Im April 2017 habe ich zum zweiten Mal im Rahmen des Kurses 'Content Marketing' am WiFi in Linz zum Thema Rechtsfragen vorgetragen. Anbei finden Sie die Folien, welche sich unter anderem mit Themen wie Datenschutzrecht, Domainrecht, Content-Haftung und Informationspflichten befassen.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels mit
Schwerpunkt auf IT-Recht
6. 1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
7. 1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Zu unterscheiden Rechtsgebieten, dh welches Verhältnis
genau betroffen ist
13. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
14. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Untermehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Relevante Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen
Unternehmer/Verbraucher
15. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Signaturgesetz (SigG)
Umsetzung der Signaturrichtlinie
Inhalte:
• Verwendung elektronischer Signaturen
• technische Standards
• Zertifizierungsdienste
• de facto totes Recht – daher ab Juli 2016 SigVO
17. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Datenschutzgesetz (DSG 2000)
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
Inhalte:
• Schutz personenbezogener Daten
• Rechtsschutzinstrumente
• Nicht zu verwechseln mit Markenschutz
• Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
18. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
Inhalte:
• Definition von Werk & Urheber
• Verwertungsrechte & Schutz
• Privatkopie & freie Werknutzung
20. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
21. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
23. 3. Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
24. 3. Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
25. 3. Datenschutzrecht
Definitionen
• § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen
hinsichtlich des Datenschutzes, etwa
Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person
Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden
Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten
Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten
• § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist
separat möglich
26. 3. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
• Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
• Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu
wahren
• Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse
zur Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
27. 3. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
28. 3. Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
• Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten
nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen
Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen
• Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme
und Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
29. 3. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht
genommen werden kann
– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
30. 3. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
Name und Anschrift des Auftraggebers
Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
Zweck der Datenanwendung
Kreis der Betroffenen
Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
31. 3. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
32. 3. Datenschutzrecht
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz - DSGVO
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
33. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit) erthalten und weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
34. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
35. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
36. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
37. 3. Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Clean Desk Policy
– MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
– Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz
– Computer/Smartphones/Tablets sperren
• Security Policy
– ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum
Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet
– zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im
Außendienst, Verwendung von privaten Devices
38. 3. Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Datenschutzerklärung – Warum?
– Bei Websites relevant
– Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert
– Weiters: Impressumspflichten nach ECG
• Datenschutzerklärung - Inhaltlich
– Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?
– Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet?
– Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
– Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese
löschen lassen?
39. 3. Datenschutzrecht
IN A NUTSHELL
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar
• Grundrecht auf Datenschutz
• Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
• Ab 25.5.2018 gilt DSGVO
41. 4. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
42. 4. Informationspflichten
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
• Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
43. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
44. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
45. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
46. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
47. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts und Ausübung
desselben
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
48. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
49. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
50. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
51. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1):
• Namen der vertretungsbefugten Organe der des
Medieninhabers (zB Geschäftsführer)
• Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen
Mitglieder
• Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder
indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-,
Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
52. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2):
• Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber
• Treuhandverhältnisse für jede Stufe
• Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die
jeweiligen Begünstigten
• Im Falle eines Vereins der Vorstand und der
Vereinszweck
53. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
54. 4. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG und das MedienG zu
beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
57. 5. BGStG
Das BGStG im Web
• Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht
sowie Anbahnung von Verträgen umfasst
• Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der
Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein
• Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG
Schadenersatzanspruch für:
– Erlittenen Vermögensschaden
– Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung,
nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
58. 5. BGStG
Das BGStG im Web
• Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd
BGStG barrierefrei zu gestalten
• Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn
Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder
unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem
Aufwand
• Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden
• Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv
werden und muss Benachteiligung beweisen
59. 5. BGStG
In der Praxis?
• Problem, dass Websites nur schwer ‚umfassend
barrierefrei‘ gestaltet werden können
• Infotext bei Impressum, dass versucht wurde die
Gestaltung barrierefrei zu halten und dass, bei
Einschränkungen, gerne Kontakt aufgenommen werden
kann
60. 5. BGStG
IN A NUTSHELL
• BGStG gilt laut Gesetzestext auch für das Web
• Betrifft vertragsrechtliche Beziehungen und auch deren
Anbahnung
• Bei Nichtbeachtung des BGStG Klagsmöglichkeit und
Anspruch auf Schadenersatz
62. 6. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Domains sind weltweit eindeutig und können jeweils nur
einmal vergeben werden
• Vergabe in Österreich durch NIC (Network Information
Center)
• Vergabe in Deutschland durch Denic (Deutsches
Network Information Center)
• Vergabe in der EU durch EURid (European Registry of
Internet Domain Names)
63. 6. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 43 ABGB: Recht am eigenen Namen
• § 37 UGB: Unbefugter Gebrauch der Firma (dh des
Firmennamens)
• § 1 UWG: Unlautere Geschäftspraktiken (zB fremde
Marke verwenden)
• § 9 UWG: Nutzung fremder Bezeichnungen in der
eigenen Werbung
• § 80 UrhG: Unbefugte Nutzung von Kunst und
Kunstwerken
64. 6. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 10 MSchG: Markeninhaber kann Nutzung verbieten
• § 10a MSchG: inbesondere Verletzung von § 10 MSchG
zB bei der Verwendung fremder Zeichen auf eigenen
Waren oder in der eigenen Werbung (gilt auch für
Werbung auf Homepages)
MSchG bereits verletzt, wenn ausländische Homepage
im Inland Geschäftstätigkeiten ausübt!
65. 6. Domainrecht
Domaingrabbing
• Ist die missbräuchliche Registrierung von Domains
• Dient der Blockade von Mitanbietern oder der Absicht
durch hochpreisigen Verkauf Gewinn zu erwirtschaften
• Insb Blockierung kann eine Verletzung von § 1 UWG
darstellen
• Typosquatting: durch ‚Tippfehler‘ auf Konkurrenzsite
• Bekämpfbar durch Klage & einstweil. Verfügung
66. 6. Domainrecht
Schutz im Streitfall
• www.nic.at nimmt keine Domain-Inhaber-Wechsel
während eines Rechtsstreites vor
• AGB differenzieren zwischen:
Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung
(Sperre für die Dauer eines Monats, einmal um einen weiteren
Monat verlängerbar) und
Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis
zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der
Domain)
• Nic.at trifft keine Prüfungspflicht wg. Marken/Namen
67. 6. Domainrecht
IN A NUTSHELL
• Registrierung in Österreich durch Nic.at
• Nic.at überprüft Zulässigkeit der Anmeldung nicht
• Marken- und Namensrechte zu beachten, da sonst
unlauterer Wettbewerb
69. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
70. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
71. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
72. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
73. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
74. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
75. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
76. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
77. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
78. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
EuGH in C-160/15 zur Verlinkung
• Links können Urheberrecht verletzen
• Grundsätzlich betrifft Verlinkung das Urheberrecht nicht
• Jedoch stellt Link ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ dar
und – va bei kommerziellen Websites – kann verlangt
werden, dass Quelle vorher auf Zulässigkeit überprüft
wird
• Erfolgt urheberrechtswidrige Verlinkung daher
wissentlich, ist dies als Verstoß zu werten
79. 7. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
Access- und Content-Providern
Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
81. 8. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
82. 8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch (uU) ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
83. 8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden (zB Vertrag über Roman)
84. 8. Urheberrecht
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
85. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von Urheber eines
wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn dem
Herausgeber des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
• § 38 Abs 1 UrhG: genauere Definition der
Nutzungsrechte sowie deren Berechtigten bei Werken
der Filmkunst
86. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 UrhG (Privatkopie)
Abs 5: Bei Privatkopie ist Kopie von legaler ‚offensichtlich
rechtwidriger‘ Vorlage nicht zulässig
Abs 6: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf
‚andere Bildungseinrichtungen‘
Abs 7: Öffentliche Einrichtungen welche Werkstücke sammeln
dürfen zum Zweck der Archivierung Vervielfältigungen herstellen
Abs 8: Ausweitung der Vervielfältigung durch Abschrift auf den
gesamten § 42 Abs 7 (vorher nur Z1)
87. 8. Urheberrecht
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
Urheber Staatsbürger ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer Urheber, die nicht im
Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
88. 8. Urheberrecht
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
90. 8. Urheberrecht
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur Urheber/Verwerter zur Ausübung
der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie (siehe oben bei ‚Neuerungen‘)
– § 42f UrhG: Zitate
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
91. 8. Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
92. 8. Urheberrecht
Sonstige freie Werknutzung
• In der Regel nur für die nichtkommerzielle Nutzung
erlaubt
• Vervielfältigung zB bei:
– Sprachwerken zur Berichterstattung oder in Verbindung mit
einem daraus geschaffenen Werk der Tonkunst
– Werke der Tonkunst etwa zur Erläuterung des Inhaltes oder bei
Feierlichkeiten
– Werke der bildenden Kunst für den Schulgebrauch
93. 8. Urheberrecht
Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• Fotograf des Lichtbildes gilt als dessen Hersteller und
verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt der Unternehmensinhaber als
Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden, jedoch steht
dem Urheber eine Vergütung zu
94. 8. Urheberrecht
Urheberrechts-Richtlinie
• Derzeit lediglich Entwurf vorhanden
• Art 3: Möglichkeit von Text & Data Mining für
Forschungszwecke
• Art 4 : Vorgaben für grenzüberschreitendes eLearning,
geht in Richtung Erweiterung der freien Werknutzung
wie im UrhG
• Art 7: Möglichkeit der digitalen Verfügbarkeit von
vergriffenen Werken
95. 8. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Freie Werknutzung als Einschränkung des
Urheberrechtes unter bestimmten Voraussetzungen
97. 9. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
98. 9. Cookies
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
99. 9. Cookies
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
100. 9. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
• Hinweis im Impressum nicht ausreichend
101. 9. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
102. 9. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
104. 10. Strafrecht
Strafrecht im Web
• Offline-Delikte können auch im Web begangen werden
Betrug (va bei Verträgen im Web)
Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen
Netzwerken)
Wiederbetägigung
§ 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)
Illegale Pornographie
• Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web
ausgerichtet sind
105. 10. Strafrecht
Strafrechtsreform
• Delikte großteils eingeführt durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
• In Kraft seit 1.1.2016
• Ziele der Änderung:
Modernisierung und Schaffung zeitgemäßer Normen (zB § 106a
StGB: Zwangsheirat)
Konformität im EU-Recht
Eiffizienzsteigerung im Ermittlungsverfahren
106. 10. Strafrecht
Web-Delikte
• § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung
Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)
Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu
Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
• § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems
(‚Cybermobbing‘)
Verletzung in der Ehre
Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
107. 10. Strafrecht
Computer-Delikte
• Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung
• § 118a StGB: Hacking
• § 126a StGB: Datenbeschädigung
• § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems
• § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen
oder Zugangsdaten
108. 10. Strafrecht
IN A NUTSHELL
• Strafrecht nimmt (ebenfalls) auf Computer & Web Bezug
(‚Cybercrime‘)
• Betrug, Beleidigung, Wiederbetätigung auch online
begehbar
• Cyber-Mobbing, Hacking und Cyber-Stalking auch als
eigene Delikte (neu) im StGB verankert