SlideShare una empresa de Scribd logo
1 de 32
Descargar para leer sin conexión
Fernmelderecht
                                           Kapitel 1.2


                                          Netze und Protokolle
                                          Kommunikationsnetze
                                            Dr.-Ing. J. Steuer




                                        Institut für Kommunikationstechnik
                                                www.ikt.uni-hannover.de




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Rechtlicher Gesamtrahmen

            Grundgesetz und Strafgesetzbuch
            Telekommunikationsgesetz
            EMV-Gesetz
            Europäische und nationale Richtlinien
                 VDE 100-Serie
                 VDE 800-Serie
                 DIN-EN-Normen
                 Brandschutzverordnung




                                                        (2)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Grundgesetz

            Artikel 10
                 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis
                 sind unverletzlich
                 Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes
                 angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der
                 freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder dem Bestand
                 oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das
                 Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird
                 und das anstelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von
                 der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.




                                                        (3)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Grundgesetz

            Artikel 73 Abs.7
                 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über das Post-
                 und Fernmeldewesen
                 siehe Telekommunikationsgesetz (TKG)
                      Stand: 22.06.2004
                      Vollzitat:quot;Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
                      1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.
                      Februar 2007 (BGBl. I S. 106)„ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3
                      G v. 18.2.2007 I 106




                                                        (4)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
StGB § 202a

            (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die
            gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,
            sich oder einem anderen verschafft, wird mit
            Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
            bestraft.

            (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die
            elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar
            wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.




                                                        (5)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
StGB § 317

            (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden
            Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass
            er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt,
            beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für
            den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit
            Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
            bestraft.

            (2) Der Versuch ist strafbar.

            (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
            bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.




                                                        (6)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Fernmeldegeheimnis StGB § 354

            1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über
            Tatsachen macht, die dem Post- und
            Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als
            Bediensteten der Post bekannt geworden sind, wird mit
            Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
            bestraft.




                                                        (7)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Unterlassene Hilfeleistung StGB § 323c

            Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
            nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
            Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne
            erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
            wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
            zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.




                                                        (8)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Frage

            Ist das Mitschneiden eines Telefongespräches mit einem
            Anrufbeantworter gestattet?




                                                        (9)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
STGB §201

            (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
                Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
                 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines Anderen auf einen
                 Tonträger aufnimmt, oder
                 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten
                 zugänglich macht.




                                                       (10)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Telekommunikationsgesetz (TKG)
                                    vom 22. Juni 2004

                                    (zuletzt geändert am 18. Februar 2007)




                                          Institut für Kommunikationstechnik
                                                  www.ikt.uni-hannover.de




  Das aktuelle TKG im Netz
  http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Verordnungen zum TKG

         Kernbereich
              Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
              Telekommunikations-Überwachungsverordnung,
              Verordnung über die technische und organisatorische
              Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der
              Telekommunikation (TKÜV)

         Sonstige
               Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
               Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
               Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV)
               Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des
               Frequenznutzungsplanes (FreqNPAV)
               Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
               (TNGebV)




                                                       (12)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
TKG: Zielsetzung

               § 1 TKG: Zweck des Gesetzes
               quot;Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale
               Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
               Telekommunikation und leistungsfähige
               Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und
               flächendeckend angemessene und ausreichende
               Dienstleistungen zu gewährleisten.quot;

               Regulierungsbehörde, § 116:
               quot;Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
               Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist
               Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die
               ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
               Befugnisse wahr.quot;



                                                                              (13)




  Regulierung des Marktes (Wettbewerbs- und Pflichtleistungen)
  Diese Aufgabenstellung ist neu in der Fernmeldegesetzgebung. Aufgrund der bisherigen Monopolsituation in den Fernmeldenetzen war eine
  Marktregulierung nicht erforderlich. Im Wettbewerb müssen Regulationen dafür sorgen, dass die Interessen der Allgemeinheit neben den
  wirtschaftlichen Interessen gebührend berücksichtigt werden. In diesem Sinne wird z.B. der Betrieb von Übertragungswegen für
  Grundstücksüberschreitenden Verkehr und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit lizenzpflichtig. In der Lizenz kann der Lizenzgeber (heute BMPT)
  besondere Auflagen im Sinne der Allgemienheit verlangen, z.B. das flächendeckende Angebot..
  Pflichtleistungen können jedem Netzbetreiber auferlegt werden. Dies kann der Zwang zur Flächendeckung sein, aber auch die Einrichtung einer
  Auskunft.
  Sicherung und Abgrenzung des Fernmeldegeheimnisses
  Grundsätzlich unterliegen alle Nachrichten und die sie begleitenden Umstände, die über Fernmeldenetze übermittelt werden, dem
  Fernmeldegeheimnis. Der Bruch des Fernmeldegeheimnisses wird mit Gefängnis bestraft. Es gibt allerdings höherwertige Rechte, wie den
  Nothilfeparagraphen, den Staatsschutz und die Verhütung von schweren Verbrechen, die das Fernmeldegeheimnis aufheben.
  Frequenzregulierung
  In der Kommunikationstechnik sind Frequenzbänder eines der am stärksten eingeschränkten Güter. Ein sparsamer Umgang ist oberstes Gebot. Daher
  muß die Zuteilung von Frequenzen für bestimmte Aufgaben und Nutzer eine hoheitliche Aufgabe bleiben.
  Die Gegenseitige Beeinflussung von Frequenzen abstrahlenden Geräten muß minimiert werden. Auch dafür ist eine hoheitliche Aufgabe der
  Überwachung mit Weisungsbefugnis erforderlich.
  Wahrung der öffentlichen Sicherheit
  Hiermit sind die Organe der Exekutive beauftragt. Die Arbeit der Exekutive kann unter bestimmten Bedingungen in das Fernmeldegeheimnis
  eingreifen. Voraussetzung dafür ist immer ein richterlicher Auftrag.




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Aufgaben der Regulierungsbehörde (1)

            quot;Die Regulierung der Telekommunikation ist eine
            hoheitliche Aufgabe des Bundesquot; (§ 2 Abs. 1 TKG)

            Marktregulierung
                  Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf Märkten,
                  die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich
                  bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind
                  sofern das allgemeinene Wettbewerbsrecht allein nicht ausreicht.
                  Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen,
                  werden Maßnahmen auferlegt.
                  Ein Anbieter, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf
                  seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen (§ 42 Abs. 1)
                  Sehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durch
                  den allgemeinen Wettbewerbsschutz im
                  Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)



                                                                (14)




  1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der
  Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
  2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung
  nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
  Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und
  Dienste, auch in der Fläche,
  3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
  4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
  5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
  Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
  6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
  7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch
  unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
  8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
  9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Aufgaben der Regulierungsbehörde (2)

           Verbraucherschutz
                Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung zu
                erschwinglichen Preisen (Universaldienstleistungen, § 78 ff.)
                Kontrolle der Entgelte (§ 30 ff.)
                ggf. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§ 44)
                weitere Schutzvorschriften (§ 45–47)
                Verbraucherschutzvorschriften größtenteils nach EU-
                Richtlinien eingeführt




                                                       (15)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Aufgaben der Regulierungsbehörde (3)

           Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
                Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
                Nutzung von Frequenzen werden der
                Frequenzbereichszuweisungsplan und der
                Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und
                Frequenznutzungen überwacht.

           Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öffentliche Sicherheit
                Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
                bestraft, wer eine Nachricht abhört oder den Inhalt oder die
                Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.
                (§ 148 Abs. 1 iVm. § 89)
                unentgeltliche, europaeinheitliche Notrufnummer 112 (§ 108)




                                                       (16)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Aufgaben der Regulierungsbehörde (4)

           Schwerpunkt liegt (jetzt) auf der Wettbewerbssicherung
           (TKG 2004)

           Schutz des früheren Monopolanbieters aus dem
           ursprünglichen Gesetz von 1996 weitestgehend aufgehoben

           Abgrenzung gegenüber dem
           Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
                Beide Gesetze schützen vor Missbrauch einer
                marktbeherrschenden Stellung
                GWB versucht, Bildung oder Erweiterung von
                Marktbeherrschungen zu verhindern
                TKG geht von beherrschender Stellung aus und sucht das
                Marktversagen zu korrigieren
                Sehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durch den
                allgemeinen Wettbewerbsschutz
                KEIN Verbraucherschutz im GWB (nur mittelbar durch Erhaltung
                des Wettbewerbs)


                                                       (17)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 3 TKG: Begriffsbestimmungen (2)

           Nutzer
                 jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für
                 private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise
                 Teilnehmer zu sein

           Übertragungsweg
                 Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder
                 Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen
                 Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-
                 Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten
                 Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate)
                 einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen

           Öffentliches Telefonnetz



                                                       (18)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 3 TKG: Begriffsbestimmungen (3)

           Regulierung
           Telekommunikation
                 der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und
                 Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen

           Telekommunikationsnetz
                 die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls
                 Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen
                 Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,
                 optische und andere elektromagnetische Einrichtungen
                 ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen
                 terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur
                 Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und
                 Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art
                 der übertragenen Information




                                                       (19)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 3 TKG: Begriffsbestimmungen (4)

           Telekommunikations
                      -anlagen
                      -dienstleistungen (+ für die Öffentlichkeit)
                      -linien
                      -netz
           Übertragungsweg
                 Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder
                 Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen
                 Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-
                 Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten
                 Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate)
                 einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen

           Übertragungswege und Zusammenschaltung


                                                       (20)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Öffentlichkeit der Erbringung von
                                                             Dienstleistungen
           § 6 Meldepflicht
                 (1) quot;Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze
                 betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die
                 Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und
                 Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei
                 der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. [...]quot;

           § 4 Internationale Berichtspflichten
                 Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
                 die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
                 Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde auf Verlangen
                 die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um
                 Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und
                 anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.



                                                       (21)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Übung

           Ist der Betrieb
                 eines WWW-Servers
                 eines Routernetzes im Unternehmen
                 eines privaten WLANs mit freiem Zugang
                 eines öffentlichen Telefonnetzes
           meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG!




                                                       (22)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Übung

           Ist der Betrieb
                 eines WWW-Servers – nein, keine Übermittlung
                 eines Routernetzes im Unternehmen – nein nicht öffentlich
                 eines privaten WLANs mit freiem Zugang – nicht, nicht
                 gewerblich
                 eines öffentlichen Telefonnetzes
                 – ja! öffentlich + gewerblich
           meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG.
           Grundlage ist die Meldepflicht von
           Telekommunikationsdienstleistungen gemäß §6.
           TK-Dienstleistungen (§3,18) sind ein gewerbliches
           Angebot von Telekommunikation.
           Telekommunikation ist das Senden, Übermitteln und
           Empfangen von Nachrichten (§3,16)

                                                       (23)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Auflagen für Anbieter von
                                Sprachkommunikations-Dienstleistungen
           Bereitstellung von
                 § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
                      für andere Anbieter, Auskunftsdienste oder Dritte, Entgelte dürfen
                      erhoben werden
                 § 108: Notruf
                      unentgeltlich für jeden Endnutzer
                      Einrichtung von Notrufeinrichtungen in öffentlichen Telefonstellen
                      auf Antrag der Bundesländer oder Notdienstträger




                                                       (24)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 78–87 TKG: Universaldienstleistungen

           Mindestangebot an TK-Dienstleistungen für die
           Öffentlichkeit,
                 mit definierter Qualität und Zugang von allen Wohnorten und
                 Geschäftsorten zu erschwinglichen Preisen
           Dies sind TK-Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit
           unabdingbar geworden sind:
                 Sprach-Kommunikationsdienst
                 Schaltung von Übertragungswegen
                 weitere können bestimmt werden




                                                       (25)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 78–87 TKG: Universaldienstleistungen

           Verpflichtung zur Erbringung
                 Marktanteil mindestens 4%
           Auferlegung der Pflicht zur Erbringung
           Ausgleich für Universaldienstleistungen bei Unterdeckung
           Universaldienstleistungsabgabe
                 durch Lizenznehmer im sachlich relevanten Markt mit einem
                 Marktanteil von mindestens 4%




                                                       (26)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 30– 39 TKG: Regulierung der Entgelte

           Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche
           Marktmacht verfügt, unterliegen einer Genehmigung durch
           die Regulierungsbehörde (§ 30 Abs. 1)
                 genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten
                 Leistungsbereitstellung nicht überschreiten (§ 31 Abs. 1)
                 Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
                 über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die
                 von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte verlangen.
                 (§ 37 Abs. 1)




                                                       (27)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 16–26 TKG: Offener Netzzugang

           Jeder Betreiber eines öffentlichen
           Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen
           Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
           Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu
           unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die
           Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie
           deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu
           gewährleisten.
           Die Zusammenschaltung erfolgt über standardisierte ONP-
           Schnittstellen, z.B. ITU-T V5.1 oder V5.2




                                                       (28)




  ONP – Open Network Provision




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 66 TKG: Nummerierung

           Vergabe und Verwaltung von Nummerierungsräumen und
           ihrer Nutzung ist eine Aufgabe der Regulierungsbehörde
                 Vergabe nach Antrag und gegen Gebühr
                 Änderungen nach Ankündigung
                 Berücksichtigung internationaler Belange
                 Sicherstellung ausreichender Verfügbarkeit
           Netzbetreiber haben die Netzbetreiberportabilität zu
           gewährleisten
           Freie Auswahl des Verbindungsnetzbetreibers




                                                       (29)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
§ 52–65 TKG: Frequenzzuordnung

           Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
           Nutzung der Frequenzen
                 Frequenzbereichszuweisungsplan
                      Zuweisung von Frequenzen an Funkdienste und andere
                      Anwendungen
                 Frequenznutzungsplan
                      enthält die weiter Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen
                      Frequenznutzungen
                 Frequenzzuteilung
                 Frequenzgebühr und Beiträge




                                                       (30)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Übung

           Suchen Sie im Internet DIE Webseite, auf der alle
           gesetzlichen Neuerungen zum Thema Fernmelderecht
           veröffentlicht werden

           Laden Sie sich das TKG von dieser Seite herunter!




                                                       (31)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
Zusammenfassung relev. Gesetze
            TKG Telekommunikationsgesetz
            TNV Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
            TNGebV       Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
            TKSiV        Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
            Verordnung zur Sicherstellung von
            Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von
            Vorrechten bei deren Inanspruchnahme
            TKÜVTelekommunikations – Überwachungsverordnung
            Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von
            Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
            TMG Telemediengesetz
            TKG Änderungsgesetz Gesetz zur Änderung
            telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
            TKGÜbertrV TKG-Übertragungsverordnung
            Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von
            Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz




                                                       (32)




© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik

Más contenido relacionado

Destacado

Jahresrückblick 2012
Jahresrückblick 2012Jahresrückblick 2012
Jahresrückblick 2012MatthiasHeil
 
Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?
Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?
Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?blueintelligence
 
Events in Berlin 01-15 Mai 2011
Events in Berlin 01-15 Mai 2011Events in Berlin 01-15 Mai 2011
Events in Berlin 01-15 Mai 2011m. dubsky
 
Partnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leicht
Partnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leichtPartnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leicht
Partnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leichtpolishharmony
 
Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...
Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...
Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...wetterfrosch
 
Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.
Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.
Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.Hartmut Wöhlbier
 
Praxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch Frankfurt
Praxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch FrankfurtPraxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch Frankfurt
Praxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch FrankfurtTwittwoch e.V.
 

Destacado (17)

Jahresrückblick 2012
Jahresrückblick 2012Jahresrückblick 2012
Jahresrückblick 2012
 
Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?
Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?
Was ist Social Media und wie kann ich es für mein Unternehmen nutzen?
 
FLYER REVISE3 FINAL LOW.PDF
FLYER REVISE3 FINAL LOW.PDFFLYER REVISE3 FINAL LOW.PDF
FLYER REVISE3 FINAL LOW.PDF
 
LECOQ GDP
LECOQ GDPLECOQ GDP
LECOQ GDP
 
[5] Nu P 02 1
[5] Nu P 02 1[5] Nu P 02 1
[5] Nu P 02 1
 
Oh2
Oh2Oh2
Oh2
 
Informatica y tecnologia
Informatica y tecnologiaInformatica y tecnologia
Informatica y tecnologia
 
Die 7 besten Workshop-Spiele
Die 7 besten Workshop-SpieleDie 7 besten Workshop-Spiele
Die 7 besten Workshop-Spiele
 
Events in Berlin 01-15 Mai 2011
Events in Berlin 01-15 Mai 2011Events in Berlin 01-15 Mai 2011
Events in Berlin 01-15 Mai 2011
 
Arte ingles
Arte   inglesArte   ingles
Arte ingles
 
Partnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leicht
Partnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leichtPartnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leicht
Partnersuche in Polen – mit PolishHarmony erreichen Sie Ihr Ziel leicht
 
Polizeiberuf
PolizeiberufPolizeiberuf
Polizeiberuf
 
Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...
Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...
Matthias Mehldau Rede zur Filesharing Anhoerung der Gruenen im Bundestag (Sep...
 
Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.
Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.
Der User als Feinschmecker: Rezepte erfolgreicher Projekte in digitalen Medien.
 
Praxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch Frankfurt
Praxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch FrankfurtPraxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch Frankfurt
Praxisbeispiel der Stadt Frankfurt Twittwoch Frankfurt
 
MediaWiki
MediaWikiMediaWiki
MediaWiki
 
Informatica y tecnologia
Informatica y tecnologiaInformatica y tecnologia
Informatica y tecnologia
 

Más de Rafael Scudelari (20)

[18] Nu P 13 1
[18] Nu P 13 1[18] Nu P 13 1
[18] Nu P 13 1
 
[17] Nu P 11 1
[17] Nu P 11 1[17] Nu P 11 1
[17] Nu P 11 1
 
[16] Nu P 09 1
[16] Nu P 09 1[16] Nu P 09 1
[16] Nu P 09 1
 
[15] Nu P 08 1
[15] Nu P 08 1[15] Nu P 08 1
[15] Nu P 08 1
 
[14] Nu P 09 2
[14] Nu P 09 2[14] Nu P 09 2
[14] Nu P 09 2
 
[14] Nu P 09 2
[14] Nu P 09 2[14] Nu P 09 2
[14] Nu P 09 2
 
[14] Nu P 08 1
[14] Nu P 08 1[14] Nu P 08 1
[14] Nu P 08 1
 
[13] Nu P 08 2
[13] Nu P 08 2[13] Nu P 08 2
[13] Nu P 08 2
 
[13] Nup 07 5
[13] Nup 07 5[13] Nup 07 5
[13] Nup 07 5
 
[12] Nup 07 6
[12] Nup 07 6[12] Nup 07 6
[12] Nup 07 6
 
[12] Nup 07 3
[12] Nup 07 3[12] Nup 07 3
[12] Nup 07 3
 
[11] Nu P 07 1
[11] Nu P 07 1[11] Nu P 07 1
[11] Nu P 07 1
 
[11] Nu P 02 2
[11] Nu P 02 2[11] Nu P 02 2
[11] Nu P 02 2
 
[10] Nup 07 4
[10] Nup 07 4[10] Nup 07 4
[10] Nup 07 4
 
[10] Nu P 06 1
[10] Nu P 06 1[10] Nu P 06 1
[10] Nu P 06 1
 
[9] Nup 07 2
[9] Nup 07 2[9] Nup 07 2
[9] Nup 07 2
 
[9] Nu P 05 1
[9] Nu P 05 1[9] Nu P 05 1
[9] Nu P 05 1
 
[8] Nu P 06 2
[8] Nu P 06 2[8] Nu P 06 2
[8] Nu P 06 2
 
[8] Nu P 04 3
[8] Nu P 04 3[8] Nu P 04 3
[8] Nu P 04 3
 
[7] Nu P 05 2
[7] Nu P 05 2[7] Nu P 05 2
[7] Nu P 05 2
 

[2] Nu P 01 2

  • 1. Fernmelderecht Kapitel 1.2 Netze und Protokolle Kommunikationsnetze Dr.-Ing. J. Steuer Institut für Kommunikationstechnik www.ikt.uni-hannover.de © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 2. Rechtlicher Gesamtrahmen Grundgesetz und Strafgesetzbuch Telekommunikationsgesetz EMV-Gesetz Europäische und nationale Richtlinien VDE 100-Serie VDE 800-Serie DIN-EN-Normen Brandschutzverordnung (2) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 3. Grundgesetz Artikel 10 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder dem Bestand oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und das anstelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. (3) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 4. Grundgesetz Artikel 73 Abs.7 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über das Post- und Fernmeldewesen siehe Telekommunikationsgesetz (TKG) Stand: 22.06.2004 Vollzitat:quot;Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)„ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.2.2007 I 106 (4) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 5. StGB § 202a (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. (5) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 6. StGB § 317 (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (6) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 7. Fernmeldegeheimnis StGB § 354 1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekannt geworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (7) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 8. Unterlassene Hilfeleistung StGB § 323c Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (8) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 9. Frage Ist das Mitschneiden eines Telefongespräches mit einem Anrufbeantworter gestattet? (9) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 10. STGB §201 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines Anderen auf einen Tonträger aufnimmt, oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (10) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 11. Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (zuletzt geändert am 18. Februar 2007) Institut für Kommunikationstechnik www.ikt.uni-hannover.de Das aktuelle TKG im Netz http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 12. Verordnungen zum TKG Kernbereich Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) Telekommunikations-Überwachungsverordnung, Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV) Sonstige Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) Frequenzgebührenverordnung (FGebV) Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (FreqNPAV) Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) (12) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 13. TKG: Zielsetzung § 1 TKG: Zweck des Gesetzes quot;Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.quot; Regulierungsbehörde, § 116: quot;Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.quot; (13) Regulierung des Marktes (Wettbewerbs- und Pflichtleistungen) Diese Aufgabenstellung ist neu in der Fernmeldegesetzgebung. Aufgrund der bisherigen Monopolsituation in den Fernmeldenetzen war eine Marktregulierung nicht erforderlich. Im Wettbewerb müssen Regulationen dafür sorgen, dass die Interessen der Allgemeinheit neben den wirtschaftlichen Interessen gebührend berücksichtigt werden. In diesem Sinne wird z.B. der Betrieb von Übertragungswegen für Grundstücksüberschreitenden Verkehr und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit lizenzpflichtig. In der Lizenz kann der Lizenzgeber (heute BMPT) besondere Auflagen im Sinne der Allgemienheit verlangen, z.B. das flächendeckende Angebot.. Pflichtleistungen können jedem Netzbetreiber auferlegt werden. Dies kann der Zwang zur Flächendeckung sein, aber auch die Einrichtung einer Auskunft. Sicherung und Abgrenzung des Fernmeldegeheimnisses Grundsätzlich unterliegen alle Nachrichten und die sie begleitenden Umstände, die über Fernmeldenetze übermittelt werden, dem Fernmeldegeheimnis. Der Bruch des Fernmeldegeheimnisses wird mit Gefängnis bestraft. Es gibt allerdings höherwertige Rechte, wie den Nothilfeparagraphen, den Staatsschutz und die Verhütung von schweren Verbrechen, die das Fernmeldegeheimnis aufheben. Frequenzregulierung In der Kommunikationstechnik sind Frequenzbänder eines der am stärksten eingeschränkten Güter. Ein sparsamer Umgang ist oberstes Gebot. Daher muß die Zuteilung von Frequenzen für bestimmte Aufgaben und Nutzer eine hoheitliche Aufgabe bleiben. Die Gegenseitige Beeinflussung von Frequenzen abstrahlenden Geräten muß minimiert werden. Auch dafür ist eine hoheitliche Aufgabe der Überwachung mit Weisungsbefugnis erforderlich. Wahrung der öffentlichen Sicherheit Hiermit sind die Organe der Exekutive beauftragt. Die Arbeit der Exekutive kann unter bestimmten Bedingungen in das Fernmeldegeheimnis eingreifen. Voraussetzung dafür ist immer ein richterlicher Auftrag. © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 14. Aufgaben der Regulierungsbehörde (1) quot;Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundesquot; (§ 2 Abs. 1 TKG) Marktregulierung Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf Märkten, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind sofern das allgemeinene Wettbewerbsrecht allein nicht ausreicht. Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden Maßnahmen auferlegt. Ein Anbieter, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen (§ 42 Abs. 1) Sehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durch den allgemeinen Wettbewerbsschutz im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (14) 1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, 2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, 4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, 5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, 6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, 7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, 8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, 9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 15. Aufgaben der Regulierungsbehörde (2) Verbraucherschutz Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung zu erschwinglichen Preisen (Universaldienstleistungen, § 78 ff.) Kontrolle der Entgelte (§ 30 ff.) ggf. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§ 44) weitere Schutzvorschriften (§ 45–47) Verbraucherschutzvorschriften größtenteils nach EU- Richtlinien eingeführt (15) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 16. Aufgaben der Regulierungsbehörde (3) Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öffentliche Sicherheit Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Nachricht abhört oder den Inhalt oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt. (§ 148 Abs. 1 iVm. § 89) unentgeltliche, europaeinheitliche Notrufnummer 112 (§ 108) (16) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 17. Aufgaben der Regulierungsbehörde (4) Schwerpunkt liegt (jetzt) auf der Wettbewerbssicherung (TKG 2004) Schutz des früheren Monopolanbieters aus dem ursprünglichen Gesetz von 1996 weitestgehend aufgehoben Abgrenzung gegenüber dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): Beide Gesetze schützen vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung GWB versucht, Bildung oder Erweiterung von Marktbeherrschungen zu verhindern TKG geht von beherrschender Stellung aus und sucht das Marktversagen zu korrigieren Sehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durch den allgemeinen Wettbewerbsschutz KEIN Verbraucherschutz im GWB (nur mittelbar durch Erhaltung des Wettbewerbs) (17) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 18. § 3 TKG: Begriffsbestimmungen (2) Nutzer jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein Übertragungsweg Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu- Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen Öffentliches Telefonnetz (18) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 19. § 3 TKG: Begriffsbestimmungen (3) Regulierung Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen Telekommunikationsnetz die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information (19) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 20. § 3 TKG: Begriffsbestimmungen (4) Telekommunikations -anlagen -dienstleistungen (+ für die Öffentlichkeit) -linien -netz Übertragungsweg Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu- Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen Übertragungswege und Zusammenschaltung (20) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 21. Öffentlichkeit der Erbringung von Dienstleistungen § 6 Meldepflicht (1) quot;Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. [...]quot; § 4 Internationale Berichtspflichten Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können. (21) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 22. Übung Ist der Betrieb eines WWW-Servers eines Routernetzes im Unternehmen eines privaten WLANs mit freiem Zugang eines öffentlichen Telefonnetzes meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG! (22) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 23. Übung Ist der Betrieb eines WWW-Servers – nein, keine Übermittlung eines Routernetzes im Unternehmen – nein nicht öffentlich eines privaten WLANs mit freiem Zugang – nicht, nicht gewerblich eines öffentlichen Telefonnetzes – ja! öffentlich + gewerblich meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG. Grundlage ist die Meldepflicht von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß §6. TK-Dienstleistungen (§3,18) sind ein gewerbliches Angebot von Telekommunikation. Telekommunikation ist das Senden, Übermitteln und Empfangen von Nachrichten (§3,16) (23) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 24. Auflagen für Anbieter von Sprachkommunikations-Dienstleistungen Bereitstellung von § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten für andere Anbieter, Auskunftsdienste oder Dritte, Entgelte dürfen erhoben werden § 108: Notruf unentgeltlich für jeden Endnutzer Einrichtung von Notrufeinrichtungen in öffentlichen Telefonstellen auf Antrag der Bundesländer oder Notdienstträger (24) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 25. § 78–87 TKG: Universaldienstleistungen Mindestangebot an TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, mit definierter Qualität und Zugang von allen Wohnorten und Geschäftsorten zu erschwinglichen Preisen Dies sind TK-Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit unabdingbar geworden sind: Sprach-Kommunikationsdienst Schaltung von Übertragungswegen weitere können bestimmt werden (25) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 26. § 78–87 TKG: Universaldienstleistungen Verpflichtung zur Erbringung Marktanteil mindestens 4% Auferlegung der Pflicht zur Erbringung Ausgleich für Universaldienstleistungen bei Unterdeckung Universaldienstleistungsabgabe durch Lizenznehmer im sachlich relevanten Markt mit einem Marktanteil von mindestens 4% (26) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 27. § 30– 39 TKG: Regulierung der Entgelte Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, unterliegen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (§ 30 Abs. 1) genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten (§ 31 Abs. 1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte verlangen. (§ 37 Abs. 1) (27) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 28. § 16–26 TKG: Offener Netzzugang Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten. Die Zusammenschaltung erfolgt über standardisierte ONP- Schnittstellen, z.B. ITU-T V5.1 oder V5.2 (28) ONP – Open Network Provision © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 29. § 66 TKG: Nummerierung Vergabe und Verwaltung von Nummerierungsräumen und ihrer Nutzung ist eine Aufgabe der Regulierungsbehörde Vergabe nach Antrag und gegen Gebühr Änderungen nach Ankündigung Berücksichtigung internationaler Belange Sicherstellung ausreichender Verfügbarkeit Netzbetreiber haben die Netzbetreiberportabilität zu gewährleisten Freie Auswahl des Verbindungsnetzbetreibers (29) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 30. § 52–65 TKG: Frequenzzuordnung Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen Frequenzbereichszuweisungsplan Zuweisung von Frequenzen an Funkdienste und andere Anwendungen Frequenznutzungsplan enthält die weiter Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen Frequenzzuteilung Frequenzgebühr und Beiträge (30) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 31. Übung Suchen Sie im Internet DIE Webseite, auf der alle gesetzlichen Neuerungen zum Thema Fernmelderecht veröffentlicht werden Laden Sie sich das TKG von dieser Seite herunter! (31) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
  • 32. Zusammenfassung relev. Gesetze TKG Telekommunikationsgesetz TNV Telekommunikations-Nummerierungsverordnung TNGebV Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung TKSiV Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme TKÜVTelekommunikations – Überwachungsverordnung Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation TMG Telemediengesetz TKG Änderungsgesetz Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften TKGÜbertrV TKG-Übertragungsverordnung Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz (32) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik