4. Internationale Abkommen
Kein Staat ist verpflichtet, Entscheidungen, die von
Gerichten anderer Staaten erlassen wurden, anzuerkennen
und auf seinem Territorium zu vollstrecken.
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung entsteht
nur dann, wenn sich ein Staat dazu durch einen
entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat.
7. Verjährungsfrist
Drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils
Ausnahme
Entscheidungen über die Beitreibung von
periodischen Zahlungen
8. Wer ist zuständig?
Der Antrag auf Anerkennung bzw. auf Vollstreckung
der Entscheidung ausländischer Gerichte wird vom
allgemeinen Gericht verhandelt.
9. An welchem Ort?
Am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners
verfügt der Schuldner über keinen Sitz bzw. Wohnsitz in
der Ukraine oder ist sein Sitz bzw. Wohnsitz unbekannt,
wird der Antrag am Ort des Vermögens des Schuldners in
der Ukraine verhandelt
10. An welchem Ort?
ob sich das Vermögen des Schuldners in der Ukraine
befindet, wird durch ein offizielles Dokument derjenigen
Person nachgewiesen, bei der es sich auf rechtlicher
Grundlage befindet, z.B.:
• Seeschiff im Hafen / Dock – entsprechender Brief vom
Kapitän des Hafens / Dockverwaltung
• Bankkonto – eine Bestätigung von der Bank
11. Unterlagen
1. gesetzmäßig beglaubigte Kopie der Entscheidung;
2. offizielle Urkunde, die die Rechtskraft der Entscheidung
des ausländischen Gerichts nachweist;
3. ein Dokument, das bescheinigt, dass die Gegenpartei,
ordnungsgemäß benachrichtigt wurde;
Dem Antrag auf die Anerkennung sind folgende
Unterlagen beizufügen:
12. Unterlagen
4. ein Dokument, das bestimmt, ab welchem Datum oder
hinsichtlich welchen Teils die Entscheidung der
Vollstreckung unterliegt (falls die Entscheidung vorher
vollstreckt wurde);
5. ein Dokument, das die Bevollmächtigung vom Vertreter
des Klägers bestätigt (falls der Antrag vom Vertreter
vorgelegt wird);
6. die nach dem ukrainischen Recht beglaubigte
Übersetzung von oben erwähnten Dokumenten ins
Ukrainische.
13. In der Regel wird die Anerkennung in folgenden
Sachen erstrebt:
1. Wirtschaftsrecht (Streitigkeiten zwischen den
Geschäftspartnern, insbesondere aus Lieferverträgen)
2. Transportrecht (z.B., Verklagung der
Fluggesellschaften)
3. Familienrecht
4. Erbrecht
5. Urheberrecht