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Demokratisierung
                   der
           Kantonsschule Glarus


                             Maturaarbeit
                                Nadja Peeters




                             Kantonsschule Glarus
                              Abgabetermin: 06.12.2010


Betreuer: Christoph Zürrer                               Referent: Karl Stadler
Nadja Peeters                                                                    Demokratisierung der Kantonsschule Glarus



Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ................................................................................................... 4

2. Grundlagen ................................................................................................ 6
   2.1 Demokratische Bildung ............................................................................................... 6
   2.2 Grundsätze demokratischer Bildung ........................................................................... 7
        2.2.1 Demokratische Mitbestimmung in Angelegenheiten der Gemeinschaft ..................... 7
        2.2.2 Selbstbestimmung in individuellen Angelegenheiten .................................................. 9
   2.3 Das Bildungssystem der Schweiz ..............................................................................10
        2.3.1 Gymnasiale Maturitätsschulen .................................................................................. 10
        2.3.2 Die Kantonsschule Glarus ......................................................................................... 10

3. Demokratisierung – Die Kriterien ..............................................................13
   3.1 Demokratisierung von Staatsschulen .........................................................................13
   3.2 Wann ist eine Schule eine demokratische Schule? ....................................................14
        3.2.1 Kriterien ..................................................................................................................... 14
                3.2.1.1 Die Schulebene .................................................................................................... 15
                3.2.1.2 Die individuelle Ebene ......................................................................................... 16
                3.2.1.3 Die zwischenmenschliche Ebene ........................................................................ 17

4. Gegenüberstellung ....................................................................................18
   4.1 Gegenüberstellung der Schulebene ...........................................................................19
   4.2 Gegenüberstellung der individuellen Ebene ...............................................................21
   4.3 Gegenüberstellung der zwischenmenschlichen Ebene ..............................................24

5. Interpretation der Gegenüberstellung .......................................................26
   5.1 Die Schulebene .........................................................................................................26
        5.1.1 Organe ....................................................................................................................... 26
                5.1.1.1 Die Schulversammlung ........................................................................................ 27
                5.1.1.2 Die Delegiertenversammlung .............................................................................. 27
                5.1.1.3 Klassenkonvente .................................................................................................. 27
                5.1.1.4 Externe Gremien .................................................................................................. 28
                5.1.1.5 Organigramm einer demokratischen Kantonsschule Glarus ............................... 28
        5.1.2 Entscheidungen und Prozesse.................................................................................. 29
                5.1.2.1 Die Schulversammlung ........................................................................................ 30
                5.1.2.2 Der Kantonsschulrat ............................................................................................ 30
                5.1.2.3 Der Elternrat ......................................................................................................... 30
        5.1.3 Evaluation .................................................................................................................. 31
                5.1.3.1 Der Evaluationskreislauf ...................................................................................... 32
                5.1.3.2 Die direkte Ebene der Evaluation ........................................................................ 33
Nadja Peeters                                                                     Demokratisierung der Kantonsschule Glarus



   5.2 Die individuelle Ebene ...............................................................................................34
        5.2.1 Selbstbestimmtes Lernen .......................................................................................... 34
                5.2.1.1 Lerninhalte ........................................................................................................... 34
                5.2.1.2 Unterrichtszeit ...................................................................................................... 35
                5.2.1.3 Lernformen ........................................................................................................... 36
                5.2.1.4 Lernumgebung ..................................................................................................... 36
                5.2.1.5 Vermittlung ........................................................................................................... 37
        5.2.2 Evaluation .................................................................................................................. 37
                5.2.2.1 Umgang mit Beurteilungen und Beurteilungsform ............................................... 37
                5.2.2.2 Prüfungen ............................................................................................................ 40
                5.2.2.3 Selbsteinschätzung .............................................................................................. 40
        5.2.3 Förderung der Individualität....................................................................................... 42
                5.2.3.1 Förderung der Talente ......................................................................................... 42
                5.2.3.2 Einbringung der Talente....................................................................................... 43
        5.2.4 Eigenverantwortung................................................................................................... 44
                5.2.4.1 Lernen .................................................................................................................. 44
                5.2.4.2 Handeln ................................................................................................................ 44
   5.3 Die zwischenmenschliche Ebene ...............................................................................45
        5.3.1 Grundlegender Respekt ............................................................................................ 45
        5.3.2 Konfliktbewältigung.................................................................................................... 45
        5.3.3 Gemeinschaft ............................................................................................................ 46
                5.3.3.1 Verantwortung ...................................................................................................... 46
                5.3.3.2 Gemeinsame Aktivitäten ...................................................................................... 47
   5.4 Abschliessende Betrachtung ......................................................................................48

6. Bezug zur Kantonsschule Glarus...............................................................49

7. Fazit ..........................................................................................................50

Abkürzungsverzeichnis .................................................................................52

Quellenverzeichnis .......................................................................................53
   Literaturverzeichnis ..........................................................................................................53
        Internetquellen .................................................................................................................... 55
   Gesetzesverzeichnis ........................................................................................................56
   Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ...............................................................................57
        Abbildungen ........................................................................................................................ 57
        Tabellen .............................................................................................................................. 57

Anhang ........................................................................................................... I
   V. Interviewbogen: Interview mit Daniel Hunziker ........................................................... II
   VI. Interview mit Daniel Hunziker - Ergebnisse ................................................................III
   VII. Ergebnisse der Aktion zum International Student’s Day ............................................. V
Kein Mensch ist klug genug,
                                        dass er anderen vorschreiben kann,
                                                   wie sie zu leben haben.


                                                        Alexander S. Neill




Im Leben lernt der Mensch
zuerst das Gehen und Sprechen.
Später lernt er dann, still zu sitzen
und den Mund zu halten.


Marcel Pageol
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                      1. Einleitung



1. Einleitung

Jahr für Jahr werden weltweit rund 140 Millionen Jungen und Mädchen eingeschult. Für viele
der Zeitpunkt, ab dem die Freude am Lernen immer mehr verloren geht. Dabei wird das gan-
ze Leben gelernt, und zwar das Meiste vor, neben und nach der Schule, ohne Bewertung,
freiwillig und aus eigenem Antrieb, dann, wenn man reif dazu ist. Der Mensch ist von Natur
aus ein lernbegieriges Wesen, welches von Neugier und Interesse angetrieben wird und
ständig auf der Suche nach Stimulation ist. Nur die Schule ist unfähig, den Schülerinnen und
Schülern zuzutrauen, dass sie fähig sind, selbständig und selbstbestimmt zu lernen. Die
Konsequenzen dieses aufgezwungenen und kontrollierten Lernens werden täglich diskutiert.
In den Medien werden Schülerinnen und Schüler oft als unmotiviert, faul und inkompetent
dargestellt. Dass diese starke Bevormundung durch das „Besserwissen“ von nötigen Lernin-
halten und Lernmethoden einen Einfluss auf das passive Verhalten der Kinder und Jugendli-
chen hat, scheint unvorstellbar. Damit sich Kinder und Jugendliche ernstgenommen und
selbständig fühlen, ist es essentiell, ihnen den nötigen Respekt entgegenzubringen, denn nur
so können sie ein gesundes Selbstvertrauen entwickeln und zu eigenständigen Mitgliedern
der Gesellschaft heranreifen.
An wenigen Schweizer Schulen wird Kindern und Jugendlichen die Freiheit gegeben, ihre
Bildung selbst zu bestimmen, sei es bei der Art, zu lernen, oder bei der Mitgestaltung der
Schule. Solche sogenannten „Demokratische Schulen“ gibt es in der Schweiz nur wenige
und ausschliesslich auf der Primarstufe, welche alle als Privatschulen organisiert sind. Es
muss jedoch allen Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, Mitbestimmung und indivi-
dualisiertes Lernen zu erfahren.


Im Rahmen meiner Maturaarbeit möchte ich mich deshalb mit der Möglichkeit befassen, die
Kantonsschule Glarus zu demokratisieren. Die Lehrpläne und die damit verknüpfte Bewer-
tungs- und Selektionspflicht schränken staatliche Schulen natürlich enorm in ihrer Führung
ein. Ich habe mir deshalb folgende Fragestellung gesetzt, welche ich mit einer Unterfrage zu
beantworten versuche:


       Lässt sich die Kantonsschule Glarus demokratisieren?


       Welche Bedingungen müssten erfüllt sein, damit eine Schule als demokratisch gilt?




                                                                                               4
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                        1. Einleitung



Durch meine bisherigen Erfahrungen im bildungspolitischen Bereich und intensiver Ausei-
nandersetzung mit dem Thema demokratischer Bildung habe ich folgende Hypothese aufge-
stellt:


          Die Kantonsschule Glarus lässt sich nicht im Sinne demokratischer Bildung demokra-
          tisieren, ohne eine grundlegende Revision des schweizerischen Bildungssystems.


Um mit einer soliden Grundlage arbeiten zu können, werde ich zu Beginn auf die demokrati-
sche Bildung und ihre Grundsätze eingehen sowie auf unser Bildungssystem und die Gym-
nasien, vor allem aber auf die Kantonsschule Glarus.


Anschliessend erhoffe ich mir, durch eine Gegenüberstellung der Kriterien demokratischer
Schulen und der entsprechenden geltenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus
meine Fragestellung beantworten zu können. Gleichzeitig erhoffe ich mir aber auch, Frei-
räume zu entdecken, welche mir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Sofern
Freiräume vorhanden sind, welche sich im Kompetenzbereich der Schule oder allenfalls des
Kantons befinden, möchte ich auf diese eingehen und Vorschläge zu ihrer Nutzung im Sinne
demokratischer Bildung machen.


Im Laufe dieser Arbeit werde ich versuchen, möglichst den Vorgaben einer wissenschaftli-
chen Arbeit gerecht zu werden, jedoch stellt sich dies bei einer nicht empirisch überprüfbaren
Arbeit als sehr schwierig heraus. Falls ich also nicht immer den strengen Vorgaben von
„Wissenschaftlichkeit“ gerecht werden sollte, bitte ich, diesen Aspekt zu berücksichtigen.




                                                                                                 5
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                        2. Grundlagen



2. Grundlagen

2.1 Demokratische Bildung

                                 „Demokratische Bildung ist Bildung, bei der Lehrer und Lerner
                                                    als Gleichberechtigte zusammenarbeiten.“
                                                                               David Gribble


Definition

Demokratische Schulen gibt es in vielen Ländern der Welt, genauer gesagt über 200 Schu-
len in 29 Ländern1. Dennoch lässt sich der Begriff „Demokratische Bildung“ nicht mühelos
definieren. Es gibt jedoch einige Elemente, die vorhanden sein müssen, damit eine Schule
als demokratisch gelten kann. Diese wurden an der IDEC (International Democratic Educati-
on Conference), die vom 31. Juli bis zum 6. August 2005 in Berlin stattfand, wie folgt in einer
Erklärung formuliert:

„Wir glauben, daß – wo immer es um Bildung geht – junge Menschen das Recht haben,


       individuell zu entscheiden, was, wie, wo, wann und mit wem sie lernen,
       gleichberechtigt an Entscheidungen darüber beteiligt zu sein, wie ihre Organisationen
        – insbesondere ihre Schulen – geführt werden, ob Regeln und Sanktionen nötig sind
        und gegebenenfalls welche.“2

Für die vorliegende Arbeit ist die oben genannte Formulierung massgebend, obwohl diese
nicht als allgemeingültig angesehen werden kann. Hinzuzufügen ist des weiteren, dass alle
demokratischen Schulen von einem grundlegenden Respekt gegenüber Kindern und Ju-
gendlichen ausgehen, die Gestaltung des Schulalltags jedoch bedeutend variieren kann. Als
die „älteste“ demokratische Schule kann wohl die Internatsschule Summerhill betrachtet
werden, welche 1921 von Alexander Sutherland Neill gegründet wurde.3 Ein anderes weit-
verbreitetes und bekanntes Konzept ist das der Sudbury Valley School, die 1968 in Massa-
chusetts in den USA gegründet wurde4 und die Grundsätze demokratischer Bildung beson-
ders konsequent verwirklicht.




1
  Internet: Alternative Education Resource Organization, Democratic Education.
2
  Internet: IDEC 2005 Berlin, Dokumentation, Resolution der IDEC 2005.
3
  Vgl. Hombair (Hrsg.), Pädagogik 2008, S. 232.
4
  Vgl. Greenberg 2006, S. 59.
                                                                                                 6
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                           2. Grundlagen



2.2 Grundsätze demokratischer Bildung

Der schon erwähnte grundlegende Respekt, den man an demokratischen Schulen Kindern
und Jugendlichen entgegenbringt, hat zur Folge, dass Kinder und Jugendliche den Anspruch
auf Mitbestimmungsrechte in der Gestaltung ihrer Bildung haben. Die von der Schweiz nicht
vollständig ratifizierte Kinderrechtskonvention von 1989 fordert ein Mitspracherecht der Kin-
der und Berücksichtigung ihrer Meinungen in kinderrelevanten Angelegenheiten.5 Dass Bil-
dung eine kinder- und jugendrelevante Angelegenheit ist, ist unbestritten. Ausgehend von
der bereits oben aufgeführten Resolution der IDEC und dem auf der Kinderrechtskonvention
beruhenden Anspruch auf Mitbestimmung, lassen sich zwei Bereiche des Schulalltags aus-
machen, in welchen der Schülerschaft das Recht auf Mitbestimmung gewährt werden sollte.
Einerseits in Angelegenheiten der Gemeinschaft, in der jede Beteiligte und jeder Beteiligte6
eine Stimme hat und somit alle gleichberechtigt sind. Andererseits in individuellen Angele-
genheiten, sprich in der selbstbestimmten Gestaltung des Lernens.

2.2.1 Demokratische Mitbestimmung in Angelegenheiten der Gemeinschaft

Eine demokratische Schule zeichnet sich dadurch aus, dass in ihr Demokratie gelebt wird.
Die Struktur der Schulorganisation ermöglicht somit ein hohes Mass an Mitbestimmung und
Eigenverantwortung. Unser Schulsystem ist eines der undemokratischsten Systeme über-
haupt. Vor allem in der Schweiz, gerade in unserer Musterdemokratie, sind die Partizipati-
onsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler bescheiden. Dies zeigt auch die aktuelle
ICCS-Studie7, laut der gerade einmal 28% aller Schülerinnen und Schüler jemals an einer
Entscheidung beteiligt waren, die die Führung der Schule betrifft. Im internationalen Länder-
vergleich (mit 37 anderen Ländern) befindet sich die Schweiz somit signifikant unter dem
ICCS-Durchschnitt, was einem Rangplatz im untersten Drittel entspricht.8 Es ist daher nicht
weiter erstaunlich, dass die Selbstwirksamkeit9 der Schülerinnen und Schüler im internatio-
nalen Vergleich eher tief ausfällt. Dies zeigt deutlich, und wird auch so in eben dieser Studie
festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler „[…] über die notwendigen Fähigkeiten zur Par-
tizipation […]“10 verfügen sollten, um an politischen Entscheidungen mitwirken zu können. Im
Zentrum politischer Bildung sollte deshalb „[…] die Aneignung von Fähigkeiten und Kompe-
tenzen zur politischen Partizipation […]“11 stehen. Ausserdem müssen Schülerinnen und
Schüler „[…] zur Überzeugung gelangen können, über Kompetenzen, Verhaltensweisen und

5
  Art. 12 Abs. 1 KRK.
6
   Damit sind alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter gemeint.
7
  International Civic and Citizenship Education Study 2009.
8
  Vgl. Biedermann 2010, S. 74.
9
   „Selbstwirksamkeit bedeutet die eigene Überzeugung, bestimmte Situationen bewältigen, etwas
bewirken und sein Leben selbst kontrollieren zu können.“ (Hobmair (Hrsg.), Pädagogik 2008, S. 172).
10
   Biedermann 2010, S. 69.
11
   Ebd.
                                                                                                   7
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Handlungsmöglichkeiten zu verfügen, die sie befähigen, sich wirksam am politischen Gestal-
tungsprozess einer Gesellschaft zu beteiligen.“12 Und genau hier schliessen demokratische
Schulen an. Durch ihre demokratische Schulstruktur werden Kinder und Jugendliche schon
früh auf das gesellschaftspolitische Leben vorbereitet. Schülerinnen und Schüler demokrati-
scher Schulen erlernen ebendiese Kompetenzen durch die Möglichkeit der Partizipation in
sämtlichen schulrelevanten Belangen.


Mit Hilfe eines Organigramms soll versucht werden, die Schulorganisation, wie sie an einer
demokratischen Schule vorhanden sein sollte, darzustellen. Im Rahmen dieser Arbeit wird
die demokratische Rechtsordnung, basierend auf der Struktur von Sudbury-Schulen, zu Rate
gezogen.13



                                      Schulverfassung

                                                                                                     überwacht Einhaltung und regelt
                                                                                                      Konsequenzen bei Verstossen
                                                       beschliesst                  Gesetze
     Präsidentin/Präsident
                                                                               erlässt
                                   wählt                                                                      Justizkomitee

                 leitet                                                                               wählt
                                                       Schulversammlung


                     Wahlrecht                                  Wahl recht                                Wahlrecht
                                           setzt ein




                                                                                         setzt ein




                                                                                                              Mitarbeiterinnen und
     Schülerinnen und Schüler                                Lehrpersonen
                                                                                                                   Mitarbeiter



                  Mitsprache in                                Mitsprache in                              Mitsprache in



                             Arbeitsgemenschaften                                        Komitees


Abb. 1: Organigramm einer demokratischen Schulstruktur



Zentrales Element ist die Schulversammlung, bei der jeder und jede Beteiligte eine Stimme
hat. Diese findet in der Regel einmal in der Woche statt und hat die Aufgabe, Gesetze und
Regeln für das Zusammenleben zu erlassen, ein Justizkomitee zu wählen, welches die Aus-
führung dieser Regeln überwacht und bei Verstössen entsprechende Konsequenzen anord-
net. An einigen Schulen geht die gleichberechtigte Mitsprache so weit, dass die Schulver-
sammlung auch über die Anstellung von Lehrpersonen entscheidet. Die Versammlungen
werden von einem gewählten Vorsitz geleitet.
12
     Biedermann 2010, S. 69.
13
     Vgl. Sappir 2008, S. 301ff.
                                                                                                                                       8
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                    2. Grundlagen



Komitees und Arbeitsgemeinschaften

Die Schulversammlung kann längerfristige oder regelmässige Aufgaben an Komitees dele-
gieren, denen alle Mitglieder der Schulversammlung beitreten können. Neben Komitees gibt
es Arbeitsgemeinschaften, die im Gegensatz zu den Komitees, ein weniger offizielles Gremi-
um bilden. Ihre Aufgabe besteht darin, kurzfristige und einmalige Aufgaben zu behandeln.
Mit einem von der Schulversammlung genehmigten Budget können spezielle Projekte ver-
wirklicht werden. Arbeitsgemeinschaften und Komitees unterscheiden sich hauptsächlich in
ihrer Notwendigkeit. Während Komitees für die Existenz und Funktionalität der Schule not-
wendig sind, werden Arbeitsgemeinschaften konkreten und speziellen Vorschlägen und Inte-
ressen gerecht. Selbstverständlich sind die Strukturen innerhalb dieser Gremien auch voll-
ständig demokratisch.14

2.2.2 Selbstbestimmung in individuellen Angelegenheiten

Motivation gilt als Grundvoraussetzung für jegliches Lernen. Dabei wird zwischen extrinsi-
scher und intrinsischer Motivation unterschieden. Während die extrinsische Motivation sich
dadurch auszeichnet, dass sie von aussen aufgezwungen wird (wie z. B. Schulnoten), ist die
intrinsische Motivation von einer inneren Neugier, etwas zu lernen, gekennzeichnet. Zweitere
ist für erfolgreiches Lernen weit wirksamer als erstere.15
An demokratischen Schulen wird freiwillig gelernt, ohne Druck, Zwang und Bewertungen.
Unter solchen Voraussetzungen kann sich die intrinsische Lernmotivation vollumfänglich
entfalten, was zur Folge hat, dass Kinder und Jugendliche aus eigenem Interesse und An-
trieb zu lernen beginnen.
Um eine solche Lernkultur zu ermöglichen, müssen aber gewisse Bedingungen erfüllt sein,
welche durch eine Darstellung basierend auf der schon erwähnten Erklärung der IDEC 2005
aufgezeigt werden sollen.




Abb. 2: Selbstbestimmtes Lernen an einer demokratischen Schule

14
     Vgl. Sappir 2008, S. 310 ff.
15
     Vgl. Hobmair (Hrsg.), Psychologie 2003, S. 141.
                                                                                             9
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                        2. Grundlagen



2.3 Das Bildungssystem der Schweiz

Das Bildungswesen in der Schweiz ist eine Aufgabe des Staates, welche aufgrund der föde-
ralistischen Strukturen den Kantonen obliegt16. Vorschulen und die obligatorische Schule
profitieren insofern vom Föderalismus, als dass durch den individuellen Umgang mit Proble-
men auch die Integrationsfunktion, welche die obligatorische Schulzeit innehaben sollte,
besser umgesetzt werden kann. Im Bereich der nachobligatorischen Bildung gelten Kantone
und Bund hingegen als Partner, wobei die Kantone auch hier eine relativ breite Umsetzungs-
freiheit geniessen. In beiden Bereichen, dem der obligatorischen wie auch dem der nachob-
ligatorischen Schule, sind jedoch Entwicklungen zur Nationalisierung der Bildungspolitik zu
beobachten.17

2.3.1 Gymnasiale Maturitätsschulen

Die Führung von gymnasialen Maturitätsschulen liegt in der Verantwortung der Kantone,
wobei seit 1995 das neue MAR (Maturitätsanerkennungsreglement) in Kraft ist, welches den
Bund als Partner einbindet und als Basis der gesamtschweizerischen Anerkennung der Aus-
bildungsabschlüsse von gymnasialen Maturitätsschulen gilt. Gestützt auf das MAR müssen
kantonal geführte gymnasiale Maturitätsschulen vom Bund und von der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt sein.18

2.3.2 Die Kantonsschule Glarus

Die Kantonsschule Glarus ist die einzige Maturitätsschule im Kanton Glarus. Sie ist in zwei
Bereiche gegliedert, das Gymnasium und die Fachmittelschule. Im Rahmen dieser Arbeit
wird mehrheitlich auf das Gymnasium eingegangen. Der Kanton Glarus bietet, wie sieben
weitere Kantone der Deutschschweiz, ein Langzeit- wie auch ein Kurzzeitgymnasium an.19
Der Eintritt ins Langzeitgymnasium erfolgt in der Regel im Anschluss an die Primarschule,
womit die Dauer sechs Jahre beträgt. Ins Kurzzeitgymnasium kann man grundsätzlich nach
der 2. oder 3. Sekundarschule eintreten, wobei hier vier Jahre absolviert werden. Dabei rich-
tet sich der Unterricht des Gymnasiums nach den Bestimmungen des Maturitätsanerken-
nungsreglements (MAR).20




16
   Art. 62 Abs. 1 BV.
17
   Namentlich das HarmoS-Konkordat von 2007, wie auch der Lehrplan 21 auf der Ebene der obligato-
rischen Schulzeit und die Revision des MAR auf gymnasialer Ebene.
18
   Internet: Der Schweizerische Bildungsserver, Das schweizerische Bildungssystem.
19
   SKBF│CSRE (Hrsg.) 2010, S. 125.
20
   Art. 1 Abs. 2 Schulordnung der Kantonsschule.
                                                                                              10
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                                            2. Grundlagen



Um die Struktur der Kantonsschule Glarus und diejenige der Entscheidungsprozesse zu er-
fassen, wird auch hier auf ein Organigramm zurückgegriffen.




                                                         Regierungsrat


                                 präsidiert
   Bildungsdirektorin
                                                                 Aufsichtsbehörde

     sechs weitere                 vom Landrat          Kantonsschulrat
       Mitglieder                    gewählt
                                                                                                         Rektor


                                                                                              Prorektor      Prorektor
                                                          Schulleitung
                           Antragsrecht




                                                                                              Mediothek
                                                                                              Hausdienst
                                          leitet




                                                                                              Sekretariat
                                                         Lehrpersonen




    Klassenkonvent                                 Konvent                Arbeitsgruppen                 Kommissionen

                          Vier Mitglieder des                                            Mitsprache in
                            SO-Vorstandes



      SCHÜLERORGANISATION
                                                        Vorstand der SO
                                                                 bestätigen Änderungen

                                                      Generalversammlung
                                                                 nehmen jährlich Teil

                                                     2 Delegierte pro Klasse
                                                                 von Klassen gewählt


                                                   Schülerinnen und Schüler


Abb. 3: Organigramm der Kantonsschule Glarus




                                                                                                                  11
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                        2. Grundlagen



Die Aufsichtsfunktion über die Kantonsschule hat der Kantonsschulrat inne.21 Dessen Rechte
und Pflichten sind in der Schulordnung der Kantonsschule Art. 30 festgelegt. Erwähnenswert
ist hier aus Schülersicht sicherlich die Kompetenz des Kantonsschulrats, ein Reglement über
die Lernenden zu erlassen.22 Anführen muss man hier, dass die Schülerschaft praktisch kei-
nen Einfluss auf diesen Prozess nehmen kann.23 Geleitet wird die Schule von der Schullei-
tung, bestehend aus einem Rektor und zwei Prorektoren, wobei auch hier die Schülerschaft
vollkommen ausgeschlossen ist.24 Lediglich auf der Ebene des Gesamtkonventes hat die
Schülerschaft die Möglichkeit, sich einzubringen und dies mit lediglich vier Stimmen. Eine
kleine Anzahl im Hinblick auf das Lehrpersonen – SchülerInnen Verhältnis, das sich auf 64:4
beläuft25. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die Schülerschaft in schulrelevanten Angelegen-
heiten in vielerlei Hinsicht untervertreten ist und auch nicht konsequent in Entscheidungspro-
zesse einbezogen wird. Die einzig reale Möglichkeit der Schülerschaft, an Entscheidungs-
prozessen mitzuwirken, ist das Antragsrecht an den Gesamtkonvent.26 Der Gesamtkonvent
befasst sich mit allen Belangen der Schulentwicklung und -organisation. So hat er u.a. die
Kompetenz inne, Kommissionen zu ernennen und deren Aufgaben zu bestimmen.27 Ein Mit-
spracherecht der Schülerschaft ist in keinem Reglement zu finden, das Stimm- und Antrags-
recht der Schülerschaft am Konvent kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Schüler-
vertretung somit auch Einsitz in alle Gremien hat, welche vom Konvent ernannt wurden.




21
   Art. 29 Abs. 1 Schulordnung der Kantonsschule.
22
   Art. 30 Abs. 1 h. Schulordnung der Kantonsschule.
23
   Da sie kein Einsitzrecht in den Kantonsschulrat hat und im Konvent untervertreten ist.
24
    Art. 2 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer-
schaft an der Kantonsschule.
25
   Internet: Kantonsschule Glarus, Kontakte & Menschen, Lehrpersonen.
26
   Art. 14 Abs. 2 Schulordnung der Kantonsschule.
27
   Art. 11 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer-
schaft an der Kantonsschule.
                                                                                              12
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                 3. Demokratisierung – Die Kriterien



 3. Demokratisierung – Die Kriterien

                                                                  „ ‚Teilweise demokratisch‘ ist so sinnvoll wie
                                                                      ‚teilweise schwanger‘ oder ‚teilweise tot‘.“
                                                                                               Bruce L. Smith

 3.1 Demokratisierung von Staatsschulen

 Die Frage, ob es sinnvoll ist, Staatsschulen zu demokratisieren, führt immer wieder zu Dis-
 kussionen. Und zwar nicht nur zwischen Befürworterinnen und Befürwortern einerseits sowie
 Gegnerinnen und Gegnern demokratischer Bildung andererseits, sondern auch unter den
 Befürworterinnen und Befürwortern selber. Hier spalten sich offenbar die Lager. Um einen
 Einblick in die Diskussion des Für und Wider zu erhalten, sollen hier verschiedene Befürwor-
 ter demokratischer Schulen zu Wort kommen:



 Michael Sappir                                              Daniel Hunziker
                „Demokratie in Schulen                                     „Hinter der Frage: «Ist eine De-
                entsteht nicht durch Evolution;                            mokratisierung von Staatsschu-
                sie entsteht nicht aus einer                               len sinnvoll?», verbirgt sich
                natürlichen Entwicklung des-                               nichts anderes als eine nicht
                sen, was ist. Behörden werden                              emanzipierte Haltung Erwachse-
                eine Demokratie erschaffen,                                ner Kindern gegenüber. Emanzi-
                die ihre Autorität nicht bedroht.                          pierte Erwachsene würde sagen:
 Es braucht eine Revolution, um die Bildung zu               Ja, selbstverständlich gestalten Kinder und
 demokratisieren. Und diese Revolution wird                  Jugendliche massgeblich ihr Lernen und ihren
                           28                                                  29
 nicht von oben kommen.“                                     Schulalltag mit.“
 Michael Sappir, 1988 geboren, wuchs in Jerusalem auf,
                                                             Daniel Hunziker, 1967 geboren, gründete und leitet die
 wo er die Sudbury-Schule Jerusalem gründete und be-
                                                             imPuls-Privatschule, die erste demokratische Schule der
 suchte. Er engagiert sich stark für das Sudbury-Schul-
                                                             Schweiz und ist seit 2009 Präsident der EUDEC-Schweiz.
 Modell.




 Michael Stampfli                                            Martin Wilke
               „Demokratische Bildung setzt
                                                                            „Die Schule kann über manche
               den gegenseitigen Respekt unter
                                                                            Dinge nicht selbst entscheiden
               den Beteiligten voraus. Es wäre
                                                                            und ist an die Gesetze und
               ein Hohn, diesen Respekt in An-
                                                                            sonstigen Vorgaben höherer
               betracht der heutigen Situation
                                                                            Ebenen gebunden; innerhalb
               an staatlichen Schulen tatsäch-
                                                                            des ihr zustehenden Kompe-
 lich fordern zu wollen. Möglich wäre allenfalls
                                                             tenzbereichs kann sie jedoch vollständig de-
 ein winzig kleiner Schritt zu mehr Partizipation                                          31
                                       30                    mokratisch organisiert sein.“
 und Selbständigkeit der Lernenden."
 Michael Stampfli, 1988 geboren, Generalsekretär der         Martin Wilke, 1980 geboren, studierte Politikwissenschaft.
 Union der Schülerorganisationen CH/FL (USO), welche         Seine Interessenschwerpunkte sind Wahlrecht, Wahl- und
 die Schülerschaft der Schweiz und des Fürstentums           Abstimmungsverfahren, direkte Demokratie und demokra-
 Lichtensteins vertritt.                                     tische Schulen.

Tabelle 1: Befürworter demokratischer Schulen im Vergleich

 28
    Sappir 2009, S. 15.
 29
    Hunziker 2010.
 30
    Stampfli 2010.
 31
    Wilke 2008, S. 297.
                                                                                                                      13
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                   3. Demokratisierung – Die Kriterien



3.2 Wann ist eine Schule eine demokratische Schule?

Sobald über die Demokratisierung von Staatsschulen gesprochen wird, ergeben sich nicht
nur geteilte Meinungen darüber, ob es sinnvoll und überhaupt möglich wäre, Staatsschulen
zu demokratisieren, sondern auch, ab wann eine Schule eine demokratische Schule ist. Die-
se Problematik beginnt schon bei der Definition des Begriffs „Demokratische Bildung“ (wie
schon unter 2.1 erwähnt). Hans Brügelmann hielt im Zusammenhang mit der Problematik der
Forschung zur „demokratischen Schule“ Folgendes fest: „[…] ‚Demokratische Schule‘ ist kei-
ne Methode, die sich als technisch umsetzbares Programm evaluieren liesse.“32 Diese Aus-
sage zeigt eindeutig die Schwierigkeit auf, eine Schule einzuordnen. Obwohl es einige Krite-
rien zu geben scheint, wonach die Umsetzung demokratischer Grundsätze an einer Schule
untersucht werden könnte, besteht für Brügelmann die besondere Schwierigkeit für die For-
schung darin, „[…] wie sie das Ethos – also den Geist dieser Konzeption – erfassen kann
[…]“33. Im Rahmen dieser Arbeit hingegen wird es nötig sein, gewisse Kriterien festzulegen,
um damit die Umsetzbarkeit demokratischer Grundsätze zu prüfen. Ob die Kantonsschule
Glarus bei der Umsetzung all dieser Kriterien tatsächlich als demokratische Schule gelten
könnte, sei dahingestellt und soll hier auch nicht überprüft werden. Überprüft werden soll
lediglich, ob die Kantonsschule demokratisierbar ist.

3.2.1 Kriterien

Trotz Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von demokratischen Schulen gegenüber „nicht“-
demokratischen Schulen gibt es einige unverzichtbare Elemente, die vorhanden sein müs-
sen, damit eine Schule als demokratische gelten kann (siehe Kapitel 2.1). Es gilt nun vorerst,
diese Grundsätze in Form von erfassbaren Kriterien festzulegen. In einem weiteren Schritt
wird überprüft, ob diese mit der Schulstruktur der Kantonsschule Glarus kompatibel sind.
Dabei lassen sich drei Ebenen definieren, die überprüft werden:


         die Schulebene
         die individuelle Ebene
         die zwischenmenschliche Ebene




32
     Brügelmann 2008, S. 182.
33
     Ebd., S. 183.
                                                                                              14
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                       3. Demokratisierung – Die Kriterien



3.2.1.1 Die Schulebene

Die Schulebene entspricht der in 2.2.1 vorgestellten „Mitbestimmung in Angelegenheiten der
Gemeinschaft“. Basierend auf der Resolution der IDEC 2005 „[…]muss es ein Gremium ge-
ben, das reale Entscheidungskompetenzen über wesentliche Angelegenheiten hat – also
keine Spielwiese oder Alibiveranstaltung ist – und das zugleich auf dem gleichen Stimmrecht
für Schüler und Lehrer bzw. sonstige Mitarbeiter beruht“34, damit eine Schule als demokra-
tisch bezeichnet werden kann. Aufgrund dieser Voraussetzung können folgende Kriterien
festgelegt werden:


Organe
Schulführung                 Die Schule ist basis-demokratisch organisiert und hat keine hierar-
                             chische Struktur.
Entscheidungs-               Die Schule verfügt über ein Gremium, das über alle schulrelevanten
gremium                      Angelegenheiten Entscheidungskompetenz innehat und das
                             zugleich auf dem gleichen Stimmrecht für Lernende und Lehrende
                             beruht.
Andere Organe                Mitsprache aller Beteiligten in allen von der Schulversammlung ein-
                             gesetzten Gremien.

Entscheidungen/Prozesse
Stimmrecht                   Alle Beteiligten sind berechtigt abzustimmen und jede/r hat eine
                             Stimme. Es gibt kein Vetorecht.
Antragsrecht                 Alle Beteiligten haben ein Antragsrecht an die Schulversammlung.
Kompetenzen                  Die Schulversammlung muss über nahezu alle Dinge entscheiden
                             können, die in der Entscheidungskompetenz der Schule liegen.
Gesetzgebung                 Die Schulversammlung erlässt ein Schulgesetz, welches Regeln
                             und Gesetze für alle Beteiligten beinhaltet. Diese dürfen aber öf-
                             fentlichen Gesetzgebungen nicht widersprechen.

Evaluation
Lehrpersonen                 Lehrpersonen evaluieren sich regelmässig selber und gegenseitig.
                             Schülerinnen und Schüler werden in den Evaluationsprozess
                             gleichberechtigt eingebunden.
                             Schülerinnen und Schüler haben jederzeit das Recht, Rückmeldun-
                             gen zu geben.
Schule                       Die Schule wird von allen Beteiligten regelmässig evaluiert.

Tabelle 2: Kriterien auf der Schulebene




34
     Wilke 2008, S. 296.
                                                                                                  15
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                    3. Demokratisierung – Die Kriterien



3.2.1.2 Die individuelle Ebene

Die individuelle Ebene entspricht in weiten Teilen der in 2.2.2 vorgestellten „Selbstbestim-
mung in individuellen Angelegenheiten“. Jedoch ergeben sich aus den Forderungen der Re-
solution der IDEC 2005 noch zwei weitere Kriterien, welche die individuelle Ebene mit-
bestimmen. Einerseits sind das die „Förderung der Individualität“ und andererseits die „Ei-
genverantwortung“. Selbstbestimmtes Lernen setzt selbstverständlich diese beiden Kriterien
in einem gewissen Masse voraus, wodurch sie für den einen oder anderen Leser als über-
flüssig erscheinen mögen. Für die Prüfung der Demokratisierbarkeit der Kantonsschule Gla-
rus sind sie aber nötig, um auch ein schon vorhandenes Potential auf der individuellen Ebe-
ne erkennen zu können.


Selbstbestimmtes Lernen
Lerninhalte              Die Schülerinnen und Schüler sind frei in der Entscheidung, was sie
                         lernen wollen. Es gibt keinen verbindlichen Lehrplan.
Unterrichtszeit          Es gibt keinen fixen Stundenplan. Lehrpersonen können Unter-
                         richtskurse anbieten, die Teilnahme ist aber nicht obligatorisch.
Lernformen               Die Schülerinnen und Schüler entscheiden selber, wie sie lernen
                         wollen.
Lernumgebung             Die Schülerinnen und Schüler entscheiden selber, in welcher Um-
                         gebung sie lernen, sie können sich frei in der Schule bewegen, so-
                         lange die Freiheit anderer nicht eingeschränkt wird oder gegen von
                         der Gemeinschaft beschlossene Regeln verstossen wird.
Vermittlung              Schülerinnen und Schüler entscheiden selber, mit wem und von
                         wem sie lernen. Sie dürfen aber andere Schülerinnen und Schüler
                         nicht in ihrer Tätigkeit stören. Die Lehrpersonen stellen sich als Un-
                         terstützung zur Verfügung.

Evaluation der Schülerinnen und Schüler
Umgang mit Beurtei-      Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, eine Rückmel-
lungen                   dung über ihre Fähigkeiten zu erhalten, von Lehrpersonen wie auch
                         von anderen Schülerinnen und Schüler.
Beurteilungsform         Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler bezieht sich auf den
                         individuellen Lernfortschritt und beschreibt ihre Kompetenzen.
Prüfungen                Wer will, kann sich freiwillig Tests und Prüfungen unterziehen.
Selbsteinschätzung       Schülerinnen und Schüler werden zur Selbsteinschätzung ermutigt.

Förderung der Individualität
Förderung der            Die individuellen Talente und Begabungen der Schülerinnen und
Talente                  Schüler werden berücksichtigt und gefördert.
Einbringung der          Die Schülerinnen und Schüler haben verschiedene Möglichkeiten,
Talente                  ihre Talente auch im Schulalltag einzubringen.




                                                                                               16
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                         3. Demokratisierung – Die Kriterien



Eigenverantwortung
Lernen                        Die Schülerinnen und Schüler sind selbst verantwortlich für ihren
                              Lernprozess.
Handeln                       Die Schülerinnen und Schüler tragen die Verantwortung für ihr
                              Handeln und die daraus entstehenden Konsequenzen.

Tabelle 3: Kriterien auf der individuellen Ebene

3.2.1.3 Die zwischenmenschliche Ebene

Die zwischenmenschliche Ebene möchte einerseits dem „grundlegenden Respekt“ gegen-
über Kindern und Jugendlichen die nötige Relevanz zusprechen, andererseits dem von Hans
Brügelmann erwähnten „Ethos“ gerecht werden. Wie schon von Brügelmann erwähnt, ist
dies die schwerste zu erfassende Ebene35, da das Gedankengut einer Schule und ihrer Be-
teiligten nicht ohne Weiteres zu erfassen ist. Aus diesem Grund werden Kriterien festgelegt,
welche Auskunft über die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Grundhaltung ge-
genüber Mitmenschen geben können. Einerseits sind das der Umgang mit Konflikten und
andererseits der Umgang mit der Gemeinschaft.

Grundlegender Respekt
Respekt            Jede einzelne Person hat das Recht auf eine gleichwertige Behand-
                   lung und gegenseitigen Respekt, ungeachtet jeglicher persönlicher
                   Unterschiede.36

Konfliktbewältigung
Umgang mit                    Konflikte werden auf eine gewaltfreie und konstruktive Art und Wei-
Konflikten                    se in Zusammenarbeit aller am Konflikt Beteiligten gelöst.

Gemeinschaft
Verantwortung                 Alle Beteiligte sind zu gleichen Teilen verantwortlich für die Umset-
                              zung und Einhaltung der gemeinsam getroffenen Entscheide bzw.
                              erlassenen Regeln.
                              Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, dazu beizutragen,
                              dass ein positives und anregendes Umfeld für das Lernen und die
                              Entwicklung der Persönlichkeit geschaffen wird.37
Gemeinsame                    Die Schule ermöglicht ein breites Spektrum an gemeinsamen Akti-
Aktivitäten                   vitäten und Projekten.
                              Alle Beteiligten haben die Möglichkeit bei der Organisation und Pla-
                              nung mitzuwirken.

Tabelle 4: Kriterien auf der zwischenmenschlichen Ebene




35
   Brügelmann 2008, S.183 ff.
36
   Art. 2 Europäische Charta für eine demokratische Schule ohne Gewalt.
37
   Ebd. Art. 1.
                                                                                                    17
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                              4. Gegenüberstellung



4. Gegenüberstellung

Im derzeitigen Schulsystem sind staatliche Schulen durch Lehrpläne und Schulgesetze in
ihrer Führung und Gestaltung stark eingeschränkt. Eine Demokratisierung scheint auf den
ersten Blick ziemlich unrealistisch und im Hinblick auf die momentane wirtschaftliche Lage
vielleicht auch unangemessen. Schülerinnen und Schüler sind bereits nach Schuleintritt ei-
ner ständigen Bewertung ausgesetzt. Diese Beurteilung, meist durch Zensuren, hat einen
wesentlichen Einfluss auf das spätere Berufsleben. Denn Zensuren dienen vor allem Einem:
der Selektion. Diese Beurteilungs- und Selektionspflicht der Schulen wird durch den Druck
von Gesellschaft und Wirtschaft immer mehr zum zentralen Element der Schule.38 Auf gym-
nasialer Ebene kommen die Anforderungen des neuen MAR sowie die der Universitäten und
Hochschulen hinzu, was dazu führt, dass die Kompetenzen der Schulen zusehends mehr
eingeschränkt werden. Gleichzeitig aber werden von den Dozierenden an Deutschschweizer
Universitäten Kompetenzen wie „kritisches Denken“ und „selbständiges Arbeiten und Ler-
nen“ als die grössten und häufigsten Lücken genannt.39 Ebendiesen Kompetenzen, die an
demokratischen Schulen gefördert werden. Unter diesem Gesichtspunkt scheint eine Demo-
kratisierung nicht mehr ganz so waghalsig und unangebracht, denn wie schon Wilke er-
wähnt, kann eine Schule „[…] innerhalb des ihr zustehenden Kompetenzbereichs […] voll-
ständig demokratisch organisiert sein.“40 Inwieweit lässt sich also die Kantonsschule Glarus
demokratisieren? Anhand einer Gegenüberstellung der im letzten Kapitel vorgestellten Krite-
rien und der gesetzlichen Grundlage der Kantonsschule Glarus soll dies soweit wie möglich
überprüft werden. Gleichzeitig sollen dadurch auch mögliche Freiräume aufgedeckt werden,
welche auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind.




38
   Vgl. Dzelili 2008, S. 50.
39
   Vgl. SKBF│CSRE (Hrsg.), Bildungsbericht Schweiz 2010, S. 130.
40
   Wilke 2008, S. 297.
                                                                                          18
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                    4. Gegenüberstellung



4.1 Gegenüberstellung der Schulebene

In der folgenden Tabelle werden die Kriterien bezüglich der Schulebene demokratischer Bil-
dung den entsprechenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus gegenübergestellt.
Die verwendeten Gesetzesabkürzungen sind im Abkürzungsverzeichnis (siehe S. 52) aufge-
führt.

Demokratische Schulen                                Kantonsschule Glarus
Organe
                                                     1
Schulführung     Die Schule ist basisdemokratisch  „ Die Aufsicht über die Kantonsschule übt der
                 organisiert und hat keine hierar- Kantonsschulrat aus. […]“ (Art.29 Abs. 1
                 chische Struktur.                 SchuO)
                                                   „Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder
                                                   der Rektorin und zwei Prorektoren oder Prorek-
                                                   torinnen.“ (Art. 25 SchuO)
Entscheidungs-   Die Schule verfügt über ein Gre-  „Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrper-
gremium          mium, das über alle schulrelevan- sonen und der Vertretung der Organisation der
                 ten Angelegenheiten Entschei-     Schülerschaft. Er behandelt unter dem Vorsitz
                 dungskompetenz innehat und das des Rektors bzw. der Rektorin Schulangelegen-
                 zugleich auf dem gleichen Stimm- heiten und berät Anträge an den Kantonsschul-
                 recht für Schüler und Lehrer be-  rat.“(Art. 27 SchuO)
                                                    2
                 ruht.                             „ Vier von der Organisation der Schülerschaft
                                                   bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter können
                                                   am Gesamtkonvent teilnehmen, soweit nicht
                                                   Fragen der Lehrperson oder persönliche Belan-
                                                   ge einzelner Lernender behandelt werden.“ (Art.
                                                   14 Abs. 2 SchuO)
Andere Organe    Mitsprache aller Beteiligten in   Keine Bestimmung zur Mitsprache der SO in
                 allen von der Schulversammlung Arbeitsgruppen oder Gremien.
                 eingesetzten Gremien

Entscheidungen/Prozesse
                                                     1
Stimmrecht       Alle Beteiligten sind berechtigt,   „ Stimm- und Antragsrecht haben
                 abzustimmen, und jede/r hat eine       - Lehrpersonen, die bereits ein Jahr an der
                 Stimme. Es gibt kein Vetorecht.           Schule unterrichten und für ein Pensum
Antragsrecht     Alle Beteiligten haben ein An-            von mindestens acht Lektionen angestellt
                 tragsrecht an die Schulversamm-           sind
                 lung.                                  - Lehrpersonen mit Klassenlehreraufgabe,
                                                           auch wenn sie weniger als acht Lektionen
                                                           unterrichten
                                                        - Lehrpersonen, die weniger als acht Lektio-
                                                           nen unterrichten, nachdem sie an zehn
                                                           Konventen teilgenommen haben
                                                        - vierfache Vertretung der Schülerorganisa-
                                                           tion“ (Art. 12 Abs. 1 RPflR SL, K, L)
                                                      1
Kompetenzen      Die Schulversammlung muss über „ Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehr-
                 nahezu alle Dinge entscheiden       personen und der Vertretung der Organisation
                 können(, die in der Entschei-       der Schülerschaft. Er behandelt unter dem Vor-
                 dungskompetenz der Schule lie-      sitz des Rektors bzw. der Rektorin Schulangele-
                 gen).                               genheiten und berät Anträge an den Kantons-
                                                     schulrat.“ (Art. 27 Abs. 1 SchuO)
                                                      2
Gesetzgebung     Die Schulversammlung erlässt ein „ Der Landrat erlässt eine Schulordnung der
                 Schulgesetz, welches Regeln und Kantonsschule. Er regelt insbesondere die Or-
                 Gesetze für alle Beteiligten bein- ganisation der Kantonsschule und ihre Beauf-
                 haltet. Diese dürfen aber öffentli- sichtigung, die Anforderungen an die Lehrper-
                 chen Gesetzgebungen nicht wie- sonen und deren Wahl sowie die Rechte und
                 dersprechen.                        Pflichten der Lernenden, der Lehrpersonen und
                                                     der Erziehungsberechtigten.“ (Art. 32 Abs. 2
                                                     BiG)
                                                                                                   19
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                       4. Gegenüberstellung



Evaluation im schulischen Umfeld
                                                       1
Lehrpersonen      Lehrpersonen evaluieren sich        „ Die Lehrpersonen werden in ihrer Tätigkeit
                  regelmässig selber und gegensei-    beurteilt. Sie wirken bei dieser Beurteilung mit.
                                                      2
                  tig.                                  Sie beurteilen zudem regelmässig ihre Tätig-
                  Schülerinnen und Schüler werden     keit selber.
                                                      3
                  in den Evaluationsprozess gleich-     Der Regierungsrat erlässt zur Beurteilung und
                  berechtigt miteingebunden.          Förderung der Lehrpersonen eine Verordnung.
                  Schülerinnen und Schüler haben      Er regelt insbesondere die Beurteilungsinstan-
                  jederzeit das Recht, Rückmeldun-    zen und deren Kompetenzen, die Beurteilungs-
                  gen zu geben.                       kriterien sowie den zeitlichen Ablauf.“ (Art. 73
                                                      Abs. 1-3 BiG)
                                                      Bestehendes, ausführliches FQS-Konzept
                                                      „[…] zum einen werden Individualfeedbacks
                                                      eingeholt. Dabei geht es um die einzelnen Lehr-
                                                      personen und ihren Unterricht. Mittels kollegialer
                                                      Hospitationen, SchülerInnen- oder Elternfeed-
                                                      backs wird der Unterricht fokussiert evaluiert.“
                                                      (FQS-Konzept)
Schule            Die Schule wird von allen Beteilig- „[…] zum anderen wird die Qualität der gesam-
                  ten regelmässig evaluiert.          ten Schule erhoben und gezielt gefördert. Dies
                                                      geschieht mit den Schulqualitätsrecherchen, bei
                                                      denen die Schule als Ganzes im Mittelpunkt
                                                      steht.“ (FQS-Konzept)

Tabelle 5: Gegenüberstellung Schulebene




                                                                                                     20
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                       4. Gegenüberstellung



4.2 Gegenüberstellung der individuellen Ebene

In folgender Tabelle werden die Kriterien bezüglich der individuellen Ebene demokratischer
Bildung den entsprechenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus gegenüberge-
stellt.

Demokratische Schulen                                  Kantonsschule Glarus
Selbstbestimmtes Lernen
Lerninhalte       Die Schülerinnen und Schüler         „Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehr-
                  sind frei in der Entscheidung,       plänen, die vom Kanton erlassen oder geneh-
                  was sie lernen wollen. Es gibt       migt sind und sich auf den gesamtschweizeri-
                  keinen verbindlichen Lehrplan.       schen Rahmenlehrplan der Schweizerischen
                                                       Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektion
                                                       abstützen.“ (Art. 8 VO MAR)
                                                       „Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der
                                                       Unterrichtsfächer sowie die Lektionstafeln wer-
                                                       den für die öffentlichen Schulen in den vom
                                                       Regierungsrat erlassenen Lehrplänen fest-
                                                       gehalten.“ (Art. 96 BiG)
Unterrichtszeit   Es gibt keinen fixen Stunden-        „Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der
                  plan. Lehrpersonen können Un-        Unterrichtsfächer sowie die Lektionstafeln
                  terrichtskurse anbieten, die Teil-   werden für die öffentlichen Schulen in den vom
                  nahme ist aber nicht obligato-       Regierungsrat erlassenen Lehrplänen fest-
                  risch.                               gehalten.“ (Art. 96 BiG)
                                                       „Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht
                                                       und die Schulveranstaltungen vorschriftsge-
                                                       mäss zu besuchen und den Weisungen der
                                                       Lehrpersonen nachzukommen.“ (Art. 42 Abs. 1
                                                       BiG)
                                                       „Der Stundenplan regelt die tägliche Verteilung
                                                       der wöchentlichen Unterrichtslektionen der
                                                       Lernenden sowie die Unterrichtslektionen und
                                                       die Präsenzzeit der Lehrpersonen.“ (Art. 95
                                                       Abs. 1 BiG)
                                                        „Die Lektionen dauern 45 Minuten.“ (Art. 2
                                                       Abs. 1 SchO KS)
                                                       „1
Lernformen        Die Schülerinnen und Schüler            Die Lehrmittelverwaltung wird durch den Re-
                  entscheiden selber, wie sie ler-     gierungsrat bestimmt.
                                                       2
                  nen wollen.                            Sie ist für die Beschaffung, die Aufbewahrung
                                                       und die Abgabe von Lehrmitteln und Unter-
                                                       richtshilfen und die damit in Zusammenhang
                                                       stehenden Aufgaben zuständig.
                                                       3
                                                          Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag füh-
                                                       ren.“ (Art. 89 BG)
                                                       „Die Lehrpersonen haben das Recht:
                                                        a. im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des
                                                            Lehrplans sowie der Lehrmittel die Lehrme-
                                                            thode frei zu wählen; […]“ (Art. 59 BiG)
                                                        1
Lernumgebung      Die Schülerinnen und Schüler         „ Die Lernenden sind verpflichtet, den Unter-
                  entscheiden selber, in welcher       richt und die Schulveranstaltungen vorschrifts-
                  Umgebung sie lernen, sie kön-        gemäss zu besuchen und den Weisungen der
                  nen sich frei in der Schule bewe-    Lehrpersonen nachzukommen.“ (Art. 42 Abs. 1
                  gen, solang die Freiheit anderer     BiG)
                  nicht eingeschränkt wird oder
                  gegen von der Gemeinschaft
                  beschlossene Regeln verstossen
                  wird.


                                                                                                     21
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                     4. Gegenüberstellung



Vermittlung      Schülerinnen und Schüler ent-       „Die Lehrpersonen haben das Recht:
                 scheiden selber, mit wem und        im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des
                 von wem sie lernen. Sie dürfen      Lehrplans sowie der Lehrmittel die Lehrmetho-
                 aber andere Schülerinnen und        de frei zu wählen; […]“ (Art. 59 BiG)
                 Schüler nicht in ihrer Tätigkeit
                 stören. Die Lehrpersonen stellen
                 sich als Unterstützung zur Verfü-
                 gung.



Evaluation
Schülerinnen und Schüler
                                                     1
Umgang mit       Schülerinnen und Schüler haben      „ Die Lernenden werden ganzheitliche und
Beurteilungen    die Möglichkeit, eine Rückmel-      nachvollziehbar beurteilt.
                                                     2
                 dung über ihre Fähigkeiten zu           Der Regierungsrat erlässt Promotionsvor-
                 erhalten, von Lehrpersonen wie      schriften, welche namentlich Inhalt und Art der
                 auch von anderen Schülerinnen       Beurteilung, deren schulische Folgen und de-
                 und Schüler.                        ren Eröffnung regeln.“ (Art. 47 BiG)
                                                       1
Beurteilungs-    Die Beurteilung der Schülerinnen    „ Die Leistungen werden in ganzen oder hal-
form             und Schüler bezieht sich auf den    ben Noten mit folgender Bedeutung
                 individuellen Lernfortschritt und   bewertet: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend,
                 beschreibt ihre Kompetenzen.        3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr
                                                     schwach.“ (Art. 3 Abs.1 PromR)
                                                     „Erweiterte Beurteilungsformen
                                                     Werden neben der Unterrichtsnote erweiterte
                                                     Beurteilungsformen zur Ermittlung der Zeug-
                                                     nisnote miteinbezogen, muss deren Einfluss
                                                     auf die Zeugnisnote im Voraus bekannt gege-
                                                     ben werden.“ (1.5 PrNoK)
Prüfungen        Wer will, kann sich freiwillig      „Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht
                 Tests und Prüfungen unterzie-       und die Schulveranstaltungen vorschriftsge-
                 hen.                                mäss zu besuchen und den Weisungen der
                                                     Lehrpersonen nachzukommen.“ (Art. 42, BiG)
                                                       3
                                                     „ Als Sperrzeiten gelten:
                                                          […] d. angesagte Klausuren.“
                                                          (Art. 3 Abs. 3 SchVR KS )
                                                     „Definition Prüfung“
                                                     Prüfungen sind von den Lernenden erbrachte
                                                     Leistungen, die benotet werden. Darunter wer-
                                                     den schriftliche Klausuren, gestalterische Ar-
                                                     beiten, Arbeitsberichte, Vorträge, Prüfungsge-
                                                     spräche, musikalische Darbietungen und sport-
                                                     liche Leistungen verstanden.“ (1.1 PrNoK)
Selbstein-       Schülerinnen und Schüler wer-       Keine Bestimmungen
schätzung        den zur Selbsteinschätzung er-
                 mutigt.




                                                                                                   22
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                      4. Gegenüberstellung



Förderung der Individualität
                                                      1
Förderung der      Die individuellen Talente und      „ Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach,
Talente            Begabungen der Schülerinnen        ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bil-
                   und Schüler werden berücksich-     den die Maturitätsfächer“ (Art. 9 Abs. 1 VO
                   tigt und gefördert.                MAR)
                                                       4
                                                      „ Der Unterricht setzt sich aus Pflicht-, Wahl-
                                                      und Freifächern zusammen. Die Bewilligung
                                                      zur Führung von Freifächern erteilt der Kan-
                                                      tonsschulrat“ (Art.1 Abs. 4 SchuO KS)
Einbringung        Die Schülerinnen und Schüler       - Schülerorganisation
der Talente        haben verschiedene Möglichkei-     - Aula-Technik-Team
                   ten, ihre Talente auch im und      - Intranet-Team
                                                       1
                   ausserhalb des Schulalltags        „ Ausserordentliche Kontingentserweiterung:
                   einzubringen.                      Für eine umfangreiche ausserschulische Tätig-
                                                      keit (z. B. in Forschung, Kultur, Sport oder Ju-
                                                      gendarbeit), welche den Rahmen des Kontin-
                                                      gents übersteigt, kann die Schulleitung das
                                                      Kontingent erweitern.“ (Art. 3 Abs. 1 SchVR
                                                      KS)




Eigenverantwortung
                                                      2
Lernen             Die Schülerinnen und Schüler       „ Sie [die Lernenden] sind ihrem Alter und dem
                   sind selbst verantwortlich für     Stand der Bildung entsprechend für den eige-
                   ihren Lernprozess.                 nen Lernprozess mitverantwortlich.“ (Art. 42
                                                      Abs. 2 BiG)
                                                       4
Handeln            Die Schülerinnen und Schüler       „ […]. Sie [Maturandinnen und Maturanden]
                   tragen die Verantwortung für ihr   sind bereit, Verantwortung gegenüber sich
                   Handeln und die daraus entste-     selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und
                   henden Konsequenzen.               der Natur wahrzunehmen.“ (Art. 5 Abs. 4 VO
                                                      MAR)

Tabelle 6: Gegenüberstellung: individuelle Ebene




                                                                                                     23
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                        4. Gegenüberstellung



4.3 Gegenüberstellung der zwischenmenschlichen Ebene

In folgender Tabelle werden die Kriterien, bezüglich der zwischenmenschlichen Ebene, de-
mokratischer Bildung den entsprechenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus ge-
genübergestellt.


Demokratische Schulen                                  Kantonsschule Glarus
Grundlegender Respekt
Respekt            Jede einzelne Person hat das        „[…] Wir achten und respektieren einander.“
                   Recht auf eine gleichwertige        (Schulhauskultur, LB)
                   Behandlung und gegenseitigen
                   Respekt, ungeachtet jeglicher
                                              41
                   persönlicher Unterschiede.

Konfliktbewältigung
Umgang mit         Konflikte werden auf eine gewalt-   „[…] Wir pflegen gegen innen und aussen eine
Konflikten         freie und konstruktive Art und      offene, konstruktive und auch kritische Kom-
                   Weise in Zusammenarbeit aller       munikation, die uns erlaubt, Konflikte zu lösen.“
                   am Konflikt Beteiligten gelöst.     (Schulhauskultur, LB)
                                                        2
                                                       „ Disziplinarische Anordnungen im Rahmen
                                                       des Unterrichtsbetriebes treffen die Lehrperso-
                                                       nen nach pflichtgemässem Ermessen. […]“
                                                       (Art. 45 Abs. 2 BiG)
                                                       „Die Klassenstunde dient grundsätzlich zur
                                                       kollektiven und teilweise auch individuellen
                                                       Betreuung der Lernenden. Dazu gehören:
                                                            - [...] Besprechung von aktuellen Prob-
                                                                           42
                                                                lemen […]“
                                                       Präventions- und Konfliktbewältigungswoche

Gemeinschaft
Verantwortung      Alle Beteiligte sind zu gleichen    „1. Mit dem Eintritt in die Kantonsschule unter-
                   Teilen verantwortlich für die Um-   ziehen sich die Lernenden der Ordnung, die in
                   setzung und Einhaltung der          diesem Reglement, in der Hausordnung und in
                                                       einem Reglement über Schulversäumnisse
                   gemeinsam getroffenen Ent-
                                                       festgelegt ist.“ (Art. 1 LR)
                   scheide bzw. erlassenen Regeln.
                                                       „[…] Wir halten uns an getroffene Abmachun-
                                                       gen und erlassene Weisungen.“ (Schulhauskul-
                                                       tur, LB)
                   Es liegt in der Verantwortung       „Wir fördern eine positive Arbeits- und Lernat-
                   jedes Einzelnen, dazu beizutra-     mosphäre. Wir engagieren uns für die Belange
                   gen, dass ein positives und an-     unserer Schule.“ (Schulhauskultur, LB)
                   regendes Umfeld für das Lernen
                   und die Entwicklung der Persön-
                                             43
                   lichkeit geschaffen wird.




41
   Art. 2 Europäische Charta für eine demokratische Schule ohne Gewalt.
42
   Kantonsschule Glarus: Lehrplan für das Gymnasium 3. – 6. Klassen. Die Klassenstunde. 3. Grob-
ziele.
43
   Ebd. Art. 1.
                                                                                              24
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                       4. Gegenüberstellung



Gemeinsame         Die Schule ermöglicht ein breites   „Die SO bezweckt den Lebensraum Schule
Aktivitäten        Spektrum an gemeinsamen Akti-       angenehmer zu gestalten, die Interessen und
                   vitäten und Projekten.              Anliegen der Lernenden zu vertreten und ge-
                                                       meinsame Aktivitäten dieser auch ausserhalb
                                                       der Schulzeit zu fördern.“ (Art. 2 Statuten SO)
                                                       „Die Kommission ‚applaus‘ organisiert kulturelle
                                                                                        44
                                                       Anlässe für die ganze Schule.“
                   Alle Beteiligten haben die Mög-     „Darüber hinaus unterstützt sie [die ‚applaus‘-
                   lichkeit bei der Organisation und   Kommission] im Hintergrund kulturelle Aktivitä-
                   Planung mitzuwirken.                ten von Schülerinnen und Schülern, […], admi-
                                                                                  45
                                                       nistrativ und finanziell.“

Tabelle 7: Gegenüberstellung: Zwischenmenschliche Ebene




44
     Internet: Kantonsschule Glarus. Kontakte und Menschen. applaus.
45
     Ebd.
                                                                                                     25
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus               5. Interpretation der Gegenüberstellung



5. Interpretation der Gegenüberstellung

Die im Kapitel 4 aufgeführte Gegenüberstellung soll in einem weiteren Schritt als Grundlage
dienen, die eigentliche Frage nach der Demokratisierbarkeit der Kantonsschule Glarus kom-
petent und möglichst umfassend zu beantworten. Dabei soll auch das Potential für mögliche
Freiräume aufgezeigt werden.


5.1 Die Schulebene

Vorwegnehmen kann man hier, dass es sich bei der Schulebene um die komplexeste Ebene
bezüglich interner Bestimmungen handelt. Ein umfassender Einblick in alle Abläufe und Ent-
scheidungsprozesse ist als Schülerin kaum ohne weiteres möglich.

5.1.1 Organe

Die schon in den Grundlagen aufgeführten Organigramme (Abbildungen 1 und 3) geben
Aufschluss über die beiden gegensätzlichen Schulstrukturen. Während sich die demokrati-
sche Schulstruktur durch eine fehlende bzw. flache Hierarchie auszeichnet, ist die Schul-
struktur der Kantonsschule klar hierarchisch organisiert. Eine komplette Demokratisierung
würde jedoch bedeuten, über die Grenzen der Kantonsschule hinweg jegliche Entschei-
dungskompetenzen betreffender Organe bezüglich Bildung aufzuheben. Dies hätte unmiss-
verständlich eine komplette Dezentralisierung des Bildungswesens zur Folge, welche den
Staat faktisch ausklammern und die Privatisierung der Bildung bedeuten würde. Es ist jedoch
Aufgabe des Staates, das Recht auf Bildung zu garantieren und sie auch zu finanzieren.
Eine weitere logische Folge wäre die entstehende Wettbewerbsfreiheit unter den Schulen,
welche die Chancengleichheit stark schmälern und Bildung immer mehr von der sozialen
Herkunft abhängig machen würde. Dies kann nicht im Sinne einer Demokratisierung sein.
Vielmehr soll hier, wie auch von Wilke gefordert, die Schule innerhalb des ihr zustehenden
Kompetenzbereichs demokratisiert werden. Für die Kantonsschule Glarus würde dies eine
Abschaffung der hierarchischen Strukturen bedeuten, insbesondere die Auflösung der Schul-
leitung. Die Aufgaben, die gegenwärtig der Schulleitung obliegen46, müssten aber berück-
sichtigt und einer Delegation bestehend aus demokratisch gewählten Mitgliedern übertragen
werden.




46
  Art. 3 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer-
schaft an der Kantonsschule Glarus.
                                                                                            26
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                5. Interpretation der Gegenüberstellung



5.1.1.1 Die Schulversammlung

Der Konvent kann als schon vorhandenes und somit demokratisierbares Entscheidungsgre-
mium betrachtet werden, wobei bezüglich einem gleichberechtigten Stimmrecht der Schüler-
wie der Lehrerschaft die praktische Umsetzung überdacht werden müsste, da die Zahl der
Lernenden an Staatsschulen meist um ein Vielfaches höher ist als an demokratischen Schu-
len. Vorstellbar wäre eine halbjährliche oder vierteljährliche Schulversammlung, die das
höchste Organ der Schule darstellt und an der alle Mitglieder der Schule teilnehmen können,
aber nicht müssen. Die Schulversammlung wird von einer Präsidentin oder einem Präsiden-
ten geleitet, die oder der die Schulversammlung auch einberuft, ansonsten aber keine Ent-
scheidungskompetenzen hat.

5.1.1.2 Die Delegiertenversammlung

Um langwierige, sich dahinziehende Abläufe zu verhindern, wird es nötig sein, neben der
Schulversammlung drei gleichberechtigte Gremien (SchülerInnen-Versammlung, LehrerIn-
nen-Versammlung, MitarbeiterInnen-Versammlung) einzusetzen, die sich in regelmässigen
Zeitabständen zusammenfinden und Entscheidungen in ihrem Kompetenzbereich fällen,
welche nicht den von der Schulversammlung eingesetzten Komitees obliegen. Ein aus Dele-
gierten der verschiedenen Versammlungen bestehendes Gremium würde den Austausch
und die Zusammenarbeit fördern. Entscheidungen, welche mehr als einen Bereich betreffen,
könnten so demokratischer gefällt werden und Alltagsgeschäfte müssten nicht an die Schul-
versammlung gelangen. Die Delegiertenversammlung wiederum hätte u.a. die Aufgabe, Ar-
beitsgruppen einzusetzen, die sich am Schulalltag orientieren und sich mit kurzfristigen und
einmaligen Aufgaben und Projekten beschäftigen. Ein Beratungsteam ist ebenfalls der Dele-
giertenversammlung untergeordnet und ist insbesondere für die Beratung von Schülerinnen
und Schüler zuständig.

5.1.1.3 Klassenkonvente

Auch der schon bestehende Klassenkonvent, der aktuell nur die Lehrkräfte der betroffenen
Klasse als Mitglieder umfasst47, hat sich einer Revision zu unterziehen. Einerseits soll auch
hier die Mitsprache der betroffenen Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden, anderer-
seits muss weiterhin der Persönlichkeitsschutz der einzelnen Schülerinnen und Schüler ge-
währleistet werden. Eine mögliche, aber sehr aufwendige Option wäre, die Schülerinnen und
Schüler einerseits als Klasse anzuhören, um klasseninterne Probleme zu besprechen, und
andererseits zusätzlich jede einzelne Person zur persönlichen Entwicklung und Promotion
anzuhören. Die Möglichkeit einer Alternative zum Klassenkonvent soll aber unbedingt wei-
terverfolgt werden.
47
  Art. 14 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer-
schaft an der Kantonsschule Glarus.
                                                                                             27
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                                                                                   5. Interpretation der Gegenüberstellung



5.1.1.4 Externe Gremien

Als externe Gremien können der Kantonsschulrat sowie auch der Elternrat angesehen wer-
den, den es als solchen noch in keiner Form gibt. Auf deren Kompetenzen soll im nächsten
Kapitel eingegangen werden.

5.1.1.5 Organigramm einer demokratischen Kantonsschule Glarus

Im Folgenden soll eine mögliche Struktur einer demokratischen Kantonsschule Glarus auf-
gezeigt werden. Auf die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Organe wird im
nächsten Abschnitt eingegangen.


           Kantonsschulrat

                                                                                                                                                    Antrags- und
                                                            Aufsichtsfunktion                                                                      Beratungsrecht
                                                                                                                                                                                  Elternrat


                                                                    wählt                                                                                                        SCHULEBENE
    Präsident/Präsidentin
                                                                                                                         setzt ein                                                            Einsitz
   - leitet die Schulversammlung
                                                           leitet                                                                                      Komitees
   - hat keine Entscheidungskompetenz
   - beruft Schulversammlungen ein
                                                                                                                                                                              Evaluationskomitee

                                                                                                                                                                               EDV-Komitee
                                                      erlässt
    Reglemente und
     Verordnungen                                                                                                                                                             Finanzkomitee
                                                                             Schulversammlung
                                                                                                                                                                               Justizkommitee

                                                                                                                                                                              Personalabteilung

                                                                                                                                                                              Koordinationskomitee
                                                                                          Stimm- und Wahlrecht




                                                                                                                            Stimm- und Wahlrecht
                Stimm- und Wahlrecht




                                                 Klassenkonvente                                                                                                              Weiterbildungskomitee

                                                                                                                                                                              Lehrmittelkomitee

                                                                                                                                                                              Absenzenkomitee

                                                                                                                                                                               Medienkomitee



  Schülerinnen und Schüler                                                  Lehrerinnen und Lehrer                                                  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter




                                                                                                                                                                Mitarbeiterinnen und
      Schülerinnen- und                                                         Lehrerinnen- und
                                                                                                                                                                    Mitarbeiter-
     Schüler-Versammlung                                                      Lehrer-Versammlung
                                                                                                                                                                   Versammlung

                                                                                     wählen Delegation


                                       wählen Delegation                                                                                                wählen Delegation
                                                                       Delegiertenversammlung

                                                                                                                                                                               Rechtsberatung für
                                                                              setzt ein                          wählt
                                                                                                                                                                            Schülerinnen und Schüler
                                                                                                                                                       bildet
                                                            Arbeitsgruppen                                       Beratungsteam
    SCHULEBENE


Abb. 4: Organigramm: demokratische Kantonsschule Glarus

                                                                                                                                                                                                        28
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                      5. Interpretation der Gegenüberstellung



 5.1.2 Entscheidungen und Prozesse

 Entscheidungen sollen nach dem Prinzip „Ein Mensch – eine Stimme“ getroffen werden, egal
 ob Lehrperson, Schülerin, Schüler oder Angestellte. Ob man jedem Einzelnen dieses Stimm-
 recht zuspricht oder nicht, ist wohl mehr eine Grundsatzfrage als eine organisatorische, hin-
 ter deren Beantwortung momentan eine allgemein adultistische48 Grundhaltung Erwachsener
 gegenüber Kindern und Jugendlichen steckt. Durch die in 5.1.1 beschriebene Aufhebung der
 hierarchischen Struktur und Einrichtung einer Schulversammlung kann auch eine gleichbe-
 rechtigte Mitbestimmung gewährleistet werden. Diese schliesst ein Antragsrecht natürlich
 ein. Teil einer solch starken strukturellen Veränderung ist auch, dass die bisherigen Kompe-
 tenzen anders verteilt werden müssen. Vor allem durch die faktische Abschaffung der Schul-
 leitung ergeben sich einige Aufgaben, die einer Delegation bedürfen. Komitees könnten da-
 bei eine wesentliche Rolle spielen, wobei natürlich auch hier die Gleichberechtigung aller
 Schulmitglieder berücksichtigt werden muss. Diese Kommissionen bzw. Komitees mit einem
 dauerhaften Aufgabengebiet werden von der Schulversammlung eingesetzt:

 Personalabteilung:                -   Stellenausschreibung
 vorbereitendes Komitee            -   Vorbereitung der Anstellung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mit-
                                       arbeiter zuhanden der Schulversammlung
                                   -   Rechtsberatung der Angestellten
                                   -   Führung von Mitarbeitergesprächen und Vorstellungsgesprächen
                                   -   Einstellung von Stellvertretungen
 EDV-Komitee:                      -   Unterhalt des Netzwerks, Netzwerkadministration
                                   -   Software-Update
                                   -   Systemwartung
 Finanzkomitee:                    -   Erstellung Budgetplanung zuhanden der Schulversammlung
                                   -   Überwachung des Budgets
 Justizkomitee:                    -   Bearbeitung von Beschwerden
                                   -   Regelung von Verstössen gegen die Schulordnung
                                   -   Erlass nötiger Sanktionen
 Evaluationskomitee:               -   Planung & Organisation von Evaluationsprozessen
                                   -   Leitung von Evaluationsprojekten
 Koordinationskomitee:             -   Erstellung des Terminkalenders
                                   -   Stundenplanverwaltung
                                   -   Zimmerverwaltung
                                   -   Organisation von Aufnahme und Abschlussprüfungen
 Weiterbildungskomitee:            -   Planung & Organisation von Weiterbildungen
                                   -   Durchführung von Weiterbildungen
 Lehrmittelkomitee:                -   Erstellung eines Lehrmittelverzeichnisses (Lehrmittel und Unter-
                                       richtshilfen)
 Absenzenkomitee:                  -   Bewilligung von Urlaub von Schülerinnen und Schülern, Lehrerin-
                                       nen und Lehrern
                                   -   Absenzenverwaltung
 Medienkomitee:                    -   Vertretung der Schule gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
                                   -   Erstellung von Publikationen und Medienmitteilungen
Tabelle 8: Aufgaben der Komitees

 48
   Adultismus ist die Diskriminierung jüngerer Menschen, meistens von Erwachsenen gegenüber Ju-
 gendlichen und Kindern aufgrund des Alters (www.ncbi.ch [13.11.2010]).
                                                                                             29
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                 5. Interpretation der Gegenüberstellung



5.1.2.1 Die Schulversammlung

Der Schulversammlung kommt als höchstem Organ der Kantonsschule Glarus eine beson-
dere Bedeutung zu. Ein Gremium, an dem alle gleichberechtigt teilnehmen können, ermög-
licht eine grosse Vielfalt von Möglichkeiten, die Schule zu gestalten. So soll sie über nahezu
alle Entscheidungen, die direkten Einfluss auf die Schulorganisation haben, entscheiden
können. Konkret bedeutet dies, dass es im Aufgabengebiet der Schulversammlung liegt,
eine Schulordnung zu erlassen. Es ist auch die Schulversammlung, die alle weiteren schulin-
ternen Regelungen erlässt. Weiter setzt sie Komitees ein, behandelt Beschwerden gegen
das Justizkomitee und schwere Verstösse gegen die Schulordnung.

5.1.2.2 Der Kantonsschulrat

Der Kantonsschulrat hat aktuell eine grosse Entscheidungs- und Weisungskompetenz inne.
Dieser müsste sich, obwohl er nicht als nicht schulinternes Organ gilt, dennoch einigen Revi-
sionen unterziehen und Kompetenzen abtreten, damit die Kantonsschule demokratischer
gestaltet werden kann. Diese Kompetenzen müssten soweit wie möglich auf die schulinter-
nen Gremien übertragen werden, so dass der Kantonsschulrat als Aufsichtsgremium keine
direkten schulorganisatorischen Entscheidungen mehr treffen kann. Er soll jedoch weiterhin
die Schule beaufsichtigen und somit auch als externe Behörde in den Evaluationsprozess
miteinbezogen werden. Weiterhin soll dem Kantonsschulrat die Behandlung von Beschwer-
den und schwerwiegenden Disziplinarfällen obliegen, sofern diese nicht an der Schulver-
sammlung geregelt werden können.

5.1.2.3 Der Elternrat

Ein weiteres externes Gremium stellt der Elternrat dar. Die Frage, wie weit Eltern in die
Schulorganisation miteinbezogen werden sollen, ist auch unter den Befürwortern demokrati-
scher Bildung umstritten. Alexander Sutherland Neill, Gründer der Internatsschule Sum-
merhill, beispielsweise, hatte solch eine starke Abneigung gegen Eltern, dass er eine Schule
organisierte, die den Eltern offen entgegenwirkte.49 An vielen Sudbury-Schulen hingegen
haben Eltern heute sogar ein Antrags- und Stimmrecht. Bei diesen Schulen handelt es sich
aber mehrheitlich um Grundschulen. Jedoch ist es auch auf der Sekundarstufe I & II wichtig,
die Eltern in die Ausbildung ihrer Kinder miteinzubeziehen, damit Schule und Familie nicht
gegeneinander arbeiten, wie es bei Neill oftmals der Fall war. Dabei sollen die Eltern nicht
als vollwertiger Teil der Schule betrachtet werden, sondern sollen durch ein Antrags- und
Beratungsrecht die Möglichkeit erhalten, ihre Erfahrungen und ihr Wissen zur Verfügung zu
stellen. Ausserdem erhalten sie durch das Einsitzrecht im Evaluationskomitee die Möglich-
keit, bei der Weiterentwicklung der Schule mitzuwirken.

49
     Vgl. Greenberg 2006, S. 43 f.
                                                                                                30
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus                 5. Interpretation der Gegenüberstellung



5.1.3 Evaluation

Wann immer es um die Evaluation der Lehrpersonen oder der Schule geht, scheinen fast
alle Schulen konsequent den gleichen entscheidenden Fehler zu begehen. Es werden hoch-
komplexe, hochkomplizierte Evaluationssysteme entwickelt, Konzepte verfasst, Evaluati-
onsmethoden diskutiert, jahrelange Einführungs- Durchführungs-, Auswertungs-, Massnah-
menplanungs-, „Evaluationsevaluationsphasen“ geplant, ohne auch nur einmal eine Schüle-
rin oder einen Schüler zu fragen, ob sie oder er gerne in die Schule geht, oder ob sie von der
Schule profitiert. Dass eine Evaluation weiterreichen muss als diese Fragen, ist selbstver-
ständlich, jedoch gehen die Schülerinnen und Schüler auffallend oft „einfach irgendwie“ ver-
gessen, sowie die Tatsache, dass es die Schülerinnen und Schüler sind, die beinahe täglich
mit den Stärken und Schwächen der Lehrpersonen konfrontiert sind. Wer dann, wenn nicht
die Schülerschaft selbst, kann die sooft diskutierte Unterrichtsqualität umfassend einschät-
zen? Offenbar alle ausser die Schülerinnen und Schüler: die Schulbehörden, deren Mitglie-
der vor 50 Jahren das letzte Mal die Schulbank drücken mussten, die Erziehungsberechtig-
ten, die ausser Prüfungsnoten-Unterschreiben nichts mit der Schule zu tun haben, die Schul-
leitungen, die vor allem daran interessiert sind das Schulimage zu bewahren; sogar ideali-
sierte Leitbilder weisen angeblich einen aussagekräftigeren Eindruck auf. So scheint es zu-
mindest, wenn man Dokumente zur Evaluation im schulischen Umfeld betrachtet.50
Doch es wäre genauso unreflektiert, dies zu pauschalisieren. Denn das „förderorientierte
Qualitätsevaluationssystem“ an der Kantonsschule Glarus bietet mit seinem 360°-
Feedback51 eine gute Grundlage, die Schülerschaft besser und vermehrt in Evaluationspro-
zesse einzubinden. Dafür ist es jedoch notwendig, die Schülerschaft in jegliche Gremien der
Evaluationsarbeit einzubeziehen. Das in 5.1.1.5 vorgestellte Organigramm einer demokrati-
schen Kantonsschule Glarus sieht ein Evaluationskomitee vor, welches sich mit der Planung
und Organisation von Evaluationsprozessen beschäftigt und Evaluationsprojekte leitet, in
das Lernende, Lehrende, Eltern und andere Mitglieder der Schulgemeinschaft gewählt wer-
den können. Auf der Grundlage dieses Evaluationskonzeptes werden drei weitere Gruppen
gebildet, die sich jeweils mit einem der folgenden drei Kerngebiete auseinandersetzen und
die entsprechenden Evaluationsprozesse durchführen:

     -   Evaluation der Schule und der Schulqualität
     -   Evaluation des Unterrichts
     -   Evaluation der Lehrpersonen




50
   Als Beispiel zu nennen wären hier sämtliche Dokumente im Bereich „Online-Schalter“ der kantona-
len Website zum Thema Schulevaluation.
51
   Bestehend aus Lehrerkollegium, Schülerschaft, Eltern, Behörden/Schulleitung (vgl. FQS-Konzept
2005).
                                                                                                31
Demokratisierung der Kantonsschule Glarus
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Demokratisierung der Kantonsschule Glarus

  • 1. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus Maturaarbeit Nadja Peeters Kantonsschule Glarus Abgabetermin: 06.12.2010 Betreuer: Christoph Zürrer Referent: Karl Stadler
  • 2. Nadja Peeters Demokratisierung der Kantonsschule Glarus Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ................................................................................................... 4 2. Grundlagen ................................................................................................ 6 2.1 Demokratische Bildung ............................................................................................... 6 2.2 Grundsätze demokratischer Bildung ........................................................................... 7 2.2.1 Demokratische Mitbestimmung in Angelegenheiten der Gemeinschaft ..................... 7 2.2.2 Selbstbestimmung in individuellen Angelegenheiten .................................................. 9 2.3 Das Bildungssystem der Schweiz ..............................................................................10 2.3.1 Gymnasiale Maturitätsschulen .................................................................................. 10 2.3.2 Die Kantonsschule Glarus ......................................................................................... 10 3. Demokratisierung – Die Kriterien ..............................................................13 3.1 Demokratisierung von Staatsschulen .........................................................................13 3.2 Wann ist eine Schule eine demokratische Schule? ....................................................14 3.2.1 Kriterien ..................................................................................................................... 14 3.2.1.1 Die Schulebene .................................................................................................... 15 3.2.1.2 Die individuelle Ebene ......................................................................................... 16 3.2.1.3 Die zwischenmenschliche Ebene ........................................................................ 17 4. Gegenüberstellung ....................................................................................18 4.1 Gegenüberstellung der Schulebene ...........................................................................19 4.2 Gegenüberstellung der individuellen Ebene ...............................................................21 4.3 Gegenüberstellung der zwischenmenschlichen Ebene ..............................................24 5. Interpretation der Gegenüberstellung .......................................................26 5.1 Die Schulebene .........................................................................................................26 5.1.1 Organe ....................................................................................................................... 26 5.1.1.1 Die Schulversammlung ........................................................................................ 27 5.1.1.2 Die Delegiertenversammlung .............................................................................. 27 5.1.1.3 Klassenkonvente .................................................................................................. 27 5.1.1.4 Externe Gremien .................................................................................................. 28 5.1.1.5 Organigramm einer demokratischen Kantonsschule Glarus ............................... 28 5.1.2 Entscheidungen und Prozesse.................................................................................. 29 5.1.2.1 Die Schulversammlung ........................................................................................ 30 5.1.2.2 Der Kantonsschulrat ............................................................................................ 30 5.1.2.3 Der Elternrat ......................................................................................................... 30 5.1.3 Evaluation .................................................................................................................. 31 5.1.3.1 Der Evaluationskreislauf ...................................................................................... 32 5.1.3.2 Die direkte Ebene der Evaluation ........................................................................ 33
  • 3. Nadja Peeters Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 5.2 Die individuelle Ebene ...............................................................................................34 5.2.1 Selbstbestimmtes Lernen .......................................................................................... 34 5.2.1.1 Lerninhalte ........................................................................................................... 34 5.2.1.2 Unterrichtszeit ...................................................................................................... 35 5.2.1.3 Lernformen ........................................................................................................... 36 5.2.1.4 Lernumgebung ..................................................................................................... 36 5.2.1.5 Vermittlung ........................................................................................................... 37 5.2.2 Evaluation .................................................................................................................. 37 5.2.2.1 Umgang mit Beurteilungen und Beurteilungsform ............................................... 37 5.2.2.2 Prüfungen ............................................................................................................ 40 5.2.2.3 Selbsteinschätzung .............................................................................................. 40 5.2.3 Förderung der Individualität....................................................................................... 42 5.2.3.1 Förderung der Talente ......................................................................................... 42 5.2.3.2 Einbringung der Talente....................................................................................... 43 5.2.4 Eigenverantwortung................................................................................................... 44 5.2.4.1 Lernen .................................................................................................................. 44 5.2.4.2 Handeln ................................................................................................................ 44 5.3 Die zwischenmenschliche Ebene ...............................................................................45 5.3.1 Grundlegender Respekt ............................................................................................ 45 5.3.2 Konfliktbewältigung.................................................................................................... 45 5.3.3 Gemeinschaft ............................................................................................................ 46 5.3.3.1 Verantwortung ...................................................................................................... 46 5.3.3.2 Gemeinsame Aktivitäten ...................................................................................... 47 5.4 Abschliessende Betrachtung ......................................................................................48 6. Bezug zur Kantonsschule Glarus...............................................................49 7. Fazit ..........................................................................................................50 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................52 Quellenverzeichnis .......................................................................................53 Literaturverzeichnis ..........................................................................................................53 Internetquellen .................................................................................................................... 55 Gesetzesverzeichnis ........................................................................................................56 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ...............................................................................57 Abbildungen ........................................................................................................................ 57 Tabellen .............................................................................................................................. 57 Anhang ........................................................................................................... I V. Interviewbogen: Interview mit Daniel Hunziker ........................................................... II VI. Interview mit Daniel Hunziker - Ergebnisse ................................................................III VII. Ergebnisse der Aktion zum International Student’s Day ............................................. V
  • 4. Kein Mensch ist klug genug, dass er anderen vorschreiben kann, wie sie zu leben haben. Alexander S. Neill Im Leben lernt der Mensch zuerst das Gehen und Sprechen. Später lernt er dann, still zu sitzen und den Mund zu halten. Marcel Pageol
  • 5. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 1. Einleitung 1. Einleitung Jahr für Jahr werden weltweit rund 140 Millionen Jungen und Mädchen eingeschult. Für viele der Zeitpunkt, ab dem die Freude am Lernen immer mehr verloren geht. Dabei wird das gan- ze Leben gelernt, und zwar das Meiste vor, neben und nach der Schule, ohne Bewertung, freiwillig und aus eigenem Antrieb, dann, wenn man reif dazu ist. Der Mensch ist von Natur aus ein lernbegieriges Wesen, welches von Neugier und Interesse angetrieben wird und ständig auf der Suche nach Stimulation ist. Nur die Schule ist unfähig, den Schülerinnen und Schülern zuzutrauen, dass sie fähig sind, selbständig und selbstbestimmt zu lernen. Die Konsequenzen dieses aufgezwungenen und kontrollierten Lernens werden täglich diskutiert. In den Medien werden Schülerinnen und Schüler oft als unmotiviert, faul und inkompetent dargestellt. Dass diese starke Bevormundung durch das „Besserwissen“ von nötigen Lernin- halten und Lernmethoden einen Einfluss auf das passive Verhalten der Kinder und Jugendli- chen hat, scheint unvorstellbar. Damit sich Kinder und Jugendliche ernstgenommen und selbständig fühlen, ist es essentiell, ihnen den nötigen Respekt entgegenzubringen, denn nur so können sie ein gesundes Selbstvertrauen entwickeln und zu eigenständigen Mitgliedern der Gesellschaft heranreifen. An wenigen Schweizer Schulen wird Kindern und Jugendlichen die Freiheit gegeben, ihre Bildung selbst zu bestimmen, sei es bei der Art, zu lernen, oder bei der Mitgestaltung der Schule. Solche sogenannten „Demokratische Schulen“ gibt es in der Schweiz nur wenige und ausschliesslich auf der Primarstufe, welche alle als Privatschulen organisiert sind. Es muss jedoch allen Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, Mitbestimmung und indivi- dualisiertes Lernen zu erfahren. Im Rahmen meiner Maturaarbeit möchte ich mich deshalb mit der Möglichkeit befassen, die Kantonsschule Glarus zu demokratisieren. Die Lehrpläne und die damit verknüpfte Bewer- tungs- und Selektionspflicht schränken staatliche Schulen natürlich enorm in ihrer Führung ein. Ich habe mir deshalb folgende Fragestellung gesetzt, welche ich mit einer Unterfrage zu beantworten versuche: Lässt sich die Kantonsschule Glarus demokratisieren? Welche Bedingungen müssten erfüllt sein, damit eine Schule als demokratisch gilt? 4
  • 6. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 1. Einleitung Durch meine bisherigen Erfahrungen im bildungspolitischen Bereich und intensiver Ausei- nandersetzung mit dem Thema demokratischer Bildung habe ich folgende Hypothese aufge- stellt: Die Kantonsschule Glarus lässt sich nicht im Sinne demokratischer Bildung demokra- tisieren, ohne eine grundlegende Revision des schweizerischen Bildungssystems. Um mit einer soliden Grundlage arbeiten zu können, werde ich zu Beginn auf die demokrati- sche Bildung und ihre Grundsätze eingehen sowie auf unser Bildungssystem und die Gym- nasien, vor allem aber auf die Kantonsschule Glarus. Anschliessend erhoffe ich mir, durch eine Gegenüberstellung der Kriterien demokratischer Schulen und der entsprechenden geltenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus meine Fragestellung beantworten zu können. Gleichzeitig erhoffe ich mir aber auch, Frei- räume zu entdecken, welche mir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Sofern Freiräume vorhanden sind, welche sich im Kompetenzbereich der Schule oder allenfalls des Kantons befinden, möchte ich auf diese eingehen und Vorschläge zu ihrer Nutzung im Sinne demokratischer Bildung machen. Im Laufe dieser Arbeit werde ich versuchen, möglichst den Vorgaben einer wissenschaftli- chen Arbeit gerecht zu werden, jedoch stellt sich dies bei einer nicht empirisch überprüfbaren Arbeit als sehr schwierig heraus. Falls ich also nicht immer den strengen Vorgaben von „Wissenschaftlichkeit“ gerecht werden sollte, bitte ich, diesen Aspekt zu berücksichtigen. 5
  • 7. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 2. Grundlagen 2. Grundlagen 2.1 Demokratische Bildung „Demokratische Bildung ist Bildung, bei der Lehrer und Lerner als Gleichberechtigte zusammenarbeiten.“ David Gribble Definition Demokratische Schulen gibt es in vielen Ländern der Welt, genauer gesagt über 200 Schu- len in 29 Ländern1. Dennoch lässt sich der Begriff „Demokratische Bildung“ nicht mühelos definieren. Es gibt jedoch einige Elemente, die vorhanden sein müssen, damit eine Schule als demokratisch gelten kann. Diese wurden an der IDEC (International Democratic Educati- on Conference), die vom 31. Juli bis zum 6. August 2005 in Berlin stattfand, wie folgt in einer Erklärung formuliert: „Wir glauben, daß – wo immer es um Bildung geht – junge Menschen das Recht haben,  individuell zu entscheiden, was, wie, wo, wann und mit wem sie lernen,  gleichberechtigt an Entscheidungen darüber beteiligt zu sein, wie ihre Organisationen – insbesondere ihre Schulen – geführt werden, ob Regeln und Sanktionen nötig sind und gegebenenfalls welche.“2 Für die vorliegende Arbeit ist die oben genannte Formulierung massgebend, obwohl diese nicht als allgemeingültig angesehen werden kann. Hinzuzufügen ist des weiteren, dass alle demokratischen Schulen von einem grundlegenden Respekt gegenüber Kindern und Ju- gendlichen ausgehen, die Gestaltung des Schulalltags jedoch bedeutend variieren kann. Als die „älteste“ demokratische Schule kann wohl die Internatsschule Summerhill betrachtet werden, welche 1921 von Alexander Sutherland Neill gegründet wurde.3 Ein anderes weit- verbreitetes und bekanntes Konzept ist das der Sudbury Valley School, die 1968 in Massa- chusetts in den USA gegründet wurde4 und die Grundsätze demokratischer Bildung beson- ders konsequent verwirklicht. 1 Internet: Alternative Education Resource Organization, Democratic Education. 2 Internet: IDEC 2005 Berlin, Dokumentation, Resolution der IDEC 2005. 3 Vgl. Hombair (Hrsg.), Pädagogik 2008, S. 232. 4 Vgl. Greenberg 2006, S. 59. 6
  • 8. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 2. Grundlagen 2.2 Grundsätze demokratischer Bildung Der schon erwähnte grundlegende Respekt, den man an demokratischen Schulen Kindern und Jugendlichen entgegenbringt, hat zur Folge, dass Kinder und Jugendliche den Anspruch auf Mitbestimmungsrechte in der Gestaltung ihrer Bildung haben. Die von der Schweiz nicht vollständig ratifizierte Kinderrechtskonvention von 1989 fordert ein Mitspracherecht der Kin- der und Berücksichtigung ihrer Meinungen in kinderrelevanten Angelegenheiten.5 Dass Bil- dung eine kinder- und jugendrelevante Angelegenheit ist, ist unbestritten. Ausgehend von der bereits oben aufgeführten Resolution der IDEC und dem auf der Kinderrechtskonvention beruhenden Anspruch auf Mitbestimmung, lassen sich zwei Bereiche des Schulalltags aus- machen, in welchen der Schülerschaft das Recht auf Mitbestimmung gewährt werden sollte. Einerseits in Angelegenheiten der Gemeinschaft, in der jede Beteiligte und jeder Beteiligte6 eine Stimme hat und somit alle gleichberechtigt sind. Andererseits in individuellen Angele- genheiten, sprich in der selbstbestimmten Gestaltung des Lernens. 2.2.1 Demokratische Mitbestimmung in Angelegenheiten der Gemeinschaft Eine demokratische Schule zeichnet sich dadurch aus, dass in ihr Demokratie gelebt wird. Die Struktur der Schulorganisation ermöglicht somit ein hohes Mass an Mitbestimmung und Eigenverantwortung. Unser Schulsystem ist eines der undemokratischsten Systeme über- haupt. Vor allem in der Schweiz, gerade in unserer Musterdemokratie, sind die Partizipati- onsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler bescheiden. Dies zeigt auch die aktuelle ICCS-Studie7, laut der gerade einmal 28% aller Schülerinnen und Schüler jemals an einer Entscheidung beteiligt waren, die die Führung der Schule betrifft. Im internationalen Länder- vergleich (mit 37 anderen Ländern) befindet sich die Schweiz somit signifikant unter dem ICCS-Durchschnitt, was einem Rangplatz im untersten Drittel entspricht.8 Es ist daher nicht weiter erstaunlich, dass die Selbstwirksamkeit9 der Schülerinnen und Schüler im internatio- nalen Vergleich eher tief ausfällt. Dies zeigt deutlich, und wird auch so in eben dieser Studie festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler „[…] über die notwendigen Fähigkeiten zur Par- tizipation […]“10 verfügen sollten, um an politischen Entscheidungen mitwirken zu können. Im Zentrum politischer Bildung sollte deshalb „[…] die Aneignung von Fähigkeiten und Kompe- tenzen zur politischen Partizipation […]“11 stehen. Ausserdem müssen Schülerinnen und Schüler „[…] zur Überzeugung gelangen können, über Kompetenzen, Verhaltensweisen und 5 Art. 12 Abs. 1 KRK. 6 Damit sind alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter gemeint. 7 International Civic and Citizenship Education Study 2009. 8 Vgl. Biedermann 2010, S. 74. 9 „Selbstwirksamkeit bedeutet die eigene Überzeugung, bestimmte Situationen bewältigen, etwas bewirken und sein Leben selbst kontrollieren zu können.“ (Hobmair (Hrsg.), Pädagogik 2008, S. 172). 10 Biedermann 2010, S. 69. 11 Ebd. 7
  • 9. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 2. Grundlagen Handlungsmöglichkeiten zu verfügen, die sie befähigen, sich wirksam am politischen Gestal- tungsprozess einer Gesellschaft zu beteiligen.“12 Und genau hier schliessen demokratische Schulen an. Durch ihre demokratische Schulstruktur werden Kinder und Jugendliche schon früh auf das gesellschaftspolitische Leben vorbereitet. Schülerinnen und Schüler demokrati- scher Schulen erlernen ebendiese Kompetenzen durch die Möglichkeit der Partizipation in sämtlichen schulrelevanten Belangen. Mit Hilfe eines Organigramms soll versucht werden, die Schulorganisation, wie sie an einer demokratischen Schule vorhanden sein sollte, darzustellen. Im Rahmen dieser Arbeit wird die demokratische Rechtsordnung, basierend auf der Struktur von Sudbury-Schulen, zu Rate gezogen.13 Schulverfassung überwacht Einhaltung und regelt Konsequenzen bei Verstossen beschliesst Gesetze Präsidentin/Präsident erlässt wählt Justizkomitee leitet wählt Schulversammlung Wahlrecht Wahl recht Wahlrecht setzt ein setzt ein Mitarbeiterinnen und Schülerinnen und Schüler Lehrpersonen Mitarbeiter Mitsprache in Mitsprache in Mitsprache in Arbeitsgemenschaften Komitees Abb. 1: Organigramm einer demokratischen Schulstruktur Zentrales Element ist die Schulversammlung, bei der jeder und jede Beteiligte eine Stimme hat. Diese findet in der Regel einmal in der Woche statt und hat die Aufgabe, Gesetze und Regeln für das Zusammenleben zu erlassen, ein Justizkomitee zu wählen, welches die Aus- führung dieser Regeln überwacht und bei Verstössen entsprechende Konsequenzen anord- net. An einigen Schulen geht die gleichberechtigte Mitsprache so weit, dass die Schulver- sammlung auch über die Anstellung von Lehrpersonen entscheidet. Die Versammlungen werden von einem gewählten Vorsitz geleitet. 12 Biedermann 2010, S. 69. 13 Vgl. Sappir 2008, S. 301ff. 8
  • 10. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 2. Grundlagen Komitees und Arbeitsgemeinschaften Die Schulversammlung kann längerfristige oder regelmässige Aufgaben an Komitees dele- gieren, denen alle Mitglieder der Schulversammlung beitreten können. Neben Komitees gibt es Arbeitsgemeinschaften, die im Gegensatz zu den Komitees, ein weniger offizielles Gremi- um bilden. Ihre Aufgabe besteht darin, kurzfristige und einmalige Aufgaben zu behandeln. Mit einem von der Schulversammlung genehmigten Budget können spezielle Projekte ver- wirklicht werden. Arbeitsgemeinschaften und Komitees unterscheiden sich hauptsächlich in ihrer Notwendigkeit. Während Komitees für die Existenz und Funktionalität der Schule not- wendig sind, werden Arbeitsgemeinschaften konkreten und speziellen Vorschlägen und Inte- ressen gerecht. Selbstverständlich sind die Strukturen innerhalb dieser Gremien auch voll- ständig demokratisch.14 2.2.2 Selbstbestimmung in individuellen Angelegenheiten Motivation gilt als Grundvoraussetzung für jegliches Lernen. Dabei wird zwischen extrinsi- scher und intrinsischer Motivation unterschieden. Während die extrinsische Motivation sich dadurch auszeichnet, dass sie von aussen aufgezwungen wird (wie z. B. Schulnoten), ist die intrinsische Motivation von einer inneren Neugier, etwas zu lernen, gekennzeichnet. Zweitere ist für erfolgreiches Lernen weit wirksamer als erstere.15 An demokratischen Schulen wird freiwillig gelernt, ohne Druck, Zwang und Bewertungen. Unter solchen Voraussetzungen kann sich die intrinsische Lernmotivation vollumfänglich entfalten, was zur Folge hat, dass Kinder und Jugendliche aus eigenem Interesse und An- trieb zu lernen beginnen. Um eine solche Lernkultur zu ermöglichen, müssen aber gewisse Bedingungen erfüllt sein, welche durch eine Darstellung basierend auf der schon erwähnten Erklärung der IDEC 2005 aufgezeigt werden sollen. Abb. 2: Selbstbestimmtes Lernen an einer demokratischen Schule 14 Vgl. Sappir 2008, S. 310 ff. 15 Vgl. Hobmair (Hrsg.), Psychologie 2003, S. 141. 9
  • 11. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 2. Grundlagen 2.3 Das Bildungssystem der Schweiz Das Bildungswesen in der Schweiz ist eine Aufgabe des Staates, welche aufgrund der föde- ralistischen Strukturen den Kantonen obliegt16. Vorschulen und die obligatorische Schule profitieren insofern vom Föderalismus, als dass durch den individuellen Umgang mit Proble- men auch die Integrationsfunktion, welche die obligatorische Schulzeit innehaben sollte, besser umgesetzt werden kann. Im Bereich der nachobligatorischen Bildung gelten Kantone und Bund hingegen als Partner, wobei die Kantone auch hier eine relativ breite Umsetzungs- freiheit geniessen. In beiden Bereichen, dem der obligatorischen wie auch dem der nachob- ligatorischen Schule, sind jedoch Entwicklungen zur Nationalisierung der Bildungspolitik zu beobachten.17 2.3.1 Gymnasiale Maturitätsschulen Die Führung von gymnasialen Maturitätsschulen liegt in der Verantwortung der Kantone, wobei seit 1995 das neue MAR (Maturitätsanerkennungsreglement) in Kraft ist, welches den Bund als Partner einbindet und als Basis der gesamtschweizerischen Anerkennung der Aus- bildungsabschlüsse von gymnasialen Maturitätsschulen gilt. Gestützt auf das MAR müssen kantonal geführte gymnasiale Maturitätsschulen vom Bund und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt sein.18 2.3.2 Die Kantonsschule Glarus Die Kantonsschule Glarus ist die einzige Maturitätsschule im Kanton Glarus. Sie ist in zwei Bereiche gegliedert, das Gymnasium und die Fachmittelschule. Im Rahmen dieser Arbeit wird mehrheitlich auf das Gymnasium eingegangen. Der Kanton Glarus bietet, wie sieben weitere Kantone der Deutschschweiz, ein Langzeit- wie auch ein Kurzzeitgymnasium an.19 Der Eintritt ins Langzeitgymnasium erfolgt in der Regel im Anschluss an die Primarschule, womit die Dauer sechs Jahre beträgt. Ins Kurzzeitgymnasium kann man grundsätzlich nach der 2. oder 3. Sekundarschule eintreten, wobei hier vier Jahre absolviert werden. Dabei rich- tet sich der Unterricht des Gymnasiums nach den Bestimmungen des Maturitätsanerken- nungsreglements (MAR).20 16 Art. 62 Abs. 1 BV. 17 Namentlich das HarmoS-Konkordat von 2007, wie auch der Lehrplan 21 auf der Ebene der obligato- rischen Schulzeit und die Revision des MAR auf gymnasialer Ebene. 18 Internet: Der Schweizerische Bildungsserver, Das schweizerische Bildungssystem. 19 SKBF│CSRE (Hrsg.) 2010, S. 125. 20 Art. 1 Abs. 2 Schulordnung der Kantonsschule. 10
  • 12. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 2. Grundlagen Um die Struktur der Kantonsschule Glarus und diejenige der Entscheidungsprozesse zu er- fassen, wird auch hier auf ein Organigramm zurückgegriffen. Regierungsrat präsidiert Bildungsdirektorin Aufsichtsbehörde sechs weitere vom Landrat Kantonsschulrat Mitglieder gewählt Rektor Prorektor Prorektor Schulleitung Antragsrecht Mediothek Hausdienst leitet Sekretariat Lehrpersonen Klassenkonvent Konvent Arbeitsgruppen Kommissionen Vier Mitglieder des Mitsprache in SO-Vorstandes SCHÜLERORGANISATION Vorstand der SO bestätigen Änderungen Generalversammlung nehmen jährlich Teil 2 Delegierte pro Klasse von Klassen gewählt Schülerinnen und Schüler Abb. 3: Organigramm der Kantonsschule Glarus 11
  • 13. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 2. Grundlagen Die Aufsichtsfunktion über die Kantonsschule hat der Kantonsschulrat inne.21 Dessen Rechte und Pflichten sind in der Schulordnung der Kantonsschule Art. 30 festgelegt. Erwähnenswert ist hier aus Schülersicht sicherlich die Kompetenz des Kantonsschulrats, ein Reglement über die Lernenden zu erlassen.22 Anführen muss man hier, dass die Schülerschaft praktisch kei- nen Einfluss auf diesen Prozess nehmen kann.23 Geleitet wird die Schule von der Schullei- tung, bestehend aus einem Rektor und zwei Prorektoren, wobei auch hier die Schülerschaft vollkommen ausgeschlossen ist.24 Lediglich auf der Ebene des Gesamtkonventes hat die Schülerschaft die Möglichkeit, sich einzubringen und dies mit lediglich vier Stimmen. Eine kleine Anzahl im Hinblick auf das Lehrpersonen – SchülerInnen Verhältnis, das sich auf 64:4 beläuft25. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die Schülerschaft in schulrelevanten Angelegen- heiten in vielerlei Hinsicht untervertreten ist und auch nicht konsequent in Entscheidungspro- zesse einbezogen wird. Die einzig reale Möglichkeit der Schülerschaft, an Entscheidungs- prozessen mitzuwirken, ist das Antragsrecht an den Gesamtkonvent.26 Der Gesamtkonvent befasst sich mit allen Belangen der Schulentwicklung und -organisation. So hat er u.a. die Kompetenz inne, Kommissionen zu ernennen und deren Aufgaben zu bestimmen.27 Ein Mit- spracherecht der Schülerschaft ist in keinem Reglement zu finden, das Stimm- und Antrags- recht der Schülerschaft am Konvent kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Schüler- vertretung somit auch Einsitz in alle Gremien hat, welche vom Konvent ernannt wurden. 21 Art. 29 Abs. 1 Schulordnung der Kantonsschule. 22 Art. 30 Abs. 1 h. Schulordnung der Kantonsschule. 23 Da sie kein Einsitzrecht in den Kantonsschulrat hat und im Konvent untervertreten ist. 24 Art. 2 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer- schaft an der Kantonsschule. 25 Internet: Kantonsschule Glarus, Kontakte & Menschen, Lehrpersonen. 26 Art. 14 Abs. 2 Schulordnung der Kantonsschule. 27 Art. 11 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer- schaft an der Kantonsschule. 12
  • 14. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 3. Demokratisierung – Die Kriterien 3. Demokratisierung – Die Kriterien „ ‚Teilweise demokratisch‘ ist so sinnvoll wie ‚teilweise schwanger‘ oder ‚teilweise tot‘.“ Bruce L. Smith 3.1 Demokratisierung von Staatsschulen Die Frage, ob es sinnvoll ist, Staatsschulen zu demokratisieren, führt immer wieder zu Dis- kussionen. Und zwar nicht nur zwischen Befürworterinnen und Befürwortern einerseits sowie Gegnerinnen und Gegnern demokratischer Bildung andererseits, sondern auch unter den Befürworterinnen und Befürwortern selber. Hier spalten sich offenbar die Lager. Um einen Einblick in die Diskussion des Für und Wider zu erhalten, sollen hier verschiedene Befürwor- ter demokratischer Schulen zu Wort kommen: Michael Sappir Daniel Hunziker „Demokratie in Schulen „Hinter der Frage: «Ist eine De- entsteht nicht durch Evolution; mokratisierung von Staatsschu- sie entsteht nicht aus einer len sinnvoll?», verbirgt sich natürlichen Entwicklung des- nichts anderes als eine nicht sen, was ist. Behörden werden emanzipierte Haltung Erwachse- eine Demokratie erschaffen, ner Kindern gegenüber. Emanzi- die ihre Autorität nicht bedroht. pierte Erwachsene würde sagen: Es braucht eine Revolution, um die Bildung zu Ja, selbstverständlich gestalten Kinder und demokratisieren. Und diese Revolution wird Jugendliche massgeblich ihr Lernen und ihren 28 29 nicht von oben kommen.“ Schulalltag mit.“ Michael Sappir, 1988 geboren, wuchs in Jerusalem auf, Daniel Hunziker, 1967 geboren, gründete und leitet die wo er die Sudbury-Schule Jerusalem gründete und be- imPuls-Privatschule, die erste demokratische Schule der suchte. Er engagiert sich stark für das Sudbury-Schul- Schweiz und ist seit 2009 Präsident der EUDEC-Schweiz. Modell. Michael Stampfli Martin Wilke „Demokratische Bildung setzt „Die Schule kann über manche den gegenseitigen Respekt unter Dinge nicht selbst entscheiden den Beteiligten voraus. Es wäre und ist an die Gesetze und ein Hohn, diesen Respekt in An- sonstigen Vorgaben höherer betracht der heutigen Situation Ebenen gebunden; innerhalb an staatlichen Schulen tatsäch- des ihr zustehenden Kompe- lich fordern zu wollen. Möglich wäre allenfalls tenzbereichs kann sie jedoch vollständig de- ein winzig kleiner Schritt zu mehr Partizipation 31 30 mokratisch organisiert sein.“ und Selbständigkeit der Lernenden." Michael Stampfli, 1988 geboren, Generalsekretär der Martin Wilke, 1980 geboren, studierte Politikwissenschaft. Union der Schülerorganisationen CH/FL (USO), welche Seine Interessenschwerpunkte sind Wahlrecht, Wahl- und die Schülerschaft der Schweiz und des Fürstentums Abstimmungsverfahren, direkte Demokratie und demokra- Lichtensteins vertritt. tische Schulen. Tabelle 1: Befürworter demokratischer Schulen im Vergleich 28 Sappir 2009, S. 15. 29 Hunziker 2010. 30 Stampfli 2010. 31 Wilke 2008, S. 297. 13
  • 15. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 3. Demokratisierung – Die Kriterien 3.2 Wann ist eine Schule eine demokratische Schule? Sobald über die Demokratisierung von Staatsschulen gesprochen wird, ergeben sich nicht nur geteilte Meinungen darüber, ob es sinnvoll und überhaupt möglich wäre, Staatsschulen zu demokratisieren, sondern auch, ab wann eine Schule eine demokratische Schule ist. Die- se Problematik beginnt schon bei der Definition des Begriffs „Demokratische Bildung“ (wie schon unter 2.1 erwähnt). Hans Brügelmann hielt im Zusammenhang mit der Problematik der Forschung zur „demokratischen Schule“ Folgendes fest: „[…] ‚Demokratische Schule‘ ist kei- ne Methode, die sich als technisch umsetzbares Programm evaluieren liesse.“32 Diese Aus- sage zeigt eindeutig die Schwierigkeit auf, eine Schule einzuordnen. Obwohl es einige Krite- rien zu geben scheint, wonach die Umsetzung demokratischer Grundsätze an einer Schule untersucht werden könnte, besteht für Brügelmann die besondere Schwierigkeit für die For- schung darin, „[…] wie sie das Ethos – also den Geist dieser Konzeption – erfassen kann […]“33. Im Rahmen dieser Arbeit hingegen wird es nötig sein, gewisse Kriterien festzulegen, um damit die Umsetzbarkeit demokratischer Grundsätze zu prüfen. Ob die Kantonsschule Glarus bei der Umsetzung all dieser Kriterien tatsächlich als demokratische Schule gelten könnte, sei dahingestellt und soll hier auch nicht überprüft werden. Überprüft werden soll lediglich, ob die Kantonsschule demokratisierbar ist. 3.2.1 Kriterien Trotz Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von demokratischen Schulen gegenüber „nicht“- demokratischen Schulen gibt es einige unverzichtbare Elemente, die vorhanden sein müs- sen, damit eine Schule als demokratische gelten kann (siehe Kapitel 2.1). Es gilt nun vorerst, diese Grundsätze in Form von erfassbaren Kriterien festzulegen. In einem weiteren Schritt wird überprüft, ob diese mit der Schulstruktur der Kantonsschule Glarus kompatibel sind. Dabei lassen sich drei Ebenen definieren, die überprüft werden:  die Schulebene  die individuelle Ebene  die zwischenmenschliche Ebene 32 Brügelmann 2008, S. 182. 33 Ebd., S. 183. 14
  • 16. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 3. Demokratisierung – Die Kriterien 3.2.1.1 Die Schulebene Die Schulebene entspricht der in 2.2.1 vorgestellten „Mitbestimmung in Angelegenheiten der Gemeinschaft“. Basierend auf der Resolution der IDEC 2005 „[…]muss es ein Gremium ge- ben, das reale Entscheidungskompetenzen über wesentliche Angelegenheiten hat – also keine Spielwiese oder Alibiveranstaltung ist – und das zugleich auf dem gleichen Stimmrecht für Schüler und Lehrer bzw. sonstige Mitarbeiter beruht“34, damit eine Schule als demokra- tisch bezeichnet werden kann. Aufgrund dieser Voraussetzung können folgende Kriterien festgelegt werden: Organe Schulführung Die Schule ist basis-demokratisch organisiert und hat keine hierar- chische Struktur. Entscheidungs- Die Schule verfügt über ein Gremium, das über alle schulrelevanten gremium Angelegenheiten Entscheidungskompetenz innehat und das zugleich auf dem gleichen Stimmrecht für Lernende und Lehrende beruht. Andere Organe Mitsprache aller Beteiligten in allen von der Schulversammlung ein- gesetzten Gremien. Entscheidungen/Prozesse Stimmrecht Alle Beteiligten sind berechtigt abzustimmen und jede/r hat eine Stimme. Es gibt kein Vetorecht. Antragsrecht Alle Beteiligten haben ein Antragsrecht an die Schulversammlung. Kompetenzen Die Schulversammlung muss über nahezu alle Dinge entscheiden können, die in der Entscheidungskompetenz der Schule liegen. Gesetzgebung Die Schulversammlung erlässt ein Schulgesetz, welches Regeln und Gesetze für alle Beteiligten beinhaltet. Diese dürfen aber öf- fentlichen Gesetzgebungen nicht widersprechen. Evaluation Lehrpersonen Lehrpersonen evaluieren sich regelmässig selber und gegenseitig. Schülerinnen und Schüler werden in den Evaluationsprozess gleichberechtigt eingebunden. Schülerinnen und Schüler haben jederzeit das Recht, Rückmeldun- gen zu geben. Schule Die Schule wird von allen Beteiligten regelmässig evaluiert. Tabelle 2: Kriterien auf der Schulebene 34 Wilke 2008, S. 296. 15
  • 17. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 3. Demokratisierung – Die Kriterien 3.2.1.2 Die individuelle Ebene Die individuelle Ebene entspricht in weiten Teilen der in 2.2.2 vorgestellten „Selbstbestim- mung in individuellen Angelegenheiten“. Jedoch ergeben sich aus den Forderungen der Re- solution der IDEC 2005 noch zwei weitere Kriterien, welche die individuelle Ebene mit- bestimmen. Einerseits sind das die „Förderung der Individualität“ und andererseits die „Ei- genverantwortung“. Selbstbestimmtes Lernen setzt selbstverständlich diese beiden Kriterien in einem gewissen Masse voraus, wodurch sie für den einen oder anderen Leser als über- flüssig erscheinen mögen. Für die Prüfung der Demokratisierbarkeit der Kantonsschule Gla- rus sind sie aber nötig, um auch ein schon vorhandenes Potential auf der individuellen Ebe- ne erkennen zu können. Selbstbestimmtes Lernen Lerninhalte Die Schülerinnen und Schüler sind frei in der Entscheidung, was sie lernen wollen. Es gibt keinen verbindlichen Lehrplan. Unterrichtszeit Es gibt keinen fixen Stundenplan. Lehrpersonen können Unter- richtskurse anbieten, die Teilnahme ist aber nicht obligatorisch. Lernformen Die Schülerinnen und Schüler entscheiden selber, wie sie lernen wollen. Lernumgebung Die Schülerinnen und Schüler entscheiden selber, in welcher Um- gebung sie lernen, sie können sich frei in der Schule bewegen, so- lange die Freiheit anderer nicht eingeschränkt wird oder gegen von der Gemeinschaft beschlossene Regeln verstossen wird. Vermittlung Schülerinnen und Schüler entscheiden selber, mit wem und von wem sie lernen. Sie dürfen aber andere Schülerinnen und Schüler nicht in ihrer Tätigkeit stören. Die Lehrpersonen stellen sich als Un- terstützung zur Verfügung. Evaluation der Schülerinnen und Schüler Umgang mit Beurtei- Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, eine Rückmel- lungen dung über ihre Fähigkeiten zu erhalten, von Lehrpersonen wie auch von anderen Schülerinnen und Schüler. Beurteilungsform Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler bezieht sich auf den individuellen Lernfortschritt und beschreibt ihre Kompetenzen. Prüfungen Wer will, kann sich freiwillig Tests und Prüfungen unterziehen. Selbsteinschätzung Schülerinnen und Schüler werden zur Selbsteinschätzung ermutigt. Förderung der Individualität Förderung der Die individuellen Talente und Begabungen der Schülerinnen und Talente Schüler werden berücksichtigt und gefördert. Einbringung der Die Schülerinnen und Schüler haben verschiedene Möglichkeiten, Talente ihre Talente auch im Schulalltag einzubringen. 16
  • 18. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 3. Demokratisierung – Die Kriterien Eigenverantwortung Lernen Die Schülerinnen und Schüler sind selbst verantwortlich für ihren Lernprozess. Handeln Die Schülerinnen und Schüler tragen die Verantwortung für ihr Handeln und die daraus entstehenden Konsequenzen. Tabelle 3: Kriterien auf der individuellen Ebene 3.2.1.3 Die zwischenmenschliche Ebene Die zwischenmenschliche Ebene möchte einerseits dem „grundlegenden Respekt“ gegen- über Kindern und Jugendlichen die nötige Relevanz zusprechen, andererseits dem von Hans Brügelmann erwähnten „Ethos“ gerecht werden. Wie schon von Brügelmann erwähnt, ist dies die schwerste zu erfassende Ebene35, da das Gedankengut einer Schule und ihrer Be- teiligten nicht ohne Weiteres zu erfassen ist. Aus diesem Grund werden Kriterien festgelegt, welche Auskunft über die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Grundhaltung ge- genüber Mitmenschen geben können. Einerseits sind das der Umgang mit Konflikten und andererseits der Umgang mit der Gemeinschaft. Grundlegender Respekt Respekt Jede einzelne Person hat das Recht auf eine gleichwertige Behand- lung und gegenseitigen Respekt, ungeachtet jeglicher persönlicher Unterschiede.36 Konfliktbewältigung Umgang mit Konflikte werden auf eine gewaltfreie und konstruktive Art und Wei- Konflikten se in Zusammenarbeit aller am Konflikt Beteiligten gelöst. Gemeinschaft Verantwortung Alle Beteiligte sind zu gleichen Teilen verantwortlich für die Umset- zung und Einhaltung der gemeinsam getroffenen Entscheide bzw. erlassenen Regeln. Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, dazu beizutragen, dass ein positives und anregendes Umfeld für das Lernen und die Entwicklung der Persönlichkeit geschaffen wird.37 Gemeinsame Die Schule ermöglicht ein breites Spektrum an gemeinsamen Akti- Aktivitäten vitäten und Projekten. Alle Beteiligten haben die Möglichkeit bei der Organisation und Pla- nung mitzuwirken. Tabelle 4: Kriterien auf der zwischenmenschlichen Ebene 35 Brügelmann 2008, S.183 ff. 36 Art. 2 Europäische Charta für eine demokratische Schule ohne Gewalt. 37 Ebd. Art. 1. 17
  • 19. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung 4. Gegenüberstellung Im derzeitigen Schulsystem sind staatliche Schulen durch Lehrpläne und Schulgesetze in ihrer Führung und Gestaltung stark eingeschränkt. Eine Demokratisierung scheint auf den ersten Blick ziemlich unrealistisch und im Hinblick auf die momentane wirtschaftliche Lage vielleicht auch unangemessen. Schülerinnen und Schüler sind bereits nach Schuleintritt ei- ner ständigen Bewertung ausgesetzt. Diese Beurteilung, meist durch Zensuren, hat einen wesentlichen Einfluss auf das spätere Berufsleben. Denn Zensuren dienen vor allem Einem: der Selektion. Diese Beurteilungs- und Selektionspflicht der Schulen wird durch den Druck von Gesellschaft und Wirtschaft immer mehr zum zentralen Element der Schule.38 Auf gym- nasialer Ebene kommen die Anforderungen des neuen MAR sowie die der Universitäten und Hochschulen hinzu, was dazu führt, dass die Kompetenzen der Schulen zusehends mehr eingeschränkt werden. Gleichzeitig aber werden von den Dozierenden an Deutschschweizer Universitäten Kompetenzen wie „kritisches Denken“ und „selbständiges Arbeiten und Ler- nen“ als die grössten und häufigsten Lücken genannt.39 Ebendiesen Kompetenzen, die an demokratischen Schulen gefördert werden. Unter diesem Gesichtspunkt scheint eine Demo- kratisierung nicht mehr ganz so waghalsig und unangebracht, denn wie schon Wilke er- wähnt, kann eine Schule „[…] innerhalb des ihr zustehenden Kompetenzbereichs […] voll- ständig demokratisch organisiert sein.“40 Inwieweit lässt sich also die Kantonsschule Glarus demokratisieren? Anhand einer Gegenüberstellung der im letzten Kapitel vorgestellten Krite- rien und der gesetzlichen Grundlage der Kantonsschule Glarus soll dies soweit wie möglich überprüft werden. Gleichzeitig sollen dadurch auch mögliche Freiräume aufgedeckt werden, welche auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. 38 Vgl. Dzelili 2008, S. 50. 39 Vgl. SKBF│CSRE (Hrsg.), Bildungsbericht Schweiz 2010, S. 130. 40 Wilke 2008, S. 297. 18
  • 20. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung 4.1 Gegenüberstellung der Schulebene In der folgenden Tabelle werden die Kriterien bezüglich der Schulebene demokratischer Bil- dung den entsprechenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus gegenübergestellt. Die verwendeten Gesetzesabkürzungen sind im Abkürzungsverzeichnis (siehe S. 52) aufge- führt. Demokratische Schulen Kantonsschule Glarus Organe 1 Schulführung Die Schule ist basisdemokratisch „ Die Aufsicht über die Kantonsschule übt der organisiert und hat keine hierar- Kantonsschulrat aus. […]“ (Art.29 Abs. 1 chische Struktur. SchuO) „Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und zwei Prorektoren oder Prorek- torinnen.“ (Art. 25 SchuO) Entscheidungs- Die Schule verfügt über ein Gre- „Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrper- gremium mium, das über alle schulrelevan- sonen und der Vertretung der Organisation der ten Angelegenheiten Entschei- Schülerschaft. Er behandelt unter dem Vorsitz dungskompetenz innehat und das des Rektors bzw. der Rektorin Schulangelegen- zugleich auf dem gleichen Stimm- heiten und berät Anträge an den Kantonsschul- recht für Schüler und Lehrer be- rat.“(Art. 27 SchuO) 2 ruht. „ Vier von der Organisation der Schülerschaft bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter können am Gesamtkonvent teilnehmen, soweit nicht Fragen der Lehrperson oder persönliche Belan- ge einzelner Lernender behandelt werden.“ (Art. 14 Abs. 2 SchuO) Andere Organe Mitsprache aller Beteiligten in Keine Bestimmung zur Mitsprache der SO in allen von der Schulversammlung Arbeitsgruppen oder Gremien. eingesetzten Gremien Entscheidungen/Prozesse 1 Stimmrecht Alle Beteiligten sind berechtigt, „ Stimm- und Antragsrecht haben abzustimmen, und jede/r hat eine - Lehrpersonen, die bereits ein Jahr an der Stimme. Es gibt kein Vetorecht. Schule unterrichten und für ein Pensum Antragsrecht Alle Beteiligten haben ein An- von mindestens acht Lektionen angestellt tragsrecht an die Schulversamm- sind lung. - Lehrpersonen mit Klassenlehreraufgabe, auch wenn sie weniger als acht Lektionen unterrichten - Lehrpersonen, die weniger als acht Lektio- nen unterrichten, nachdem sie an zehn Konventen teilgenommen haben - vierfache Vertretung der Schülerorganisa- tion“ (Art. 12 Abs. 1 RPflR SL, K, L) 1 Kompetenzen Die Schulversammlung muss über „ Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehr- nahezu alle Dinge entscheiden personen und der Vertretung der Organisation können(, die in der Entschei- der Schülerschaft. Er behandelt unter dem Vor- dungskompetenz der Schule lie- sitz des Rektors bzw. der Rektorin Schulangele- gen). genheiten und berät Anträge an den Kantons- schulrat.“ (Art. 27 Abs. 1 SchuO) 2 Gesetzgebung Die Schulversammlung erlässt ein „ Der Landrat erlässt eine Schulordnung der Schulgesetz, welches Regeln und Kantonsschule. Er regelt insbesondere die Or- Gesetze für alle Beteiligten bein- ganisation der Kantonsschule und ihre Beauf- haltet. Diese dürfen aber öffentli- sichtigung, die Anforderungen an die Lehrper- chen Gesetzgebungen nicht wie- sonen und deren Wahl sowie die Rechte und dersprechen. Pflichten der Lernenden, der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten.“ (Art. 32 Abs. 2 BiG) 19
  • 21. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung Evaluation im schulischen Umfeld 1 Lehrpersonen Lehrpersonen evaluieren sich „ Die Lehrpersonen werden in ihrer Tätigkeit regelmässig selber und gegensei- beurteilt. Sie wirken bei dieser Beurteilung mit. 2 tig. Sie beurteilen zudem regelmässig ihre Tätig- Schülerinnen und Schüler werden keit selber. 3 in den Evaluationsprozess gleich- Der Regierungsrat erlässt zur Beurteilung und berechtigt miteingebunden. Förderung der Lehrpersonen eine Verordnung. Schülerinnen und Schüler haben Er regelt insbesondere die Beurteilungsinstan- jederzeit das Recht, Rückmeldun- zen und deren Kompetenzen, die Beurteilungs- gen zu geben. kriterien sowie den zeitlichen Ablauf.“ (Art. 73 Abs. 1-3 BiG) Bestehendes, ausführliches FQS-Konzept „[…] zum einen werden Individualfeedbacks eingeholt. Dabei geht es um die einzelnen Lehr- personen und ihren Unterricht. Mittels kollegialer Hospitationen, SchülerInnen- oder Elternfeed- backs wird der Unterricht fokussiert evaluiert.“ (FQS-Konzept) Schule Die Schule wird von allen Beteilig- „[…] zum anderen wird die Qualität der gesam- ten regelmässig evaluiert. ten Schule erhoben und gezielt gefördert. Dies geschieht mit den Schulqualitätsrecherchen, bei denen die Schule als Ganzes im Mittelpunkt steht.“ (FQS-Konzept) Tabelle 5: Gegenüberstellung Schulebene 20
  • 22. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung 4.2 Gegenüberstellung der individuellen Ebene In folgender Tabelle werden die Kriterien bezüglich der individuellen Ebene demokratischer Bildung den entsprechenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus gegenüberge- stellt. Demokratische Schulen Kantonsschule Glarus Selbstbestimmtes Lernen Lerninhalte Die Schülerinnen und Schüler „Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehr- sind frei in der Entscheidung, plänen, die vom Kanton erlassen oder geneh- was sie lernen wollen. Es gibt migt sind und sich auf den gesamtschweizeri- keinen verbindlichen Lehrplan. schen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektion abstützen.“ (Art. 8 VO MAR) „Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der Unterrichtsfächer sowie die Lektionstafeln wer- den für die öffentlichen Schulen in den vom Regierungsrat erlassenen Lehrplänen fest- gehalten.“ (Art. 96 BiG) Unterrichtszeit Es gibt keinen fixen Stunden- „Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der plan. Lehrpersonen können Un- Unterrichtsfächer sowie die Lektionstafeln terrichtskurse anbieten, die Teil- werden für die öffentlichen Schulen in den vom nahme ist aber nicht obligato- Regierungsrat erlassenen Lehrplänen fest- risch. gehalten.“ (Art. 96 BiG) „Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht und die Schulveranstaltungen vorschriftsge- mäss zu besuchen und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen.“ (Art. 42 Abs. 1 BiG) „Der Stundenplan regelt die tägliche Verteilung der wöchentlichen Unterrichtslektionen der Lernenden sowie die Unterrichtslektionen und die Präsenzzeit der Lehrpersonen.“ (Art. 95 Abs. 1 BiG) „Die Lektionen dauern 45 Minuten.“ (Art. 2 Abs. 1 SchO KS) „1 Lernformen Die Schülerinnen und Schüler Die Lehrmittelverwaltung wird durch den Re- entscheiden selber, wie sie ler- gierungsrat bestimmt. 2 nen wollen. Sie ist für die Beschaffung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Lehrmitteln und Unter- richtshilfen und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. 3 Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag füh- ren.“ (Art. 89 BG) „Die Lehrpersonen haben das Recht: a. im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Lehrplans sowie der Lehrmittel die Lehrme- thode frei zu wählen; […]“ (Art. 59 BiG) 1 Lernumgebung Die Schülerinnen und Schüler „ Die Lernenden sind verpflichtet, den Unter- entscheiden selber, in welcher richt und die Schulveranstaltungen vorschrifts- Umgebung sie lernen, sie kön- gemäss zu besuchen und den Weisungen der nen sich frei in der Schule bewe- Lehrpersonen nachzukommen.“ (Art. 42 Abs. 1 gen, solang die Freiheit anderer BiG) nicht eingeschränkt wird oder gegen von der Gemeinschaft beschlossene Regeln verstossen wird. 21
  • 23. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung Vermittlung Schülerinnen und Schüler ent- „Die Lehrpersonen haben das Recht: scheiden selber, mit wem und im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des von wem sie lernen. Sie dürfen Lehrplans sowie der Lehrmittel die Lehrmetho- aber andere Schülerinnen und de frei zu wählen; […]“ (Art. 59 BiG) Schüler nicht in ihrer Tätigkeit stören. Die Lehrpersonen stellen sich als Unterstützung zur Verfü- gung. Evaluation Schülerinnen und Schüler 1 Umgang mit Schülerinnen und Schüler haben „ Die Lernenden werden ganzheitliche und Beurteilungen die Möglichkeit, eine Rückmel- nachvollziehbar beurteilt. 2 dung über ihre Fähigkeiten zu Der Regierungsrat erlässt Promotionsvor- erhalten, von Lehrpersonen wie schriften, welche namentlich Inhalt und Art der auch von anderen Schülerinnen Beurteilung, deren schulische Folgen und de- und Schüler. ren Eröffnung regeln.“ (Art. 47 BiG) 1 Beurteilungs- Die Beurteilung der Schülerinnen „ Die Leistungen werden in ganzen oder hal- form und Schüler bezieht sich auf den ben Noten mit folgender Bedeutung individuellen Lernfortschritt und bewertet: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, beschreibt ihre Kompetenzen. 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach.“ (Art. 3 Abs.1 PromR) „Erweiterte Beurteilungsformen Werden neben der Unterrichtsnote erweiterte Beurteilungsformen zur Ermittlung der Zeug- nisnote miteinbezogen, muss deren Einfluss auf die Zeugnisnote im Voraus bekannt gege- ben werden.“ (1.5 PrNoK) Prüfungen Wer will, kann sich freiwillig „Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht Tests und Prüfungen unterzie- und die Schulveranstaltungen vorschriftsge- hen. mäss zu besuchen und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen.“ (Art. 42, BiG) 3 „ Als Sperrzeiten gelten: […] d. angesagte Klausuren.“ (Art. 3 Abs. 3 SchVR KS ) „Definition Prüfung“ Prüfungen sind von den Lernenden erbrachte Leistungen, die benotet werden. Darunter wer- den schriftliche Klausuren, gestalterische Ar- beiten, Arbeitsberichte, Vorträge, Prüfungsge- spräche, musikalische Darbietungen und sport- liche Leistungen verstanden.“ (1.1 PrNoK) Selbstein- Schülerinnen und Schüler wer- Keine Bestimmungen schätzung den zur Selbsteinschätzung er- mutigt. 22
  • 24. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung Förderung der Individualität 1 Förderung der Die individuellen Talente und „ Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, Talente Begabungen der Schülerinnen ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bil- und Schüler werden berücksich- den die Maturitätsfächer“ (Art. 9 Abs. 1 VO tigt und gefördert. MAR) 4 „ Der Unterricht setzt sich aus Pflicht-, Wahl- und Freifächern zusammen. Die Bewilligung zur Führung von Freifächern erteilt der Kan- tonsschulrat“ (Art.1 Abs. 4 SchuO KS) Einbringung Die Schülerinnen und Schüler - Schülerorganisation der Talente haben verschiedene Möglichkei- - Aula-Technik-Team ten, ihre Talente auch im und - Intranet-Team 1 ausserhalb des Schulalltags „ Ausserordentliche Kontingentserweiterung: einzubringen. Für eine umfangreiche ausserschulische Tätig- keit (z. B. in Forschung, Kultur, Sport oder Ju- gendarbeit), welche den Rahmen des Kontin- gents übersteigt, kann die Schulleitung das Kontingent erweitern.“ (Art. 3 Abs. 1 SchVR KS) Eigenverantwortung 2 Lernen Die Schülerinnen und Schüler „ Sie [die Lernenden] sind ihrem Alter und dem sind selbst verantwortlich für Stand der Bildung entsprechend für den eige- ihren Lernprozess. nen Lernprozess mitverantwortlich.“ (Art. 42 Abs. 2 BiG) 4 Handeln Die Schülerinnen und Schüler „ […]. Sie [Maturandinnen und Maturanden] tragen die Verantwortung für ihr sind bereit, Verantwortung gegenüber sich Handeln und die daraus entste- selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und henden Konsequenzen. der Natur wahrzunehmen.“ (Art. 5 Abs. 4 VO MAR) Tabelle 6: Gegenüberstellung: individuelle Ebene 23
  • 25. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung 4.3 Gegenüberstellung der zwischenmenschlichen Ebene In folgender Tabelle werden die Kriterien, bezüglich der zwischenmenschlichen Ebene, de- mokratischer Bildung den entsprechenden Bestimmungen an der Kantonsschule Glarus ge- genübergestellt. Demokratische Schulen Kantonsschule Glarus Grundlegender Respekt Respekt Jede einzelne Person hat das „[…] Wir achten und respektieren einander.“ Recht auf eine gleichwertige (Schulhauskultur, LB) Behandlung und gegenseitigen Respekt, ungeachtet jeglicher 41 persönlicher Unterschiede. Konfliktbewältigung Umgang mit Konflikte werden auf eine gewalt- „[…] Wir pflegen gegen innen und aussen eine Konflikten freie und konstruktive Art und offene, konstruktive und auch kritische Kom- Weise in Zusammenarbeit aller munikation, die uns erlaubt, Konflikte zu lösen.“ am Konflikt Beteiligten gelöst. (Schulhauskultur, LB) 2 „ Disziplinarische Anordnungen im Rahmen des Unterrichtsbetriebes treffen die Lehrperso- nen nach pflichtgemässem Ermessen. […]“ (Art. 45 Abs. 2 BiG) „Die Klassenstunde dient grundsätzlich zur kollektiven und teilweise auch individuellen Betreuung der Lernenden. Dazu gehören: - [...] Besprechung von aktuellen Prob- 42 lemen […]“ Präventions- und Konfliktbewältigungswoche Gemeinschaft Verantwortung Alle Beteiligte sind zu gleichen „1. Mit dem Eintritt in die Kantonsschule unter- Teilen verantwortlich für die Um- ziehen sich die Lernenden der Ordnung, die in setzung und Einhaltung der diesem Reglement, in der Hausordnung und in einem Reglement über Schulversäumnisse gemeinsam getroffenen Ent- festgelegt ist.“ (Art. 1 LR) scheide bzw. erlassenen Regeln. „[…] Wir halten uns an getroffene Abmachun- gen und erlassene Weisungen.“ (Schulhauskul- tur, LB) Es liegt in der Verantwortung „Wir fördern eine positive Arbeits- und Lernat- jedes Einzelnen, dazu beizutra- mosphäre. Wir engagieren uns für die Belange gen, dass ein positives und an- unserer Schule.“ (Schulhauskultur, LB) regendes Umfeld für das Lernen und die Entwicklung der Persön- 43 lichkeit geschaffen wird. 41 Art. 2 Europäische Charta für eine demokratische Schule ohne Gewalt. 42 Kantonsschule Glarus: Lehrplan für das Gymnasium 3. – 6. Klassen. Die Klassenstunde. 3. Grob- ziele. 43 Ebd. Art. 1. 24
  • 26. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 4. Gegenüberstellung Gemeinsame Die Schule ermöglicht ein breites „Die SO bezweckt den Lebensraum Schule Aktivitäten Spektrum an gemeinsamen Akti- angenehmer zu gestalten, die Interessen und vitäten und Projekten. Anliegen der Lernenden zu vertreten und ge- meinsame Aktivitäten dieser auch ausserhalb der Schulzeit zu fördern.“ (Art. 2 Statuten SO) „Die Kommission ‚applaus‘ organisiert kulturelle 44 Anlässe für die ganze Schule.“ Alle Beteiligten haben die Mög- „Darüber hinaus unterstützt sie [die ‚applaus‘- lichkeit bei der Organisation und Kommission] im Hintergrund kulturelle Aktivitä- Planung mitzuwirken. ten von Schülerinnen und Schülern, […], admi- 45 nistrativ und finanziell.“ Tabelle 7: Gegenüberstellung: Zwischenmenschliche Ebene 44 Internet: Kantonsschule Glarus. Kontakte und Menschen. applaus. 45 Ebd. 25
  • 27. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 5. Interpretation der Gegenüberstellung 5. Interpretation der Gegenüberstellung Die im Kapitel 4 aufgeführte Gegenüberstellung soll in einem weiteren Schritt als Grundlage dienen, die eigentliche Frage nach der Demokratisierbarkeit der Kantonsschule Glarus kom- petent und möglichst umfassend zu beantworten. Dabei soll auch das Potential für mögliche Freiräume aufgezeigt werden. 5.1 Die Schulebene Vorwegnehmen kann man hier, dass es sich bei der Schulebene um die komplexeste Ebene bezüglich interner Bestimmungen handelt. Ein umfassender Einblick in alle Abläufe und Ent- scheidungsprozesse ist als Schülerin kaum ohne weiteres möglich. 5.1.1 Organe Die schon in den Grundlagen aufgeführten Organigramme (Abbildungen 1 und 3) geben Aufschluss über die beiden gegensätzlichen Schulstrukturen. Während sich die demokrati- sche Schulstruktur durch eine fehlende bzw. flache Hierarchie auszeichnet, ist die Schul- struktur der Kantonsschule klar hierarchisch organisiert. Eine komplette Demokratisierung würde jedoch bedeuten, über die Grenzen der Kantonsschule hinweg jegliche Entschei- dungskompetenzen betreffender Organe bezüglich Bildung aufzuheben. Dies hätte unmiss- verständlich eine komplette Dezentralisierung des Bildungswesens zur Folge, welche den Staat faktisch ausklammern und die Privatisierung der Bildung bedeuten würde. Es ist jedoch Aufgabe des Staates, das Recht auf Bildung zu garantieren und sie auch zu finanzieren. Eine weitere logische Folge wäre die entstehende Wettbewerbsfreiheit unter den Schulen, welche die Chancengleichheit stark schmälern und Bildung immer mehr von der sozialen Herkunft abhängig machen würde. Dies kann nicht im Sinne einer Demokratisierung sein. Vielmehr soll hier, wie auch von Wilke gefordert, die Schule innerhalb des ihr zustehenden Kompetenzbereichs demokratisiert werden. Für die Kantonsschule Glarus würde dies eine Abschaffung der hierarchischen Strukturen bedeuten, insbesondere die Auflösung der Schul- leitung. Die Aufgaben, die gegenwärtig der Schulleitung obliegen46, müssten aber berück- sichtigt und einer Delegation bestehend aus demokratisch gewählten Mitgliedern übertragen werden. 46 Art. 3 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer- schaft an der Kantonsschule Glarus. 26
  • 28. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 5. Interpretation der Gegenüberstellung 5.1.1.1 Die Schulversammlung Der Konvent kann als schon vorhandenes und somit demokratisierbares Entscheidungsgre- mium betrachtet werden, wobei bezüglich einem gleichberechtigten Stimmrecht der Schüler- wie der Lehrerschaft die praktische Umsetzung überdacht werden müsste, da die Zahl der Lernenden an Staatsschulen meist um ein Vielfaches höher ist als an demokratischen Schu- len. Vorstellbar wäre eine halbjährliche oder vierteljährliche Schulversammlung, die das höchste Organ der Schule darstellt und an der alle Mitglieder der Schule teilnehmen können, aber nicht müssen. Die Schulversammlung wird von einer Präsidentin oder einem Präsiden- ten geleitet, die oder der die Schulversammlung auch einberuft, ansonsten aber keine Ent- scheidungskompetenzen hat. 5.1.1.2 Die Delegiertenversammlung Um langwierige, sich dahinziehende Abläufe zu verhindern, wird es nötig sein, neben der Schulversammlung drei gleichberechtigte Gremien (SchülerInnen-Versammlung, LehrerIn- nen-Versammlung, MitarbeiterInnen-Versammlung) einzusetzen, die sich in regelmässigen Zeitabständen zusammenfinden und Entscheidungen in ihrem Kompetenzbereich fällen, welche nicht den von der Schulversammlung eingesetzten Komitees obliegen. Ein aus Dele- gierten der verschiedenen Versammlungen bestehendes Gremium würde den Austausch und die Zusammenarbeit fördern. Entscheidungen, welche mehr als einen Bereich betreffen, könnten so demokratischer gefällt werden und Alltagsgeschäfte müssten nicht an die Schul- versammlung gelangen. Die Delegiertenversammlung wiederum hätte u.a. die Aufgabe, Ar- beitsgruppen einzusetzen, die sich am Schulalltag orientieren und sich mit kurzfristigen und einmaligen Aufgaben und Projekten beschäftigen. Ein Beratungsteam ist ebenfalls der Dele- giertenversammlung untergeordnet und ist insbesondere für die Beratung von Schülerinnen und Schüler zuständig. 5.1.1.3 Klassenkonvente Auch der schon bestehende Klassenkonvent, der aktuell nur die Lehrkräfte der betroffenen Klasse als Mitglieder umfasst47, hat sich einer Revision zu unterziehen. Einerseits soll auch hier die Mitsprache der betroffenen Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden, anderer- seits muss weiterhin der Persönlichkeitsschutz der einzelnen Schülerinnen und Schüler ge- währleistet werden. Eine mögliche, aber sehr aufwendige Option wäre, die Schülerinnen und Schüler einerseits als Klasse anzuhören, um klasseninterne Probleme zu besprechen, und andererseits zusätzlich jede einzelne Person zur persönlichen Entwicklung und Promotion anzuhören. Die Möglichkeit einer Alternative zum Klassenkonvent soll aber unbedingt wei- terverfolgt werden. 47 Art. 14 Reglement über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrer- schaft an der Kantonsschule Glarus. 27
  • 29. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 5. Interpretation der Gegenüberstellung 5.1.1.4 Externe Gremien Als externe Gremien können der Kantonsschulrat sowie auch der Elternrat angesehen wer- den, den es als solchen noch in keiner Form gibt. Auf deren Kompetenzen soll im nächsten Kapitel eingegangen werden. 5.1.1.5 Organigramm einer demokratischen Kantonsschule Glarus Im Folgenden soll eine mögliche Struktur einer demokratischen Kantonsschule Glarus auf- gezeigt werden. Auf die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Organe wird im nächsten Abschnitt eingegangen. Kantonsschulrat Antrags- und Aufsichtsfunktion Beratungsrecht Elternrat wählt SCHULEBENE Präsident/Präsidentin setzt ein Einsitz - leitet die Schulversammlung leitet Komitees - hat keine Entscheidungskompetenz - beruft Schulversammlungen ein Evaluationskomitee EDV-Komitee erlässt Reglemente und Verordnungen Finanzkomitee Schulversammlung Justizkommitee Personalabteilung Koordinationskomitee Stimm- und Wahlrecht Stimm- und Wahlrecht Stimm- und Wahlrecht Klassenkonvente Weiterbildungskomitee Lehrmittelkomitee Absenzenkomitee Medienkomitee Schülerinnen und Schüler Lehrerinnen und Lehrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiterinnen und Schülerinnen- und Lehrerinnen- und Mitarbeiter- Schüler-Versammlung Lehrer-Versammlung Versammlung wählen Delegation wählen Delegation wählen Delegation Delegiertenversammlung Rechtsberatung für setzt ein wählt Schülerinnen und Schüler bildet Arbeitsgruppen Beratungsteam SCHULEBENE Abb. 4: Organigramm: demokratische Kantonsschule Glarus 28
  • 30. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 5. Interpretation der Gegenüberstellung 5.1.2 Entscheidungen und Prozesse Entscheidungen sollen nach dem Prinzip „Ein Mensch – eine Stimme“ getroffen werden, egal ob Lehrperson, Schülerin, Schüler oder Angestellte. Ob man jedem Einzelnen dieses Stimm- recht zuspricht oder nicht, ist wohl mehr eine Grundsatzfrage als eine organisatorische, hin- ter deren Beantwortung momentan eine allgemein adultistische48 Grundhaltung Erwachsener gegenüber Kindern und Jugendlichen steckt. Durch die in 5.1.1 beschriebene Aufhebung der hierarchischen Struktur und Einrichtung einer Schulversammlung kann auch eine gleichbe- rechtigte Mitbestimmung gewährleistet werden. Diese schliesst ein Antragsrecht natürlich ein. Teil einer solch starken strukturellen Veränderung ist auch, dass die bisherigen Kompe- tenzen anders verteilt werden müssen. Vor allem durch die faktische Abschaffung der Schul- leitung ergeben sich einige Aufgaben, die einer Delegation bedürfen. Komitees könnten da- bei eine wesentliche Rolle spielen, wobei natürlich auch hier die Gleichberechtigung aller Schulmitglieder berücksichtigt werden muss. Diese Kommissionen bzw. Komitees mit einem dauerhaften Aufgabengebiet werden von der Schulversammlung eingesetzt: Personalabteilung: - Stellenausschreibung vorbereitendes Komitee - Vorbereitung der Anstellung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter zuhanden der Schulversammlung - Rechtsberatung der Angestellten - Führung von Mitarbeitergesprächen und Vorstellungsgesprächen - Einstellung von Stellvertretungen EDV-Komitee: - Unterhalt des Netzwerks, Netzwerkadministration - Software-Update - Systemwartung Finanzkomitee: - Erstellung Budgetplanung zuhanden der Schulversammlung - Überwachung des Budgets Justizkomitee: - Bearbeitung von Beschwerden - Regelung von Verstössen gegen die Schulordnung - Erlass nötiger Sanktionen Evaluationskomitee: - Planung & Organisation von Evaluationsprozessen - Leitung von Evaluationsprojekten Koordinationskomitee: - Erstellung des Terminkalenders - Stundenplanverwaltung - Zimmerverwaltung - Organisation von Aufnahme und Abschlussprüfungen Weiterbildungskomitee: - Planung & Organisation von Weiterbildungen - Durchführung von Weiterbildungen Lehrmittelkomitee: - Erstellung eines Lehrmittelverzeichnisses (Lehrmittel und Unter- richtshilfen) Absenzenkomitee: - Bewilligung von Urlaub von Schülerinnen und Schülern, Lehrerin- nen und Lehrern - Absenzenverwaltung Medienkomitee: - Vertretung der Schule gegenüber Behörden und Öffentlichkeit - Erstellung von Publikationen und Medienmitteilungen Tabelle 8: Aufgaben der Komitees 48 Adultismus ist die Diskriminierung jüngerer Menschen, meistens von Erwachsenen gegenüber Ju- gendlichen und Kindern aufgrund des Alters (www.ncbi.ch [13.11.2010]). 29
  • 31. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 5. Interpretation der Gegenüberstellung 5.1.2.1 Die Schulversammlung Der Schulversammlung kommt als höchstem Organ der Kantonsschule Glarus eine beson- dere Bedeutung zu. Ein Gremium, an dem alle gleichberechtigt teilnehmen können, ermög- licht eine grosse Vielfalt von Möglichkeiten, die Schule zu gestalten. So soll sie über nahezu alle Entscheidungen, die direkten Einfluss auf die Schulorganisation haben, entscheiden können. Konkret bedeutet dies, dass es im Aufgabengebiet der Schulversammlung liegt, eine Schulordnung zu erlassen. Es ist auch die Schulversammlung, die alle weiteren schulin- ternen Regelungen erlässt. Weiter setzt sie Komitees ein, behandelt Beschwerden gegen das Justizkomitee und schwere Verstösse gegen die Schulordnung. 5.1.2.2 Der Kantonsschulrat Der Kantonsschulrat hat aktuell eine grosse Entscheidungs- und Weisungskompetenz inne. Dieser müsste sich, obwohl er nicht als nicht schulinternes Organ gilt, dennoch einigen Revi- sionen unterziehen und Kompetenzen abtreten, damit die Kantonsschule demokratischer gestaltet werden kann. Diese Kompetenzen müssten soweit wie möglich auf die schulinter- nen Gremien übertragen werden, so dass der Kantonsschulrat als Aufsichtsgremium keine direkten schulorganisatorischen Entscheidungen mehr treffen kann. Er soll jedoch weiterhin die Schule beaufsichtigen und somit auch als externe Behörde in den Evaluationsprozess miteinbezogen werden. Weiterhin soll dem Kantonsschulrat die Behandlung von Beschwer- den und schwerwiegenden Disziplinarfällen obliegen, sofern diese nicht an der Schulver- sammlung geregelt werden können. 5.1.2.3 Der Elternrat Ein weiteres externes Gremium stellt der Elternrat dar. Die Frage, wie weit Eltern in die Schulorganisation miteinbezogen werden sollen, ist auch unter den Befürwortern demokrati- scher Bildung umstritten. Alexander Sutherland Neill, Gründer der Internatsschule Sum- merhill, beispielsweise, hatte solch eine starke Abneigung gegen Eltern, dass er eine Schule organisierte, die den Eltern offen entgegenwirkte.49 An vielen Sudbury-Schulen hingegen haben Eltern heute sogar ein Antrags- und Stimmrecht. Bei diesen Schulen handelt es sich aber mehrheitlich um Grundschulen. Jedoch ist es auch auf der Sekundarstufe I & II wichtig, die Eltern in die Ausbildung ihrer Kinder miteinzubeziehen, damit Schule und Familie nicht gegeneinander arbeiten, wie es bei Neill oftmals der Fall war. Dabei sollen die Eltern nicht als vollwertiger Teil der Schule betrachtet werden, sondern sollen durch ein Antrags- und Beratungsrecht die Möglichkeit erhalten, ihre Erfahrungen und ihr Wissen zur Verfügung zu stellen. Ausserdem erhalten sie durch das Einsitzrecht im Evaluationskomitee die Möglich- keit, bei der Weiterentwicklung der Schule mitzuwirken. 49 Vgl. Greenberg 2006, S. 43 f. 30
  • 32. Demokratisierung der Kantonsschule Glarus 5. Interpretation der Gegenüberstellung 5.1.3 Evaluation Wann immer es um die Evaluation der Lehrpersonen oder der Schule geht, scheinen fast alle Schulen konsequent den gleichen entscheidenden Fehler zu begehen. Es werden hoch- komplexe, hochkomplizierte Evaluationssysteme entwickelt, Konzepte verfasst, Evaluati- onsmethoden diskutiert, jahrelange Einführungs- Durchführungs-, Auswertungs-, Massnah- menplanungs-, „Evaluationsevaluationsphasen“ geplant, ohne auch nur einmal eine Schüle- rin oder einen Schüler zu fragen, ob sie oder er gerne in die Schule geht, oder ob sie von der Schule profitiert. Dass eine Evaluation weiterreichen muss als diese Fragen, ist selbstver- ständlich, jedoch gehen die Schülerinnen und Schüler auffallend oft „einfach irgendwie“ ver- gessen, sowie die Tatsache, dass es die Schülerinnen und Schüler sind, die beinahe täglich mit den Stärken und Schwächen der Lehrpersonen konfrontiert sind. Wer dann, wenn nicht die Schülerschaft selbst, kann die sooft diskutierte Unterrichtsqualität umfassend einschät- zen? Offenbar alle ausser die Schülerinnen und Schüler: die Schulbehörden, deren Mitglie- der vor 50 Jahren das letzte Mal die Schulbank drücken mussten, die Erziehungsberechtig- ten, die ausser Prüfungsnoten-Unterschreiben nichts mit der Schule zu tun haben, die Schul- leitungen, die vor allem daran interessiert sind das Schulimage zu bewahren; sogar ideali- sierte Leitbilder weisen angeblich einen aussagekräftigeren Eindruck auf. So scheint es zu- mindest, wenn man Dokumente zur Evaluation im schulischen Umfeld betrachtet.50 Doch es wäre genauso unreflektiert, dies zu pauschalisieren. Denn das „förderorientierte Qualitätsevaluationssystem“ an der Kantonsschule Glarus bietet mit seinem 360°- Feedback51 eine gute Grundlage, die Schülerschaft besser und vermehrt in Evaluationspro- zesse einzubinden. Dafür ist es jedoch notwendig, die Schülerschaft in jegliche Gremien der Evaluationsarbeit einzubeziehen. Das in 5.1.1.5 vorgestellte Organigramm einer demokrati- schen Kantonsschule Glarus sieht ein Evaluationskomitee vor, welches sich mit der Planung und Organisation von Evaluationsprozessen beschäftigt und Evaluationsprojekte leitet, in das Lernende, Lehrende, Eltern und andere Mitglieder der Schulgemeinschaft gewählt wer- den können. Auf der Grundlage dieses Evaluationskonzeptes werden drei weitere Gruppen gebildet, die sich jeweils mit einem der folgenden drei Kerngebiete auseinandersetzen und die entsprechenden Evaluationsprozesse durchführen: - Evaluation der Schule und der Schulqualität - Evaluation des Unterrichts - Evaluation der Lehrpersonen 50 Als Beispiel zu nennen wären hier sämtliche Dokumente im Bereich „Online-Schalter“ der kantona- len Website zum Thema Schulevaluation. 51 Bestehend aus Lehrerkollegium, Schülerschaft, Eltern, Behörden/Schulleitung (vgl. FQS-Konzept 2005). 31