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Torsten Kühne

Verrmögen und Einkommen sichern

Krisenschutz
für Unternehmer

Das Praxis-Handbuch
Das So-geht`s-Buch
für die Gründung einer
für die Gründung einer
Schweizer Stiftung
Schweizer Stiftung

zbar
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M
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Must
Vermögen und Einkommen sichern

Krisenschutz
für Unternehmer
Das Praxishandbuch für die erfolgreiche Gründung und Führung einer Schweizer Stiftung


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Gebrauchsanleitung
Rechtliche Einführung
Gesetzliche Bestimmungen
Checklisten
Hilfsblätter
Mustervorlagen
Behördenverzeichnis

Autor:

Torsten Kühne

Bestellung:

381 Mo 4. Tayak
A. Moung Sa Kaeo
27000 Thailand
torsten-kuehne@hotmail.com

Vorwort
Dieser Ratgeber soll Personen ohne juristischer Ausbildung in die Lage versetzen,
rechtliche Probleme ohne Rechtsberater lösen oder zumindest soweit vorbereiten zu
können, dass ein beigezogener Rechtsberater effizient instruiert werden kann.
Dieses Werk stellt die wesentlichen Informationen für die Gründung und Führung einer
Schweizer Stiftung zusammen.
Das vorliegende Werk wurde von dem Autor mit aller Sorgfalt erarbeitet. Dennoch müssen
der Autor jedwede Haftung für das Werk und seinen Checklisten und Muster ablehnen, den
es kann weder gewährleistet werden, dass die Checklisten und Muster auf jeden konkreten
Fall anwendbar sind, noch das die Behörden hier vertretenen Auffassungen von allen
betroffenen Behörden geteilt oder befolgt werden. Ferner kann eine geltende Rechtspraxis
von Gerichten und Behörden auch geändert werden.
Wer rechtliche Risiken ausschließen will, sollte professionellen Rat beiziehen. Diesfalls
hilft das vorliegende Werk bei der Vorbereitung der Besprechung mit dem Berater.
1
Inhaltsverzeichnis
Gebrauchsanleitung

4

Brauche ich einen Anwalt?

5

Wann brauche ich ein Anwalt?

6

Wie finde ich ein Anwalt?

6

Gründung vorbereiten

7

Nach der Gründung

8

Einführung in das Stiftungsrecht

9

Was ist eine Stiftung?

10

Willensäußerungen ind Stiftungsurkunde

10

Familienstiftung

11

Kirchliche Stitftungen

11

Unternehmensstiftung

12

Was ist in das Handelsregister einzutragen?

12

Errichtung Anfechten der Stiftung

13

Organisation und Stiftungsaufsicht

13

Welche Organe muss eine Stiftung haben?

13

Welche Aufgaben hat der Stiftungsrat?

13

Wie haften die Stiftungsräte?

14

Aufsicht über eine Stiftung

14

Umfang der Stiftungsaufsicht

14

Anlage des Stiftungsvermögens

15

Umwandlung und Aufhebung

15

Umwandlung der Stiftung

15

wesentliche und unwesentliche Änderungen

16

Aufhebung der Stiftung

16

Liquidation des Stiftungsvermögens

16

organisatorische Aufhebung der Stiftung

17

Schutz des Namens

17

der Name

17

Enseigne

17

notwendigen Namenszusätze

18

Grundsatz der Namenseinheit

18

2
Täuschungsverbot

18

gleichlautende Stiftungen

19

Verbot reiner Sachbezeichnungen

19

Schutz des Namens

19

Recht auf ausschließlichen Gebrauch

20

Umwandlung und Aufhebung

20

Bildung und Schutz des Namens der Stiftung

20

Gesetzesstimmungen

21

Errichtung
Art. 80 Im Allgemeinen
Art. 81 Form der Errichtung
Art. 82 . Anfechtung

21
21
21

Organisation
Art. 83

21

Aufsicht
Art. 84

21

Umwandlung der Stiftung
Art. 85 . Änderung der Organisation
Art. 86 Änderung des Zweckes

22
22

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
Art. 87 Stimmrecht und Mehrheit

22

Aufhebung
Art. 88
1. Von Gesetzes wegen und durch den Richter
Art. 89
II. Klagerecht und Löschung im Register
Personalfürsorgestiftungen
Art. 89

22
23

23

Checklisten
Checkliste 1: Personalien der Stifter/ Ihre Vertreter Stifter:

24

Checkliste 2: Personalien von weiteren Zeichnungsberechtigten

25

Checkliste 3: Stiftungsstatut und Beilagen

26

Checkliste 4: Vorbereitung der Stiftungsratssitzung (anlässlich Jahresabschluss)

27

Checkliste 5: Mindestinhalt des Protokolls einer Stiftungsratssitzung

29

3
Hilfsblätter
Hilfsblatt 1: Anmeldung an das Handelsregisteramt

30

Hilfsblatt 2: Öffentliche Urkunde

32

Hilfsblatt 3: Organisationsreglement

34

Hilfsblatt 4: Einladung zur Stiftungsratssitzung

39

Hilfsblatt 5: Protokoll der Stiftungsratssitzung

41

Hilfsblatt 6: Anmeldung an das Handelsregister

44

(neues Stiftungsratsmitglied)
Hilfsblatt 7: Wahlannahmeerklärung und Zeichnungsmuster

46

Hilfsblatt 8: Stiftungsratsprotokoll

47

Mustervorlagen
Mustervorlage 1: Anmeldung (Neueintragung)

49

Mustervorlage 2: Wahlannahmeerklärung und Zeichnungsmuster

51

Mustervorlage 3: Stiftungsstatut

52

Mustervorlage 4: Organisationsreglement

55

Mustervorlage 5: Protokoll der Stiftungsratssitzung

59

Mustervorlage 6: Anmeldung (neues Stiftungsratsmitglied)

61

Mustervorlage 7: Stiftungsratsprotokoll (neues Mitglied)

63

Behördenverzeichnis: Verzeichnis der Handelsregisterämter

65

4
Verhältnis zum Stiftungszweck. Dabei genügt ein symbolisches Anfangskapital,
wenn weitere Zuwendungen verbindlich zugesichert sind oder direkt Forderungen
gegen den Stifter eingebracht werden.
Sind die genannten drei Punkte nicht gegeben, kann die Stiftung nicht gültig errichtet
werden. Ist dagegen die vom Stifter vorgesehene Organisation nicht genügend, muss
die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen treffen.

4.

Spezialfall: Was ist eine Familienstiftung?

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der
Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu
ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung errichtet wird.
Entscheidendes Merkmal der Familienstiftung ist, dass der Destinatärkreis auf die
Angehörigen einer bestimmten Familie beschränkt ist. Die im Gesetz angeführten
Zweckbestimmungen für Familienstiftungen sind abschließend aufgezählt. Insbesondere
unzulässig sind sogenannte Unterhaltsstiftungen, die, weil sie den bloßen Unterhalt von
Familienangehörigen sicherstellen wollen, sich den von Gesetzes wegen verbotenen
Familienfideikommissen nähern.
Zulässig sind dagegen sogenannt gemischte Stiftungen, die mit einem vorwiegend im
Interesse der Allgemeinheit liegenden ideellen Hauptzweck und einem der Familie
dienenden Nebenzweck von ganz untergeordneter Bedeutung ausgestattet sind.
Die Familienstiftungen sind der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Die Eintragung in
das Handelsregister ist freiwillig.

5.

Spezialfall: Was ist eine kirchliche Stiftung?

Kirchliche Stiftungen dienen religiösen Zielen, indem sie Inhaber kirchlicher Ämter
unterstützen oder zur Erforschung, Verbreitung und Bewahrung kirchlicher Lehren
beitragen, oder indem sie die Rahmenbedingungen für Kulthandlungen (z. B.
Gottesdienste) gewährleisten oder fördern. Bloß soziale oder kulturelle Zielsetzungen sind
für kirchliche Stiftungen unzulässig.
Die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Die Eintragung in das Handelsregister ist freiwillig.

11
6.

Spezialfall: Was ist eine Unternehmensstiftung?

Bei der Unternehmensstiftung ist eine Stiftung Trägerin eines Unternehmens.
Und zwar dergestalt, dass das der Stiftung gewidmete Vermögen zu einem erheblichen
Teil aus dem Unternehmen oder einer wesentlichen Beteiligung daran besteht.
Von seiner Konzeption her ist das Stiftungsrecht zur Verfolgung ideeller Zwecke gedacht.
Es besteht aber kein Verbot der Unternehmensstiftung.
Gegen die Zulässigkeit der Unternehmensstiftung werden vor allem ordnungspolitische
Bedenken angeführt.
So bestehen bei der Stiftung keine Vorschriften, die einen Gläubigerschutz
gewährleisten. Insbesondere hat die Stiftung kein Mindestkapital, und sie ist nicht zur
Reservenbildung verpflichtet. Sodann sind von jeder Trägerschaft losgelöste
Unternehmen, die sich nur selbst genügen müssen, ordnungspolitisch unerwünscht.

7.

Was ist in das Handelsregister einzutragen?

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt aufgrund der Stiftungsurkunde und unter
Angabe der Mitglieder der Verwaltung.
Besteht im Zeitpunkt der Anmeldung an das Handelsregister noch keine Bestätigung der
Übernahme der Stiftungsaufsicht. Wird sie vom Handelsregister vom Amts wegen
eingeholt. Im Übrigen soll die Eintragung über die Stiftung enthalten:
-

den Namen

-

den Sitz und das Domizil

-

den Zweck

-

das Datum der Errichtung

-

die Organisation

-

die Bezeichnung der Stiftungsaufsicht

-

die Vertretung und die Art der Zeichnung

12

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  • 1. Torsten Kühne Verrmögen und Einkommen sichern Krisenschutz für Unternehmer Das Praxis-Handbuch Das So-geht`s-Buch für die Gründung einer für die Gründung einer Schweizer Stiftung Schweizer Stiftung zbar nset & t ei ten ofor lis S eck it Ch orlagen M erv Must
  • 2. Vermögen und Einkommen sichern Krisenschutz für Unternehmer Das Praxishandbuch für die erfolgreiche Gründung und Führung einer Schweizer Stiftung        Gebrauchsanleitung Rechtliche Einführung Gesetzliche Bestimmungen Checklisten Hilfsblätter Mustervorlagen Behördenverzeichnis Autor: Torsten Kühne Bestellung: 381 Mo 4. Tayak A. Moung Sa Kaeo 27000 Thailand torsten-kuehne@hotmail.com Vorwort Dieser Ratgeber soll Personen ohne juristischer Ausbildung in die Lage versetzen, rechtliche Probleme ohne Rechtsberater lösen oder zumindest soweit vorbereiten zu können, dass ein beigezogener Rechtsberater effizient instruiert werden kann. Dieses Werk stellt die wesentlichen Informationen für die Gründung und Führung einer Schweizer Stiftung zusammen. Das vorliegende Werk wurde von dem Autor mit aller Sorgfalt erarbeitet. Dennoch müssen der Autor jedwede Haftung für das Werk und seinen Checklisten und Muster ablehnen, den es kann weder gewährleistet werden, dass die Checklisten und Muster auf jeden konkreten Fall anwendbar sind, noch das die Behörden hier vertretenen Auffassungen von allen betroffenen Behörden geteilt oder befolgt werden. Ferner kann eine geltende Rechtspraxis von Gerichten und Behörden auch geändert werden. Wer rechtliche Risiken ausschließen will, sollte professionellen Rat beiziehen. Diesfalls hilft das vorliegende Werk bei der Vorbereitung der Besprechung mit dem Berater. 1
  • 3. Inhaltsverzeichnis Gebrauchsanleitung 4 Brauche ich einen Anwalt? 5 Wann brauche ich ein Anwalt? 6 Wie finde ich ein Anwalt? 6 Gründung vorbereiten 7 Nach der Gründung 8 Einführung in das Stiftungsrecht 9 Was ist eine Stiftung? 10 Willensäußerungen ind Stiftungsurkunde 10 Familienstiftung 11 Kirchliche Stitftungen 11 Unternehmensstiftung 12 Was ist in das Handelsregister einzutragen? 12 Errichtung Anfechten der Stiftung 13 Organisation und Stiftungsaufsicht 13 Welche Organe muss eine Stiftung haben? 13 Welche Aufgaben hat der Stiftungsrat? 13 Wie haften die Stiftungsräte? 14 Aufsicht über eine Stiftung 14 Umfang der Stiftungsaufsicht 14 Anlage des Stiftungsvermögens 15 Umwandlung und Aufhebung 15 Umwandlung der Stiftung 15 wesentliche und unwesentliche Änderungen 16 Aufhebung der Stiftung 16 Liquidation des Stiftungsvermögens 16 organisatorische Aufhebung der Stiftung 17 Schutz des Namens 17 der Name 17 Enseigne 17 notwendigen Namenszusätze 18 Grundsatz der Namenseinheit 18 2
  • 4. Täuschungsverbot 18 gleichlautende Stiftungen 19 Verbot reiner Sachbezeichnungen 19 Schutz des Namens 19 Recht auf ausschließlichen Gebrauch 20 Umwandlung und Aufhebung 20 Bildung und Schutz des Namens der Stiftung 20 Gesetzesstimmungen 21 Errichtung Art. 80 Im Allgemeinen Art. 81 Form der Errichtung Art. 82 . Anfechtung 21 21 21 Organisation Art. 83 21 Aufsicht Art. 84 21 Umwandlung der Stiftung Art. 85 . Änderung der Organisation Art. 86 Änderung des Zweckes 22 22 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Art. 87 Stimmrecht und Mehrheit 22 Aufhebung Art. 88 1. Von Gesetzes wegen und durch den Richter Art. 89 II. Klagerecht und Löschung im Register Personalfürsorgestiftungen Art. 89 22 23 23 Checklisten Checkliste 1: Personalien der Stifter/ Ihre Vertreter Stifter: 24 Checkliste 2: Personalien von weiteren Zeichnungsberechtigten 25 Checkliste 3: Stiftungsstatut und Beilagen 26 Checkliste 4: Vorbereitung der Stiftungsratssitzung (anlässlich Jahresabschluss) 27 Checkliste 5: Mindestinhalt des Protokolls einer Stiftungsratssitzung 29 3
  • 5. Hilfsblätter Hilfsblatt 1: Anmeldung an das Handelsregisteramt 30 Hilfsblatt 2: Öffentliche Urkunde 32 Hilfsblatt 3: Organisationsreglement 34 Hilfsblatt 4: Einladung zur Stiftungsratssitzung 39 Hilfsblatt 5: Protokoll der Stiftungsratssitzung 41 Hilfsblatt 6: Anmeldung an das Handelsregister 44 (neues Stiftungsratsmitglied) Hilfsblatt 7: Wahlannahmeerklärung und Zeichnungsmuster 46 Hilfsblatt 8: Stiftungsratsprotokoll 47 Mustervorlagen Mustervorlage 1: Anmeldung (Neueintragung) 49 Mustervorlage 2: Wahlannahmeerklärung und Zeichnungsmuster 51 Mustervorlage 3: Stiftungsstatut 52 Mustervorlage 4: Organisationsreglement 55 Mustervorlage 5: Protokoll der Stiftungsratssitzung 59 Mustervorlage 6: Anmeldung (neues Stiftungsratsmitglied) 61 Mustervorlage 7: Stiftungsratsprotokoll (neues Mitglied) 63 Behördenverzeichnis: Verzeichnis der Handelsregisterämter 65 4
  • 6. Verhältnis zum Stiftungszweck. Dabei genügt ein symbolisches Anfangskapital, wenn weitere Zuwendungen verbindlich zugesichert sind oder direkt Forderungen gegen den Stifter eingebracht werden. Sind die genannten drei Punkte nicht gegeben, kann die Stiftung nicht gültig errichtet werden. Ist dagegen die vom Stifter vorgesehene Organisation nicht genügend, muss die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen treffen. 4. Spezialfall: Was ist eine Familienstiftung? Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung errichtet wird. Entscheidendes Merkmal der Familienstiftung ist, dass der Destinatärkreis auf die Angehörigen einer bestimmten Familie beschränkt ist. Die im Gesetz angeführten Zweckbestimmungen für Familienstiftungen sind abschließend aufgezählt. Insbesondere unzulässig sind sogenannte Unterhaltsstiftungen, die, weil sie den bloßen Unterhalt von Familienangehörigen sicherstellen wollen, sich den von Gesetzes wegen verbotenen Familienfideikommissen nähern. Zulässig sind dagegen sogenannt gemischte Stiftungen, die mit einem vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit liegenden ideellen Hauptzweck und einem der Familie dienenden Nebenzweck von ganz untergeordneter Bedeutung ausgestattet sind. Die Familienstiftungen sind der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Die Eintragung in das Handelsregister ist freiwillig. 5. Spezialfall: Was ist eine kirchliche Stiftung? Kirchliche Stiftungen dienen religiösen Zielen, indem sie Inhaber kirchlicher Ämter unterstützen oder zur Erforschung, Verbreitung und Bewahrung kirchlicher Lehren beitragen, oder indem sie die Rahmenbedingungen für Kulthandlungen (z. B. Gottesdienste) gewährleisten oder fördern. Bloß soziale oder kulturelle Zielsetzungen sind für kirchliche Stiftungen unzulässig. Die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Die Eintragung in das Handelsregister ist freiwillig. 11
  • 7. 6. Spezialfall: Was ist eine Unternehmensstiftung? Bei der Unternehmensstiftung ist eine Stiftung Trägerin eines Unternehmens. Und zwar dergestalt, dass das der Stiftung gewidmete Vermögen zu einem erheblichen Teil aus dem Unternehmen oder einer wesentlichen Beteiligung daran besteht. Von seiner Konzeption her ist das Stiftungsrecht zur Verfolgung ideeller Zwecke gedacht. Es besteht aber kein Verbot der Unternehmensstiftung. Gegen die Zulässigkeit der Unternehmensstiftung werden vor allem ordnungspolitische Bedenken angeführt. So bestehen bei der Stiftung keine Vorschriften, die einen Gläubigerschutz gewährleisten. Insbesondere hat die Stiftung kein Mindestkapital, und sie ist nicht zur Reservenbildung verpflichtet. Sodann sind von jeder Trägerschaft losgelöste Unternehmen, die sich nur selbst genügen müssen, ordnungspolitisch unerwünscht. 7. Was ist in das Handelsregister einzutragen? Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt aufgrund der Stiftungsurkunde und unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. Besteht im Zeitpunkt der Anmeldung an das Handelsregister noch keine Bestätigung der Übernahme der Stiftungsaufsicht. Wird sie vom Handelsregister vom Amts wegen eingeholt. Im Übrigen soll die Eintragung über die Stiftung enthalten: - den Namen - den Sitz und das Domizil - den Zweck - das Datum der Errichtung - die Organisation - die Bezeichnung der Stiftungsaufsicht - die Vertretung und die Art der Zeichnung 12