Se ha denunciado esta presentación.
Se está descargando tu SlideShare. ×
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Anuncio
Próximo SlideShare
Prezentacja kuchnia niemiec
Prezentacja kuchnia niemiec
Cargando en…3
×

Eche un vistazo a continuación

1 de 5 Anuncio

Más Contenido Relacionado

Más reciente (20)

Anuncio

Sauerbraten .pptx

  1. 1. Muslimakhon Ismatullaeva Klassischer Sauerbraten mit Kartoffelklößen und Rotkraut
  2. 2. Sauerbraten als traditioneller deutscher Braten Sauerbraten ist ein traditioneller deutscher Braten aus stark mariniertem Fleisch. Es gilt als Nationalgericht Deutschlands und wird international häufig in deutschen Restaurants serviert. Ursprünglich wurde das Gericht am häufigsten mit Pferden zubereitet und es gibt noch einige Restaurants, die es servieren, aber heute wird es hauptsächlich mit Rindfleisch zubereitet.
  3. 3. • Rindfleisch; • gehackte Zwiebeln; • Rotwein nach Geschmack; • Wasser; • Salz; • schwarzer Pfeffer; • Zucker; • Nelken nach Geschmack; • Blätter nach Geschmack; • Mehl; • Pflanzenöl; • Ingwerplätzchen, zerbröckelt. Rezept:
  4. 4. Kochmethode: • Kombinieren Sie Äpfel in einer großen Schüssel. Essig, Wein, Wasser, Braun Zucker, Salz und Pfeffer, Nelken. Bei mittlerer Hitze zum Kochen bringen und dann vom Herd nehmen. • Schicken Sie das Fleisch in die Marinade, bedecken es mit einem Deckel und legen es für 3 Tage in den Kühlschrank. • Heizen Sie den Ofen auf 200 Grad auf. Vor dem Erhitzen das Fleisch aus der Marinade nehmen und bei starker Hitze braun braten. • Gemüse und Gewürze aus der Marinade in einer separaten Pfanne 5 Minuten anbraten. • Verteilen Sie das Fleisch erneut in der Marinade, fügen das gebratene Gemüse hinzu und gießen die Brühe ein, um das Fleisch zu bedecken. Schicken Sie 2 Stunden in den Ofen. • Nehmen Sie das Fleisch heraus und schneiden es in Scheiben. Die Marinade filtern, etwas erhitzen und kochen, bis sie eindickt. • Servieren Sie das Fleisch mit Kartoffel Garnitur und Rotkohleintopf nach deutscher Art.
  5. 5. Guten Appetit

×