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E Steuerrecht


E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




Änderungen bei der Umsatzsteuer für
Kultureinrichtungen in den Jahren 2010
und 2011


Dr. iur. Henning H. Rüth
Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt (FH), Dr. iur., ist Senior Manager der Service
Line Indirect Tax Services von KPMG in Hamburg.


Inhalt                                                                  Seite


1.    Einleitung                                                            2
2.    Neue Grundregel                                                       2
3.    Grundstücksbezogene Umsätze                                           4    E
4.    Kulturelle und ähnliche Umsätze sowie Messeumsätze                    5    3.4
4.1   Allgemein                                                             5    S. 1
4.2   Eintrittsberechtigungen                                               6
5.    Nachweispflichten                                                     6
6.    Erklärungspflichten                                                   7




                                                   54 Kultur & Recht Juli 2011
E Steuerrecht


       E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




       1.     Einleitung
       Mit Wirkung zum 01.01.2010 und teilweise zum 01.01.2011 sind auf Basis der
       geänderten Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Vorschriften zur Bestimmung des
       Leistungsortes für sonstige Leistungen (Dienstleistungen) überarbeitet worden
       (sog. VAT Package oder Mehrwertsteuerpaket). Diese Überarbeitung gilt als
       größter Eingriff in das umsatzsteuerliche Regelwerk seit Einführung des EG-
       Binnenmarktes im Jahre 1994. Die Neuregelung betrifft – soweit für Kulturein-
       richtungen relevant – im Wesentlichen den § 3a UStG.

       Dadurch haben sich die anzuwendenden Grundsätze in vielen Bereichen erheb-
       lich verändert, sofern eine Leistung „über die Grenze“ (also zwischen Beteiligten
       in verschiedenen Ländern) erfolgt. Bei sonstigen Leistungen ohne Auslandsbe-
       rührung sowie bei Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne haben sich keine
       wesentlichen Neuerungen ergeben. Die Änderungen gelten aber ausschließlich im
       Verhältnis zu solchen Leistungsempfängern, die selbst Unternehmer im umsatz-
       steuerlichen Sinne sind. Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (Privatper-
E      sonen) ergeben sich im Ergebnis keinerlei Änderungen1, auch wenn sich durch
       die Neuregelung die anwendbaren Normen innerhalb des § 3a UStG teilweise
3.4
       verschoben haben.
S. 2


       2.     Neue Grundregel
       Galt nach dem alten Recht die Grundregel, dass sonstige Leistungen, sofern nicht
       eine Sonderregelung für die jeweilige Leistung zur Anwendung kommt, am Sitz
       des leistenden Unternehmers erbracht wurden (§ 3a Abs. 1 alter Fassung bis
       2009), so gilt seit 01.01.2010 – ebenfalls vorbehaltlich von Sonderregelungen –
       der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort, sofern der Leistungsemp-
       fänger ein Unternehmer ist2 (§ 3a Abs. 2 UStG neuer Fassung seit 01.01.2010).

       Folglich ist eine derartige Leistung, die von einer deutschen Kultureinrichtung an
       einen ausländischen unternehmerischen Kunden erbracht wird, seit dem
       01.01.2010 nicht mehr mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen, sondern ist in
       Deutschland nicht steuerbar3. Welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen das im
       Zielland hat, ist nicht einheitlich zu beantworten, sondern hängt vom Recht des
       jeweiligen Ziellandes ab. Innerhalb der EU kann jedoch davon ausgegangen
       werden, dass durch die sog. Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-System)
       der Kunde die Besteuerung vorzunehmen hat. In diesem Fall hat ein Hinweis auf
       den Übergang der Steuerschuld zu erfolgen, es ist auf der Rechnung aber weder
       deutsche noch ausländische Steuer auszuweisen.




       54 Kultur & Recht Juli 2011
E Steuerrecht


E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




        Beispiel 1: Eine deutsche Kultureinrichtung erbringt Managementleistun-
        gen an ein österreichisches Theater zur Überbrückung einer unerwarteten
Personalknappheit dort. Das österreichische Theater teilt der deutschen Kulturein-
richtung seine von der österreichischen Finanzverwaltung erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer mit.

Lösung: Für Leistungen bis zum 31.12.2009 wäre eine Rechnung mit (grundsätz-
lich) 19 % deutscher Umsatzsteuer zu stellen gewesen. Für Leistungen seit dem
01.01.2010 ist eine Nettorechnung unter Hinweis auf Anwendung des Reverse-
Charge-Verfahrens (z.B.: Reverse charge – recipient is liable to tax) auszustellen.
Die steuerlichen Verpflichtungen in Österreich sind zwischen dem dortigen Thea-
ter und seinem zuständigen Finanzamt zu klären.

Empfängt die deutsche Kultureinrichtung umgekehrt eine derartige Leistung von
einem im Ausland ansässigen Unternehmen, sollte vom Leistenden eine Netto-
rechnung ausgestellt werden unter Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
(wobei das Fehlen eines solchen Hinweises nicht dazu führt, dass das Reverse-
Charge-Verfahren nicht anwendbar wäre).
                                                                                      E
        Beispiel 2: Eine österreichische Kultureinrichtung erbringt Management-       3.4
        leistungen an ein deutsches Theater zur Überbrückung einer unerwarteten       S. 3
Personalknappheit dort. Das deutsche Theater teilt der österreichischen Kultur-
einrichtung seine vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer mit.

Lösung: Für Leistungen bis zum 31.12.2009 wäre eine Rechnung mit (grundsätz-
lich) 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu stellen gewesen. Für Leistungen seit
dem 01.01.2010 ist eine Nettorechnung unter Hinweis auf Anwendung des Re-
verse-Charge-Verfahrens (z.B.: Reverse charge – recipient is liable to tax) auszu-
stellen. Das deutsche Theater muss den Empfang der Leistung seinem Finanzamt
gegenüber anzeigen und die Steuer in Höhe von 19 % auf den Rechnungsbetrag
abführen. Sofern und soweit ein Vorsteuerabzugsrecht besteht (also insbesondere
soweit nicht steuerfreie Ausgangsumsätze erbracht werden4) kann dieser gleich-
zeitig geltend gemacht werden. Im Ergebnis kommt es also bei vollem Vorsteuer-
abzugsrecht zu einer vollständigen Entlastung von der Umsatzsteuer, bei nicht
bestehendem Vorsteuerabzugsrecht zu einer entsprechenden Belastung mit deut-
scher (statt bis 2009 mit österreichischer) Steuer.

Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt in Deutschland wie auch in einigen
anderen Mitgliedstaaten der EU ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze.
Sollte also die Leistung des ausländischen Leistenden in Deutschland einer Steu-
erbefreiung5 unterfallen, so ist er verpflichtet, sich in Deutschland umsatzsteuer-
lich registrieren zu lassen, um eine Rechnung über einen steuerfreien inländi-
schen Umsatz zu erklären, was in seine deutschen Umsatzsteuervoranmeldungen/




                                                       54 Kultur & Recht Juli 2011
E Steuerrecht


       E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




       Umsatzsteuerjahreserklärungen aufzunehmen wäre. Dies führt zwar nicht zu
       einer Belastung mit mehr Umsatzsteuer, wohl aber zu einer Belastung mit Erklä-
       rungspflichten und administrativem Aufwand. Für den inländischen Leistungs-
       empfänger ergeben sich insofern keine zusätzlichen Verpflichtungen.



       3.     Grundstücksbezogene Umsätze
       Für grundstücksgebundene Umsätze hat sich keine Veränderung durch die Neu-
       regelungen ergeben. Folglich ist der Leistungsort nach wie vor dort, wo das je-
       weilige Grundstück gelegen ist. Dies gilt unabhängig vom umsatzsteuerlichen
       Status des Leistungsempfängers.

              Beispiel 3: Ein Theater aus Passau mietet grenznah in Österreich Abstell-
              flächen für den Fundus.

       Lösung: Die Rechnung ist vom österreichischen Vermieter mit 10 % österreichi-
E      scher Umsatzsteuer zu stellen.6
3.4
S. 4
              Beispiel 4: Ein deutsches Theaterensemble bucht anlässlich einer Tournee
              durch Großbritannien ein Kontingent Hotelzimmer in London.

       Lösung: Die Rechnung des Hotels weist 20 % britische Umsatzsteuer aus.

       Hinweis: In bestimmten Fällen kann es möglich sein, grundstücksgebundene
       Leistungen insgesamt so in Leistungspakete einzubinden, dass die Grundstücks-
       gebundenheit nicht mehr im Vordergrund steht. Dies kann etwa dann der Fall
       sein, wenn an Stelle einer „nackten“ Immobilie ein Bündel an Leistungen er-
       bracht wird. Dies kann als Gestaltung dann sinnvoll sein, wenn dadurch (etwa bei
       fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers) niedrigere
       Steuersätze zur Anwendung kommen oder (bei bestehender Vorsteuerabzugsbe-
       rechtigung) inländische statt ausländischer Vorsteuer anfällt, die leichter inner-
       halb der Umsatzsteuervoranmeldungen/Umsatzsteuerjahreserklärung geltend
       gemacht werden kann als in einem Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland.
       Derartige Überlegungen sollten aber in jedem Fall vorher eingehend auf ihre
       steuerliche Tragfähigkeit untersucht und ggf. auch mit der Finanzverwaltung
       abgestimmt werden.




       54 Kultur & Recht Juli 2011

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Rüth: Änderungen bei der Umsatzsteuer für Kultureinrichtungen in den Jahren 2010 und 2011

  • 1. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern Änderungen bei der Umsatzsteuer für Kultureinrichtungen in den Jahren 2010 und 2011 Dr. iur. Henning H. Rüth Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt (FH), Dr. iur., ist Senior Manager der Service Line Indirect Tax Services von KPMG in Hamburg. Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Neue Grundregel 2 3. Grundstücksbezogene Umsätze 4 E 4. Kulturelle und ähnliche Umsätze sowie Messeumsätze 5 3.4 4.1 Allgemein 5 S. 1 4.2 Eintrittsberechtigungen 6 5. Nachweispflichten 6 6. Erklärungspflichten 7 54 Kultur & Recht Juli 2011
  • 2. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern 1. Einleitung Mit Wirkung zum 01.01.2010 und teilweise zum 01.01.2011 sind auf Basis der geänderten Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsortes für sonstige Leistungen (Dienstleistungen) überarbeitet worden (sog. VAT Package oder Mehrwertsteuerpaket). Diese Überarbeitung gilt als größter Eingriff in das umsatzsteuerliche Regelwerk seit Einführung des EG- Binnenmarktes im Jahre 1994. Die Neuregelung betrifft – soweit für Kulturein- richtungen relevant – im Wesentlichen den § 3a UStG. Dadurch haben sich die anzuwendenden Grundsätze in vielen Bereichen erheb- lich verändert, sofern eine Leistung „über die Grenze“ (also zwischen Beteiligten in verschiedenen Ländern) erfolgt. Bei sonstigen Leistungen ohne Auslandsbe- rührung sowie bei Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne haben sich keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Die Änderungen gelten aber ausschließlich im Verhältnis zu solchen Leistungsempfängern, die selbst Unternehmer im umsatz- steuerlichen Sinne sind. Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (Privatper- E sonen) ergeben sich im Ergebnis keinerlei Änderungen1, auch wenn sich durch die Neuregelung die anwendbaren Normen innerhalb des § 3a UStG teilweise 3.4 verschoben haben. S. 2 2. Neue Grundregel Galt nach dem alten Recht die Grundregel, dass sonstige Leistungen, sofern nicht eine Sonderregelung für die jeweilige Leistung zur Anwendung kommt, am Sitz des leistenden Unternehmers erbracht wurden (§ 3a Abs. 1 alter Fassung bis 2009), so gilt seit 01.01.2010 – ebenfalls vorbehaltlich von Sonderregelungen – der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort, sofern der Leistungsemp- fänger ein Unternehmer ist2 (§ 3a Abs. 2 UStG neuer Fassung seit 01.01.2010). Folglich ist eine derartige Leistung, die von einer deutschen Kultureinrichtung an einen ausländischen unternehmerischen Kunden erbracht wird, seit dem 01.01.2010 nicht mehr mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen, sondern ist in Deutschland nicht steuerbar3. Welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen das im Zielland hat, ist nicht einheitlich zu beantworten, sondern hängt vom Recht des jeweiligen Ziellandes ab. Innerhalb der EU kann jedoch davon ausgegangen werden, dass durch die sog. Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) der Kunde die Besteuerung vorzunehmen hat. In diesem Fall hat ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld zu erfolgen, es ist auf der Rechnung aber weder deutsche noch ausländische Steuer auszuweisen. 54 Kultur & Recht Juli 2011
  • 3. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern Beispiel 1: Eine deutsche Kultureinrichtung erbringt Managementleistun- gen an ein österreichisches Theater zur Überbrückung einer unerwarteten Personalknappheit dort. Das österreichische Theater teilt der deutschen Kulturein- richtung seine von der österreichischen Finanzverwaltung erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mit. Lösung: Für Leistungen bis zum 31.12.2009 wäre eine Rechnung mit (grundsätz- lich) 19 % deutscher Umsatzsteuer zu stellen gewesen. Für Leistungen seit dem 01.01.2010 ist eine Nettorechnung unter Hinweis auf Anwendung des Reverse- Charge-Verfahrens (z.B.: Reverse charge – recipient is liable to tax) auszustellen. Die steuerlichen Verpflichtungen in Österreich sind zwischen dem dortigen Thea- ter und seinem zuständigen Finanzamt zu klären. Empfängt die deutsche Kultureinrichtung umgekehrt eine derartige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmen, sollte vom Leistenden eine Netto- rechnung ausgestellt werden unter Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren (wobei das Fehlen eines solchen Hinweises nicht dazu führt, dass das Reverse- Charge-Verfahren nicht anwendbar wäre). E Beispiel 2: Eine österreichische Kultureinrichtung erbringt Management- 3.4 leistungen an ein deutsches Theater zur Überbrückung einer unerwarteten S. 3 Personalknappheit dort. Das deutsche Theater teilt der österreichischen Kultur- einrichtung seine vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mit. Lösung: Für Leistungen bis zum 31.12.2009 wäre eine Rechnung mit (grundsätz- lich) 20 % österreichischer Umsatzsteuer zu stellen gewesen. Für Leistungen seit dem 01.01.2010 ist eine Nettorechnung unter Hinweis auf Anwendung des Re- verse-Charge-Verfahrens (z.B.: Reverse charge – recipient is liable to tax) auszu- stellen. Das deutsche Theater muss den Empfang der Leistung seinem Finanzamt gegenüber anzeigen und die Steuer in Höhe von 19 % auf den Rechnungsbetrag abführen. Sofern und soweit ein Vorsteuerabzugsrecht besteht (also insbesondere soweit nicht steuerfreie Ausgangsumsätze erbracht werden4) kann dieser gleich- zeitig geltend gemacht werden. Im Ergebnis kommt es also bei vollem Vorsteuer- abzugsrecht zu einer vollständigen Entlastung von der Umsatzsteuer, bei nicht bestehendem Vorsteuerabzugsrecht zu einer entsprechenden Belastung mit deut- scher (statt bis 2009 mit österreichischer) Steuer. Hinweis: Das Reverse-Charge-Verfahren gilt in Deutschland wie auch in einigen anderen Mitgliedstaaten der EU ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze. Sollte also die Leistung des ausländischen Leistenden in Deutschland einer Steu- erbefreiung5 unterfallen, so ist er verpflichtet, sich in Deutschland umsatzsteuer- lich registrieren zu lassen, um eine Rechnung über einen steuerfreien inländi- schen Umsatz zu erklären, was in seine deutschen Umsatzsteuervoranmeldungen/ 54 Kultur & Recht Juli 2011
  • 4. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern Umsatzsteuerjahreserklärungen aufzunehmen wäre. Dies führt zwar nicht zu einer Belastung mit mehr Umsatzsteuer, wohl aber zu einer Belastung mit Erklä- rungspflichten und administrativem Aufwand. Für den inländischen Leistungs- empfänger ergeben sich insofern keine zusätzlichen Verpflichtungen. 3. Grundstücksbezogene Umsätze Für grundstücksgebundene Umsätze hat sich keine Veränderung durch die Neu- regelungen ergeben. Folglich ist der Leistungsort nach wie vor dort, wo das je- weilige Grundstück gelegen ist. Dies gilt unabhängig vom umsatzsteuerlichen Status des Leistungsempfängers. Beispiel 3: Ein Theater aus Passau mietet grenznah in Österreich Abstell- flächen für den Fundus. Lösung: Die Rechnung ist vom österreichischen Vermieter mit 10 % österreichi- E scher Umsatzsteuer zu stellen.6 3.4 S. 4 Beispiel 4: Ein deutsches Theaterensemble bucht anlässlich einer Tournee durch Großbritannien ein Kontingent Hotelzimmer in London. Lösung: Die Rechnung des Hotels weist 20 % britische Umsatzsteuer aus. Hinweis: In bestimmten Fällen kann es möglich sein, grundstücksgebundene Leistungen insgesamt so in Leistungspakete einzubinden, dass die Grundstücks- gebundenheit nicht mehr im Vordergrund steht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn an Stelle einer „nackten“ Immobilie ein Bündel an Leistungen er- bracht wird. Dies kann als Gestaltung dann sinnvoll sein, wenn dadurch (etwa bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers) niedrigere Steuersätze zur Anwendung kommen oder (bei bestehender Vorsteuerabzugsbe- rechtigung) inländische statt ausländischer Vorsteuer anfällt, die leichter inner- halb der Umsatzsteuervoranmeldungen/Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht werden kann als in einem Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland. Derartige Überlegungen sollten aber in jedem Fall vorher eingehend auf ihre steuerliche Tragfähigkeit untersucht und ggf. auch mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. 54 Kultur & Recht Juli 2011