[PDF] Pressemitteilung:Verantwortungsvolle Investitionen in Landwirtschaft sind im Kampf gegen den Hunger entscheidend
[http://www.lifepr.de?boxid=381282]
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1. Berlin/Goslar, 23. Januar 2013
VGT 6/13
51. Deutscher Verkehrsgerichtstag
23. bis 25. Januar 2013 in Goslar
Arbeitskreis VI: Schadenmanagement der Rechtsschutzversicherer im
Verkehrsrecht
Freie Anwaltswahl darf nicht eingeschränkt werden
DAV fordert Transparenz und einen offenen Dialog
Goslar/Berlin (DAV). Anders als bisweilen dargestellt, besteht zwischen dem
Rechtsschutzversicherungsmarkt und der Anwaltschaft ein gemeinsames Interesse: Der
Verbraucher muss einen erleichterten und bezahlbaren Zugang zum Recht bekommen.
Dazu gehört auch das Interesse an bezahlbaren Rechtsschutzpolicen. Daher ist es
verständlich, dass die Rechtsschutzversicherungen Modelle entwickeln, dies zu
gewährleisten. Umgekehrt dürfen Maßnahmen aber nicht dazu führen, dass die freie
Anwaltswahl etwa durch ein „Bonus-Malus-System“ der Versicherungswirtschaft
eingeschränkt wird, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) anlässlich der Diskussion auf
dem Verkehrsgerichtstag in Goslar. Gleichzeitig darf es keinen closed shop geben, wenn
Versicherungen nur eigene Vertragsanwälte anbieten.
„Der Betroffene darf nicht dafür bestraft werden, wenn er den Anwalt seiner Wahl
beauftragen möchte“, so Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vizepräsident des DAV in
Goslar. Die freie Wahl des Rechtsanwalts sei ein wesentlicher und unverzichtbarer
Grundsatz innerhalb der deutschen Rechtsordnung. Eine Lenkung durch monetäre Anreize
verböte sich. In dem Moment, wo der Versicherungsnehmer sich gegen die Wahl eines vom
Versicherer empfohlenen Anwalts entscheidet, erfahre und empfinde er einen Nachteil,
wenn er dann einen Selbstbehalt zahlen muss, der andernfalls entfiele. Auch das
Oberlandesgericht Bamberg habe entschieden, dass die Verknüpfung der Wahl eines von
der Versicherung empfohlenen Anwalts mit dem Vorteil, trotz Inanspruchnahme der
Rechtsschutzversicherung nicht in eine ungünstige Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft
zu werden, unzulässig ist (das Urteil vom 20. Juni 2012 ist noch nicht rechtskräftig).
2. Die Anwaltschaft erkennt das Bedürfnis der Versicherungswirtschaft nach einer flexiblen,
schnellen und unkomplizierten Antwort auf das Preisbewusstsein der Betroffenen. Der DAV
fordert aber die Durchlässigkeit der Anwaltsnetzwerke der Versicherer. „Es darf keinen
closed shop geben“, so Riedmeyer. Der Hinweis vieler Versicherer auf die Auswahl der
Vertragsanwälte nach bestimmten Qualitätsargumenten sei zwar nachvollziehbar, müsse
aber überprüfbar sein. Insofern fordere der DAV eine Offenlegung der Kriterien. Offen zeige
sich der DAV dabei für einen konstruktiven Dialog mit den Versicherern, um gemeinsam
über die weitere Verbesserung der Qualität anwaltlicher Dienstleistung Regelungen zu
treffen.
Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer ist vor Ort erreichbar unter: 0172 8259500
Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189.
Radio-O-Töne sind unter http://www.davblog.de abzurufen!
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Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: Pressesprecher: Swen Walentowski,
Tel. 0177 2111189, Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 030 726152-149,
Fax 030 72615-193, schlaefke@anwaltverein.de
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