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Vom Impressum bis zum „Gefällt mir“-Button –
Rechtliche Aspekte des Social Media Marketing.




Kontakt: Dr. Markus Robak       JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH
robak@jonas-lawyers.com         Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln
                                Tel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 27758-1
                                info@jonas-lawyers.com . www.jonas-lawyers.com
JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
     Rechtsanwaltsboutique
     Spezialisiert auf
 -     Marken- und Kennzeichenrecht
 -     Wettbewerbsrecht
 -     Sport- und Sportsponsoringrecht
 -     Urheber- und Medienrecht
 -     Internetrecht, E-Commerce-Recht
 -     Datenschutzrecht
 -     Vertriebsrecht
 -     Prozessrecht
Social Media Marketing und Recht
 SMM hat sich für Unternehmen und Agenturen als
 ernst zu nehmender Werbekanal etabliert.
 Rechtl. Implikationen werden allerdings häufig
 unterschätzt.
 Bandbreite der relevanten Rechtsgebiete geht weit
 über das Werberecht im herkömmlichen Sinne
 hinaus.
 Breites Spektrum komplexer rechtlicher Themen zu
 berücksichtigen.
Recht der Telemedien
Impressumspflicht
 Wer ist verpflichtet?
   Erfasst ist jedes kommerzielle Webangebot, ausgeschlossen sind nur
   rein private Internetseiten
   WICHTIG: Auch geschäftsmäßige/gewerbliche Nutzung von
   Plattformen Dritter
   •   Ebay-Powerseller
   •   Autoverkäufer bei mobile.de
   •   Unternehmenspage bei Facebook, Unternehmenschannel bei Youtube
Impressumspflicht
 Wie muss das Impressum eingebunden werden?
 „Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“
    Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“
    Nicht in AGB oder Datenschutzerklärung
    Link auf jeder Seite, maximal 2 Klicks
Impressumspflicht




Quelle: YouTube
Impressumspflicht
Impressumspflicht
Impressumspflicht
 Was gehört in das Impressum? U.a.
 - Name des Betreibers
 - Anschrift des Betreibers
 - Bei jur. Personen: Vorname, Name und Anschrift eines
   Vertretungsberechtigten, z.B. Geschäftsführer
 - Kontaktdaten: Angabe von mind. 2 Kontaktmöglichkeiten
   •   E-Mail-Adresse (zwingend!)
   •   Weitere Kontaktmöglichkeit: Telefonnummer, Faxnummer,
       Kontaktformular


 - Handelsregister etc. mit Registernummer
 - USt.-IdNr., Wirtschafts-IdNr.      NICHT: Steuernummer
Impressumspflicht
 Impressumsfehler grds. kein Bagatellverstoß
 Rechtsfolgen
   Ordnungswidrigkeit   Bußgeld
   Wettbewerbsverstoß    Abmahnung, einstweilige Verfügung
Datenschutzerklärung
 Informationspflicht über Art, Umfang und Zweck der
 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
 -   Datenschutzerklärung muss jederzeit abruf- und gut auffindbar sein
 -   Keine weiteren inhaltlichen oder formalen Vorgaben
 -   Typische Bestimmungen: Speicherung der IP-Adresse, anonymisierte
     Auswertung des Nutzerverhaltens, Verwendung von Cookies


 Fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung
 - Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
 - Wettbewerbsverstoß? Eher (-)
Urheberrecht
Urheberrecht
 Urheberrechtlich geschützte Werke
 -   Fotos, Filme, z.B.
      - Bilder von Speisen, die aus Rezeptportal übernommen und in
        Facebook-Profil eingestellt werden (BGH-Entscheidung „marions-
        kochbuch.de“, GRUR 2010, 616; OLG Hamburg „Long Island Ice
        Tea“, GRUR-RR 2009, 218)
      - Privatvideos
      - Personenfotos (Zustimmung der abgebildeten Person genügt nicht)
 -   Postings, Blogbeiträge, Kommentare, sonstige Texte
 -   Musik
 -   Grafiken, Bilder, Animationen


 Einstellen von geschützten Inhalten: Vervielfältigung (§ 16
 UrhG), öffentl. Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
Urheberrecht
 Rechte klären!
 -   Verwendung in sozialen Medien bedarf grds. der Zustimmung des
     Urhebers/Rechteinhabers
 -   Bestehende Verträge mit Werbeagenturen, Fotografen etc. prüfen, ob
     Rechteklausel Social Media umfasst
 -   Rechteklausel bzgl. User Generated Content in eigenen
     Nutzungsbedingungen
Urheberrecht
Urheberrecht
 Beispiel: Greenpeace vs. Nestlé


         „Nestlé, kein Palmöl aus Urwaldzerstörung“
       Video auf YouTube und gepostet auf Facebook
Urheberrecht
 Wie ging es weiter?
 -   Nestlé machte gegenüber YouTube Urheberrechtsverletzungen
     geltend   YouTube stellte Spot offline
 -   Resultat: „Sturm der Entrüstung“, tausende Protest-Mails, Spot
     verbreitete sich nur noch schneller
 -   Pressezitate:
     -   „Wenn ein Netzwerk zur Waffe wird“ (Hamburger Abendblatt,
         25.03.2010)
     -   „Facebook-Krieg – Kein Friede zwischen Greenpeace und Nestlé“
         (Der Standard, 14.04.2010)
     -   „Schockvideo von Greenpeace wird für Nestlé zum PR-Debakel“
         (Horizont, 18.03.2010)
Marken-/Namensrecht
Marken-/Namensrecht
Marken-/Namensrecht
Marken-/Namensrecht
Marken-/Namensrecht
 Benutzung des eigenen Namens / der eigenen Marke durch
 Dritte
 -   als Account Name, z.B. facebook.com/meinefirma/meinemarke
 -   Markenverletzung?
     -   Keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr (privates Profil)
     -   Keine Verwendung „als Marke“
     -   Recht der Gleichnamigen: Grds. gilt Prioritätsprinzip, anders bei
         überragender Bekanntheit der Marke/des Namens
Marken-/Namensrecht
Marken-/Namensrecht
 Benutzung des eigenen Namens / der eigenen Marke durch
 Dritte
 -   in Marken-/Unternehmenskritik
 -   Markenverletzung?
     -   Keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr (privates Profil)
     -   Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit: Gegenstand der Kritik muss
         benannt werden dürfen
         •   Marlboro – Mordoro: Keine Rechtsverletzung (BGH, GRUR 1984, 684)
         •   Milka-lila – Lila Postkarte: Keine Rechtsverletzung (BGH, GRUR 2005, 583)


     -   Markenverunglimpfung
         •   Deutsche Post – Deutsche Pest: Markenverletzung (LG Hamburg, GRUR 2000,
             514
         •   BMW – Bumms Mal Wieder: Markenverletzung (BGH, GRUR 1986, 759)
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
     Journalistisch-redaktionelle Gestaltung
 -     Auftritt geht über bloße Eigenwerbung hinaus
 -     z.B. Newsletter, Pressemitteilungen, Pressearchiv etc. (Kanzlei-
       Website als journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium, OLG
       Bremen, Urt. v. 14.01.2011, 2 U 115/10)


     Pflichten
 -     Impressumspflicht nach § 55 II RStV: zusätzl. Benennung eines
       Verantwortlichen mit Namen und Anschrift
 -     Journalistische Sorgfaltspflicht, § 54 II RStV
 -     Pflicht zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen (OLG Bremen,
       Urt. v. 14.01.2011, 2 U 115/10)
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
 Schutz vor Verletzung
 -   des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 I BGB
 -   der „Unternehmensehre“ durch Unternehmenspersönlichkeitsrecht,
     § 823 I BGB oder durch das UWG
 -   des Rechts am eigenen Bild, § 22 KUG


 Rechtsverletzung?
 -   Unwahre Tatsachenbehauptung
 -   Wahre Tatsachenbehauptung bzgl. Intim-/Privat-/Geheimnissphäre
 -   Unzulässige Meinungsäußerung = Schmähkritik
 -   Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung oder gesetzl.
     Rechtfertigung
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
 „Ihre unendlich arrogante Art (…)“
 „Schwacher Mensch mit Hang zur Selbstdarstellung“
 „Mir ist es langsam zuwider, Sie in Funk und Fernsehen
 hochnäsig grinsen zu sehen und alles und jeden zu
 verhöhnen“
 -   Meinungsäußerung (+)
 -   Schmähkritik?
      - Recht der freien Meinungsäußerung deckt auch scharfe,
        zugespitzte und ausfällige Kritik ab
      - Grenze erst überschritten, wenn nicht mehr Auseinandersetzung in
        der Sache, sondern Herabwürdigung der Person im Vordergrund
        steht
        Hier: Schmähkritik (-)
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz
 „Eiskaltes Charakterschwein“
 „Dreckiger Charakter“
 „Wixxer, Bastard“
 „Verdammter Hurensohn“
 Schmähkritik (+)


 „Söldner“
 Schmähkritik (-)
Persönlichkeits-/Bildnisrecht
     Recht am eigenen Bild, §§ 22 f. KUG
     Einwilligung erforderlich
 -    Muss sich gerade auch auf VÖ in Social Media beziehen
 -    Kein Schriftformerfordernis
 -    Bei Minderjährigen zusätzlich Einwilligung der Eltern erforderlich


     Ausnahmsweise keine Einwilligung erforderlich
 -    „Person der Zeitgeschichte“, § 23 I Nr. 1 KUG
 -    Kundgebung, Demonstration etc., § 23 I Nr. 3 KUG
 -    Person nur als Beiwerk, § 23 I Nr. 2 KUG
Wettbewerbs-/Werberecht
Wettbewerbs-/Werberecht
Verbote, u.a.


   § 4 Nr. 3 UWG:   Verschleierung des Werbecharakters/
                    Schleichwerbung
   § 4 Nr. 5 UWG:   Unklare/unvollständige Angabe von
                    Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen
   § 7 UWG:         Unzumutbare Belästigung, insb. Telefon-/E-Mail-
                    Marketing




                                                                 36
Schleichwerbung – Virales Marketing
Schleichwerbung – Virales Marketing
Schleichwerbung – Blog Marketing
Wettbewerbs-/Werberecht
 § 4 Nr. 5 UWG: Unklare/unvollständige Teilnahmebdggen
Wettbewerbs-/Werberecht
 § 4 Nr. 5 UWG: Unklare/unvollständige Teilnahmebdggen
 -   Veranstalter
 -   Zu erfüllende Aufgabe
 -   „Wie“ der Teilnahme
 -   Preise
 -   Begrenzung des Teilnehmerkreises (ab 18 J., keine Mitarbeiter)
 -   Einfache/mehrfache Teilnahme
 -   Teilnahmeschluss
 -   Sonstige Spielregeln
 -   Einwilligung in Werbung
 -   Modus der Gewinnermittlung (Auslosung, Jury etc.)
 -   Gewinnbenachrichtigung
Wettbewerbs-/Werberecht
Wettbewerbs-/Werberecht
Wettbewerbs-/Werberecht
 § 7 UWG: Unzumutbare Belästigung
 - Telefon- und E-Mail-Werbung nur zulässig bei Vorliegen
   einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung
   -   vor dem werblichen Kontakt
   -   ausdrücklich = Opt-In
 - Tell-a-friend: E-Mail an Freund mit Empfehlung des Shops
   oder eines Produkts
   -   Private Nachricht <-> Werbemail
   -   Zulässigkeit ungewiss      Voraussetzungen
         • E-Mail des Absenders mit dessen E-Mail-Adresse
         • Möglichkeit der Formulierung für Absender
         • Bloßer Hinweis auf Shop/Produkt, keine weitere Werbung
         • Keine Anreize für Nutzung der Tell-a-friend-Funktion bieten
Wettbewerbs-/Werberecht
Wettbewerbs-/Werberecht
     Facebook-Button „Gefällt mir!“ = Verstoß gegen § 7 UWG?
 -    Social Plugin auf Seiten innerhalb und außerhalb von Facebook
 -    Bei Klick durch Facebook-Mitglied erscheint in dessen Facebook-Profil
      Hinweis und Link auf entsprechende Seite
Wettbewerbs-/Werberecht
Wettbewerbs-/Werberecht
     Facebook-Button „Gefällt mir!“
 -    Freunde erhalten unter Neuigkeiten Nachricht, dass
      Markus Robak eine Seite gefällt
Wettbewerbs-/Werberecht
Wettbewerbs-/Werberecht
     Facebook-Button „Gefällt mir!“ = Verstoß gegen § 7 UWG?
 -    Nachricht „Markus Robak gefällt eine Seite“ auf Freunde-Pinnwand =
      Werbung per elektronischer Post
 -    Freunde haben nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt
 -    ABER: Nicht vom werbenden Unternehmen, sondern Markus Robak
      veranlasst
 -    „Tell-a-friend“-Konstellation?
       - Erscheint als Nachricht von Markus Robak (+)
       - Keine Möglichkeit für eigene Formulierung der Empfehlung (-)
       - Nachricht enthält bereits Werbetext (-)
       - Keine individuelle Empfehlung, Massenverbreitung, höherer
         Belästigungsfaktor (-)
Datenschutzrecht
Datenschutzrecht
 Datenschutzerklärung: Informationspflicht über Art,
 Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung
 personenbezogener Daten
 - Datenschutzerklärung muss jederzeit abruf- und gut auffindbar
   sein
 - Keine weiteren inhaltlichen oder formalen Vorgaben
 - Typische Bestimmungen: Speicherung der IP-Adresse,
   anonymisierte Auswertung des Nutzerverhaltens, Verwendung
   von Cookies
Datenschutzrecht
     Nutzerdatenschutz, §§ 11 ff. TMG
 -    Datenerhebung und -nutzung nur mit Einwilligung oder
      aufgrund gesetzlicher Befugnis, § 12 I TMG
 -    Einwilligung: Bewusst und eindeutig (Opt-In) und jederzeit
      widerrufbar
 -    Gesetzliche Befugnis: §§ 14, 15 TMG, z.B. Auswertung in
      pseudonymisierter Form zu Zwecken der Werbung,
      Marktforschung und Optimierung des Online-Auftritts
Datenschutzrecht
Datenschutzrecht

     Facebook-Button „Gefällt mir!“
 -        Problem 1: Datenschutzhinweis erforderlich, § 13 I TMG
 -        ABER: Umfang der mit dem Klick auf „Gefällt mir“ an
          Facebook übermittelten Daten unklar
      -     Inhalt Datenschutzhinweis problematisch, weil Umfang
            Datenübermittlung unbekannt
      -     Verstoß wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG? Nach LG
            Berlin und bestätigt durch KG (-), da § 13 TMG dem
            Persönlichkeits-, nicht Wettbewerbsschutz dient, aber noch
            ungeklärt    Verstoß kann von Wettbewerbern nicht abgemahnt
            werden.
      -     Verstoß ordnungswidrig (Bußgeldrisiko)
Datenschutzrecht
Datenschutzrecht
     Facebook-Button „Gefällt mir!“
 -     Problem 2: Daten von eingeloggtem Facebook-Mitglied werden bei
       Besuch der Seite mit eingebundenem „Gefällt mir“-Button auch dann
       an Facebook übermittelt, wenn Button gar nicht gedrückt wird
 -     Datenübermittlung
       - ohne gesetzliche Rechtfertigung: Funktion „Gefällt mir“ erfordert
         zwar Datenübermittlung (§ 15 I TMG), aber nur soweit erforderlich
         und nicht, wenn Button gar nicht geklickt wird
       - ohne Einwilligung: Wer auf „Gefällt mir“ klickt, willigt zwar grds. ein,
         aber unwirksam, weil Umfang der Datenübermittlung unbekannt
 -     Verstoß wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG? Wohl (-)           Verstoß
       kann von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden.
Haftungsfragen
Haftungsfragen
     Haftung für
 -     eigene Inhalte, Äußerungen und Handlungen
 -     Handlungen eigener Mitarbeiter
 -     Handlungen Dritter: Providerhaftung für rechtswidriges
       Verhalten Dritter
        •   Bsp.: Dritte stellen unter Verletzung von Urheberrechten Filme
            in den unternehmenseigenen YouTube-Channel ein oder
            verletzen Persönlichkeitsrechte im unternehmenseigenen
            Forum auf Facebook
        •   Sehr differenzierte Rspr. zu den Voraussetzungen, unter
            denen Provider für fremde Inhalte haften
Haftungsfragen
     Konsequenzen
 -    „Notice and Takedown“-Funktion bereithalten
 -    Beanstandete Inhalte im Zweifel sofort löschen
 -    „Verletzungsanfälligkeit“ vermeiden
Haftungsfragen
     Ansprüche/Rechtsfolgen
 -     Unterlassung
 -     Auskunft
 -     Schadensersatz
 -     Kostenerstattung
 -     Widerruf
 -     Gegendarstellung


     Durchsetzung
 -     Abmahnung
 -     Einstweilige Verfügung
 -     Klage
Fazit
 Social Media Marketing ist keine „Spielwiese“, auf der
 sich Agenturen und Marketing-Abteilungen
 grenzenlos kreativ entfalten können, ohne dass das
 werbende Unternehmen Konsequenzen zu
 befürchten hätte.
 Aufgrund der immer weiter steigenden Bedeutung
 dieser Werbekanäle werden die Wettbewerber sich
 zukünftig (noch) genauer beobachten.
 Eine Social Media Marketing Kampagne bedarf
 deshalb der vorherigen rechtlichen Prüfung.
Fragen?




Dr. Markus Robak
Kontakt:
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH
Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln
Tel. +49 (0)221 27758-235 . Fax +49 (0)221 27758-1
robak@jonas-lawyers.com . www.jonas-lawyers.com

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Rechtliche Aspekte des Social Media Marketing

  • 1. Vom Impressum bis zum „Gefällt mir“-Button – Rechtliche Aspekte des Social Media Marketing. Kontakt: Dr. Markus Robak JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH robak@jonas-lawyers.com Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln Tel. +49 (0)221 27758-0 . Fax +49 (0)221 27758-1 info@jonas-lawyers.com . www.jonas-lawyers.com
  • 2. JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rechtsanwaltsboutique Spezialisiert auf - Marken- und Kennzeichenrecht - Wettbewerbsrecht - Sport- und Sportsponsoringrecht - Urheber- und Medienrecht - Internetrecht, E-Commerce-Recht - Datenschutzrecht - Vertriebsrecht - Prozessrecht
  • 3. Social Media Marketing und Recht SMM hat sich für Unternehmen und Agenturen als ernst zu nehmender Werbekanal etabliert. Rechtl. Implikationen werden allerdings häufig unterschätzt. Bandbreite der relevanten Rechtsgebiete geht weit über das Werberecht im herkömmlichen Sinne hinaus. Breites Spektrum komplexer rechtlicher Themen zu berücksichtigen.
  • 5. Impressumspflicht Wer ist verpflichtet? Erfasst ist jedes kommerzielle Webangebot, ausgeschlossen sind nur rein private Internetseiten WICHTIG: Auch geschäftsmäßige/gewerbliche Nutzung von Plattformen Dritter • Ebay-Powerseller • Autoverkäufer bei mobile.de • Unternehmenspage bei Facebook, Unternehmenschannel bei Youtube
  • 6. Impressumspflicht Wie muss das Impressum eingebunden werden? „Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“ Nicht in AGB oder Datenschutzerklärung Link auf jeder Seite, maximal 2 Klicks
  • 10. Impressumspflicht Was gehört in das Impressum? U.a. - Name des Betreibers - Anschrift des Betreibers - Bei jur. Personen: Vorname, Name und Anschrift eines Vertretungsberechtigten, z.B. Geschäftsführer - Kontaktdaten: Angabe von mind. 2 Kontaktmöglichkeiten • E-Mail-Adresse (zwingend!) • Weitere Kontaktmöglichkeit: Telefonnummer, Faxnummer, Kontaktformular - Handelsregister etc. mit Registernummer - USt.-IdNr., Wirtschafts-IdNr. NICHT: Steuernummer
  • 11. Impressumspflicht Impressumsfehler grds. kein Bagatellverstoß Rechtsfolgen Ordnungswidrigkeit Bußgeld Wettbewerbsverstoß Abmahnung, einstweilige Verfügung
  • 12. Datenschutzerklärung Informationspflicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten - Datenschutzerklärung muss jederzeit abruf- und gut auffindbar sein - Keine weiteren inhaltlichen oder formalen Vorgaben - Typische Bestimmungen: Speicherung der IP-Adresse, anonymisierte Auswertung des Nutzerverhaltens, Verwendung von Cookies Fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung - Ordnungswidrigkeit, Bußgeld - Wettbewerbsverstoß? Eher (-)
  • 14. Urheberrecht Urheberrechtlich geschützte Werke - Fotos, Filme, z.B. - Bilder von Speisen, die aus Rezeptportal übernommen und in Facebook-Profil eingestellt werden (BGH-Entscheidung „marions- kochbuch.de“, GRUR 2010, 616; OLG Hamburg „Long Island Ice Tea“, GRUR-RR 2009, 218) - Privatvideos - Personenfotos (Zustimmung der abgebildeten Person genügt nicht) - Postings, Blogbeiträge, Kommentare, sonstige Texte - Musik - Grafiken, Bilder, Animationen Einstellen von geschützten Inhalten: Vervielfältigung (§ 16 UrhG), öffentl. Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • 15. Urheberrecht Rechte klären! - Verwendung in sozialen Medien bedarf grds. der Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers - Bestehende Verträge mit Werbeagenturen, Fotografen etc. prüfen, ob Rechteklausel Social Media umfasst - Rechteklausel bzgl. User Generated Content in eigenen Nutzungsbedingungen
  • 17. Urheberrecht Beispiel: Greenpeace vs. Nestlé „Nestlé, kein Palmöl aus Urwaldzerstörung“ Video auf YouTube und gepostet auf Facebook
  • 18. Urheberrecht Wie ging es weiter? - Nestlé machte gegenüber YouTube Urheberrechtsverletzungen geltend YouTube stellte Spot offline - Resultat: „Sturm der Entrüstung“, tausende Protest-Mails, Spot verbreitete sich nur noch schneller - Pressezitate: - „Wenn ein Netzwerk zur Waffe wird“ (Hamburger Abendblatt, 25.03.2010) - „Facebook-Krieg – Kein Friede zwischen Greenpeace und Nestlé“ (Der Standard, 14.04.2010) - „Schockvideo von Greenpeace wird für Nestlé zum PR-Debakel“ (Horizont, 18.03.2010)
  • 23. Marken-/Namensrecht Benutzung des eigenen Namens / der eigenen Marke durch Dritte - als Account Name, z.B. facebook.com/meinefirma/meinemarke - Markenverletzung? - Keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr (privates Profil) - Keine Verwendung „als Marke“ - Recht der Gleichnamigen: Grds. gilt Prioritätsprinzip, anders bei überragender Bekanntheit der Marke/des Namens
  • 25. Marken-/Namensrecht Benutzung des eigenen Namens / der eigenen Marke durch Dritte - in Marken-/Unternehmenskritik - Markenverletzung? - Keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr (privates Profil) - Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit: Gegenstand der Kritik muss benannt werden dürfen • Marlboro – Mordoro: Keine Rechtsverletzung (BGH, GRUR 1984, 684) • Milka-lila – Lila Postkarte: Keine Rechtsverletzung (BGH, GRUR 2005, 583) - Markenverunglimpfung • Deutsche Post – Deutsche Pest: Markenverletzung (LG Hamburg, GRUR 2000, 514 • BMW – Bumms Mal Wieder: Markenverletzung (BGH, GRUR 1986, 759)
  • 27. Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz Journalistisch-redaktionelle Gestaltung - Auftritt geht über bloße Eigenwerbung hinaus - z.B. Newsletter, Pressemitteilungen, Pressearchiv etc. (Kanzlei- Website als journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium, OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011, 2 U 115/10) Pflichten - Impressumspflicht nach § 55 II RStV: zusätzl. Benennung eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift - Journalistische Sorgfaltspflicht, § 54 II RStV - Pflicht zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen (OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011, 2 U 115/10)
  • 28. Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz Schutz vor Verletzung - des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 I BGB - der „Unternehmensehre“ durch Unternehmenspersönlichkeitsrecht, § 823 I BGB oder durch das UWG - des Rechts am eigenen Bild, § 22 KUG Rechtsverletzung? - Unwahre Tatsachenbehauptung - Wahre Tatsachenbehauptung bzgl. Intim-/Privat-/Geheimnissphäre - Unzulässige Meinungsäußerung = Schmähkritik - Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung oder gesetzl. Rechtfertigung
  • 31. Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz „Ihre unendlich arrogante Art (…)“ „Schwacher Mensch mit Hang zur Selbstdarstellung“ „Mir ist es langsam zuwider, Sie in Funk und Fernsehen hochnäsig grinsen zu sehen und alles und jeden zu verhöhnen“ - Meinungsäußerung (+) - Schmähkritik? - Recht der freien Meinungsäußerung deckt auch scharfe, zugespitzte und ausfällige Kritik ab - Grenze erst überschritten, wenn nicht mehr Auseinandersetzung in der Sache, sondern Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht Hier: Schmähkritik (-)
  • 34. Presse-/Äußerungsrecht, Ehrschutz „Eiskaltes Charakterschwein“ „Dreckiger Charakter“ „Wixxer, Bastard“ „Verdammter Hurensohn“ Schmähkritik (+) „Söldner“ Schmähkritik (-)
  • 35. Persönlichkeits-/Bildnisrecht Recht am eigenen Bild, §§ 22 f. KUG Einwilligung erforderlich - Muss sich gerade auch auf VÖ in Social Media beziehen - Kein Schriftformerfordernis - Bei Minderjährigen zusätzlich Einwilligung der Eltern erforderlich Ausnahmsweise keine Einwilligung erforderlich - „Person der Zeitgeschichte“, § 23 I Nr. 1 KUG - Kundgebung, Demonstration etc., § 23 I Nr. 3 KUG - Person nur als Beiwerk, § 23 I Nr. 2 KUG
  • 37. Wettbewerbs-/Werberecht Verbote, u.a. § 4 Nr. 3 UWG: Verschleierung des Werbecharakters/ Schleichwerbung § 4 Nr. 5 UWG: Unklare/unvollständige Angabe von Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen § 7 UWG: Unzumutbare Belästigung, insb. Telefon-/E-Mail- Marketing 36
  • 41. Wettbewerbs-/Werberecht § 4 Nr. 5 UWG: Unklare/unvollständige Teilnahmebdggen
  • 42. Wettbewerbs-/Werberecht § 4 Nr. 5 UWG: Unklare/unvollständige Teilnahmebdggen - Veranstalter - Zu erfüllende Aufgabe - „Wie“ der Teilnahme - Preise - Begrenzung des Teilnehmerkreises (ab 18 J., keine Mitarbeiter) - Einfache/mehrfache Teilnahme - Teilnahmeschluss - Sonstige Spielregeln - Einwilligung in Werbung - Modus der Gewinnermittlung (Auslosung, Jury etc.) - Gewinnbenachrichtigung
  • 45. Wettbewerbs-/Werberecht § 7 UWG: Unzumutbare Belästigung - Telefon- und E-Mail-Werbung nur zulässig bei Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung - vor dem werblichen Kontakt - ausdrücklich = Opt-In - Tell-a-friend: E-Mail an Freund mit Empfehlung des Shops oder eines Produkts - Private Nachricht <-> Werbemail - Zulässigkeit ungewiss Voraussetzungen • E-Mail des Absenders mit dessen E-Mail-Adresse • Möglichkeit der Formulierung für Absender • Bloßer Hinweis auf Shop/Produkt, keine weitere Werbung • Keine Anreize für Nutzung der Tell-a-friend-Funktion bieten
  • 47. Wettbewerbs-/Werberecht Facebook-Button „Gefällt mir!“ = Verstoß gegen § 7 UWG? - Social Plugin auf Seiten innerhalb und außerhalb von Facebook - Bei Klick durch Facebook-Mitglied erscheint in dessen Facebook-Profil Hinweis und Link auf entsprechende Seite
  • 49. Wettbewerbs-/Werberecht Facebook-Button „Gefällt mir!“ - Freunde erhalten unter Neuigkeiten Nachricht, dass Markus Robak eine Seite gefällt
  • 51. Wettbewerbs-/Werberecht Facebook-Button „Gefällt mir!“ = Verstoß gegen § 7 UWG? - Nachricht „Markus Robak gefällt eine Seite“ auf Freunde-Pinnwand = Werbung per elektronischer Post - Freunde haben nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt - ABER: Nicht vom werbenden Unternehmen, sondern Markus Robak veranlasst - „Tell-a-friend“-Konstellation? - Erscheint als Nachricht von Markus Robak (+) - Keine Möglichkeit für eigene Formulierung der Empfehlung (-) - Nachricht enthält bereits Werbetext (-) - Keine individuelle Empfehlung, Massenverbreitung, höherer Belästigungsfaktor (-)
  • 53. Datenschutzrecht Datenschutzerklärung: Informationspflicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten - Datenschutzerklärung muss jederzeit abruf- und gut auffindbar sein - Keine weiteren inhaltlichen oder formalen Vorgaben - Typische Bestimmungen: Speicherung der IP-Adresse, anonymisierte Auswertung des Nutzerverhaltens, Verwendung von Cookies
  • 54. Datenschutzrecht Nutzerdatenschutz, §§ 11 ff. TMG - Datenerhebung und -nutzung nur mit Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Befugnis, § 12 I TMG - Einwilligung: Bewusst und eindeutig (Opt-In) und jederzeit widerrufbar - Gesetzliche Befugnis: §§ 14, 15 TMG, z.B. Auswertung in pseudonymisierter Form zu Zwecken der Werbung, Marktforschung und Optimierung des Online-Auftritts
  • 56. Datenschutzrecht Facebook-Button „Gefällt mir!“ - Problem 1: Datenschutzhinweis erforderlich, § 13 I TMG - ABER: Umfang der mit dem Klick auf „Gefällt mir“ an Facebook übermittelten Daten unklar - Inhalt Datenschutzhinweis problematisch, weil Umfang Datenübermittlung unbekannt - Verstoß wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG? Nach LG Berlin und bestätigt durch KG (-), da § 13 TMG dem Persönlichkeits-, nicht Wettbewerbsschutz dient, aber noch ungeklärt Verstoß kann von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden. - Verstoß ordnungswidrig (Bußgeldrisiko)
  • 58. Datenschutzrecht Facebook-Button „Gefällt mir!“ - Problem 2: Daten von eingeloggtem Facebook-Mitglied werden bei Besuch der Seite mit eingebundenem „Gefällt mir“-Button auch dann an Facebook übermittelt, wenn Button gar nicht gedrückt wird - Datenübermittlung - ohne gesetzliche Rechtfertigung: Funktion „Gefällt mir“ erfordert zwar Datenübermittlung (§ 15 I TMG), aber nur soweit erforderlich und nicht, wenn Button gar nicht geklickt wird - ohne Einwilligung: Wer auf „Gefällt mir“ klickt, willigt zwar grds. ein, aber unwirksam, weil Umfang der Datenübermittlung unbekannt - Verstoß wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG? Wohl (-) Verstoß kann von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden.
  • 60. Haftungsfragen Haftung für - eigene Inhalte, Äußerungen und Handlungen - Handlungen eigener Mitarbeiter - Handlungen Dritter: Providerhaftung für rechtswidriges Verhalten Dritter • Bsp.: Dritte stellen unter Verletzung von Urheberrechten Filme in den unternehmenseigenen YouTube-Channel ein oder verletzen Persönlichkeitsrechte im unternehmenseigenen Forum auf Facebook • Sehr differenzierte Rspr. zu den Voraussetzungen, unter denen Provider für fremde Inhalte haften
  • 61. Haftungsfragen Konsequenzen - „Notice and Takedown“-Funktion bereithalten - Beanstandete Inhalte im Zweifel sofort löschen - „Verletzungsanfälligkeit“ vermeiden
  • 62. Haftungsfragen Ansprüche/Rechtsfolgen - Unterlassung - Auskunft - Schadensersatz - Kostenerstattung - Widerruf - Gegendarstellung Durchsetzung - Abmahnung - Einstweilige Verfügung - Klage
  • 63. Fazit Social Media Marketing ist keine „Spielwiese“, auf der sich Agenturen und Marketing-Abteilungen grenzenlos kreativ entfalten können, ohne dass das werbende Unternehmen Konsequenzen zu befürchten hätte. Aufgrund der immer weiter steigenden Bedeutung dieser Werbekanäle werden die Wettbewerber sich zukünftig (noch) genauer beobachten. Eine Social Media Marketing Kampagne bedarf deshalb der vorherigen rechtlichen Prüfung.
  • 64. Fragen? Dr. Markus Robak Kontakt: JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH Hohenstaufenring 62 . 50674 Köln Tel. +49 (0)221 27758-235 . Fax +49 (0)221 27758-1 robak@jonas-lawyers.com . www.jonas-lawyers.com