2. AOK Rheinland/Hamburg
Regionaldirektion Aachen
Welche Leistungen in Ihrer nationalen Gesetzgebung würden Sie
als Leistungen bei Pflegebedürftigkeit bezeichnen? Werden diese
Leistungen effektiv als solche koordiniert?
• Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind in
Deutschland als eigenständiger Versicherungszweig
(„The fifth branch of the social insurance“) organisiert
• Die wesentlichen Leistungen der Pflegeversicherung
sind:
– Geldzahlungen für die Pflege durch Angehörige
– Sachleistung für die Pflege durch professionelle Pflegekräfte
in der häuslichen Umgebung
– Sachleistung für die Pflege in Pflegeheimen
3. AOK Rheinland/Hamburg
Regionaldirektion Aachen
• Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Einstufung in eine
Pflegestufe („Care category“)
• Die Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich
als Zuschuss und nicht als vollständige Übernahme der
Leistung gezahlt
• In der Pflegeversicherung sind die gleichen Personen wie in der
sozialen Krankenversicherung versichert.
• Leistungen, die im Falle der Pflege als medizinische Hilfe zu
Hause benötigt werden, werden von der Krankenversicherung
als Sachleistung erbracht, z.B.
– Hilfe bei der Gabe von Arzneimittel
– Versorgung einer Wunde
– Verabreichung einer Injektion
4. AOK Rheinland/Hamburg
Regionaldirektion Aachen
Gibt es Probleme im Zusammenhang mit der Tatsache, dass
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit als Leistungen bei Krankheit
koordiniert werden? (d.h. Unterscheidung Sachleistungen/
Geldleistungen; Beiträge von Rentnern etc.)
• Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit werden ausschließlich
als Leistungen der Pflegeversicherung und nicht der
Krankenversicherung erbracht.
• Insofern ist eine Abgrenzung zwischen den Leistungen der
Pflegeversicherung und der Krankenversicherung
unproblematisch
5. AOK Rheinland/Hamburg
Regionaldirektion Aachen
Welche Konsequenzen wird das Urteil da Silva Martins vom EuGH auf
Ihr Schema haben? (Fall C-388/09)
• Über die Konsequenzen des EuGH-Urteils beraten derzeit die
zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland.
• Ergebnisse sind den ausführenden Versicherungsträgern zur
Zeit noch nicht bekannt.
6. AOK Rheinland/Hamburg
Regionaldirektion Aachen
Fallstudie 1:
Ergebnisse/Lösungen
- Anspruch auf Pflegeleistungen
- Der Ehemann hat Anspruch auf Geldleistungen (unter Anrechnung
der in den Niederlanden gewährten Sachleistungen)
- Die Ehefrau erhält keine Leistungen, sie ist nicht in der
Bundesrepublik Deutschlandversichert.
- Bei Verzicht auf die niederländische Rente der Ehefrau
- Das nationale Recht in Deutschland sieht vor, dass ein Verzicht auf
eine Leistung nicht dazu führen darf, dass eine andere
Sozialleistung gezahlt wird.
7. AOK Rheinland/Hamburg
Regionaldirektion Aachen
Fallstudie 2:
Ergebnisse/Lösungen
- Anspruch auf Pflegeleistungen für das Kind
- Das Kind hat Anspruch auf Geldleistungen (unter Anrechnung der
in den Niederlanden gewährten Sachleistungen)
- Bei Tod des Vaters
- Unabhängig vom Umzug nach Belgien (Flandern oder Wallonien)
endet der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
- Auswirkungen des Urteil da Silva Martins sind abzuwarten