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Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts,
ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer
sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
als eine andere Person erfährt.

BEISPIEL

   •   Eine ArbeitgeberIn stellt eine Frau für eine Führungsposition nicht ein, obwohl sie die
       gleichen Qualifikationen aufweist wie ein Mann.
   •   Eine ArbeitgeberIn stellt eine BewerberIn aus dem Ausland nicht ein, obwohl sie/er
       die gleichen Qualifikationen aufweist wie eine InländerIn.
   •   Einer Frau/einem Mann mit dunkler Hautfarbe wird aufgrund ihrer/seiner ethnischen
       Zugehörigkeit der Zutritt zu einem Restaurant verweigert.

Mittelbare Diskriminierung

Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung erfolgt die Ungleichbehandlung einer Person nicht
offensichtlich wegen eines der oben genannten Diskriminierungsgründe, sondern aufgrund
einer, dem Anschein nach neutralen Regelung, die benachteiligende Auswirkungen haben
kann. Allerdings liegt dann keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die betreffende
Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung
des Zieles angemessen und erforderlich sind.

BEISPIEL
  • In einem Unternehmen werden Teilzeitkräfte von Führungspositionen ausgeschlossen.
     Da in diesem Unternehmen vor allem Frauen als Teilzeitkräfte arbeiten, werden
     hierdurch hauptsächlich Frauen hinsichtlich ihrer Aufstiegschancen gegenüber
     Männern, die als Vollzeitkräfte für Führungspositionen vorgesehen sind, benachteiligt.
  • Auf eine offene Stelle in der mittleren Führungsebene bewerben sich ein Mann und
     eine Frau mit gleichwertiger Qualifikation. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung wird
     die Frau eingestellt, die besagt, dass jedes Geschlecht zu jeweils 40 Prozent in
     Führungspositionen vertreten sein soll. Vor dieser Besetzung lag der Frauenanteil bei
     29 Prozent. Diese Bevorzugung bei GLEICH/GLEICHWERTIGER Qualifikation mit
     dem Ziel ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis zu erreichen, ist eine Form der
     sogenannten „positiven“ Diskriminierung und im Zuge des
     Gleichbehandlungsgesetzes auch erlaubt. Es soll ja dadurch Chancengleichheit
     hergestellt werden.




             Unterlagen zur GPA-djp AssistenInnen- Tagung 19./20.6.2012
                     Autorin: Mag.a. Barbara Marx, Stand April 2012

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