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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Der ©opyright-Vermerk
Herkunft – Zweck – Aspekte des internationalen Urheberschutzes


Dr. Bettina C. Goldmann, LL.M. (New York University)
Rechtsanwältin in München mit Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht, gewerbli-
                                                                                    B
cher Rechtsschutz und Recht der Informationstechnologie/ Neue Medien
                                                                                    1.6
                                                                                    S. 1
Inhalt                                                                     Seite


1.       Herkunft und Geschichte des Copyright-Vermerk                         2
1.1      Der US-Copyright Act von 1909                                         2
1.2      Die US-amerikanische Auffassung vom Copyright-Vermerk                 2
1.3      Der Copyright-Vermerk im US-Recht bis 1989                            3
2.       Der Copyright-Vermerk im internationalen Urheberrecht                 4
2.1      Die Regelungen des Welturheberrechtsabkommens (WUA)                   4
2.2      Der Copyright-Vermerk für Tonträger                                   7
2.3      Die Beurteilung von Formalitäten nach der Revidierten Berner
         Übereinkunft                                                          8
3.       Die aktuelle Rechtslage in den USA nach dem Beitritt zur RBÜ          9
4.       Die Rechtslage in Deutschland                                        12
4.1      Das Prinzip der Formfreiheit                                         12
4.2      Die Bedeutung und Wirkung des Copyright-Vermerks in Deutschland      12
4.3      Praktische Bedeutung des Copyright-Vermerks für den Schutz
         ausländischer Urheber in den USA                                     18
4.4      Inhalt und Form des Copyright-Vermerk                                19
5.       Fazit                                                                20




Was bedeutet die sog. „Copyright Notice“ oder der „Urhebervermerk“, das „©“-
Symbol, das sich in Verbindung mit einer Jahresangabe und Namen oftmals auf
urheberrechtlich geschützten Werkexemplaren befindet? Wer ist zur Anbringung
eines solchen Zeichens berechtigt und welche Konsequenzen knüpfen sich daran?
Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen Antworten auf diese Fragen und stellt dar,
wann die Anbringung des Zeichens für Sie sinnvoll ist.




                                                   12 Kultur & Recht Oktober 2001
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       1. Herkunft und Geschichte des Copyright-Vermerk
       Die mittlerweile allgemein übliche Kennzeichnung von geschützten Werkexemp-
       laren lässt sich nur durch einen Blick ins Urheberrecht der Vereinigten Staaten
       von Amerika erklären, woher die Verwendung des Schutzrechtsvermerks stammt.

       1.1 Der US-Copyright Act von 1909
B
1.6    Der Copyright-Vermerk hat seinen Ursprung im US-amerikanischen Copyright
S. 2   Law. In seiner heutigen Form erschien der Copyright-Vermerk zum ersten Mal
       unter Verwendung des Symbols „©“, das sich als Abkürzung des Begriffs Copy-
       right herleitet, im US-Copyright Act von 1909.

       Während bis 1909 die Hinterlegung eines Werkexemplars beim zuständigen
       Bezirksgericht (District Court) notwendig war, um Urheberschutz zu erlangen,
       genügte es nach der Urheberrechtsgesetzgebung von 1909 bis ins Jahr 1989, den
       Copyright-Vermerk mitsamt dem Namen des Rechtsinhabers und der Angabe des
       ersten Erscheinungsjahres anzugeben sowie das Werk zu veröffentlichen. Zwar
       waren Registrierung und Hinterlegung des Werkes weiterhin vorgeschrieben und
       konnte mit Bußgeld erzwungen werden, jedoch hatte diese keinerlei Einfluss auf
       den Bestand des Urheberschutzes mehr.

       1.2 Die US-amerikanische Auffassung vom Copyright-Vermerk

       Nach der in den USA herrschenden Konzeption des Urheberrechts erfüllt der
       Copyright-Vermerk gleich mehrere Zwecke: Zum einen soll er Personen, die von
       der Existenz eines Copyright an einem bestimmten Werk nichts wissen, vor dem
       unberechtigten Gebrauch des geschützten Werks und damit den Konsequenzen
       einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung bewahren.

       Zudem führt das Formerfordernis dazu, dass nur derjenige, der sich um die An-
       bringung eines Schutzrechtsvermerks kümmert, den Urheberschutz überhaupt
       verdient. Dies steht im Einklang mit der US-amerikanischen Konzeption vom
       geistigen Eigentum, die sich primär an den Belangen des Gemeinwohls orientiert.
       Während nach deutschem Recht der Urheber so umfänglich wie möglich an der
       wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes beteiligt werden soll, wird nach US-
       Recht der Urheber primär deshalb geschützt, um ihm auch weiterhin einen Anreiz
       zur kreativen Tätigkeit zu bieten. Eine umfangreiche Monopolisierung geschütz-
       ter Werke ist daher nicht erwünscht, und der Schutz wird folgerichtig demjenigen
       versagt, der die formalen Anforderungen nicht erfüllt und somit am Schutz seiner
       Werke offenbar nicht interessiert ist.

       Weiterhin dient der Schutzrechtsvermerk dem praktischen Informationsbedürfnis,
       denn die fortschreitende technische Entwicklung und die wachsende Zahl an
       Nutzern erfordern, dass die Öffentlichkeit über urheberrechtliche Ausschließlich-


       12 Kultur & Recht Oktober 2001
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




keitsansprüche, den Rechtsinhaber und die Dauer der Schutzfrist in Kenntnis
gesetzt wird.

1.3 Der Copyright-Vermerk im US-Recht bis 1989

Der US-Copyright Act von 1909 traf detaillierte Vorgaben für die korrekte An-
bringung des Copyright-Vermerks. Wurde gegen diese formalen Anforderungen
verstoßen und der Copyright-Vermerk etwa auf der Rückseite statt Vorderseite        B
eines Druckerzeugnisses angebracht, so wurde das Werk unwiderruflich gemein-        1.6
frei. Aufgrund der Unkenntnis der Urheber oder ihrer Verleger kam dies häufig       S. 3
vor. Auch falsche Angaben des Erscheinungsjahres oder andere Fehler führten zu
einem Verlust des Urheberrechts.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Copyright Act von 1976 zum 1.1.1978 konnte
somit kein amerikanischer Werkschöpfer und kein ausländischer Urheber, der
sein Werk zuerst in den USA veröffentlichte, urheberrechtlichen Schutz erlangen,
wenn er den zu erfüllenden Formvorschriften nicht genau nachkam. Auch für im
Ausland verbreitete Werkexemplare galt das Vermerkserfordernis unverändert,
obwohl es für US-Autoren kaum möglich war, die ausländischen Verleger hin-
sichtlich der korrekten Anbringung des Copyright-Vermerks zu kontrollieren.
Wollte der Urheber Verletzungsklage einreichen, so war das Werk zudem beim
US Copyright-Office zu registrieren.

Auch die neue Gesetzgebung von 1976 sah den Copyright-Vermerk weiterhin
zwingend vor. Allerdings entschärfte der Gesetzgeber die Konsequenzen bei
einem Fehlen des Copyright-Vermerks, denn dieser Fehler konnte durch Regist-
rierung des Werkes binnen 5 Jahren ab Veröffentlichung des Werkes noch geheilt
werden. Dennoch hing der Bestand des Urheberrechts damit weiterhin ausschlag-
gebend von der Erfüllung eines Formerfordernisses ab, so dass es den USA nach
wie vor nicht möglich war, der wichtigsten internationalen Konvention auf dem
Gebiet des Urheberrechts, der Revidierten Berner Übereinkunft (nachfolgend
„RBÜ“) von 1886, revidiert unter anderem 1971 in Paris, beizutreten, denn diese
schrieb für alle Mitgliedstaaten zwingend vor, dass der Bestand des Urheber-
rechtsschutzes nicht von der Erfüllung irgendwelcher Formalitäten abhängig
gemacht werden dürfe. Deutschland und die meisten anderen europäischen Staa-
ten zählten hingegen längst zu den Mitgliedern der RBÜ.

Die verstärkte Verwendung des Copyright-Vermerks während der letzten Jahr-
zehnte auch in Deutschland und im europäischen Ausland – wo der Urheber-
schutz unabhängig von der Erfüllung von Formalitäten gewährt wird – resultiert
aus dem Bedürfnis der Urheber, ebenfalls in den Vereinigten Staaten Urheber-
schutz zu erlangen. Die starke Bedeutung der USA als Produzent und Verwerter
urheberrechtlich schutzfähiger Werke führte dazu, dass Schutzrechtsvermerke
auch in internationale Konventionen zum Schutze von Immaterialgütern als „Re-
aktion“ auf die amerikanische Rechtslage Eingang fanden.



                                                   12 Kultur & Recht Oktober 2001
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       2. Der Copyright-Vermerk im internationalen
          Urheberrecht
       Nachdem der Copyright-Vermerk im US-Recht zwingend erforderlich war, be-
       fasste sich auch die internationale Staatengemeinschaft in diversen globalen Ab-
       kommen im Hinblick auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte mit
       der Legitimität von Schutzrechtsvermerken, was zu einer nahezu weltweiten
B
       Verbreitung der betreffenden Vermerke führte.
1.6
S. 4   2.1 Die Regelungen des Welturheberrechtsabkommens (WUA)

       Bedeutung des Copyright-Vermerks nach dem WUA

       Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (nachfolgend
       „WUA“), revidiert 1971 in Paris, trug den im US-Recht geforderten Formalitäten
       auf internationaler Ebene Rechnung, obwohl bereits damals in den meisten Staa-
       ten, die einen Urheberschutz anerkannten, das Prinzip der Formfreiheit des Urhe-
       berrechtsschutzes herrschte. So wurde auch den USA der Beitritt ermöglicht. Mit
       Rücksicht auf die in den Vereinigten Staaten in den fünfziger Jahren bestehende
       Rechtslage gestattete es das WUA, dass der Erwerb des Urheberschutzes für
       veröffentlichte Werke von der Erfüllung gewisser Förmlichkeiten abhängig ge-
       macht wurde, begrenzte die zu erfüllenden Förmlichkeiten jedoch zugleich. Un-
       veröffentlichte Werke hingegen waren nach dem WUA ohne die Erfüllung von
       Förmlichkeiten zu schützen. Gemäß Art. III Abs. 1 WUA gelten sämtliche Förm-
       lichkeiten, die ein Vertragsstaat den Urhebern zur Erlangung von urheberrechtli-
       chem Schutz auferlegen kann, als erfüllt, wenn das Werk von seiner ersten Veröf-
       fentlichung an mit dem Symbol „©“ in Verbindung mit dem Namen des Inhabers
       des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung gekennzeichnet
       wurde. Der Name und die Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle an-
       zubringen, die den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.
       Alle drei Teile bilden gemeinsam das Schutzzeichen, fehlt eine der Angaben, so
       liegt ein korrekter Copyright-Vermerk nicht vor.

       Der Copyright-Vermerk nach dem WUA begründet zunächst eine Vermutungs-
       wirkung, dass derjenige, der die geforderten Förmlichkeiten erfüllt, Urheber-
       schutz genießt. Darüber hinaus dient er dazu, den Urheber von der Erfüllung der
       unterschiedlichen Förmlichkeitserfordernisse der einzelnen Mitgliedstaaten zu
       befreien und sie nur noch einem Copyright-Vermerk nach einheitlichem Standard
       zu unterstellen. Die Anbringung des Vermerks in der beschriebenen Form entbin-
       det den Urheber davon, irgendwelche anderen in einem Vertragsstaat bestehenden
       innerstaatliche Förmlichkeiten zu beachten, wie etwa Hinterlegungen, Registrie-
       rungen, notariellen Beglaubigungen und Gebührenzahlungen, oder sich dem
       Copyright-Vermerk nach den jeweiligen innerstaatlichen Kriterien zu unterwer-
       fen. Auch das bis dato bestehende Erfordernis, dass ein ausländisches Werk in
       englischer Sprache nur dann Schutz in den USA genießen sollte, wenn es dort


       12 Kultur & Recht Oktober 2001

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Goldmann: Der ©opyrightvermerk. Herkunft – Zweck – Aspekte des internationalen Urheberschutzes

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Der ©opyright-Vermerk Herkunft – Zweck – Aspekte des internationalen Urheberschutzes Dr. Bettina C. Goldmann, LL.M. (New York University) Rechtsanwältin in München mit Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht, gewerbli- B cher Rechtsschutz und Recht der Informationstechnologie/ Neue Medien 1.6 S. 1 Inhalt Seite 1. Herkunft und Geschichte des Copyright-Vermerk 2 1.1 Der US-Copyright Act von 1909 2 1.2 Die US-amerikanische Auffassung vom Copyright-Vermerk 2 1.3 Der Copyright-Vermerk im US-Recht bis 1989 3 2. Der Copyright-Vermerk im internationalen Urheberrecht 4 2.1 Die Regelungen des Welturheberrechtsabkommens (WUA) 4 2.2 Der Copyright-Vermerk für Tonträger 7 2.3 Die Beurteilung von Formalitäten nach der Revidierten Berner Übereinkunft 8 3. Die aktuelle Rechtslage in den USA nach dem Beitritt zur RBÜ 9 4. Die Rechtslage in Deutschland 12 4.1 Das Prinzip der Formfreiheit 12 4.2 Die Bedeutung und Wirkung des Copyright-Vermerks in Deutschland 12 4.3 Praktische Bedeutung des Copyright-Vermerks für den Schutz ausländischer Urheber in den USA 18 4.4 Inhalt und Form des Copyright-Vermerk 19 5. Fazit 20 Was bedeutet die sog. „Copyright Notice“ oder der „Urhebervermerk“, das „©“- Symbol, das sich in Verbindung mit einer Jahresangabe und Namen oftmals auf urheberrechtlich geschützten Werkexemplaren befindet? Wer ist zur Anbringung eines solchen Zeichens berechtigt und welche Konsequenzen knüpfen sich daran? Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen Antworten auf diese Fragen und stellt dar, wann die Anbringung des Zeichens für Sie sinnvoll ist. 12 Kultur & Recht Oktober 2001
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 1. Herkunft und Geschichte des Copyright-Vermerk Die mittlerweile allgemein übliche Kennzeichnung von geschützten Werkexemp- laren lässt sich nur durch einen Blick ins Urheberrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, woher die Verwendung des Schutzrechtsvermerks stammt. 1.1 Der US-Copyright Act von 1909 B 1.6 Der Copyright-Vermerk hat seinen Ursprung im US-amerikanischen Copyright S. 2 Law. In seiner heutigen Form erschien der Copyright-Vermerk zum ersten Mal unter Verwendung des Symbols „©“, das sich als Abkürzung des Begriffs Copy- right herleitet, im US-Copyright Act von 1909. Während bis 1909 die Hinterlegung eines Werkexemplars beim zuständigen Bezirksgericht (District Court) notwendig war, um Urheberschutz zu erlangen, genügte es nach der Urheberrechtsgesetzgebung von 1909 bis ins Jahr 1989, den Copyright-Vermerk mitsamt dem Namen des Rechtsinhabers und der Angabe des ersten Erscheinungsjahres anzugeben sowie das Werk zu veröffentlichen. Zwar waren Registrierung und Hinterlegung des Werkes weiterhin vorgeschrieben und konnte mit Bußgeld erzwungen werden, jedoch hatte diese keinerlei Einfluss auf den Bestand des Urheberschutzes mehr. 1.2 Die US-amerikanische Auffassung vom Copyright-Vermerk Nach der in den USA herrschenden Konzeption des Urheberrechts erfüllt der Copyright-Vermerk gleich mehrere Zwecke: Zum einen soll er Personen, die von der Existenz eines Copyright an einem bestimmten Werk nichts wissen, vor dem unberechtigten Gebrauch des geschützten Werks und damit den Konsequenzen einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung bewahren. Zudem führt das Formerfordernis dazu, dass nur derjenige, der sich um die An- bringung eines Schutzrechtsvermerks kümmert, den Urheberschutz überhaupt verdient. Dies steht im Einklang mit der US-amerikanischen Konzeption vom geistigen Eigentum, die sich primär an den Belangen des Gemeinwohls orientiert. Während nach deutschem Recht der Urheber so umfänglich wie möglich an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes beteiligt werden soll, wird nach US- Recht der Urheber primär deshalb geschützt, um ihm auch weiterhin einen Anreiz zur kreativen Tätigkeit zu bieten. Eine umfangreiche Monopolisierung geschütz- ter Werke ist daher nicht erwünscht, und der Schutz wird folgerichtig demjenigen versagt, der die formalen Anforderungen nicht erfüllt und somit am Schutz seiner Werke offenbar nicht interessiert ist. Weiterhin dient der Schutzrechtsvermerk dem praktischen Informationsbedürfnis, denn die fortschreitende technische Entwicklung und die wachsende Zahl an Nutzern erfordern, dass die Öffentlichkeit über urheberrechtliche Ausschließlich- 12 Kultur & Recht Oktober 2001
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht keitsansprüche, den Rechtsinhaber und die Dauer der Schutzfrist in Kenntnis gesetzt wird. 1.3 Der Copyright-Vermerk im US-Recht bis 1989 Der US-Copyright Act von 1909 traf detaillierte Vorgaben für die korrekte An- bringung des Copyright-Vermerks. Wurde gegen diese formalen Anforderungen verstoßen und der Copyright-Vermerk etwa auf der Rückseite statt Vorderseite B eines Druckerzeugnisses angebracht, so wurde das Werk unwiderruflich gemein- 1.6 frei. Aufgrund der Unkenntnis der Urheber oder ihrer Verleger kam dies häufig S. 3 vor. Auch falsche Angaben des Erscheinungsjahres oder andere Fehler führten zu einem Verlust des Urheberrechts. Bis zum Inkrafttreten des neuen Copyright Act von 1976 zum 1.1.1978 konnte somit kein amerikanischer Werkschöpfer und kein ausländischer Urheber, der sein Werk zuerst in den USA veröffentlichte, urheberrechtlichen Schutz erlangen, wenn er den zu erfüllenden Formvorschriften nicht genau nachkam. Auch für im Ausland verbreitete Werkexemplare galt das Vermerkserfordernis unverändert, obwohl es für US-Autoren kaum möglich war, die ausländischen Verleger hin- sichtlich der korrekten Anbringung des Copyright-Vermerks zu kontrollieren. Wollte der Urheber Verletzungsklage einreichen, so war das Werk zudem beim US Copyright-Office zu registrieren. Auch die neue Gesetzgebung von 1976 sah den Copyright-Vermerk weiterhin zwingend vor. Allerdings entschärfte der Gesetzgeber die Konsequenzen bei einem Fehlen des Copyright-Vermerks, denn dieser Fehler konnte durch Regist- rierung des Werkes binnen 5 Jahren ab Veröffentlichung des Werkes noch geheilt werden. Dennoch hing der Bestand des Urheberrechts damit weiterhin ausschlag- gebend von der Erfüllung eines Formerfordernisses ab, so dass es den USA nach wie vor nicht möglich war, der wichtigsten internationalen Konvention auf dem Gebiet des Urheberrechts, der Revidierten Berner Übereinkunft (nachfolgend „RBÜ“) von 1886, revidiert unter anderem 1971 in Paris, beizutreten, denn diese schrieb für alle Mitgliedstaaten zwingend vor, dass der Bestand des Urheber- rechtsschutzes nicht von der Erfüllung irgendwelcher Formalitäten abhängig gemacht werden dürfe. Deutschland und die meisten anderen europäischen Staa- ten zählten hingegen längst zu den Mitgliedern der RBÜ. Die verstärkte Verwendung des Copyright-Vermerks während der letzten Jahr- zehnte auch in Deutschland und im europäischen Ausland – wo der Urheber- schutz unabhängig von der Erfüllung von Formalitäten gewährt wird – resultiert aus dem Bedürfnis der Urheber, ebenfalls in den Vereinigten Staaten Urheber- schutz zu erlangen. Die starke Bedeutung der USA als Produzent und Verwerter urheberrechtlich schutzfähiger Werke führte dazu, dass Schutzrechtsvermerke auch in internationale Konventionen zum Schutze von Immaterialgütern als „Re- aktion“ auf die amerikanische Rechtslage Eingang fanden. 12 Kultur & Recht Oktober 2001
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 2. Der Copyright-Vermerk im internationalen Urheberrecht Nachdem der Copyright-Vermerk im US-Recht zwingend erforderlich war, be- fasste sich auch die internationale Staatengemeinschaft in diversen globalen Ab- kommen im Hinblick auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte mit der Legitimität von Schutzrechtsvermerken, was zu einer nahezu weltweiten B Verbreitung der betreffenden Vermerke führte. 1.6 S. 4 2.1 Die Regelungen des Welturheberrechtsabkommens (WUA) Bedeutung des Copyright-Vermerks nach dem WUA Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (nachfolgend „WUA“), revidiert 1971 in Paris, trug den im US-Recht geforderten Formalitäten auf internationaler Ebene Rechnung, obwohl bereits damals in den meisten Staa- ten, die einen Urheberschutz anerkannten, das Prinzip der Formfreiheit des Urhe- berrechtsschutzes herrschte. So wurde auch den USA der Beitritt ermöglicht. Mit Rücksicht auf die in den Vereinigten Staaten in den fünfziger Jahren bestehende Rechtslage gestattete es das WUA, dass der Erwerb des Urheberschutzes für veröffentlichte Werke von der Erfüllung gewisser Förmlichkeiten abhängig ge- macht wurde, begrenzte die zu erfüllenden Förmlichkeiten jedoch zugleich. Un- veröffentlichte Werke hingegen waren nach dem WUA ohne die Erfüllung von Förmlichkeiten zu schützen. Gemäß Art. III Abs. 1 WUA gelten sämtliche Förm- lichkeiten, die ein Vertragsstaat den Urhebern zur Erlangung von urheberrechtli- chem Schutz auferlegen kann, als erfüllt, wenn das Werk von seiner ersten Veröf- fentlichung an mit dem Symbol „©“ in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung gekennzeichnet wurde. Der Name und die Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle an- zubringen, die den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen. Alle drei Teile bilden gemeinsam das Schutzzeichen, fehlt eine der Angaben, so liegt ein korrekter Copyright-Vermerk nicht vor. Der Copyright-Vermerk nach dem WUA begründet zunächst eine Vermutungs- wirkung, dass derjenige, der die geforderten Förmlichkeiten erfüllt, Urheber- schutz genießt. Darüber hinaus dient er dazu, den Urheber von der Erfüllung der unterschiedlichen Förmlichkeitserfordernisse der einzelnen Mitgliedstaaten zu befreien und sie nur noch einem Copyright-Vermerk nach einheitlichem Standard zu unterstellen. Die Anbringung des Vermerks in der beschriebenen Form entbin- det den Urheber davon, irgendwelche anderen in einem Vertragsstaat bestehenden innerstaatliche Förmlichkeiten zu beachten, wie etwa Hinterlegungen, Registrie- rungen, notariellen Beglaubigungen und Gebührenzahlungen, oder sich dem Copyright-Vermerk nach den jeweiligen innerstaatlichen Kriterien zu unterwer- fen. Auch das bis dato bestehende Erfordernis, dass ein ausländisches Werk in englischer Sprache nur dann Schutz in den USA genießen sollte, wenn es dort 12 Kultur & Recht Oktober 2001