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Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                          Nr. 126 vom 20. März 2012




                 Sonderausgabe Änderungsstaatsvertrag:


Weitere Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Glücksspiel-
Änderungsstaatsvertrag: Keine Billigung, keine Verdammung, S. 2

Pressemitteilungen:

Lotto informiert: Grünes Licht für Glücksspieländerungsstaatsvertrag – EU-Kommission
billigt gemeinsamen Weg der Länder, S. 7

Betfair: EU-Kommission weist Glücksspielstaatsvertrag erneut zurück - Kommission
behält sich Vertragsverletzungsverfahren vor, S. 8

Landesregierung Rheinland-Pfalz: Glücksspieländerungsstaatsvertrag -
Ministerpräsident begrüßt positives Votum aus Brüssel, S. 10

Deutscher Lottoverband: Glücksspieländerungsstaatsvertrag: Ministerpräsident Kurt
Beck täuscht Öffentlichkeit und Landtage, S. 11

JAXX SE: Stellungnahme der EU-Kommission besiegelt Aus für
Glücksspielgesetzentwurf der 15 Bundesländer, S. 14




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Breaking News:
                 Stellungnahme der Europäischen Kommission zum
                 geplanten Glücksspielstaatsvertrag




Weitere Stellungnahme der Europäischen Kommission zum
Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag: Keine Billigung, keine
Verdammung

eine Kurzanalyse von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Selten ist ein diplomatisch formulierter juristischer Text so unterschiedlich und
interessengeleitet interpretiert worden wie die Stellungnahme der Europäischen
Kommission v om 20. März 2012 zu dem überarbeiteten Entwurf für einen neuen
Glücksspielstaatsvertrag. So bezeichnete der rheinland-pfälzische Ministerpräsident
Beck das Schreiben als ein „positives Votum“ und die bisherigen Monopol-
unternehmen, zusammengeschlossen in dem Deutschen Lotto- und Totoblock
meinten, dass die Kommission „grünes Licht“ gegeben habe. Das private
Glücksspielunternehmen JAXX sah dagegen das „Aus für den Glücksspielgesetz-
entw urf“ und die Zeitschrift E-Gaming Review EGR bezeichnete die Stellungnahme
als “damning letter“ („EC slams German State Treaty proposals“).


Beide Seiten liegen aus meiner Sicht falsch. Die Kommission beurteilt den Entwurf
keineswegs als problemlos, sondern äußert durchaus erhebliche Bedenken. Von
einem Durchwinken und „positiven Votum“ kann nicht die Rede sein. Andererseits ist
der Glücksspielstaatsvertrag politisch gesehen auch nicht endgültig tot, auch wenn
Nachbesserungen erforderlich sind.


1. Hintergrund


Um das Schreiben der Kommission richtig einzuordnen, sollte man sich zunächst kurz
das bereits seit fast einem Jahr dauernde Notifizierungsverfahren und dessen Struktur
anschauen.



Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126   ISSN 1613-4222                         Seite 2
Der erste Entwurf für einen Änderungsstaatsvertrag zu dem zum Jahresende 2011
ausgelaufenen Glücksspielstaatvertrag w urde am 15. April 2011 der Europäischen
Kommission notifiziert. Diese formliche Mitteilung ist für technische Regelungen bei
sog. Diensten der Informationsgesellschaft (Information Society Services), vor allem
Internetdienstleistungen, vorgesehen und in der Richtlinie 98/34/EG geregelt. Es
handelt sich somit nicht um eine umfassende europarechtliche Prüfung. Die
Kommission kann auch den Sachverhalt innerhalb des engen Zeitrahmens
(Stellungnahme in der Regel innerhalb von drei Monaten, Verlängerung bei einer
ausführlichen Stellungnahme eines anderen Mitgliedstaats, w ie etwa Malta bei der
ersten Notifizierung) nicht weiter klären, sondern ist auf die Angaben des
notifizierenden Mitgliedstaats angewiesen.


Nicht geprüft und erst recht nicht gebilligt hat die Kommission den aufgrund der sehr
kritischen ersten Stellungnahme er Kommission überarbeiteten Entwurf hinsichtlich der
nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Kohärenz und
Konsistenz glücksspielrechtlicher Regelungen. Hinsichtlich der bisherigen Regelungen
in Deutschland ist der EuGH in seinen Urteilen vom 8. September 2010 zu mehreren
deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren von einer Unvereinbarkeit mit Europarecht
ausgegangen. Diese I nkohärenz ist bislang nicht beseitigt, sondern durch das am 1.
Januar 2012 in Kraft getretene schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz weiter
verschärft worden.


Aus dem Umstand, dass die Kommission nur wenig zu nicht-technischen Regelungen,
wie etwa die vorgesehene Steuerreglung ausführt, heißt nicht, dass diese von der
Kommission gebilligt werden (so etwa eine Fehlinterpretation des Deutschen Lotto-
und Totoblocks zur ersten Stellungnahme der Kommission vom 18. Juli 2011). Auch ein
Abschluss des Notifizierungsverfahrens bedeutet nicht, dass die Kommission die
Neuregelung nicht anschließend umfassend in einem Vertragsverletzungsverfahren
überprüft,   w ie    sie    dies      bereits   hinsichtlich   des   ausgelaufenen
Glücksspielstaatsvertrags gemacht hat. Am Ende der weiteren Stellungnahme hat
sich die Kommission ausdrücklich die Durchführung eines derartigen Vertrags-
verletzungsverfahrens vorbehalten.




Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126     ISSN 1613-4222                       Seite 3
2. Der Änderungsstaatsvertrag


Gegenstand der Notifizierung ist der Entwurf eines – so der offizielle Titel „Ersten
Staatsv ertrags   zur   Änderung     des   Staatsvertrages   zum Glücksspielwesen       in
Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)“. Die
deutschen     Länder     (außer    Schleswig-Holstein)   wollen   damit   das   für   ihre
Staatseinnahmen w ichtige Monopol für Lotterien aufrecht erhalten und dafür das
rechtlich nicht mehr haltbare Monopol für Sportwetten aufgeben. Für Wetten soll ein
Lizensierungssystem eingeführt werden. Während in dem am 15. April 2011 zunächst
notifizierten ersten Entwurf eine Anzahl von sieben Lizenzen genannt war, sind
nunmehr 20 Lizenznehmer vorgesehen. Auch der zunächst vorgesehene, für Wetten
extrem hohe Steuersatz von 16 2/3% im ersten Entwurf wurde nunmehr auf 5% des
Wetteinsatzes reduziert (w as im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch ist). Der
Höchsteinsatz wurde von EUR 750,- im Monat auf EUR 1.000,- angehoben.


In ersten Entwurf war vorgesehen, dass in Deutschland zugelassene Spielbanken
auch online Casinospiele und Poker anbieten konnten. Diese von der Kommission als
diskriminierend beurteilte Möglichkeit ist in der Neufassung nicht mehr vorgesehen.
Online-Casinospiele und -Poker sind (anders als die Regelung in Schleswig-Holstein)
laut dem Entw urf weiterhin verboten.


3. Die Stellungnahme der Kommission


Die Stellungnahme ist – w ie bei Notifizierungsverfahren üblich – in eine Stellungnahme
zu den technischen Regelungen („Detailed Opinion“ unter Ziff. 1) und weiteren
Anmerkungen („Comments“ unter Ziff. 2) aufgeteilt.


Die Kommission lobt zunächst die oben dargestellten Verbesserungen zu der von ihr
in der ersten Stellungnahme kritisierten ersten Fassung des Änderungsstaatsvertrags.
Sie führt aus, dass europarechtlich grundsätzlich ein Konzessionssystem zulässig ist,
verweist dann jedoch auf die Geeignetheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung
entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH. I m Übrigen hält die
Kommission fest, dass das Lizensierungsverfahren in transparenter und nicht-
diskriminierender Weise durchzuführen ist. Die bisherigen Anbieter und die neuen



Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126        ISSN 1613-4222                        Seite 4
Lizenznehmer müssen den gleichen Bedingungen unterliegen (v gl. hierzu Arendts,
Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die Vergabe von
Glücksspielkonzessionen, Sportwettenrecht aktuell Nr. 125, S. 2 ff.).


Die   Kommission     hinterfragt,   ob   aufgrund      des   kumulativen    Effekts   der
einschränkenden Regelungen eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage für die
Lizenznehmer gegeben ist. Aufgrund der ihr von Deutschland zur Verfügung
gestellten Informationen sieht sich die Kommission außerstande, die wirtschaftliche
Tragfähigkeit zu beurteilen.


Hinsichtlich des Verbots von Online-Casinospielen und Online-Poker verweist die
Kommission auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, nach der insbesondere die
Kriminalitätsbekämpfung eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen
kann. Diesbezüglich kritisiert die Kommission, dass hierfür keine hinreichende
Datengrundlage vorgelegt w urde. So müsste Deutschland nachweisen, dass es sich
bei der Kriminalitäts- und Spielsuchtbekämpfung um ernsthafte Probleme handele
und das Internetverbot bestimmter Spiel geeignet ist, diese Probleme zu lösen.
Aufgrund der bislang vorgelegten Informationen sieht sich die Kommission
außerstande, die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu
beurteilen.


Abschließend weist die Kommission darauf hin, dass weitere Regelungen (etwa in
den Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag) ebenfalls zu notifizieren sind,
soweit technische Regelungen im Sinne der Richtlinie 98/34/EG betroffen sind.


4. Ausblick


Die   Länder   sind weit hinter      ihrem Zeitplan.    Ein Inkrafttreten   des    neuen
Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 dürfte aus meiner Sicht nicht machbar sein.
So sind drei Lesungen in den Länderparlamenten (mit einer politischen Diskussion)
erforderlich, während in den nächsten Monaten mehrere Landtagsw ahlen anstehen.


Europarechtlich kommt es auf die Sach- und Rechtslage im gesamten Gebiet des
Mitgliedstaats an. Auf unterschiedliche Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen



Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126      ISSN 1613-4222                           Seite 5
Bundes- und Landeebene kann sich ein Mitgliedstaat nicht berufen. Daher müsste,
wenn man tatsächlich mit dem Glücksspielstaatsvertrag weiter machen w ill, eine
umfassende kohärente und systematische Regelung auf Bundes- und Länderebene
gefunden werden. Hierzu müssen die durch Bundesgesetz geregelte Pferdewetten
sowie Geldspielgeräte in ein einheitliches Regelungssystem eingepasst werden. Auch
müsste Schleswig-Holstein sich einer einheitlichen Regelung anschließen. Die
Schaffung eines kohärenten und in sich konsistenten Regelungssystems – wie vom
EuGH gefordert – ist bislang nicht absehbar.


Unabhängig von der rechtlichen Regelung müsste auch die Praxis sich grundlegend
ändern. Davon ist derzeit nicht auszugehen. So ist es europarechtlich schlichtwegs
nicht haltbar, ein staatliches Monopol für Lotterien mit der Suchtbekämpfung zu
begründen, während man mit dem neu eingeführten Angebot „Eurojackpot“ (mit
Höchstgewinnen bis EUR 90 Millionen) erhebliche zusätzliche Einnahmen generieren
will.




Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126   ISSN 1613-4222                      Seite 6
Pressemitteilungen



Lotto informiert: Grünes Licht für Glücksspieländerungsstaatsvertrag
– EU-Kommission billigt gemeinsamen Weg der Länder

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Notifizierung am 20. März 2012 schriftlich zum
Glücksspielstaatsvertrag Stellung genommen und den Entw urf der 15 Länder
gebilligt.


Der Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, Erwin Horak, kommentierte:
"Die EU-Kommission gibt dem Glücksspielstaatsvertrag der 15 Länder grünes Licht.
Damit gibt es jetzt für Schleswig-Holstein die Möglichkeit, dem Staatsv ertrag der 15
Länder beizutreten, um mit einem einheitlichen Glücksspielrecht in Deutschland
fortzufahren.    Jetzt   liegt   der    Ball   im   Feld   v on   Schleswig-Holstein."


Die wesentlichen Punkte im Einzelnen:



Die Kommission hatte in ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Juli 2011 Bedenken
hinsichtlich der Zahl der Sportwettenkonzessionen und des Steuersatzes. Die Länder
haben daraufhin die Zahl der Konzessionen auf 20 erhöht und den Steuersatz auf 5
Prozent gesenkt. Die Kommission begrüßt nun diese Änderungen und erkennt die
Möglichkeit der Länder an, die Zahl der Konzessionen zu begrenzen. Sie macht die
Länder darauf aufmerksam, dass die Ausschreibung gemäß EU -Recht verlaufen
möge und begrüßt, dass die Zahl der Konzessionen in die Ev aluierung einbezogen
werden soll.


Die Kommission erkennt die Entscheidung der Länder, Online-, Casino-, und Poker-
Games zu verbieten, als grundsätzlich möglich an und bittet die Länder, dies im
Rahmen der Evaluierung mit mehr Daten und Informationen zu begründen. Die
Kommission betont in diesem Zusammenhang noch einmal die Bedeutung der
Ev aluierung und begrüßt, dass diese von den Ländern nach zw ei Jahren
angekündigt sei.




Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126     ISSN 1613-4222                       Seite 7
Weitere untergeordnete Punkte sind nach Angaben des Federführers des Deutschen
Lotto- und Totoblocks:


- Die Kommission begrüßt die Klarstellung, dass die Ausschreibung transparent und
nicht diskriminierend verlaufen soll


- Die Kommission begrüßt, dass ein physischer Wettshop / eine Geschäftsstelle nicht
mehr Bedingung für eine Lizenz ist


- Die Kommission begrüßt, dass auch derzeit legale Anbieter eine neue Lizenz
beantragen müssen


- Die Kommission begrüßt, dass das Zulassungsverfahren für Lotterievermittler
gebündelt (eine Behörde für 16) möglich ist


- Die Kommission begrüßt den flexiblen Ansatz bei der finalen Festlegung der
Einsatzbeschränkungen (1000 Euro pro Monat je Lizenz)


- Die Kommission bittet die Länder, die geplanten Werberichtlinien der Kommission
zur Kenntnis zu senden


- Die Kommission bittet die deutschen Behörden um I nformation hinsichtlich der
anstehenden Regulierungsnovellierung bei den Spielautomaten in Spielhallen -
anerkennend, dass die Länder die Spielhallen in den Staatsvertrag aufgenommen
haben - dies alles im Kontext der Frage der Kohärenz der Regelungen


- Die Kommission erachtet laut Schreiben mit der Stellungnahme die Notifizierung als
abgeschlossen an


Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)

_________________

Betfair: EU-Kommission weist Glücksspielstaatsvertrag erneut
zurück - Kommission behält sich Vertragsverletzungsverfahren vor

Der erst im Dezember von 15 Ministerpräsidenten (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins)
unterschriebene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) wurde von der EU -


Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126    ISSN 1613-4222                       Seite 8
Kommission erneut gerügt. Die Länder, so die EU -Kommission, haben nicht dargelegt,
wie sie die Vorgaben des EU -Rechts und des Europäischen Gerichtshofs einhalten
wollen. In vielen Bereichen meldet die Kommission weiteren Prüfungsbedarf an und
fordert die Länder auf, weitere Informationen zu liefern. Von der von den 15 Ländern
erhofften   "abschließend    positiven   Stellungnahme"      kann   keine    Rede   sein.


Juliane Hilf, Partnerin bei Freshfields Bruckhaus Deringer, sagte dazu:


"Der diplomatisch formulierte Text kann nicht über die deutliche Kritik der Kommission
hinw egtäuschen, dass die Länder entgegen der EuGH-Rechtsprechung nach wie vor
keine Nachweise für die geplanten Beschränkungen der Grundfreiheiten geliefert
haben. Bevor auch die Regelungen auf Bundesebene im Rennwettlotteriegesetz
und zu den Automatenspielen nicht geändert werden, sieht sich die Kommission
außer    Stande,    eine    abschließende     Einschätzung     abzugeben.      Besonders
bemerkenswert ist die von der Kommission ausdrücklich betonte Möglichkeit, ein
Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu können. Bevor die Regelungen des Entwurfs
des Staatsvertrages durch die Landtage ratifiziert werden, sollten diese nochmals
einer eingehenden juristischen Prüfung unterzogen werden, um das rechtliche Risiko
zu minimieren."


Peter Reinhardt, Zentraleuropachef von "Betfair", bewertete die Stellungnahme der
EU-Kommission wie folgt:


"Die Kommission hat richtig erkannt, dass die w irtschaftliche Tragfähigkeit der
geplanten Regulierung weiterhin höchst fraglich ist. Es überrascht uns nicht, dass der
geplante Glücksspielstaatsvertrag der 15 Ministerpräsidenten von der EU-Kommission
gerügt wird; schließlich w urde die bereits im Juli 2011 geäußerte Kritik der EU bei der
Überarbeitung des GlüÄndStV fast vollständig ignoriert: Die Erhöhung der geplanten
Lizenzen von 7 auf 20 Lizenzen bleibt noch immer w illkürlich. Das gew ählte
Besteuerungsmodell einer Spieleinsatzsteuer sow ie die Begrenzung der Spieleinsätze
auf 1.000 Euro pro Monat erlauben es privaten Anbietern nicht, international
konkurrenzfähige    Angebote     zu liefern. Zudem erschwert das            umständliche
Lizenzierungsverfahren privaten Anbietern die Zulassung, w ährend die ehemaligen
staatlichen Monopolisten ohne Prüfung sofort am Markt aktiv werden dürfen.


Der Entwurf der 15 Bundesländer steht damit vor dem Aus. Allerdings existiert mit dem
bereits von der EU-Kommission befürworteten Glücksspielgesetz von Schleswig-
Holstein eine rechtskonforme Alternative. Anstatt sich weiterhin an dem erneut



Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126      ISSN 1613-4222                          Seite 9
kritisierten Modell festzuklammern, bleibt kaum eine andere Option, als sich nun dem
Schleswig-Holsteinischen Weg anzuschließen. Andernfalls dürften Klagen vor dem
EuGH und ein Vertragsverletzungsverfahren unausweichlich sein.


Das in Schlesw ig-Holstein bereits gültige und EU -konforme Gesetz zeigt, w ie es geht.
Neben Betfair bewerben sich dort aktuell auch v iele andere Anbieter von
Onlineglücksspielen für eine Lizenz – und das Land profitiert bereits jetzt dav on: So
engagiert sich Betfair zum Beispiel als Sponsor der Kieler Woche und holt mit der
"MOD 70 European Tour 2012" eine der bedeutendsten Segelregatten der Welt nach
Kiel."


___________________



Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Ministerpräsident begrüßt
positives Votum aus Brüssel

Ministerpräsident Beck begrüßt das positive Votum aus Brüssel. Die EU-Kommission hat
heute mitgeteilt, dass sie keine Bedenken mehr gegen den unter Federführung von
Rheinland-Pfalz     und      Sachsen-Anhalt    ausgehandelten     Glücksspieländerungs-
staatsvertrag hat. Der Weg zur Neuordnung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags
sei jetzt frei, sagte Ministerpräsident Kurt Beck.


Beck     forderte   seinen    schleswig-holsteinischen   Amtskollegen Ministerpräsident
Carstensen auf, w ie zugesagt, dem schleswig-holsteinischen Landtag zu empfehlen,
den von Schleswig-Holstein eingeschlagenen Sonderweg aufzugeben.


Die Kommission hat die Änderungen bei der Experimentierklausel für Sportwetten
(höhere Zahl der Konzessionen, geringere Abgabensatz) begrüßt. Sie bezeichnet die
dabei verfolgten Ziele (Bekämpfung des Schwarzmarktes, der Glücksspielsucht und
von Kriminalität) als überragende Gründe des Allgemeinwohls, die geeignet sind,
solche Beschränkungen zu rechtfertigen. Sie erwartet eine transparente und
diskriminierungsfreie Vergabe der Konzessionen und lobt die nach dem Staatsvertrag
mögliche Anpassung der Zahl der Konzessionen w ie der zulässigen Höchsteinsätze.
Sie begrüßt die begleitende Evaluierung und die von den Ländern angekündigte
Vorlage erster Ergebnisse nach zwei Jahren.


Zum Thema Spielbanken und Poker im I nternet hebt die Kommission hervor, dass


Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126       ISSN 1613-4222                       Seite
                                                                               10
nach der Rechtsprechung des EuGH ein solches Verbot als geeignet zum Schutz der
Spieler und Jugendlichen sowie der Allgemeinheit angesehen werden kann, auch
wenn die gleichen Glücksspiele zu Lande angeboten werden. Sie mahnt allerdings
spezifische Daten zum Ausmaß der Kriminalitätsbelastung und Spielsuchtgefährdung
durch diese Spiele in Deutschland an. Auch in diesem Zusammenhang betont sie die
Notwendigkeit einer Evaluierung und begrüßt die Vorlage erster Ergebnisse nach
zw ei Jahren.


Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten bereits im
Dezember 2011 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auffassung der EU-Kommission
teilen, dass die Öffnung des Sportwettmarktes mit Hilfe einer zeitlich befristeten
Experimentierklausel kontinuierlich zu ev aluieren ist. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Änderungsstaatsvertrages wird ein erster Zwischenbericht vorgelegt.


Die Regierungschefinnen und Regierungschefs von 15 Ländern hatten am 15.
Dezember 2011 den Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet. In einer
Protokollerklärung hatten sie ihre Absicht erklärt, den Staatsvertrag erst nach
Vorliegen der von der EU -Kommission angekündigten, abschließend positiven
Stellungnahme im Notifizierungsverfahren den Landtagen zur Ratifikation zuzuleiten.


Der unterzeichnete Glücksspieländerungsstaatsvertrag w ird nach Ratifizierung in den
Länderparlamenten am 1. Juli 2012 in Kraft treten.


Quelle: Land Rheinland-Pfalz - Die Landesregierung

_______________


Deutscher Lottoverband: Glücksspieländerungsstaatsvertrag:
Ministerpräsident Kurt Beck täuscht Öffentlichkeit und Landtage

Lottoverband warnt vor vorsätzlich falscher Interpretation der Stellungnahme der EU -
Kommission


Hamburg 20.03.2012 – In einer soeben veröffentlichten Presseinformation "begrüßt"
Ministerpräsident Kurt Beck das "positive Votum aus Brüssel". Damit kann er kaum das
heute bei ihm eingegangene Schreiben der EU-Kommission gemeint haben. Denn
das bescherte ihm eine Niederlage, die kaum gravierender hätte ausfallen können.
Dass eine Staatskanzlei die negative Stellungnahme der Kommission jetzt fälschlich



Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126     ISSN 1613-4222                          Seite
                                                                                11
als Zustimmung zum unterschriebenen Staatsvertrag uminterpretiert, bestätigt, dass
dahinter taktisches Kalkül steckt.


In der Tat hat die EU-Kommission die 15 Bundesländer in ihrer heutigen
Stellungnahme diplomatisch, aber sehr bestimmt in mehreren Punkten kritisiert:


- Die Stellungnahme der Kommission ist keine "abschließend positive Stellungnahme"
(eine solche Stellungnahme haben die übrigen Länder zur Voraussetzung gemacht,
um den Ratifikationsprozess in den Landtagen einzuleiten).


- Die Kommission kann Gesamtkohärenz des GlüÄndStV noch nicht beurteilen (dazu
müssen    alle   glücksspielrechtlichen   Vorschriften,   also   auch   Bundesrecht      zu
Pferdewetten und Automatenspielen, geändert und notifiziert werden).


- Der Abschluss des Notifizierungsverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass die
notifizierte Regelung unionsrechtskonform ist, und schließt die spätere Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahren gegen den GlüÄndStV nicht aus.


- Die Kommission fordert erneut eine Erklärung dafür, w arum gewerbliche
Spielvermittler insgesamt 32 Einzelerlaubnisse für eine bundesweite Tätigkeit einholen
müssen (Sportwettenlizenzen und Erlaubnisse für Klassenlotterie-Einnehmer gelten
dagegen bundesweit).


- Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit
von Beschränkungen für Sportwettenlizenzen (begrenzte Lizenzanzahl, Einsatzlimits,
Werbebeschränkungen und -verbote) nachgewiesen werden müssen.


- Die Kommission erinnert mehrfach daran, dass Erlaubnisverfahren transparent und
nichtdiskriminierend ausgestaltet sein müssen und bestehende (= staatliche) Anbieter
nicht bevorzugt werden dürfen.


- Die Kommission kann nicht einschätzen, ob die sehr restriktiven Lizenzbedingungen
ein   w irtschaftlich   tragfähiges   legales   Glücksspielangebot      in   Deutschland
ermöglichen (das ist Voraussetzung für die Geeignetheit des Lizenzsystems).


- Kein Nachweis v on besonderen Geldwäsche- und Suchtgefahren bei Online-
Kasinospielen und Poker.




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                                                                                 12
- Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit des Totalverbots für Online-Kasinospiele und
Poker wurden nicht nachgewiesen.


- Werberichtlinien sollen zur Überprüfung eingereicht werden, sobald diese erstellt
sind.


- Die Kommission erinnert die Länder erneut an ihre weiter bestehenden
Notifizierungspflichten (z.B. in Bezug auf Ausführungsgesetze zum GlüÄndStV).


- Die Kommission fordert die Länder mehrfach zur zeitnahen Evaluierung des
GlüÄndStV auf, die Ergebnisse sind der Kommission mitzuteilen.


Um eine "abschließend positive Stellungnahme" aus Brüssel zu erhalten, müssen die
Länder den Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüAndStV) und die weiteren
Gesetze, die für eine konsistente Lösung erforderlich wären, dort zunächst formell
einreichen. Dies ist bislang noch überhaupt nicht geschehen. Die Europäische
Kommission nimmt in ihrem heute veröffentlichten Schreiben daher lediglich Stellung
zu einem Schreiben der Bundesländer aus dem Dezember vergangenen Jahres. Sie
betont, dass ihr für eine Beurteilung der Ausgewogenheit noch nicht einmal alle
maßgeblichen Vorschriften vorgelegt worden sind, geschweige denn Nachweise
zum Ausmaß der mit dem GlüÄndStV bekämpften Gefahrensituation. Eine offizielle
Nachnotifizierung würde wohl das vorzeitige Aus für den neuen Staatsvertrag
bedeuten.


Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands




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                                                                                13
JAXX SE: Stellungnahme der EU-                                     Impressum
Kommission besiegelt Aus für                                       ______________________

Glücksspielgesetzentwurf der 15
                                                                   Sportwettenrecht aktuell
Bundesländer
                                                                   ISSN 1613-4222

- Keine abschließend positive Stellungnahme der                    Herausgeber:
EU-Kommission im Rahmen des
Notifizierungsverfahrens                                           Rechtsanwaltskanzlei
                                                                   ARENDTS ANWÄLTE,
- Massive europarechtliche Bedenken am                             Perlacher Str. 68,
                                                                   D - 82031 Grünw ald
Glücksspielstaatsvertragsentwurf der 15
                                                                   (bei München)
Bundesländer werden nicht entkräftet
                                                                   Tel. 0700 / WETTRECHT
- JAXX-Chef Mathias Dahms erwartet Annäherung                      Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
an schleswig-holsteinische Regelung                                Fax. 089 / 64 91 11 - 76

                                                                   E-Mail: wettrecht
Das heute veröffentlichte Schreiben der EU-
                                                                   @anlageanwalt.de
Kommission an die Bundesregierung bedeutet das
Aus für den geplanten Glücksspielstaatsvertrag
der 15 Bundesländer außer Schleswig-Holstein. Die                  Redaktion:
massiv en     europarechtlichen            Bedenken         der
                                                                   Rechtsanwalt Martin
Kommission konnten demnach nicht ausgeräumt                        Arendts, M.B.L.-HSG
werden, womit die zentrale Voraussetzung für das                   (martin.arendts@anlage
Inkrafttreten des Staatsvertrags gescheitert ist.                  anw alt.de)
                                                                    (presserechtlich
Die Kommission lobt die Länder zwar für ihre                       verantwortlich),
                                                                   Rechtsanwalt Clemens
Bemühungen           nachzubessern,         hat       allerdings
                                                                   Schmautzer
erhebliche          Zweifel       daran,         ob       diese
Nachbesserungen ausreichend sind. Sie weist an                     c/o ARENDTS ANWÄLTE,
mehreren       Stellen        darauf    hin,      dass      die    Perlacher Str. 68,
                                                                   D - 82031 Grünw ald
Maßnahmen           der     Länder      transparent        und
diskriminierungsfrei        zu   erfolgen      haben.      Dies
bezieht sich u.a. auf             die Bevorzugung der              © 2012 für eigene Beiträge.

staatlichen Glücksspielanbieter.


Weiterhin     hat     die     EU-Kommission       erhebliche
Zw eifel    daran,     dass      die   aktuell    geplanten


Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126               ISSN 1613-4222                        Seite
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Bedingungen attraktiv genug sind, um Lizenznehmer zu gewinnen. Weiterhin fehlen
ihr schlüssige Begründungen für das Verbot von Online-Poker und Online-Casinos.


Auf der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2011 stellten alle Länderchefs ihre
Zustimmung zum umstrittenen Staatsvertrag und dessen Weiterleitung an die
Länderparlamente zur Ratifizierung unter die Bedingung, dass die EU -Kommission das
Notifizierungsverfahren mit einer abschließend positiven Stellungnahme beendet.
Diese Voraussetzung konnte nicht erfüllt werden.


Die Zeit für die 15 Länder w ird nun knapp. Seit Anfang des Jahres gilt der alte
Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr. Nur die alten Ausführungsgesetze wurden
verlängert. Allein in Schleswig-Holstein, wo seit dem 1. Januar 2012 ein fortschrittliches
und EU-konformes Glücksspielgesetz in Kraft ist, laufen sich Unternehmen w ie mybet
warm, um mit einer Nord-Lizenz Sportwetten, Casino und Poker anzubieten.


Mathias Dahms, Vorstandssprecher der JAXX SE: "Wir haben für die mybet den
Lizenzantrag in Kiel eingereicht und freuen uns darauf, demnächst wieder in
Deutschland durchstarten zu können. Den anderen Ländern empfehlen w ir
dringend, einen Blick ins schleswig-holsteinische Gesetz zu werfen: das ist zeitgemäß,
es entspricht europäischen Standards und ist vor allem mit einer abschließend
positiven Stellungnahme von der EU-Kommission geadelt."


Pressemitteilung der JAXX SE vom 20. März 2012




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  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 126 vom 20. März 2012 Sonderausgabe Änderungsstaatsvertrag: Weitere Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Glücksspiel- Änderungsstaatsvertrag: Keine Billigung, keine Verdammung, S. 2 Pressemitteilungen: Lotto informiert: Grünes Licht für Glücksspieländerungsstaatsvertrag – EU-Kommission billigt gemeinsamen Weg der Länder, S. 7 Betfair: EU-Kommission weist Glücksspielstaatsvertrag erneut zurück - Kommission behält sich Vertragsverletzungsverfahren vor, S. 8 Landesregierung Rheinland-Pfalz: Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Ministerpräsident begrüßt positives Votum aus Brüssel, S. 10 Deutscher Lottoverband: Glücksspieländerungsstaatsvertrag: Ministerpräsident Kurt Beck täuscht Öffentlichkeit und Landtage, S. 11 JAXX SE: Stellungnahme der EU-Kommission besiegelt Aus für Glücksspielgesetzentwurf der 15 Bundesländer, S. 14 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Breaking News: Stellungnahme der Europäischen Kommission zum geplanten Glücksspielstaatsvertrag Weitere Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag: Keine Billigung, keine Verdammung eine Kurzanalyse von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Selten ist ein diplomatisch formulierter juristischer Text so unterschiedlich und interessengeleitet interpretiert worden wie die Stellungnahme der Europäischen Kommission v om 20. März 2012 zu dem überarbeiteten Entwurf für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag. So bezeichnete der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Beck das Schreiben als ein „positives Votum“ und die bisherigen Monopol- unternehmen, zusammengeschlossen in dem Deutschen Lotto- und Totoblock meinten, dass die Kommission „grünes Licht“ gegeben habe. Das private Glücksspielunternehmen JAXX sah dagegen das „Aus für den Glücksspielgesetz- entw urf“ und die Zeitschrift E-Gaming Review EGR bezeichnete die Stellungnahme als “damning letter“ („EC slams German State Treaty proposals“). Beide Seiten liegen aus meiner Sicht falsch. Die Kommission beurteilt den Entwurf keineswegs als problemlos, sondern äußert durchaus erhebliche Bedenken. Von einem Durchwinken und „positiven Votum“ kann nicht die Rede sein. Andererseits ist der Glücksspielstaatsvertrag politisch gesehen auch nicht endgültig tot, auch wenn Nachbesserungen erforderlich sind. 1. Hintergrund Um das Schreiben der Kommission richtig einzuordnen, sollte man sich zunächst kurz das bereits seit fast einem Jahr dauernde Notifizierungsverfahren und dessen Struktur anschauen. Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. Der erste Entwurf für einen Änderungsstaatsvertrag zu dem zum Jahresende 2011 ausgelaufenen Glücksspielstaatvertrag w urde am 15. April 2011 der Europäischen Kommission notifiziert. Diese formliche Mitteilung ist für technische Regelungen bei sog. Diensten der Informationsgesellschaft (Information Society Services), vor allem Internetdienstleistungen, vorgesehen und in der Richtlinie 98/34/EG geregelt. Es handelt sich somit nicht um eine umfassende europarechtliche Prüfung. Die Kommission kann auch den Sachverhalt innerhalb des engen Zeitrahmens (Stellungnahme in der Regel innerhalb von drei Monaten, Verlängerung bei einer ausführlichen Stellungnahme eines anderen Mitgliedstaats, w ie etwa Malta bei der ersten Notifizierung) nicht weiter klären, sondern ist auf die Angaben des notifizierenden Mitgliedstaats angewiesen. Nicht geprüft und erst recht nicht gebilligt hat die Kommission den aufgrund der sehr kritischen ersten Stellungnahme er Kommission überarbeiteten Entwurf hinsichtlich der nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Kohärenz und Konsistenz glücksspielrechtlicher Regelungen. Hinsichtlich der bisherigen Regelungen in Deutschland ist der EuGH in seinen Urteilen vom 8. September 2010 zu mehreren deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren von einer Unvereinbarkeit mit Europarecht ausgegangen. Diese I nkohärenz ist bislang nicht beseitigt, sondern durch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz weiter verschärft worden. Aus dem Umstand, dass die Kommission nur wenig zu nicht-technischen Regelungen, wie etwa die vorgesehene Steuerreglung ausführt, heißt nicht, dass diese von der Kommission gebilligt werden (so etwa eine Fehlinterpretation des Deutschen Lotto- und Totoblocks zur ersten Stellungnahme der Kommission vom 18. Juli 2011). Auch ein Abschluss des Notifizierungsverfahrens bedeutet nicht, dass die Kommission die Neuregelung nicht anschließend umfassend in einem Vertragsverletzungsverfahren überprüft, w ie sie dies bereits hinsichtlich des ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrags gemacht hat. Am Ende der weiteren Stellungnahme hat sich die Kommission ausdrücklich die Durchführung eines derartigen Vertrags- verletzungsverfahrens vorbehalten. Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. 2. Der Änderungsstaatsvertrag Gegenstand der Notifizierung ist der Entwurf eines – so der offizielle Titel „Ersten Staatsv ertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)“. Die deutschen Länder (außer Schleswig-Holstein) wollen damit das für ihre Staatseinnahmen w ichtige Monopol für Lotterien aufrecht erhalten und dafür das rechtlich nicht mehr haltbare Monopol für Sportwetten aufgeben. Für Wetten soll ein Lizensierungssystem eingeführt werden. Während in dem am 15. April 2011 zunächst notifizierten ersten Entwurf eine Anzahl von sieben Lizenzen genannt war, sind nunmehr 20 Lizenznehmer vorgesehen. Auch der zunächst vorgesehene, für Wetten extrem hohe Steuersatz von 16 2/3% im ersten Entwurf wurde nunmehr auf 5% des Wetteinsatzes reduziert (w as im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch ist). Der Höchsteinsatz wurde von EUR 750,- im Monat auf EUR 1.000,- angehoben. In ersten Entwurf war vorgesehen, dass in Deutschland zugelassene Spielbanken auch online Casinospiele und Poker anbieten konnten. Diese von der Kommission als diskriminierend beurteilte Möglichkeit ist in der Neufassung nicht mehr vorgesehen. Online-Casinospiele und -Poker sind (anders als die Regelung in Schleswig-Holstein) laut dem Entw urf weiterhin verboten. 3. Die Stellungnahme der Kommission Die Stellungnahme ist – w ie bei Notifizierungsverfahren üblich – in eine Stellungnahme zu den technischen Regelungen („Detailed Opinion“ unter Ziff. 1) und weiteren Anmerkungen („Comments“ unter Ziff. 2) aufgeteilt. Die Kommission lobt zunächst die oben dargestellten Verbesserungen zu der von ihr in der ersten Stellungnahme kritisierten ersten Fassung des Änderungsstaatsvertrags. Sie führt aus, dass europarechtlich grundsätzlich ein Konzessionssystem zulässig ist, verweist dann jedoch auf die Geeignetheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH. I m Übrigen hält die Kommission fest, dass das Lizensierungsverfahren in transparenter und nicht- diskriminierender Weise durchzuführen ist. Die bisherigen Anbieter und die neuen Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. Lizenznehmer müssen den gleichen Bedingungen unterliegen (v gl. hierzu Arendts, Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen, Sportwettenrecht aktuell Nr. 125, S. 2 ff.). Die Kommission hinterfragt, ob aufgrund des kumulativen Effekts der einschränkenden Regelungen eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage für die Lizenznehmer gegeben ist. Aufgrund der ihr von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen sieht sich die Kommission außerstande, die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu beurteilen. Hinsichtlich des Verbots von Online-Casinospielen und Online-Poker verweist die Kommission auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, nach der insbesondere die Kriminalitätsbekämpfung eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann. Diesbezüglich kritisiert die Kommission, dass hierfür keine hinreichende Datengrundlage vorgelegt w urde. So müsste Deutschland nachweisen, dass es sich bei der Kriminalitäts- und Spielsuchtbekämpfung um ernsthafte Probleme handele und das Internetverbot bestimmter Spiel geeignet ist, diese Probleme zu lösen. Aufgrund der bislang vorgelegten Informationen sieht sich die Kommission außerstande, die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen. Abschließend weist die Kommission darauf hin, dass weitere Regelungen (etwa in den Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag) ebenfalls zu notifizieren sind, soweit technische Regelungen im Sinne der Richtlinie 98/34/EG betroffen sind. 4. Ausblick Die Länder sind weit hinter ihrem Zeitplan. Ein Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 dürfte aus meiner Sicht nicht machbar sein. So sind drei Lesungen in den Länderparlamenten (mit einer politischen Diskussion) erforderlich, während in den nächsten Monaten mehrere Landtagsw ahlen anstehen. Europarechtlich kommt es auf die Sach- und Rechtslage im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats an. Auf unterschiedliche Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. Bundes- und Landeebene kann sich ein Mitgliedstaat nicht berufen. Daher müsste, wenn man tatsächlich mit dem Glücksspielstaatsvertrag weiter machen w ill, eine umfassende kohärente und systematische Regelung auf Bundes- und Länderebene gefunden werden. Hierzu müssen die durch Bundesgesetz geregelte Pferdewetten sowie Geldspielgeräte in ein einheitliches Regelungssystem eingepasst werden. Auch müsste Schleswig-Holstein sich einer einheitlichen Regelung anschließen. Die Schaffung eines kohärenten und in sich konsistenten Regelungssystems – wie vom EuGH gefordert – ist bislang nicht absehbar. Unabhängig von der rechtlichen Regelung müsste auch die Praxis sich grundlegend ändern. Davon ist derzeit nicht auszugehen. So ist es europarechtlich schlichtwegs nicht haltbar, ein staatliches Monopol für Lotterien mit der Suchtbekämpfung zu begründen, während man mit dem neu eingeführten Angebot „Eurojackpot“ (mit Höchstgewinnen bis EUR 90 Millionen) erhebliche zusätzliche Einnahmen generieren will. Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. Pressemitteilungen Lotto informiert: Grünes Licht für Glücksspieländerungsstaatsvertrag – EU-Kommission billigt gemeinsamen Weg der Länder Die EU-Kommission hat im Rahmen der Notifizierung am 20. März 2012 schriftlich zum Glücksspielstaatsvertrag Stellung genommen und den Entw urf der 15 Länder gebilligt. Der Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, Erwin Horak, kommentierte: "Die EU-Kommission gibt dem Glücksspielstaatsvertrag der 15 Länder grünes Licht. Damit gibt es jetzt für Schleswig-Holstein die Möglichkeit, dem Staatsv ertrag der 15 Länder beizutreten, um mit einem einheitlichen Glücksspielrecht in Deutschland fortzufahren. Jetzt liegt der Ball im Feld v on Schleswig-Holstein." Die wesentlichen Punkte im Einzelnen: Die Kommission hatte in ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Juli 2011 Bedenken hinsichtlich der Zahl der Sportwettenkonzessionen und des Steuersatzes. Die Länder haben daraufhin die Zahl der Konzessionen auf 20 erhöht und den Steuersatz auf 5 Prozent gesenkt. Die Kommission begrüßt nun diese Änderungen und erkennt die Möglichkeit der Länder an, die Zahl der Konzessionen zu begrenzen. Sie macht die Länder darauf aufmerksam, dass die Ausschreibung gemäß EU -Recht verlaufen möge und begrüßt, dass die Zahl der Konzessionen in die Ev aluierung einbezogen werden soll. Die Kommission erkennt die Entscheidung der Länder, Online-, Casino-, und Poker- Games zu verbieten, als grundsätzlich möglich an und bittet die Länder, dies im Rahmen der Evaluierung mit mehr Daten und Informationen zu begründen. Die Kommission betont in diesem Zusammenhang noch einmal die Bedeutung der Ev aluierung und begrüßt, dass diese von den Ländern nach zw ei Jahren angekündigt sei. Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. Weitere untergeordnete Punkte sind nach Angaben des Federführers des Deutschen Lotto- und Totoblocks: - Die Kommission begrüßt die Klarstellung, dass die Ausschreibung transparent und nicht diskriminierend verlaufen soll - Die Kommission begrüßt, dass ein physischer Wettshop / eine Geschäftsstelle nicht mehr Bedingung für eine Lizenz ist - Die Kommission begrüßt, dass auch derzeit legale Anbieter eine neue Lizenz beantragen müssen - Die Kommission begrüßt, dass das Zulassungsverfahren für Lotterievermittler gebündelt (eine Behörde für 16) möglich ist - Die Kommission begrüßt den flexiblen Ansatz bei der finalen Festlegung der Einsatzbeschränkungen (1000 Euro pro Monat je Lizenz) - Die Kommission bittet die Länder, die geplanten Werberichtlinien der Kommission zur Kenntnis zu senden - Die Kommission bittet die deutschen Behörden um I nformation hinsichtlich der anstehenden Regulierungsnovellierung bei den Spielautomaten in Spielhallen - anerkennend, dass die Länder die Spielhallen in den Staatsvertrag aufgenommen haben - dies alles im Kontext der Frage der Kohärenz der Regelungen - Die Kommission erachtet laut Schreiben mit der Stellungnahme die Notifizierung als abgeschlossen an Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB) _________________ Betfair: EU-Kommission weist Glücksspielstaatsvertrag erneut zurück - Kommission behält sich Vertragsverletzungsverfahren vor Der erst im Dezember von 15 Ministerpräsidenten (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins) unterschriebene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) wurde von der EU - Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 8
  • 9. Kommission erneut gerügt. Die Länder, so die EU -Kommission, haben nicht dargelegt, wie sie die Vorgaben des EU -Rechts und des Europäischen Gerichtshofs einhalten wollen. In vielen Bereichen meldet die Kommission weiteren Prüfungsbedarf an und fordert die Länder auf, weitere Informationen zu liefern. Von der von den 15 Ländern erhofften "abschließend positiven Stellungnahme" kann keine Rede sein. Juliane Hilf, Partnerin bei Freshfields Bruckhaus Deringer, sagte dazu: "Der diplomatisch formulierte Text kann nicht über die deutliche Kritik der Kommission hinw egtäuschen, dass die Länder entgegen der EuGH-Rechtsprechung nach wie vor keine Nachweise für die geplanten Beschränkungen der Grundfreiheiten geliefert haben. Bevor auch die Regelungen auf Bundesebene im Rennwettlotteriegesetz und zu den Automatenspielen nicht geändert werden, sieht sich die Kommission außer Stande, eine abschließende Einschätzung abzugeben. Besonders bemerkenswert ist die von der Kommission ausdrücklich betonte Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu können. Bevor die Regelungen des Entwurfs des Staatsvertrages durch die Landtage ratifiziert werden, sollten diese nochmals einer eingehenden juristischen Prüfung unterzogen werden, um das rechtliche Risiko zu minimieren." Peter Reinhardt, Zentraleuropachef von "Betfair", bewertete die Stellungnahme der EU-Kommission wie folgt: "Die Kommission hat richtig erkannt, dass die w irtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Regulierung weiterhin höchst fraglich ist. Es überrascht uns nicht, dass der geplante Glücksspielstaatsvertrag der 15 Ministerpräsidenten von der EU-Kommission gerügt wird; schließlich w urde die bereits im Juli 2011 geäußerte Kritik der EU bei der Überarbeitung des GlüÄndStV fast vollständig ignoriert: Die Erhöhung der geplanten Lizenzen von 7 auf 20 Lizenzen bleibt noch immer w illkürlich. Das gew ählte Besteuerungsmodell einer Spieleinsatzsteuer sow ie die Begrenzung der Spieleinsätze auf 1.000 Euro pro Monat erlauben es privaten Anbietern nicht, international konkurrenzfähige Angebote zu liefern. Zudem erschwert das umständliche Lizenzierungsverfahren privaten Anbietern die Zulassung, w ährend die ehemaligen staatlichen Monopolisten ohne Prüfung sofort am Markt aktiv werden dürfen. Der Entwurf der 15 Bundesländer steht damit vor dem Aus. Allerdings existiert mit dem bereits von der EU-Kommission befürworteten Glücksspielgesetz von Schleswig- Holstein eine rechtskonforme Alternative. Anstatt sich weiterhin an dem erneut Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 9
  • 10. kritisierten Modell festzuklammern, bleibt kaum eine andere Option, als sich nun dem Schleswig-Holsteinischen Weg anzuschließen. Andernfalls dürften Klagen vor dem EuGH und ein Vertragsverletzungsverfahren unausweichlich sein. Das in Schlesw ig-Holstein bereits gültige und EU -konforme Gesetz zeigt, w ie es geht. Neben Betfair bewerben sich dort aktuell auch v iele andere Anbieter von Onlineglücksspielen für eine Lizenz – und das Land profitiert bereits jetzt dav on: So engagiert sich Betfair zum Beispiel als Sponsor der Kieler Woche und holt mit der "MOD 70 European Tour 2012" eine der bedeutendsten Segelregatten der Welt nach Kiel." ___________________ Landesregierung Rheinland-Pfalz: Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Ministerpräsident begrüßt positives Votum aus Brüssel Ministerpräsident Beck begrüßt das positive Votum aus Brüssel. Die EU-Kommission hat heute mitgeteilt, dass sie keine Bedenken mehr gegen den unter Federführung von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ausgehandelten Glücksspieländerungs- staatsvertrag hat. Der Weg zur Neuordnung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags sei jetzt frei, sagte Ministerpräsident Kurt Beck. Beck forderte seinen schleswig-holsteinischen Amtskollegen Ministerpräsident Carstensen auf, w ie zugesagt, dem schleswig-holsteinischen Landtag zu empfehlen, den von Schleswig-Holstein eingeschlagenen Sonderweg aufzugeben. Die Kommission hat die Änderungen bei der Experimentierklausel für Sportwetten (höhere Zahl der Konzessionen, geringere Abgabensatz) begrüßt. Sie bezeichnet die dabei verfolgten Ziele (Bekämpfung des Schwarzmarktes, der Glücksspielsucht und von Kriminalität) als überragende Gründe des Allgemeinwohls, die geeignet sind, solche Beschränkungen zu rechtfertigen. Sie erwartet eine transparente und diskriminierungsfreie Vergabe der Konzessionen und lobt die nach dem Staatsvertrag mögliche Anpassung der Zahl der Konzessionen w ie der zulässigen Höchsteinsätze. Sie begrüßt die begleitende Evaluierung und die von den Ländern angekündigte Vorlage erster Ergebnisse nach zwei Jahren. Zum Thema Spielbanken und Poker im I nternet hebt die Kommission hervor, dass Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 10
  • 11. nach der Rechtsprechung des EuGH ein solches Verbot als geeignet zum Schutz der Spieler und Jugendlichen sowie der Allgemeinheit angesehen werden kann, auch wenn die gleichen Glücksspiele zu Lande angeboten werden. Sie mahnt allerdings spezifische Daten zum Ausmaß der Kriminalitätsbelastung und Spielsuchtgefährdung durch diese Spiele in Deutschland an. Auch in diesem Zusammenhang betont sie die Notwendigkeit einer Evaluierung und begrüßt die Vorlage erster Ergebnisse nach zw ei Jahren. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten bereits im Dezember 2011 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auffassung der EU-Kommission teilen, dass die Öffnung des Sportwettmarktes mit Hilfe einer zeitlich befristeten Experimentierklausel kontinuierlich zu ev aluieren ist. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages wird ein erster Zwischenbericht vorgelegt. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs von 15 Ländern hatten am 15. Dezember 2011 den Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet. In einer Protokollerklärung hatten sie ihre Absicht erklärt, den Staatsvertrag erst nach Vorliegen der von der EU -Kommission angekündigten, abschließend positiven Stellungnahme im Notifizierungsverfahren den Landtagen zur Ratifikation zuzuleiten. Der unterzeichnete Glücksspieländerungsstaatsvertrag w ird nach Ratifizierung in den Länderparlamenten am 1. Juli 2012 in Kraft treten. Quelle: Land Rheinland-Pfalz - Die Landesregierung _______________ Deutscher Lottoverband: Glücksspieländerungsstaatsvertrag: Ministerpräsident Kurt Beck täuscht Öffentlichkeit und Landtage Lottoverband warnt vor vorsätzlich falscher Interpretation der Stellungnahme der EU - Kommission Hamburg 20.03.2012 – In einer soeben veröffentlichten Presseinformation "begrüßt" Ministerpräsident Kurt Beck das "positive Votum aus Brüssel". Damit kann er kaum das heute bei ihm eingegangene Schreiben der EU-Kommission gemeint haben. Denn das bescherte ihm eine Niederlage, die kaum gravierender hätte ausfallen können. Dass eine Staatskanzlei die negative Stellungnahme der Kommission jetzt fälschlich Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 11
  • 12. als Zustimmung zum unterschriebenen Staatsvertrag uminterpretiert, bestätigt, dass dahinter taktisches Kalkül steckt. In der Tat hat die EU-Kommission die 15 Bundesländer in ihrer heutigen Stellungnahme diplomatisch, aber sehr bestimmt in mehreren Punkten kritisiert: - Die Stellungnahme der Kommission ist keine "abschließend positive Stellungnahme" (eine solche Stellungnahme haben die übrigen Länder zur Voraussetzung gemacht, um den Ratifikationsprozess in den Landtagen einzuleiten). - Die Kommission kann Gesamtkohärenz des GlüÄndStV noch nicht beurteilen (dazu müssen alle glücksspielrechtlichen Vorschriften, also auch Bundesrecht zu Pferdewetten und Automatenspielen, geändert und notifiziert werden). - Der Abschluss des Notifizierungsverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass die notifizierte Regelung unionsrechtskonform ist, und schließt die spätere Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen den GlüÄndStV nicht aus. - Die Kommission fordert erneut eine Erklärung dafür, w arum gewerbliche Spielvermittler insgesamt 32 Einzelerlaubnisse für eine bundesweite Tätigkeit einholen müssen (Sportwettenlizenzen und Erlaubnisse für Klassenlotterie-Einnehmer gelten dagegen bundesweit). - Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen für Sportwettenlizenzen (begrenzte Lizenzanzahl, Einsatzlimits, Werbebeschränkungen und -verbote) nachgewiesen werden müssen. - Die Kommission erinnert mehrfach daran, dass Erlaubnisverfahren transparent und nichtdiskriminierend ausgestaltet sein müssen und bestehende (= staatliche) Anbieter nicht bevorzugt werden dürfen. - Die Kommission kann nicht einschätzen, ob die sehr restriktiven Lizenzbedingungen ein w irtschaftlich tragfähiges legales Glücksspielangebot in Deutschland ermöglichen (das ist Voraussetzung für die Geeignetheit des Lizenzsystems). - Kein Nachweis v on besonderen Geldwäsche- und Suchtgefahren bei Online- Kasinospielen und Poker. Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 12
  • 13. - Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit des Totalverbots für Online-Kasinospiele und Poker wurden nicht nachgewiesen. - Werberichtlinien sollen zur Überprüfung eingereicht werden, sobald diese erstellt sind. - Die Kommission erinnert die Länder erneut an ihre weiter bestehenden Notifizierungspflichten (z.B. in Bezug auf Ausführungsgesetze zum GlüÄndStV). - Die Kommission fordert die Länder mehrfach zur zeitnahen Evaluierung des GlüÄndStV auf, die Ergebnisse sind der Kommission mitzuteilen. Um eine "abschließend positive Stellungnahme" aus Brüssel zu erhalten, müssen die Länder den Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüAndStV) und die weiteren Gesetze, die für eine konsistente Lösung erforderlich wären, dort zunächst formell einreichen. Dies ist bislang noch überhaupt nicht geschehen. Die Europäische Kommission nimmt in ihrem heute veröffentlichten Schreiben daher lediglich Stellung zu einem Schreiben der Bundesländer aus dem Dezember vergangenen Jahres. Sie betont, dass ihr für eine Beurteilung der Ausgewogenheit noch nicht einmal alle maßgeblichen Vorschriften vorgelegt worden sind, geschweige denn Nachweise zum Ausmaß der mit dem GlüÄndStV bekämpften Gefahrensituation. Eine offizielle Nachnotifizierung würde wohl das vorzeitige Aus für den neuen Staatsvertrag bedeuten. Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 13
  • 14. JAXX SE: Stellungnahme der EU- Impressum Kommission besiegelt Aus für ______________________ Glücksspielgesetzentwurf der 15 Sportwettenrecht aktuell Bundesländer ISSN 1613-4222 - Keine abschließend positive Stellungnahme der Herausgeber: EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, - Massive europarechtliche Bedenken am Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünw ald Glücksspielstaatsvertragsentwurf der 15 (bei München) Bundesländer werden nicht entkräftet Tel. 0700 / WETTRECHT - JAXX-Chef Mathias Dahms erwartet Annäherung Tel. 089 / 64 91 11 - 75; an schleswig-holsteinische Regelung Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht Das heute veröffentlichte Schreiben der EU- @anlageanwalt.de Kommission an die Bundesregierung bedeutet das Aus für den geplanten Glücksspielstaatsvertrag der 15 Bundesländer außer Schleswig-Holstein. Die Redaktion: massiv en europarechtlichen Bedenken der Rechtsanwalt Martin Kommission konnten demnach nicht ausgeräumt Arendts, M.B.L.-HSG werden, womit die zentrale Voraussetzung für das (martin.arendts@anlage Inkrafttreten des Staatsvertrags gescheitert ist. anw alt.de) (presserechtlich Die Kommission lobt die Länder zwar für ihre verantwortlich), Rechtsanwalt Clemens Bemühungen nachzubessern, hat allerdings Schmautzer erhebliche Zweifel daran, ob diese Nachbesserungen ausreichend sind. Sie weist an c/o ARENDTS ANWÄLTE, mehreren Stellen darauf hin, dass die Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünw ald Maßnahmen der Länder transparent und diskriminierungsfrei zu erfolgen haben. Dies bezieht sich u.a. auf die Bevorzugung der © 2012 für eigene Beiträge. staatlichen Glücksspielanbieter. Weiterhin hat die EU-Kommission erhebliche Zw eifel daran, dass die aktuell geplanten Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 14
  • 15. Bedingungen attraktiv genug sind, um Lizenznehmer zu gewinnen. Weiterhin fehlen ihr schlüssige Begründungen für das Verbot von Online-Poker und Online-Casinos. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2011 stellten alle Länderchefs ihre Zustimmung zum umstrittenen Staatsvertrag und dessen Weiterleitung an die Länderparlamente zur Ratifizierung unter die Bedingung, dass die EU -Kommission das Notifizierungsverfahren mit einer abschließend positiven Stellungnahme beendet. Diese Voraussetzung konnte nicht erfüllt werden. Die Zeit für die 15 Länder w ird nun knapp. Seit Anfang des Jahres gilt der alte Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr. Nur die alten Ausführungsgesetze wurden verlängert. Allein in Schleswig-Holstein, wo seit dem 1. Januar 2012 ein fortschrittliches und EU-konformes Glücksspielgesetz in Kraft ist, laufen sich Unternehmen w ie mybet warm, um mit einer Nord-Lizenz Sportwetten, Casino und Poker anzubieten. Mathias Dahms, Vorstandssprecher der JAXX SE: "Wir haben für die mybet den Lizenzantrag in Kiel eingereicht und freuen uns darauf, demnächst wieder in Deutschland durchstarten zu können. Den anderen Ländern empfehlen w ir dringend, einen Blick ins schleswig-holsteinische Gesetz zu werfen: das ist zeitgemäß, es entspricht europäischen Standards und ist vor allem mit einer abschließend positiven Stellungnahme von der EU-Kommission geadelt." Pressemitteilung der JAXX SE vom 20. März 2012 Sportwettenrecht akt uell - Nr. 126 ISSN 1613-4222 Seite 15