Optik entscheidend • Programmierung eher (+), Code/Programmablauf entscheidend © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 8
  • 9. Geschützte Werke • OLG Rostock, 27. 6. 2007, 2 W 12/07: Die technische Realisierung der Gestaltung von Webseiten ist urheberrechtsfähig, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint • OLG Karlsruhe, 14.4.2010, 6 U 46/09: Das Design einer Bildschirmmaske ist „in der Regel” nicht urheberrechtlich geschützt („Eine schöpferische Leistung kann aber vorliegen, wenn die graphische Gestaltung der Maske im Vordergrund steht, etwa die Anordnung der Felder“) © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 9
  • 10. Lizenz • Begriff nicht im Gesetz enthalten (dort: Nutzungsrecht), vgl. § 31 UrhG • Gemeint: Abspaltung von Rechten durch Urheber, ausschließlichen Rechteinhaber • Einfache, ausschließliche Rechte • Zeitlich, örtlich (un)beschränkt © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 10
  • 11. Geschützte Rechte • Vervielfältigung • Verbreitung • Ausstellung • Aufführung / Vorführung / Vortrag • Veröffentlichung + Sendung • Zugänglichmachen in der Öffentlichkeit © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 11
  • 12. Wer darf verfolgen / nutzen? • Grundsatz: Nur der Urheber darf • Aber: Auch der Lizenznehmer darf im Rahmen der Lizenz • Es darf auch die abgebildete Person (Persönlichkeitsrecht, Foto) • Sonst darf keiner • Es sei denn: Schranke greift! © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 12
  • 13. Schranken • Schranken erlauben ausnahmsweise ohne Zustimmung von Urheber / Rechteinhaber (ohne „Lizenz“) Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke • Schranken sind Ausnahmen und daher immer restriktiv auszulegen © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 13
  • 14. Schranken • Beispiele: • Bericht über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) • Zitatrecht (§ 51 UrhG) • Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) • Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)  StreetView © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 14
  • 15. Schranken • Weitere Schranken zugunsten Schulen, Wissenschaft • Wichtig: Quellenangabe (§ 63 UrhG) • Bei Bildern, Grafiken, Schaubildern: Urhebervermerk (Anspruch!) © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 15
  • 16. Kapitel 2 Internet als „rechtsfreier Raum“? © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 16
  • 17. Internetbezug • Alle rechtlichen Vorgaben gelten genauso auch im Internet. • Sogar zusätzliche Vorgaben (z.B. TMG) • Also kein rechtsfreier Raum • Aber: Rechtsverfolgungserschwerter Raum (Anonymität) © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 17
  • 18. Internetbezug • Mittlerweile ausreichend Rechtsprechung • Mehrere BGH-Entscheidungen (AdWords, eBay, WLAN etc.) • Dennoch viele „Grauzonen“ © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 18
  • 19. Kapitel 3 Haftung für eigene Inhalte © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 19
  • 20. Haftung für eigene Inhalte • Grundsätzlich volle Haftung • Keine Privilegierung o.ä. • User Generated Content? • Eigentlich fremder Content, aber: Problem des „Zueigenmachens“ (z.B. eigenes Nutzungsrecht, Vorabprüfung etc.) © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 20
  • 21. Haftung für eigene Inhalte • Volle Haftung = • Unterlassung • Auskunft • Schadensersatz (Lizenzanalogie) • evtl. Vernichtung • RA-Kosten (Abmahnung!) © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 21
  • 22. Haftung für eigene Inhalte • Wer haftet? • Seitenbetreiber (gemäß Impressum) • bzw. Domaininhaber (laut Registrierungsstelle) • Auch Admin-C? Streitig. Wohl ja, wenn Einflussmöglichkeit bzw. Rechtsverstoß bekannt / offenkundig © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 22
  • 23. Kapitel 4 Haftung für Dritte „Störerhaftung“ © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 23
  • 24. Haftung für Dritte • Problem: Anonymität, Fehlende Rückverfolgungsmöglichkeit etc. • Daher: Haftung nicht als Täter, aber als Störer • Störer = Haftung auf Unterlassung, wenn bestehende Prüf- und Kontrollpflichten missachtet • Prüfung & Kontrolle möglich / zumutbar? © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 24
  • 25. Haftung für Dritte • Wenn Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten wird (Internetanschluss, Webseite mit User Generated Content etc.) dann Prüf- und Kontrollpflichten • i.d.R. nicht aktiv, sondern auf Zuruf • vgl. Notice and Takedown • Störerhaftung immer neben Täterhaftung © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 25
  • 26. Haftung für Dritte • Unterlassung = Löschung, Entfernung des rechtswidrigen Content • In angemessener Zeit (Einzelfallentscheidung. Im Internet i.d.R. nicht länger als 48 Stunden) • Wenn nicht: Volle Haftung (Abmahnung, Einstweilige Verfügung) © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 26
  • 27. Kapitel 5 Einzelne Urteile © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 27
  • 28. Einzelne Urteile BGH, 12.05.2010, I ZR 121/08: • Privater haftet für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er sein Netzwerk (WLAN) nicht marktüblich gesichert hat (Entscheidend ist Kaufzeitpunkt des Routers) • Erste Vermutung spricht für Täterschaft des Anschlussinhabers • Störerhaftung © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 28
  • 29. Einzelne Urteile BGH, 25.10.2011, VI ZR 93/10 (Blogger): • Deutsches Recht & deutscher Gerichtsstand bei Klage gegen Google wegen Blogspot.com • Konkrete Info an Betreiber der Plattform nötig • Dann Prüf- und Nachfragepflicht bei Blogger • Wenn keine (ausreichende) Antwort: Löschung • Ansonsten Prüfung & Abwägung durch Betreiber © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 29
  • 30. Einzelne Urteile BGH, 12.11.2009, I ZR 166/07: („marions-kochbuch.de“ / Zueigenmachen) • Nutzerbilder werden zu eigenem Inhalt des Seitenbetreibers, wenn er diese freischaltet und/oder mit eigenem Logo, Urhebervermerk versieht („Zueigenmachen“) • Täterhaftung des Seitenbetreibers © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 30
  • 31. Einzelne Urteile OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09 (Videoportal / YouTube): • Maßgeblich für die Frage, ob ein Anbieter eigene Inhalte anbietet oder lediglich Hostprovider für fremde Inhalte ist, ist eine objektive Sicht auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Es kommt auf die Sichtweise eines "verständigen Internetnutzers" an • Der Internetnutzer ist es gewohnt, dass Bereiche eingerichtet werden, in denen sich Nutzer beteiligen können. Solche Bereiche wertet der verständige Internetnutzer nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 31
  • 32. Einzelne Urteile OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09: • Eine gewisse Vermischung von Inhalten, die von Nutzern eines Internetportals eingestellt und hochgeladen werden, mit eigenen redaktionellen bzw. lizenzierten Inhalten des Portalbetreibers reicht noch nicht für die Annahme, ein verständiger Internetnutzer gehe davon aus, es handele sich auch bei diesen Inhalten um eigene Angebote/Inhalte des Portalbetreibers und der Anbieter mache sich diese zu eigen © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 32
  • 33. Einzelne Urteile OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09: • Gegen die Annahme, dass ein (Video-)Portalbetreiber von Nutzern generierte Inhalte als eigene Inhalte im Internet anbietet und damit als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet spricht, dass • die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden (Hierin läge tatsächlich und nach außen sichtbar die Übernahme von Verantwortung für die Inhalte einer Internetseite) • keine deutliche Markierung der Nutzerinhalte mit eigenen Kennzeichen des Portalbetreibers erfolgt (z.B. in einer Druckversion oder in Downloaddateien) • die von Nutzern hochgeladenen (generierten) Inhalte nicht den "redaktionellen Kerngehalt" des Portals (Angebots) ausmachen, sondern es sich hierbei (nur) um ein Zusatzangebot handelt • bei der Übertragung von Nutzungsrechten ein jederzeitiges Widerrufsrecht eingeräumt ist, welches der Nutzer bereits durch Löschen der Inhalte (selbst) ausüben kann © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 33
  • 34. Einzelne Urteile OLG Hamburg, 29.09.2010, 5 U 9/09: • Einem Videoportalbetreiber mit täglich mehr als 50.000 Uploads von Nutzern ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot von Nutzern - proaktiv - vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, wenn dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 34
  • 35. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.schutt-waetke.de ra-schutt@schutt-waetke.de © Schutt, Waetke Rechtsanwälte www.schutt-waetke.de 35