2. Überblick
Übersicht nach 8.1.2 ADR und nach GGVSEB
Beförderungspapier
(Absender)
Schriftliche Weisungen
(Beförderer)
ADR-Schulungsbescheinigung
(IHK)
Zulassungsbescheinigung für
Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter
Container-/Fahrzeug-packzertifikat
(Im Seeverkehr gefordert)
Ausnahmegenehmigungen nach § 5
GGVSEB
Verlagerung und Fahrwegbestimmung
nach
§§ 35 ff. GGVSEB
Tankprüfbescheinigung für
Aufsetztanks
§ 19 Abs. 2 Nr. 5a GGVSEB
Beförderungsgenehmigungen für
bestimmte Gefahrgüter
der Klassen 1, 5.2, 7
Lichtbildausweis der
Fahrzeugbesatzung
Zusätzliche nationale
Begleitpapiere, soweit zutreffend
3. Schriftliche Weisungen – Straße
4-seitiger Aufbau nach 5.4.3 ADR
Sind vom Beförderer den Fahrer/n, bzw.
dem Triebfahrzeugführer zu übergeben.
In der Sprache die der/die Fahrer/Triebfahr-
zeugführer lesen und verstehen können.
Die geforderten Maßnahmen müssen von den
Fahrern umgesetzt bzw. richtig angewendet
werden können. Dafür ist der Beförderer ver-
antwortlich.
Seite 4
beinhaltet eine Aufstellung der
erforderlichen mitzuführenden Ausrüstung
Seite 1 Seiten 2 und 3
4. ADR-Schulungsbescheinigung
Erlaubte Beförderungen gemäß Kursart
Basiskurs (Pflichtkurs ) Aufbaukurs Tank (soweit erforderlich)
1. Gefährliche Güter in Versandstücken der
Klassen 1 (Nur 1.4S), 2 – 6.2, 8 und 9 in
kennzeichnungspflichtiger Menge
(über 1 000 Punkte)
1. Gefährliche Güter in Tankfahrzeugen
(festverbundene Tanks) der Klassen
2 – 6.2, 8 und 9
2. Gefährliche Güter in loser Schüttung der
Klassen 2 – 6.2, 8 und 9
2. Gefährliche Güter in Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC über 3 000 L
Fassungsvermögen der Klassen 2 – 6.2, 8 und 9
3. Gefährliche Güter in Tankcontainern,
ortsbewegliche Tanks und MEGC mit einem
Einzelfassungsvermögen bis zu 3 000 L
3. Gefährliche Güter in Aufsetztanks und Batterie-
Fahrzeugen über 1 000 L Fassungsvermögen der
Klassen 2 – 6.2, 8 und 9
4. Gefährliche Güter in Aufsetztanks und
Batteriefahrzeugen bis 1 000 L
Fassungsvermögen
• Für freigestellte Beförderungen (1.1.3 ADR/RID, 3.4 u. 3.5 ARD) ist keine ADR-Schulungsbescheinigung
erforderlich.
• Für Klasse 1– bzw. Klasse 7-Beförderungen ist jeweils ein entsprechender Aufbaukurs erforderlich.
Jeder Aufbaukurs hat nochmals eine Dauer von einem Tag mit Prüfung.
2,5 Tage mit Prüfung Zusätzlich 1,5 Tage mit Prüfung
5. ADR-Schulungsbescheinigung
Kartenformat
ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG
FÜR FAHRZEUGFÜHRER
**
Vorderseite
Rückseite
1. Nr. der Bescheinigung
2. Name
3. Vorname
4. Geburtsdatum TT/MM/JJJJ
5. Staatsangehörigkeit
6. Unterschrift des Fahrzeugführers
7. Ausstellende Behörde
8. Gültig bis (TT/MM/JJJJ)
** = Länderkennzeichen
(Foto des
Fahrzeug-führers
einfügen)
GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN:
9. (Klasse oder
UN-Nummer(n) ein-
fügen)*
10. (Klasse(n) oder
UN-Nummer(n) ein-
fügen)*
AUSGENOMMEN
IN TANKS
IN TANKS
* = Angaben einfügen
6. Zulassungsbescheinigung
Bestimmte Fahrzeuge
- Gültigkeit 1 Jahr
- Stoffzulassung bei Tankfahrzeugen
und Batterie-Fahrzeugen
(namentlich benannt oder über
Tankcodierung zu ermitteln
(Nr. 9 und 10 der Bescheinigung)
- Fahrzeugtyp
(EX/II oder EX/III, FL, AT, MEMU)
- Prüfung und Verlängerung durch
Fahrzeugsachverständige
Hinweis:
Unabhängig davon sind die Tanks selbst
durch Tanksachverständige zu prüfen.
Prüffristen siehe Kapitel 6.7 bis 6.10
7. Verlagerung und Fahrwegbestimmung
Verlagerung und Fahrweg nach §§ 35, 35a, 35b und 35c der GGVSEB
Diese Regelungen der GGVSEB sind auch von ausländischen
Unternehmen einzuhalten.
National sind Ausnahmen über
GGAV Nr. 13 und 14 möglich
Im § 35b werden in einer Tabelle die Stoffe und Gefahrklassen benannt, auf die §§ 35 und
35a anzuwenden sind.
Es wird unterschieden, ob die Beförderung in Versandstücken oder in Tanks durchgeführt
werden soll.
Häufig sind diese Regelungen bei Tankbeförderungen anzuwenden.
Es wird in dieser Tabelle für die Stoffe auch eine Mengenangabe gemacht, ab wann diese
Regelungen zu beachten sind.
Im § 35c werden dann die Ausnahmen beschrieben, wann man von diesen Regelungen befreit ist.
Auszug aus der Tabelle § 35b
Lfd.
Nr.
Klasse Stoffe oder
Gegenstand
Geltung
§§ 35
und 35a
Beförderung in
Tanks
Beförderung in
Versand-stücken
Bemerkung
8 4.3 UN 1928 und 3399 35 und
35a
ab 3000 L entfällt Nur bei Tank
10 6.1 Giftige flüssige Stoffe der VG I 35 und
35a
ab 3000 L entfällt Nur bei Tank
8. Verantwortlichkeiten
Übersicht
Art des Begleitpapiers Verantwortlich für Bemerkungen
Erstellen Übergabe Mitführen
Beförderungspapier Absender Beförderer
Fahrer
Schriftliche Weisung nicht benannt (Ersteller) Beförderer Sprache des Fahrers
ADR-Schulungs-
bescheinigung
IHK nach bestandener
Prüfung
§ 14 GGVSEB
IHK Beförderer darf nur
Fahrer mit gültiger ADR-
Besch. einsetzen, soweit
erforderlich
- Container-/
Fahrzeugpackzertifikat
der für das Packen und
Laden / Beladen
Verantwortliche
Beförderer
Verlader
im Zulauf zu Seehäfen
nach § 18 der GGVSee
ADR-Zulassungs-
bescheinigung
Sachverständige
§ 14 GGVSEB
Beförderer
Fahrzeughalter
Fahrwegbestimmung
§ 35 GGVSEB
zuständige Behörde Beförderer Antragsteller können
Verschiedene sein
Prüfbescheinigung für
Aufsetztanks
Sachverständige
§ 14 GGVSEB
Beförderer Nur national gefordert
Ausnahmegenehmigung
§ 5 GGVSEB
zuständige Behörde Beförderer Antragsteller können
Verschiedene sein
Beförderungsgenehmigung zuständige Behörde Beförderer
10. Beförderungspapier
Form & Inhalt
Das Beförderungspapier ist an keine besondere Form gebunden.
Es können freie Formulare oder Formulare aus anderen Rechtsbe-
reichen verwendet werden, z.B. Abfallbegleitscheine oder inter-
nationale Frachtbriefe
Hinweis:
International Frachtbriefzwang (CMR-Frachtbrief im Straßenverkehr,
bzw. CIM-Frachtbrief im Eisenbahnverkehr)
Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers
UN 1340 Phosphorpentasulfid, 4.3 (4.1), II, (D/E), „umweltgefährdend”
15 Fässer, 2 250 kg
Beispiel
nur ADR
11. Beförderungspapier
Berechnung der Grenzmenge nach 1.1.3.6.3 ADR
An-
zahl
Art der
Versand
-stücke
UN-Nr Technische Bezeichnung Gefahr-
zettel
Verp.-Gruppe
(TBC)
Einzel-
menge
(Netto)
Gesamt
menge
(Netto)
Fak-
tor
2 Flasche UN
1072
Sauerstoff, verdichtet 2.2 (5.1) -, (E) 20 L 40 L x 1
5 Kanister UN
1203
Benzin,
umweltgefährdend
3 II, (D/E) 20 L 100 L x 3
1 Kanister UN
1202
Dieselkraftstoff,
umweltgefährdend
3 III, (D/E) 20 L 20 L x 1
1 Kanister UN
1238
Methylchlorformiat,
umweltgefährdend
6.1 (3, 8) I, (C/D) 10 L 10 L x 50
4 Kanister UN
3082
Umweltgefährdender
Stoff, flüssig, n.a.g.
(......./.......)
9 III, (E) 5 L 20 L x 1
Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers
Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR
Beispiel
Beförderungskategorie I: 10 L = 500 Punkte
Beförderungskategorie II: 100 L = 300 Punkte
Beförderungskategorie III: 80 L = 80 Punkte = Gesamt 880 Punkte
^
^
^
12. GGAV
Ausnahmen
Zusätzliche notwendige Angaben
§ 5
GGVSEB
1.5.1
ADR
Angabe im Beförderungspapier, z.B.
Ausnahme 18
Nationale Abweichung von einzelnen
Bestimmungen des ADR/RID/ADN und
IMDG-Codes
Abweichung vom ADR
Angabe im Beförderungspapier, zum
Beispiel Ausnahme
Nr. 07/12 NRW
Übereinkunft verschiedener ADR-
Staaten zu Abweichungen vom ADR
Angabe im Beförderungspapier, z.B.
Beförderung vereinbart nach Abschnitt
1.5.1 des ADR (M296)
Nationale Ausnahmen
nach der GGAV
Einzelausnahmen
auf Antrag
Internationale Ausnahmen
Bi- oder multilaterale
Vereinbarungen
13. Beförderungspapier
Beförderungen ohne Beförderungspapier ADR/RID
Kein Beförderungspapier ist nach ADR/RID erforderlich für:
- Art der Beförderungsdurchführung (1.1.3.1)
- Beförderung von Gasen (1.1.3.2)
- Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (1.1.3.3)
- Sondervorschriften oder in freigestellten oder begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4/3.5
- ungereinigten leeren Verpackungen ohne Gefahren (1.1.3.5) oder Lithiumbatterien (1.1.3.7)
1. Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1. – 1.1.3.5 im Zusammenhang mit
2. Zusätzliche nationale Freistellung nach GGAV 18 (S) für Straßenverkehr – Voraussetzungen:
• Beförderung in Versandstücken
- Sie werden für den Transport nicht an Dritte übergeben.
- Höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit nach Tabelle 1.1.3.6.3 (bis 1 000 Punkte)
wird nicht überschritten.
- Es wird keine Ausnahme nach § 5 GGVSEB und keine multilaterale Vereinbarung nach
Abschnitt 1.5.1 ADR angewendet.
- Stoffe der Beförderungskategorie 4 der Tabelle (unbegrenzte Menge) werden nur
bis max. 1 000 L oder kg befördert.
• für leere ungereinigte Tanks und Container
- Beförderungspapier des zuletzt darin enthaltenen Gutes wird mitgeführt.