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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Trennung und Auseinandersetzung von
Gesellschaftern unter Berücksichtigung
kulturspezifischer Fragen

Michael Lenke
Rechtsanwalt und Mediator mit Sitz in Berlin, gesellschaftsrechtliche und
wirtschaftsrechtliche Beratung, Konfliktmanagement und Prozessführung
www.buerolenke.de
                                                                               C
Georges Brox                                                                   2.9
Rechtsanwalt in der überörtlichen Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Hamburg,   S. 1
berät auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Marken-
und Wettbewerbsrecht
www.fps-law.de


Inhalt                                                                Seite


1.    Trennung, Auflösung und Streit                                      3
2.    Trennung: Typische Positionen und Interessen                        4
2.1   Rückforderung von geleisteten Beiträgen                             4
2.2   Beteiligung am erwirtschafteten Vermögen                            5
2.3   Beteiligung an künftigen Erträgen/Teilhabe an künftigen
      Entwicklungschancen?                                                5
2.4   Beteiligung an Verlusten und Haftungsrisiken/Haftung für Alt-
      und Neuschulden?                                                    6
2.5   Aufhebung von Geschäftsführeranstellungsverträgen bei der
      GmbH                                                                7
2.6   Wettbewerb in der Zukunft                                           8
3.    Möglichkeiten/Wege der Trennung                                     8
3.1   Liquidation/Auflösung der Gesellschaft                              8
3.2   Austritt, Ausscheiden durch Kündigung und Ausschluss                9
3.3   Abfindung ausscheidender Gesellschafter                            10
3.4   Anteilsverkauf                                                     11
3.5   Spaltung                                                           12
4.    Rückforderung von Beitrag, Einlage und sonstigen Leistungen
      der Gesellschafter                                                 13
4.1   Einlagen                                                           13
4.2   Dienste und Gebrauchsüberlassung als Beitrag (i.e.S.)              14
4.3   Sonderfall: Nutzungsüberlassung als Einlage                        15
4.4   Drittgeschäfte: Gesellschafter als Vermieter oder Verkäufer        16
4.5   Zusammenfassung/Übersicht                                          17



                                            31 Kultur & Recht Dezember 2005
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       5.  Umgang mit den (Immaterialgüter-) Rechten                   18
       5.1 Wem gehört der Name (der Band)?                             18
       5.2 Wem stehen die Nutzungsrechte zu?                           20
       5.3 Wem stehen die Rechte an Werktiteln zu?                     24
       5.4 Wem stehen die Bearbeitungsrechte zu?                       24
       5.5 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung                           24
       5.6 Kündigung von Lizenzverträgen aus wichtigem Grund bei
           mehreren Urhebern                                           25
       6. Verhalten im Streitfall/Rechtliche Instrumente               26
       6.1 Konfrontative Taktik oder kooperative Auseinandersetzung?   26
       6.2 Gerichtliche Hilfe                                          27
C      6.3 Handeln für die Gesellschaft im Notfall                     28
2.9    7. Checkliste                                                   29
S. 2


             Checkliste: Trennung, Auflösung und Streit                29




       31 Kultur & Recht Dezember 2005
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1.     Trennung, Auflösung und Streit
Schön, wenn man gemeinsam ein Projekt gestartet hat. Noch besser, wenn die
Zusammenarbeit dauerhaft, künstlerisch fruchtbar und wirtschaftlich erfolgreich
ist. Was aber ist zu beachten, wenn die Gesellschafter einer GbR oder GmbH
„nicht mehr miteinander können“ oder wollen?

In der juristischen Literatur wird das unter den Stichworten Auflösung oder Li-
quidation und allgemeiner als Gesellschafterauseinandersetzung oder sogar Ge-
sellschafterstreit behandelt. Damit sind die relevanten Fragen aber nur unzurei-
chend umrissen: Liquidation ist ein formaler Weg zur Beendigung einer Gesell-        C
schaft – ob bei diesem Weg die Interessen der Gesellschafter optimal berücksich-     2.9
tigt werden, ist eine ganz andere Frage. Und selbstverständlich ist die Trennung
von Gesellschaftern oder die Auflösung eines Unternehmens oder Projekts kon-         S. 3
fliktträchtig. Gerade wenn das Wohl und Gedeihen des Ganzen von den nicht nur
in Geld messbaren Beiträgen der Einzelnen und deren kooperativem Zusammen-
wirken abhängt, kann das destruktive Konfliktpotential sehr schnell zur Zerstö-
rung des Ganzen führen.

        Wenn etwa den Musikern A, B und C, die mit ihrem gemeinsam entwi-
        ckelten musikalischen Material unter dem Bandnamen „D“ auftreten, der
seit langem angestrebte Plattenvertrag angeboten wird, dann kann interner Streit
schnell dazu führen, dass die Verhandlungen über den Vertrag scheitern.

        Wenn nur einer von F, G und H, den paritätisch beteiligten Gesellschafter-
        Geschäftsführern der Designagentur „I“ GmbH, zur Durchsetzung seiner
Position die Geschäftsführung blockiert, dann kann der für den Erhalt des Unter-
nehmens lebenswichtige Hauptauftrag mit der international tätigen Modefirma
scheitern und damit gar die GmbH in die Insolvenz gehen.

In solchen Situationen müssen rasch interessengerechte Lösungen gefunden
werden. Hier langwierig einzelne Positionen auszufechten, schädigt alle Beteilig-
ten. Deshalb ist es gut, sich frühzeitig und umfassend klar zu machen, welche
Gesichtspunkte und Interessen zu bedenken sind, welche Lösungswege zur Ver-
fügung stehen und wie ein Interessenausgleich herbeigeführt werden kann.

Wir wollen die in solchen Situationen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte
anhand der zwei wohl verbreitetsten Gesellschaftsformen, nämlich der GbR als
Personengesellschaft und der GmbH als Kapitalgesellschaft darstellen. Für die
GbR steht das Beispiel der Band „D“ aus den Musikern A, B und C. Für die
GmbH steht die „I“ GmbH mit den Gesellschaftern F, G und H. Allgemeine
Ausführungen zur Funktionsweise der GbR und der GmbH finden sich unter
Abschnitt C in Band 2 dieses Werks.




                                                31 Kultur & Recht Dezember 2005
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       2.     Trennung:
              Typische Positionen und Interessen
       Was will der Gesellschafter, der die Trennung anstrebt?
       Will er aussteigen oder will er das Unternehmen/Projekt ohne bestimmte andere
       Gesellschafter fortführen? Häufig konkurrieren beide Positionen miteinander.
       Fest steht in der Regel, dass es mit den anderen Gesellschaftern nicht weiter geht.
       An der Fortführung des Projekts oder des Unternehmens, manchmal auch nur an
       Teilbereichen daraus, sind aber alle Gesellschafter interessiert.

C              So kann es im Falle der „I“ GmbH sein, dass die Gesellschafter F und G
2.9            meinen mit dem Gesellschafter H „einfach nicht mehr zu können“. Viel-
S. 4   leicht geht es H ähnlich und die Trennung muss sein. Wie und von wem werden
       dann die Geschäftsfelder der Designagentur fortgesetzt? Wer übernimmt welche
       Kunden? Wie wird das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen verteilt?

       Wir wollen zunächst die Positionen der Ausscheidenden und der in der Gesell-
       schaft verbleibenden Gesellschafter unabhängig von den jeweiligen Trennungs-
       wegen – dazu nachstehend unter 3. - betrachten.


       2.1    Rückforderung von geleisteten Beiträgen

       Wer ausscheidet, will in der Regel „wenigstens das zurück, was er eingebracht
       hat“. Dabei geht es um unterschiedliche Konstellationen:

              So könnte A, der für seine Band „E“ € 5.000,00 für den Kauf einer Ge-
              sangsanlage aufbrachte, diese € 5.000,00 zurück verlangen.
       B, der der Band seinen umgebauten Kleintransporter als Bandbus zur Verfügung
       stellte, könnte zum einen ein Interesse an der Rückgabe des Autos haben; er
       könnte zusätzlich Wertersatz in Höhe einer angemessenen Miete für die Nutzung
       verlangen; oder er könnte Wertersatz – Geld – statt des Autos verlangen, in Höhe
       des Werts zum Einbringungszeitpunkt.
       C mag nicht nur Schlagzeug gespielt, sondern die Band auch gemanagt haben.
       Vielleicht will er nachträglich eine angemessene Vergütung für diese Bemühungen.
       F kann bei der „I“ GmbH wertvolle Kundenkontakte eingebracht haben. Was
       kann er „zurück“ verlangen?

       Um diese Ansprüche beurteilen zu können bedarf es eines genaueren Blicks auf
       den Grund für die Leistungen und deren Ausgestaltung. Näheres dazu nachste-
       hend unter 4.




       31 Kultur & Recht Dezember 2005

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Lenke, Brox: Trennung und Auseinandersetzung von Gesellschaftern unter Berücksichtigung kulturspezifischer Fragen

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Trennung und Auseinandersetzung von Gesellschaftern unter Berücksichtigung kulturspezifischer Fragen Michael Lenke Rechtsanwalt und Mediator mit Sitz in Berlin, gesellschaftsrechtliche und wirtschaftsrechtliche Beratung, Konfliktmanagement und Prozessführung www.buerolenke.de C Georges Brox 2.9 Rechtsanwalt in der überörtlichen Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Hamburg, S. 1 berät auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Marken- und Wettbewerbsrecht www.fps-law.de Inhalt Seite 1. Trennung, Auflösung und Streit 3 2. Trennung: Typische Positionen und Interessen 4 2.1 Rückforderung von geleisteten Beiträgen 4 2.2 Beteiligung am erwirtschafteten Vermögen 5 2.3 Beteiligung an künftigen Erträgen/Teilhabe an künftigen Entwicklungschancen? 5 2.4 Beteiligung an Verlusten und Haftungsrisiken/Haftung für Alt- und Neuschulden? 6 2.5 Aufhebung von Geschäftsführeranstellungsverträgen bei der GmbH 7 2.6 Wettbewerb in der Zukunft 8 3. Möglichkeiten/Wege der Trennung 8 3.1 Liquidation/Auflösung der Gesellschaft 8 3.2 Austritt, Ausscheiden durch Kündigung und Ausschluss 9 3.3 Abfindung ausscheidender Gesellschafter 10 3.4 Anteilsverkauf 11 3.5 Spaltung 12 4. Rückforderung von Beitrag, Einlage und sonstigen Leistungen der Gesellschafter 13 4.1 Einlagen 13 4.2 Dienste und Gebrauchsüberlassung als Beitrag (i.e.S.) 14 4.3 Sonderfall: Nutzungsüberlassung als Einlage 15 4.4 Drittgeschäfte: Gesellschafter als Vermieter oder Verkäufer 16 4.5 Zusammenfassung/Übersicht 17 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 5. Umgang mit den (Immaterialgüter-) Rechten 18 5.1 Wem gehört der Name (der Band)? 18 5.2 Wem stehen die Nutzungsrechte zu? 20 5.3 Wem stehen die Rechte an Werktiteln zu? 24 5.4 Wem stehen die Bearbeitungsrechte zu? 24 5.5 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung 24 5.6 Kündigung von Lizenzverträgen aus wichtigem Grund bei mehreren Urhebern 25 6. Verhalten im Streitfall/Rechtliche Instrumente 26 6.1 Konfrontative Taktik oder kooperative Auseinandersetzung? 26 6.2 Gerichtliche Hilfe 27 C 6.3 Handeln für die Gesellschaft im Notfall 28 2.9 7. Checkliste 29 S. 2 Checkliste: Trennung, Auflösung und Streit 29 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Trennung, Auflösung und Streit Schön, wenn man gemeinsam ein Projekt gestartet hat. Noch besser, wenn die Zusammenarbeit dauerhaft, künstlerisch fruchtbar und wirtschaftlich erfolgreich ist. Was aber ist zu beachten, wenn die Gesellschafter einer GbR oder GmbH „nicht mehr miteinander können“ oder wollen? In der juristischen Literatur wird das unter den Stichworten Auflösung oder Li- quidation und allgemeiner als Gesellschafterauseinandersetzung oder sogar Ge- sellschafterstreit behandelt. Damit sind die relevanten Fragen aber nur unzurei- chend umrissen: Liquidation ist ein formaler Weg zur Beendigung einer Gesell- C schaft – ob bei diesem Weg die Interessen der Gesellschafter optimal berücksich- 2.9 tigt werden, ist eine ganz andere Frage. Und selbstverständlich ist die Trennung von Gesellschaftern oder die Auflösung eines Unternehmens oder Projekts kon- S. 3 fliktträchtig. Gerade wenn das Wohl und Gedeihen des Ganzen von den nicht nur in Geld messbaren Beiträgen der Einzelnen und deren kooperativem Zusammen- wirken abhängt, kann das destruktive Konfliktpotential sehr schnell zur Zerstö- rung des Ganzen führen. Wenn etwa den Musikern A, B und C, die mit ihrem gemeinsam entwi- ckelten musikalischen Material unter dem Bandnamen „D“ auftreten, der seit langem angestrebte Plattenvertrag angeboten wird, dann kann interner Streit schnell dazu führen, dass die Verhandlungen über den Vertrag scheitern. Wenn nur einer von F, G und H, den paritätisch beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführern der Designagentur „I“ GmbH, zur Durchsetzung seiner Position die Geschäftsführung blockiert, dann kann der für den Erhalt des Unter- nehmens lebenswichtige Hauptauftrag mit der international tätigen Modefirma scheitern und damit gar die GmbH in die Insolvenz gehen. In solchen Situationen müssen rasch interessengerechte Lösungen gefunden werden. Hier langwierig einzelne Positionen auszufechten, schädigt alle Beteilig- ten. Deshalb ist es gut, sich frühzeitig und umfassend klar zu machen, welche Gesichtspunkte und Interessen zu bedenken sind, welche Lösungswege zur Ver- fügung stehen und wie ein Interessenausgleich herbeigeführt werden kann. Wir wollen die in solchen Situationen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte anhand der zwei wohl verbreitetsten Gesellschaftsformen, nämlich der GbR als Personengesellschaft und der GmbH als Kapitalgesellschaft darstellen. Für die GbR steht das Beispiel der Band „D“ aus den Musikern A, B und C. Für die GmbH steht die „I“ GmbH mit den Gesellschaftern F, G und H. Allgemeine Ausführungen zur Funktionsweise der GbR und der GmbH finden sich unter Abschnitt C in Band 2 dieses Werks. 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 2. Trennung: Typische Positionen und Interessen Was will der Gesellschafter, der die Trennung anstrebt? Will er aussteigen oder will er das Unternehmen/Projekt ohne bestimmte andere Gesellschafter fortführen? Häufig konkurrieren beide Positionen miteinander. Fest steht in der Regel, dass es mit den anderen Gesellschaftern nicht weiter geht. An der Fortführung des Projekts oder des Unternehmens, manchmal auch nur an Teilbereichen daraus, sind aber alle Gesellschafter interessiert. C So kann es im Falle der „I“ GmbH sein, dass die Gesellschafter F und G 2.9 meinen mit dem Gesellschafter H „einfach nicht mehr zu können“. Viel- S. 4 leicht geht es H ähnlich und die Trennung muss sein. Wie und von wem werden dann die Geschäftsfelder der Designagentur fortgesetzt? Wer übernimmt welche Kunden? Wie wird das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen verteilt? Wir wollen zunächst die Positionen der Ausscheidenden und der in der Gesell- schaft verbleibenden Gesellschafter unabhängig von den jeweiligen Trennungs- wegen – dazu nachstehend unter 3. - betrachten. 2.1 Rückforderung von geleisteten Beiträgen Wer ausscheidet, will in der Regel „wenigstens das zurück, was er eingebracht hat“. Dabei geht es um unterschiedliche Konstellationen: So könnte A, der für seine Band „E“ € 5.000,00 für den Kauf einer Ge- sangsanlage aufbrachte, diese € 5.000,00 zurück verlangen. B, der der Band seinen umgebauten Kleintransporter als Bandbus zur Verfügung stellte, könnte zum einen ein Interesse an der Rückgabe des Autos haben; er könnte zusätzlich Wertersatz in Höhe einer angemessenen Miete für die Nutzung verlangen; oder er könnte Wertersatz – Geld – statt des Autos verlangen, in Höhe des Werts zum Einbringungszeitpunkt. C mag nicht nur Schlagzeug gespielt, sondern die Band auch gemanagt haben. Vielleicht will er nachträglich eine angemessene Vergütung für diese Bemühungen. F kann bei der „I“ GmbH wertvolle Kundenkontakte eingebracht haben. Was kann er „zurück“ verlangen? Um diese Ansprüche beurteilen zu können bedarf es eines genaueren Blicks auf den Grund für die Leistungen und deren Ausgestaltung. Näheres dazu nachste- hend unter 4. 31 Kultur & Recht Dezember 2005