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Urheberrecht &
eLearning
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ)
mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Quellen & Links
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
• https://creativecommons.org/licenses/
• http://l3t.eu/oer/
• https://www.oercommons.org/
• http://open-educational-resources.de/
Das Urheberrechtsgesetz
Was ist Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht
• UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden
Das Urheberrechtsgesetz
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch ua Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG)
• Umfasst sind va auch Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
Das Urheberrechtsgesetz
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von
der/vom UrheberIn zu verwenden
• Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden
• Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
Die UrhG-Novelle
Neuerungen
Die UrhG-Novelle
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
 Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
 Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
 Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
 Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
 Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
 Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
 Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
 Lediglich nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des
UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei
anonymen Werken
Die UrhG-Novelle
IN A NUTSHELL
• Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle
• Änderungen va bei
 Möglichkeit der Verbreitung von OER
 Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre
 Neuregelung von Zitaten
Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
UrheberIn StaatsbürgerIn ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht
im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: Deutschland
• Rechtsquellen
– Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG)
– Wahrnehmungsgesetz (WahrnG)
– Verlagsgesetz (VerlG)
• Privatkopie
– Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist
(dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in
Österreich ebenfalls eingeführt)
Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: USA
• Copyright Law
• Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen
die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn
sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB
Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen
Entscheidungen
• Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet
werden (vgl. Markenschutzrecht)
• Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht
hingewiesen
Internationales Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
Freie Werknutzung
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
Freie Werknutzung
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren
Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
Freie Werknutzung
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
Freie Werknutzung
Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
Freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Zitat als ‚Prototyp‘ der freien Werknutzung
• Teilweise enge Grenzen für die freie Werknutzung, zB
Wissenschaft & Lehre
• Freie Werknutzung muss nicht-kommerziell erfolgen
Creative Commons
Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da (in Österreich) derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– Keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Keine Weitergabe von Adaptierung/Bearbeitung
Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
Creative Commons
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
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– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
Creative Commons
Warum CC?
• CC bietet leicht verwendbare und verständliche Lizenzen
an
• CC bietet Rechtssicherheit und erleichtert (auch) die
Möglichkeit der Veröffentlichung von OER
• Bereits Zweitverwertungsrecht nach § 37a UrhG nimmt
letztlich (etwas) auf die CC Bezug
Creative Commons
IN A NUTSHELL
• Creative Commons als Möglichkeit für standardisierte
Lizenzen (derzeit Version 4.0 aktuell)
• Sechs (+ ‚Null-Lizenz‘) verschiedene Lizenzen, welche
jedoch immer Namensnennung des Urhebers vorsehen
• Weiters CC0 = Open Content/Public Domain
Open Educational Ressources
Open Educational Ressources
Die (gute) Idee hinter OER
• Probleme
– In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben
und bearbeitet
– Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e)
dies nur unzureichend ab
– Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung
ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen
• Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit
Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe &
Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
Open Educational Ressources
OER?
• OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und
Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder
GNU GPL erscheinen
• Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die
Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu
erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium
gedacht
• OER va im Bereich von Social Media &
eLearning/MOOC interessant
Open Educational Ressources
OER?
• OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software,
Materialien generell oder auch als Bezeichnung
(unrichtig) für Lizenz verwendet
• Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich:
– Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende
– Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen
– Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab
– IdR digital vorhanden
Open Educational Ressources
OER?
• Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für
OER
• Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität
durch:
– Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die
NutzerInnen
– Peer-Review
– Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter
Bildungseinrichtungen
Open Educational Ressources
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
Open Educational Ressources
Exkurs: Freie Software
• GNU GPL durch Copyleft-Klausel zwar eingeschränkt,
gilt aber als freie Software
• Definition für freie Software nach der Free Software
Foundation:
– Freiheit 0: Freiheit des Programmzweckes
– Freiheit 1: Anpassung des Programmes an die eigenen
Bedürfnisse
– Freiheit 2: Weiterverbreitung
– Freiheit 3: Verbesserung des Programmes & Veröffentlichung
der Verbesserungen
Open Educational Ressources
Warum OER anbieten?
• OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh
UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER
anzubieten
• Erhöht die eigene Präsenz im Web
• Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an
Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet
werden können
• Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va
auch in Social Media
Open Educational Ressources
OER-Quellen & Plattformen
• http://austria-
forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed
ucational_Resources
• http://open-educational-resources.de/ (Deutschland)
• http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema)
• http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw
http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/
• https://www.oercommons.org/
Open Educational Ressources
IN A NUTSHELL
• OER eigentlich keine eigene Lizenz
• Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC-
Lizenzen
• Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu
veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu
entgehen
Q&A
Q&A
Fragen-Komplex I
Verwendung von Werken Anderer off-line
Q&A
Zusammenfassung zu Fragen-Komplex I
• Weitergabe von analogen und digitalen Werken ist durch
die freie Werknutzung gedeckt, auch via Lernplattform
• Wenn Materialien im Web zur Verfügung stehen, dann
besser verlinken, da dies jedenfalls unproblematisch
• Verwendung von nicht veröffentlichten Materialien sollte
mit UrheberIn abgesprochen werden
• Videos & Audiowerke im Unterricht fallen ebenfalls unter
freie Werknutzung
Q&A
Fragen-Komplex II
Verwendung von Werken Anderer on-line
Q&A
Zusammenfassung zu Fragen-Komplex II
• Seit UrhG-Novelle dürfen auch (digitale) Kopien auf
Lernplattformen gestellt werden
• Verlinkung jedenfalls unproblematisch, da keine Kopie.
Auch Embedding ist als Verlinkung zu werten
• Verwendung von Drittmaterialien entweder via Zitat,
freier Werknutzung oder mittels OER
• Bei Verwendung von öffentlich zugänglichen virtuellen
Räumen immer auch deren Lizenz-Vorgaben zu
beachten (zB Wikimedia)
Q&A
Fragen-Komplex III
Aufzeichnung von LVAs
Q&A
Zusammenfassung zu Fragen-Komplex III
• Bei Aufzeichnung einer LVA, die nicht nur Screencast ist,
sind Persönlichkeitsrechte der Studierenden zu
beachten
• Daher sollte vorab Zustimmung der TeilnehmerInnen
eingeholt werden (zB bei Anmeldung)
• Aufzeichnung der LVA durch Studierende sollte in der
Hausordnung geregelt sein, da uU Werke der/des
Lehrenden sowie dessen Persönlichkeitsrecht berührt
werden
Q&A
Fragen-Komplex IV
Urheberrechte von Lehrenden am MCI
Q&A
Zusammenfassung zu Fragen-Komplex IV
• Wenn Arbeit als Werk gilt (= eigenständige geistige
Leistung, dann ist man UrheberIn
• Verwertungsrechte des Arbeitgebers ergeben sich
aufgrund des Dienstvertrages, lediglich im Patentrecht
(Diensterfindung) eindeutig geregelt
• Verwertungsrechte müssen für das Arbeitsverhältnis und
nach dessen Ende geklärt/vereinbart werden
• Nach § 37a UrhG nunmehr auch ‚Zweitverwertungsrecht‘
Q&A
Fragen-Komplex V
Urheberrechte von Studierenden am MCI
Q&A
Zusammenfassung zu Fragen-Komplex V
• Grundsätzlich ist Studierende/r UrheberIn an Werken
(zB Klausur, Facharbeit)
• Werk kann auch von mehreren UrheberInnen geschaffen
werden (= gemeinsames Werk)
• Verwertungsrechte liegen an sich bei UrheberIn, jedoch
kann Vereinbarung getroffen werden (relevanter im
Patentrecht)
• Werke von Studierenden dürfen nicht ‚einfach
verwendet‘ werden
Q&A
Fragen-Komplex VI
Offene Lizenzmodelle
Q&A
Zusammenfassung zu Fragen-Komplex VI
• Offene Lizenzmodelle ermöglichen einfache Weitergabe
und Bearbeitung (OER)
• Va bekannt sind CC & GNU
• Veröffentlichung sollte mit anderen
Verwertungsberechtigten abgesprochen werden
• Weiterverwendung der Werke je nach Lizenz möglich
(zB nur Weitergabe zu nicht-kommerziellen Zwecken)
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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MCI-Workshop zum Thema Urheberrecht & eLearning

  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
  • 3. Quellen & Links • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht (LexisNexis) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at • https://creativecommons.org/licenses/ • http://l3t.eu/oer/ • https://www.oercommons.org/ • http://open-educational-resources.de/
  • 5. Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ • ergangen durch BGBl 111/1936 • letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
  • 6. Das Urheberrechtsgesetz Werk & UrheberIn • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild, Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht • UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 7. Das Urheberrechtsgesetz Werk & UrheberIn • UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen • Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch Vertrag bzw Rechtsgeschäft • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte abgetreten werden
  • 8. Das Urheberrechtsgesetz Freie Werknutzung • Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch ua Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG) • Umfasst sind va auch Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im Unterricht
  • 9. Das Urheberrechtsgesetz IN A NUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von der/vom UrheberIn zu verwenden • Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden • Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
  • 11. Die UrhG-Novelle Novellierung des Urheberrecht • Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise ‚überfordert‘ • Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht • Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1. Oktober 2015 in Kraft
  • 12. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die Verwertungsrechte zustehen  Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen  Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
  • 13. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘  Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)  Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA  Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
  • 14. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern  Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG • § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre  Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)  Lediglich nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher (richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
  • 15. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets deutlich anzugeben • §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei anonymen Werken
  • 16. Die UrhG-Novelle IN A NUTSHELL • Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle • Änderungen va bei  Möglichkeit der Verbreitung von OER  Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre  Neuregelung von Zitaten
  • 18. Urheberrecht International §§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich • § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn UrheberIn StaatsbürgerIn ist • § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer Liegenschaft) bilden • § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz, wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
  • 19. Urheberrecht International Internationales Urheberrecht? • Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums • Kein weltweit gültiges Urheberrecht • Urheberrecht gilt als Teil des Internationales Privatrechtes (IPR) • IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist • Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
  • 20. Urheberrecht International Urheberrecht im Vergleich: Deutschland • Rechtsquellen – Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG) – Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) – Verlagsgesetz (VerlG) • Privatkopie – Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist (dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in Österreich ebenfalls eingeführt)
  • 21. Urheberrecht International Urheberrecht im Vergleich: USA • Copyright Law • Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen Entscheidungen • Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet werden (vgl. Markenschutzrecht) • Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht hingewiesen
  • 22. Internationales Urheberrecht IN A NUTSHELL • Kein weltweit einheitliches Urheberrecht • Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und diversen internationalen Abkommen • Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
  • 24. Freie Werknutzung Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkopie – § 42f UrhG: Zitate – § 42g UrhG: Lernplattformen – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 25. Freie Werknutzung § 42f UrhG - Zitatrecht • Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst • Zu unterscheiden zwischen: – Zitatrecht nach § 42f UrhG – Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG – Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen • Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
  • 26. Freie Werknutzung Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) • Gerechtfertigt insb. dann, wenn: – Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk – Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag – Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt – Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
  • 27. Freie Werknutzung Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft • Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk • Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden • Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG) • UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
  • 28. Freie Werknutzung § 42g UrhG – Unterricht & Lehre • Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis • Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht, jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis definiert ist • Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
  • 29. Freie Werknutzung §§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur • § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden • § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift über aktuelle Themen • § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur Erläuterung des Inhaltes • § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
  • 30. Freie Werknutzung §§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und in der bildenden Kunst • § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten • § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung des Inhalts
  • 31. Freie Werknutzung §§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht • Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden • Dies gilt nicht, wenn – Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme) – Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk herangezogen wird
  • 32. Freie Werknutzung Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG • FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn und verfügt über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn als Hersteller • Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu Unterrichtszwecken verwendet werden
  • 33. Freie Werknutzung IN A NUTSHELL • Zitat als ‚Prototyp‘ der freien Werknutzung • Teilweise enge Grenzen für die freie Werknutzung, zB Wissenschaft & Lehre • Freie Werknutzung muss nicht-kommerziell erfolgen
  • 35. Creative Commons Die (gute) Idee hinter CC • Probleme im UrhG – Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine Nutzung setzt aktives Verhalten voraus – kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr unterschiedliche Rechtstraditionen • Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an Werken zu ermöglichen • Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf User optimiert sind
  • 36. Creative Commons CC-Lizenzen • Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen: – CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s – CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung – CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe – CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe
  • 37. Creative Commons CC-Lizenzen • Gelten als Lizenzen iSd UrhG • Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘: – Ausgestaltung als vollwertige Lizenz – Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen – Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen auffindbar zu sein (CC REL) • Zu beachten: – Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den Lizenz-Details unterscheiden – Derzeit aktuell: Version 4.0
  • 38. Creative Commons CC-Lizenzen • Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain – Problem, da (in Österreich) derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘ (Open Access) eigentlich nicht vorgesehen • Kritik an CC: – Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge – Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software • Ad internationales Recht: – Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen) – Keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
  • 39. Creative Commons CC BY • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s
  • 40. Creative Commons CC BY-ND • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
  • 41. Creative Commons CC BY-NC-SA • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 42. Creative Commons CC BY-SA • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 43. Creative Commons CC BY-NC • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung
  • 44. Creative Commons CC BY-NC-ND • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Keine Weitergabe von Adaptierung/Bearbeitung
  • 45. Creative Commons CC vs freie Werknutzung • CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch (zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen • CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch kommerziell nutzbar • CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien Werknutzung gebunden • CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung, was nach UrhG eher problematisch ist
  • 46. Creative Commons Exkurs: GNU • Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/ • Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine andere Form der Lizensierung gewählt werden • Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3 • Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC) • Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
  • 47. Creative Commons Richtige Quellenangabe bei CC (1) • CC muss jedenfalls richtig zitiert werden • Angabe des Namens des/der UrheberIn – Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen – Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des Berechtigten (zB Institut) • Angabe der Bezeichnung des Werkes – Link auf das Werk – Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
  • 48. Creative Commons Richtige Quellenangabe bei CC (2) • Verlinkung auf die Lizenz – Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen • Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz- Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten) • Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige Quellenangabe idR nicht zugelassen • Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
  • 49. Creative Commons Warum CC? • CC bietet leicht verwendbare und verständliche Lizenzen an • CC bietet Rechtssicherheit und erleichtert (auch) die Möglichkeit der Veröffentlichung von OER • Bereits Zweitverwertungsrecht nach § 37a UrhG nimmt letztlich (etwas) auf die CC Bezug
  • 50. Creative Commons IN A NUTSHELL • Creative Commons als Möglichkeit für standardisierte Lizenzen (derzeit Version 4.0 aktuell) • Sechs (+ ‚Null-Lizenz‘) verschiedene Lizenzen, welche jedoch immer Namensnennung des Urhebers vorsehen • Weiters CC0 = Open Content/Public Domain
  • 52. Open Educational Ressources Die (gute) Idee hinter OER • Probleme – In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben und bearbeitet – Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e) dies nur unzureichend ab – Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen • Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe & Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
  • 53. Open Educational Ressources OER? • OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder GNU GPL erscheinen • Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium gedacht • OER va im Bereich von Social Media & eLearning/MOOC interessant
  • 54. Open Educational Ressources OER? • OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software, Materialien generell oder auch als Bezeichnung (unrichtig) für Lizenz verwendet • Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich: – Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende – Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen – Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab – IdR digital vorhanden
  • 55. Open Educational Ressources OER? • Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für OER • Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität durch: – Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die NutzerInnen – Peer-Review – Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter Bildungseinrichtungen
  • 56. Open Educational Ressources Exkurs: GNU • Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/ • Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine andere Form der Lizensierung gewählt werden • Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3 • Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC) • Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
  • 57. Open Educational Ressources Exkurs: Freie Software • GNU GPL durch Copyleft-Klausel zwar eingeschränkt, gilt aber als freie Software • Definition für freie Software nach der Free Software Foundation: – Freiheit 0: Freiheit des Programmzweckes – Freiheit 1: Anpassung des Programmes an die eigenen Bedürfnisse – Freiheit 2: Weiterverbreitung – Freiheit 3: Verbesserung des Programmes & Veröffentlichung der Verbesserungen
  • 58. Open Educational Ressources Warum OER anbieten? • OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER anzubieten • Erhöht die eigene Präsenz im Web • Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet werden können • Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va auch in Social Media
  • 59. Open Educational Ressources OER-Quellen & Plattformen • http://austria- forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed ucational_Resources • http://open-educational-resources.de/ (Deutschland) • http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema) • http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/ • https://www.oercommons.org/
  • 60. Open Educational Ressources IN A NUTSHELL • OER eigentlich keine eigene Lizenz • Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC- Lizenzen • Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu entgehen
  • 61. Q&A
  • 62. Q&A Fragen-Komplex I Verwendung von Werken Anderer off-line
  • 63. Q&A Zusammenfassung zu Fragen-Komplex I • Weitergabe von analogen und digitalen Werken ist durch die freie Werknutzung gedeckt, auch via Lernplattform • Wenn Materialien im Web zur Verfügung stehen, dann besser verlinken, da dies jedenfalls unproblematisch • Verwendung von nicht veröffentlichten Materialien sollte mit UrheberIn abgesprochen werden • Videos & Audiowerke im Unterricht fallen ebenfalls unter freie Werknutzung
  • 64. Q&A Fragen-Komplex II Verwendung von Werken Anderer on-line
  • 65. Q&A Zusammenfassung zu Fragen-Komplex II • Seit UrhG-Novelle dürfen auch (digitale) Kopien auf Lernplattformen gestellt werden • Verlinkung jedenfalls unproblematisch, da keine Kopie. Auch Embedding ist als Verlinkung zu werten • Verwendung von Drittmaterialien entweder via Zitat, freier Werknutzung oder mittels OER • Bei Verwendung von öffentlich zugänglichen virtuellen Räumen immer auch deren Lizenz-Vorgaben zu beachten (zB Wikimedia)
  • 67. Q&A Zusammenfassung zu Fragen-Komplex III • Bei Aufzeichnung einer LVA, die nicht nur Screencast ist, sind Persönlichkeitsrechte der Studierenden zu beachten • Daher sollte vorab Zustimmung der TeilnehmerInnen eingeholt werden (zB bei Anmeldung) • Aufzeichnung der LVA durch Studierende sollte in der Hausordnung geregelt sein, da uU Werke der/des Lehrenden sowie dessen Persönlichkeitsrecht berührt werden
  • 69. Q&A Zusammenfassung zu Fragen-Komplex IV • Wenn Arbeit als Werk gilt (= eigenständige geistige Leistung, dann ist man UrheberIn • Verwertungsrechte des Arbeitgebers ergeben sich aufgrund des Dienstvertrages, lediglich im Patentrecht (Diensterfindung) eindeutig geregelt • Verwertungsrechte müssen für das Arbeitsverhältnis und nach dessen Ende geklärt/vereinbart werden • Nach § 37a UrhG nunmehr auch ‚Zweitverwertungsrecht‘
  • 71. Q&A Zusammenfassung zu Fragen-Komplex V • Grundsätzlich ist Studierende/r UrheberIn an Werken (zB Klausur, Facharbeit) • Werk kann auch von mehreren UrheberInnen geschaffen werden (= gemeinsames Werk) • Verwertungsrechte liegen an sich bei UrheberIn, jedoch kann Vereinbarung getroffen werden (relevanter im Patentrecht) • Werke von Studierenden dürfen nicht ‚einfach verwendet‘ werden
  • 73. Q&A Zusammenfassung zu Fragen-Komplex VI • Offene Lizenzmodelle ermöglichen einfache Weitergabe und Bearbeitung (OER) • Va bekannt sind CC & GNU • Veröffentlichung sollte mit anderen Verwertungsberechtigten abgesprochen werden • Weiterverwendung der Werke je nach Lizenz möglich (zB nur Weitergabe zu nicht-kommerziellen Zwecken)