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1.
Fernmelderecht
Kapitel 1.2 Netze und Protokolle Kommunikationsnetze Dr.-Ing. J. Steuer Institut für Kommunikationstechnik www.ikt.uni-hannover.de © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
2.
Rechtlicher Gesamtrahmen
Grundgesetz und Strafgesetzbuch Telekommunikationsgesetz EMV-Gesetz Europäische und nationale Richtlinien VDE 100-Serie VDE 800-Serie DIN-EN-Normen Brandschutzverordnung (2) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
3.
Grundgesetz
Artikel 10 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder dem Bestand oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und das anstelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. (3) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
4.
Grundgesetz
Artikel 73 Abs.7 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über das Post- und Fernmeldewesen siehe Telekommunikationsgesetz (TKG) Stand: 22.06.2004 Vollzitat:quot;Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)„ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.2.2007 I 106 (4) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
5.
StGB § 202a
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. (5) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
6.
StGB § 317
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (6) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
7.
Fernmeldegeheimnis StGB §
354 1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekannt geworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (7) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
8.
Unterlassene Hilfeleistung StGB
§ 323c Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (8) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
9.
Frage
Ist das Mitschneiden eines Telefongespräches mit einem Anrufbeantworter gestattet? (9) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
10.
STGB §201
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines Anderen auf einen Tonträger aufnimmt, oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (10) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
11.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
vom 22. Juni 2004 (zuletzt geändert am 18. Februar 2007) Institut für Kommunikationstechnik www.ikt.uni-hannover.de Das aktuelle TKG im Netz http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
12.
Verordnungen zum TKG
Kernbereich Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) Telekommunikations-Überwachungsverordnung, Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV) Sonstige Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) Frequenzgebührenverordnung (FGebV) Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (FreqNPAV) Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) (12) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
13.
TKG: Zielsetzung
§ 1 TKG: Zweck des Gesetzes quot;Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.quot; Regulierungsbehörde, § 116: quot;Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.quot; (13) Regulierung des Marktes (Wettbewerbs- und Pflichtleistungen) Diese Aufgabenstellung ist neu in der Fernmeldegesetzgebung. Aufgrund der bisherigen Monopolsituation in den Fernmeldenetzen war eine Marktregulierung nicht erforderlich. Im Wettbewerb müssen Regulationen dafür sorgen, dass die Interessen der Allgemeinheit neben den wirtschaftlichen Interessen gebührend berücksichtigt werden. In diesem Sinne wird z.B. der Betrieb von Übertragungswegen für Grundstücksüberschreitenden Verkehr und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit lizenzpflichtig. In der Lizenz kann der Lizenzgeber (heute BMPT) besondere Auflagen im Sinne der Allgemienheit verlangen, z.B. das flächendeckende Angebot.. Pflichtleistungen können jedem Netzbetreiber auferlegt werden. Dies kann der Zwang zur Flächendeckung sein, aber auch die Einrichtung einer Auskunft. Sicherung und Abgrenzung des Fernmeldegeheimnisses Grundsätzlich unterliegen alle Nachrichten und die sie begleitenden Umstände, die über Fernmeldenetze übermittelt werden, dem Fernmeldegeheimnis. Der Bruch des Fernmeldegeheimnisses wird mit Gefängnis bestraft. Es gibt allerdings höherwertige Rechte, wie den Nothilfeparagraphen, den Staatsschutz und die Verhütung von schweren Verbrechen, die das Fernmeldegeheimnis aufheben. Frequenzregulierung In der Kommunikationstechnik sind Frequenzbänder eines der am stärksten eingeschränkten Güter. Ein sparsamer Umgang ist oberstes Gebot. Daher muß die Zuteilung von Frequenzen für bestimmte Aufgaben und Nutzer eine hoheitliche Aufgabe bleiben. Die Gegenseitige Beeinflussung von Frequenzen abstrahlenden Geräten muß minimiert werden. Auch dafür ist eine hoheitliche Aufgabe der Überwachung mit Weisungsbefugnis erforderlich. Wahrung der öffentlichen Sicherheit Hiermit sind die Organe der Exekutive beauftragt. Die Arbeit der Exekutive kann unter bestimmten Bedingungen in das Fernmeldegeheimnis eingreifen. Voraussetzung dafür ist immer ein richterlicher Auftrag. © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
14.
Aufgaben der Regulierungsbehörde
(1) quot;Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundesquot; (§ 2 Abs. 1 TKG) Marktregulierung Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf Märkten, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind sofern das allgemeinene Wettbewerbsrecht allein nicht ausreicht. Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden Maßnahmen auferlegt. Ein Anbieter, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen (§ 42 Abs. 1) Sehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durch den allgemeinen Wettbewerbsschutz im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (14) 1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, 2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, 4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, 5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, 6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, 7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, 8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, 9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
15.
Aufgaben der Regulierungsbehörde
(2) Verbraucherschutz Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung zu erschwinglichen Preisen (Universaldienstleistungen, § 78 ff.) Kontrolle der Entgelte (§ 30 ff.) ggf. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§ 44) weitere Schutzvorschriften (§ 45–47) Verbraucherschutzvorschriften größtenteils nach EU- Richtlinien eingeführt (15) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
16.
Aufgaben der Regulierungsbehörde
(3) Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öffentliche Sicherheit Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Nachricht abhört oder den Inhalt oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt. (§ 148 Abs. 1 iVm. § 89) unentgeltliche, europaeinheitliche Notrufnummer 112 (§ 108) (16) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
17.
Aufgaben der Regulierungsbehörde
(4) Schwerpunkt liegt (jetzt) auf der Wettbewerbssicherung (TKG 2004) Schutz des früheren Monopolanbieters aus dem ursprünglichen Gesetz von 1996 weitestgehend aufgehoben Abgrenzung gegenüber dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): Beide Gesetze schützen vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung GWB versucht, Bildung oder Erweiterung von Marktbeherrschungen zu verhindern TKG geht von beherrschender Stellung aus und sucht das Marktversagen zu korrigieren Sehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durch den allgemeinen Wettbewerbsschutz KEIN Verbraucherschutz im GWB (nur mittelbar durch Erhaltung des Wettbewerbs) (17) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
18.
§ 3 TKG:
Begriffsbestimmungen (2) Nutzer jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein Übertragungsweg Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu- Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen Öffentliches Telefonnetz (18) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
19.
§ 3 TKG:
Begriffsbestimmungen (3) Regulierung Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen Telekommunikationsnetz die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information (19) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
20.
§ 3 TKG:
Begriffsbestimmungen (4) Telekommunikations -anlagen -dienstleistungen (+ für die Öffentlichkeit) -linien -netz Übertragungsweg Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu- Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen Übertragungswege und Zusammenschaltung (20) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
21.
Öffentlichkeit der Erbringung
von Dienstleistungen § 6 Meldepflicht (1) quot;Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. [...]quot; § 4 Internationale Berichtspflichten Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können. (21) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
22.
Übung
Ist der Betrieb eines WWW-Servers eines Routernetzes im Unternehmen eines privaten WLANs mit freiem Zugang eines öffentlichen Telefonnetzes meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG! (22) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
23.
Übung
Ist der Betrieb eines WWW-Servers – nein, keine Übermittlung eines Routernetzes im Unternehmen – nein nicht öffentlich eines privaten WLANs mit freiem Zugang – nicht, nicht gewerblich eines öffentlichen Telefonnetzes – ja! öffentlich + gewerblich meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG. Grundlage ist die Meldepflicht von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß §6. TK-Dienstleistungen (§3,18) sind ein gewerbliches Angebot von Telekommunikation. Telekommunikation ist das Senden, Übermitteln und Empfangen von Nachrichten (§3,16) (23) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
24.
Auflagen für Anbieter
von Sprachkommunikations-Dienstleistungen Bereitstellung von § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten für andere Anbieter, Auskunftsdienste oder Dritte, Entgelte dürfen erhoben werden § 108: Notruf unentgeltlich für jeden Endnutzer Einrichtung von Notrufeinrichtungen in öffentlichen Telefonstellen auf Antrag der Bundesländer oder Notdienstträger (24) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
25.
§ 78–87 TKG:
Universaldienstleistungen Mindestangebot an TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, mit definierter Qualität und Zugang von allen Wohnorten und Geschäftsorten zu erschwinglichen Preisen Dies sind TK-Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit unabdingbar geworden sind: Sprach-Kommunikationsdienst Schaltung von Übertragungswegen weitere können bestimmt werden (25) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
26.
§ 78–87 TKG:
Universaldienstleistungen Verpflichtung zur Erbringung Marktanteil mindestens 4% Auferlegung der Pflicht zur Erbringung Ausgleich für Universaldienstleistungen bei Unterdeckung Universaldienstleistungsabgabe durch Lizenznehmer im sachlich relevanten Markt mit einem Marktanteil von mindestens 4% (26) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
27.
§ 30– 39
TKG: Regulierung der Entgelte Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, unterliegen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (§ 30 Abs. 1) genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten (§ 31 Abs. 1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte verlangen. (§ 37 Abs. 1) (27) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
28.
§ 16–26 TKG:
Offener Netzzugang Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten. Die Zusammenschaltung erfolgt über standardisierte ONP- Schnittstellen, z.B. ITU-T V5.1 oder V5.2 (28) ONP – Open Network Provision © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
29.
§ 66 TKG:
Nummerierung Vergabe und Verwaltung von Nummerierungsräumen und ihrer Nutzung ist eine Aufgabe der Regulierungsbehörde Vergabe nach Antrag und gegen Gebühr Änderungen nach Ankündigung Berücksichtigung internationaler Belange Sicherstellung ausreichender Verfügbarkeit Netzbetreiber haben die Netzbetreiberportabilität zu gewährleisten Freie Auswahl des Verbindungsnetzbetreibers (29) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
30.
§ 52–65 TKG:
Frequenzzuordnung Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen Frequenzbereichszuweisungsplan Zuweisung von Frequenzen an Funkdienste und andere Anwendungen Frequenznutzungsplan enthält die weiter Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen Frequenzzuteilung Frequenzgebühr und Beiträge (30) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
31.
Übung
Suchen Sie im Internet DIE Webseite, auf der alle gesetzlichen Neuerungen zum Thema Fernmelderecht veröffentlicht werden Laden Sie sich das TKG von dieser Seite herunter! (31) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
32.
Zusammenfassung relev. Gesetze
TKG Telekommunikationsgesetz TNV Telekommunikations-Nummerierungsverordnung TNGebV Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung TKSiV Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme TKÜVTelekommunikations – Überwachungsverordnung Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation TMG Telemediengesetz TKG Änderungsgesetz Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften TKGÜbertrV TKG-Übertragungsverordnung Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz (32) © UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik
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