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KanAm USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I :

„Meadowland Xanadu“ gescheitert – Schadenersatz für Anleger



28. September 2012 - Große Visionen von einem Einkaufs-, Sport- und Freizeitzentrum vor
den Toren New Yorks sollten mit dem KanAm Fonds USA XXII und KanAm USA Real Estate
Partners I auf einem großen Wiesen- und Marschland realisiert werden. Für die deutschen
Fondsanleger wurde der amerikanische Traum zum Alptraum. Sie haben zusammen rund
430 Mio. US-Dollar Eigenkapital in das im Jahr 2010 gescheiterte Großprojekt investiert.

Im Zuge der Finanzkrise geriet das Projekt in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten,
sodass das finanzierende Bankenkonsortium die von der Projektgesellschaft
aufgenommenen Kredite am 9. August 2010 fällig stellte und somit die Kontrolle über
„Meadowlands Xanadu“ übernahm. Zwischenzeitlich wurde ein neuer Investor gefunden, der
das Projekt unter neuem Namen weiterführt. Für die Fondsgesellschafter bedeutet dies, dass
sie weitere Rückflüsse aus den Fonds nicht erwarten können.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Für geschädigte Anleger bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die
beratenden Banken durchzusetzen. In zahlreichen Gesprächen mit Fondsanlegern haben wir
festgestellt, dass die Beratung zumeist die bestehenden Risiken völlig ausgeblendet hat.

Hinzu kommt, dass auch über die Zusammenhänge der Fondskonstruktion, die
beispielsweise beim KanAm USA XXII höchst komplex sind, sowohl in den
Beratungsgesprächen, als auch im Prospekt nur völlig unzureichend informiert wurde.

Undurchsichtiges Geflecht von Beteiligungen und Vergünstigungen

Die Fondsgesellschaft hat nämlich nicht direkt in das Projekt investiert sondern sich
gemeinsam mit zwei US-amerikanischen Unternehmen an einer „Joint-Venture-Gesellschaft“
beteiligt, die ihrerseits die Anteile an der Projektgesellschaft hält. Die Projektgesellschaft ist
das Unternehmen, das die eigentliche Entwicklung des Großprojekts betrieben hat.
Dabei sind die Beteiligungen an der Joint-Venture Gesellschaft für die US-Partner mit
erheblichen Begünstigungen verbunden wie der Anrechnung von mit bestimmen Beträgen
bezifferten Vorleistungen als Gesellschaftskapital oder Vorweg-Entnahmeberechtigungen
oder Vergütungen für diverse Leistungen, die zwar in den textlichen Erläuterungen zum
Prospekt dargestellt werden, die aber nicht in einem Gesamt-Investitionsplan übersichtlich
aufgeführt sind. Sie waren also weder für die Berater, noch für die Anleger zu erkennen.
Bezeichnender Weise hat aber auch in keinem uns bekannten Fall ein Berater auf diese
völlig intransparenten Umstände hingewiesen.

Tatsächliche Mittelverwendung bei Joint-Venture- und Projektgesellschaft unklar
Der im Prospekt abgedruckte Investitions- und Finanzierungsplan bezieht sich ausschließlich
auf den Fonds selbst. Wofür die in der Mittelverwendung mit „Erwerb, Erschließung und
Bebauung“ bezeichnete Ausgabenposition aber auf der Ebene der Joint-Venture-
Gesellschaft und der Projektgesellschaft tatsächlich verwendet werden soll, bleibt völlig
offen, ebenso, welcher Anteil hiervon tatsächlich Erwerbs-, Erwerbsnebenkosten, Bau- und
Baunebenkosten und sonstige Kosten darstellt. In den uns bekannten Beratungen wurde
weder auf diesen Umstand, noch auf die auch für den Berater bei Prüfung mit banküblicher
Sorgfalt erkennbaren Umstand hingewiesen.

Die Mittelverwendung auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und der
Projektgesellschaft bleibt auch nach der Lektüre des Prospekts gänzlich intransparent.

Hinzu kommt, dass im Prospekt dargestellt wird, dass die weder betragsmäßig
ausgewiesenen, noch im Beratungsgespräch genannten Zinsen für die Bauzeitfinanzierung
während der Bauphase „Bestandteil des Baubudgets“ sind. Bei den gesondert
auszuweisenden Bauzwischenfinanzierungszinsen handelt es sich weder um Herstellungs-,
noch um Herstellungsnebenkosten. Sie hätten daher nicht in die Herstellungskosten
eingerechnet werden dürfen. Für den Anleger ist infolgedessen auch aus dem insoweit
fehlerhaften Prospekt nicht erkennbar, welcher Teil des von ihm aufgebrachten Kapitals
investiven Zwecken zufließt.

Keine Aufklärung über fehlenden Zweitmarkt für geschlossene Fonds

Ferner wurde keiner der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, darüber informiert, dass
es keinen geregelten Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt und eine
Möglichkeit zur Veräußerung des Fondsanteils daher höchst unwahrscheinlich ist und der
Anleger zudem regelmäßig ganz erhebliche Preisabschläge hinnehmen muß.

Keine Aufklärung über Kickbacks

Wurde der Anleger der beiden Fonds KanAm USA XXII L.P. und KanAm USA Real Estate
Partners I L.P. durch eine Bank oder Sparkasse beraten, hätte diese nach der kickback
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass und
in welcher Höhe sie Provisionen für den Vertrieb des Fonds - so genannte kickbacks –
erhält. Auch dies ist, glaubt man den Berichten unserer Mandanten, regelmäßig nicht
geschehen.

Geschlossene Fonds als Altersvorsorge ungeeignet

Manchem Anleger wurde die Beteiligung an dem Fonds als Altersvorsorge empfohlen.
Fondsbeteiligungen sind aber riskante unternehmerische Beteiligungen mit erheblichen
Verlustrisiken, die bis zum Totalverlust gehen können und daher als Altersvorsorge völlig
ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben.


Sind auch Sie „Meadowland Xanadu“ – geschädigt? Wollen auch Sie wissen, ob Sie
Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wir verhelfen Ihnen gerne zu Ihrem Recht!


Ihr Ansprechpartner

Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tino Ebermann, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 – 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Rotherstraße 19, 10245 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279


www.nittel.co
info@nittel.co

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/kanam-usa-xxii-und-kanam-usa-real-estate-
partners-i-meadowland-xanadu-gescheitert.html
Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter
www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

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  • 1. KanAm USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I : „Meadowland Xanadu“ gescheitert – Schadenersatz für Anleger 28. September 2012 - Große Visionen von einem Einkaufs-, Sport- und Freizeitzentrum vor den Toren New Yorks sollten mit dem KanAm Fonds USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I auf einem großen Wiesen- und Marschland realisiert werden. Für die deutschen Fondsanleger wurde der amerikanische Traum zum Alptraum. Sie haben zusammen rund 430 Mio. US-Dollar Eigenkapital in das im Jahr 2010 gescheiterte Großprojekt investiert. Im Zuge der Finanzkrise geriet das Projekt in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das finanzierende Bankenkonsortium die von der Projektgesellschaft aufgenommenen Kredite am 9. August 2010 fällig stellte und somit die Kontrolle über „Meadowlands Xanadu“ übernahm. Zwischenzeitlich wurde ein neuer Investor gefunden, der das Projekt unter neuem Namen weiterführt. Für die Fondsgesellschafter bedeutet dies, dass sie weitere Rückflüsse aus den Fonds nicht erwarten können. Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Für geschädigte Anleger bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen. In zahlreichen Gesprächen mit Fondsanlegern haben wir festgestellt, dass die Beratung zumeist die bestehenden Risiken völlig ausgeblendet hat. Hinzu kommt, dass auch über die Zusammenhänge der Fondskonstruktion, die beispielsweise beim KanAm USA XXII höchst komplex sind, sowohl in den Beratungsgesprächen, als auch im Prospekt nur völlig unzureichend informiert wurde. Undurchsichtiges Geflecht von Beteiligungen und Vergünstigungen Die Fondsgesellschaft hat nämlich nicht direkt in das Projekt investiert sondern sich gemeinsam mit zwei US-amerikanischen Unternehmen an einer „Joint-Venture-Gesellschaft“ beteiligt, die ihrerseits die Anteile an der Projektgesellschaft hält. Die Projektgesellschaft ist das Unternehmen, das die eigentliche Entwicklung des Großprojekts betrieben hat. Dabei sind die Beteiligungen an der Joint-Venture Gesellschaft für die US-Partner mit erheblichen Begünstigungen verbunden wie der Anrechnung von mit bestimmen Beträgen bezifferten Vorleistungen als Gesellschaftskapital oder Vorweg-Entnahmeberechtigungen oder Vergütungen für diverse Leistungen, die zwar in den textlichen Erläuterungen zum Prospekt dargestellt werden, die aber nicht in einem Gesamt-Investitionsplan übersichtlich aufgeführt sind. Sie waren also weder für die Berater, noch für die Anleger zu erkennen. Bezeichnender Weise hat aber auch in keinem uns bekannten Fall ein Berater auf diese völlig intransparenten Umstände hingewiesen. Tatsächliche Mittelverwendung bei Joint-Venture- und Projektgesellschaft unklar
  • 2. Der im Prospekt abgedruckte Investitions- und Finanzierungsplan bezieht sich ausschließlich auf den Fonds selbst. Wofür die in der Mittelverwendung mit „Erwerb, Erschließung und Bebauung“ bezeichnete Ausgabenposition aber auf der Ebene der Joint-Venture- Gesellschaft und der Projektgesellschaft tatsächlich verwendet werden soll, bleibt völlig offen, ebenso, welcher Anteil hiervon tatsächlich Erwerbs-, Erwerbsnebenkosten, Bau- und Baunebenkosten und sonstige Kosten darstellt. In den uns bekannten Beratungen wurde weder auf diesen Umstand, noch auf die auch für den Berater bei Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbaren Umstand hingewiesen. Die Mittelverwendung auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und der Projektgesellschaft bleibt auch nach der Lektüre des Prospekts gänzlich intransparent. Hinzu kommt, dass im Prospekt dargestellt wird, dass die weder betragsmäßig ausgewiesenen, noch im Beratungsgespräch genannten Zinsen für die Bauzeitfinanzierung während der Bauphase „Bestandteil des Baubudgets“ sind. Bei den gesondert auszuweisenden Bauzwischenfinanzierungszinsen handelt es sich weder um Herstellungs-, noch um Herstellungsnebenkosten. Sie hätten daher nicht in die Herstellungskosten eingerechnet werden dürfen. Für den Anleger ist infolgedessen auch aus dem insoweit fehlerhaften Prospekt nicht erkennbar, welcher Teil des von ihm aufgebrachten Kapitals investiven Zwecken zufließt. Keine Aufklärung über fehlenden Zweitmarkt für geschlossene Fonds Ferner wurde keiner der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, darüber informiert, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt und eine Möglichkeit zur Veräußerung des Fondsanteils daher höchst unwahrscheinlich ist und der Anleger zudem regelmäßig ganz erhebliche Preisabschläge hinnehmen muß. Keine Aufklärung über Kickbacks Wurde der Anleger der beiden Fonds KanAm USA XXII L.P. und KanAm USA Real Estate Partners I L.P. durch eine Bank oder Sparkasse beraten, hätte diese nach der kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für den Vertrieb des Fonds - so genannte kickbacks – erhält. Auch dies ist, glaubt man den Berichten unserer Mandanten, regelmäßig nicht geschehen. Geschlossene Fonds als Altersvorsorge ungeeignet Manchem Anleger wurde die Beteiligung an dem Fonds als Altersvorsorge empfohlen. Fondsbeteiligungen sind aber riskante unternehmerische Beteiligungen mit erheblichen Verlustrisiken, die bis zum Totalverlust gehen können und daher als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben. Sind auch Sie „Meadowland Xanadu“ – geschädigt? Wollen auch Sie wissen, ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wir verhelfen Ihnen gerne zu Ihrem Recht! Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tino Ebermann, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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