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Zweiter Diözesaner Tag der Jugendhilfe im Bistum Trier




          Bundeskinderschutzgesetz
             und Jugendarbeit
Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen




                                               Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                 Bundeskinderschutzgesetz

                                 • Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens,
                                   Struktur und Inhalte des Gesetzes, Inkrafttreten

                                 • Die für die Jugendarbeit besonders relevanten Punkte
                                   - Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                   - Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
                                   - Verbindliches Qualtitätsmanagement

                                 • Was tun in den Jugendhilfeausschüssen



                                                                       Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                 Werdegang des Bundeskinderschutzgesetz

                                 • Medienveröffentlichungen zu Kindesvernachlässigung und -
                                   missbrauch in den vergangenen Jahren
                                 • Kinderschutzgipfel ab 2007
                                 • Koalitionsvertrag 2009
                                 • Referentenentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz Dez. 2010
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 • Kabinettsentwurf März 2011
                                 • Befassung im Bundesrat Mai 2011
                                 • Befassung im Bundestag und Ausschüssen seit Sommer 2011
                                 • Öffentliche Anhörung September 2011
                                 • Geplantes Inkrafttreten 01.01.2012


                                                                    Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                 Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz

                                 Artikel 1
                                 „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“
                                 (KKG)
                                 Artikel 2
                                 Änderungen des SGB VIII
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 Artikel 3
                                 Änderungen anderer Gesetze
                                 Artikel 4
                                 Bekanntmachung, Inkrafttreten


                                                                      Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Regelungen
                                 • Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz
                                 • Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen
                                   Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in
                                   den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen)
                                 • Stärkung von Hebammen in den Familien
                                 • Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“
                                 • Regelungen zum Hausbesuch
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 • Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur
                                   Informationsweitergabe an das Jugendamt
                                 • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der
                                   Kinder- und Jugendhilfe
                                 • Verbindliches Qualitätsmanagement in der Kinder- und
                                   Jugendhilfe

                                                                       Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                       Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger

                                 § 4KKG-KabE
                                 (1)Werden *…+ Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
                                 Sozialpädagoginnen oder –pädagogen *…+ in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
                                 gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
                                 Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den
                                 Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den
                                 Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
                                 hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt
                                 wird. *…+
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
                                 gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine
                                 insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür
                                 erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu
                                 pseudonymisieren.
                                 (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen
                                 nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden
                                 des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes
                                 oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren;
                                 *…+                                                       Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                 Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger

                                 • Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei
                                   Berufsgeheimnisträgern
                                 • Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in
                                   Ausübung von beruflicher Tätigkeit
                                 • Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                   Fachkraft
                                 • Direkte Weiterleitung von Informationen möglich




                                                                        Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
                                 § 72a Abs. 3 SGB VIII-KabE
                                 (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen,
                                 dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich
                                 tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
                                 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von
                                 Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche
                                 beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
                                 öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die
                                 von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art,
                                 Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern
                                 und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das
                                 Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden
                                 dürfen.
                                                                         Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
                                 § 72a Abs. 4 SGB VIII-KabE
                                 (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
                                 Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit
                                 Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
                                 Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die
                                 wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
                                 worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und
                                 Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu
                                 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der
                                 freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen,
                                 die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art,
                                 Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und
                                 Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach
                                 Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
                                                                          Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                 Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
                                 • § 72 ist klarer strukturiert
                                 • Einbeziehung der Jugendverbände und Initiativen, selbst wenn
                                   sie weder über Dienste und Einrichtungen verfügen
                                 • Keine Verhältnismäßigkeit
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 • Keine Einheitlichkeit (örtliche Träger vereinbaren die
                                   Personengruppen mit Führungszeugnispflicht)
                                 • Falsches Sicherheitsgefühl
                                 • Fehlende Kostenregelung


                                                                         Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Erweitertes Führungszeugnis und
                                 ehrenamtliches Engagement
                                 • Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche kommt
                                   Erlaubnispflicht für Ehrenamt gleich.
                                 • Aufgrund relativ junger Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit
                                   sind entsprechende Straftaten selten bereits in einem
                                   erweiterten Führungszeugnis aufgeführt.
                                 • Ihre Einholung kann ein scheinbares und falsches Gefühl der
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                   Sicherheit schaffen.
                                 • Ebenfalls oft junge Verantwortliche und Leitungen werden
                                   verpflichtet, hochsensible Daten einzusehen zu
                                   dokumentieren und deren Aussagekraft realistisch
                                   einzuschätzen.
                                 • Eine Führungszeugnis-Pflicht bedeutet für ehrenamtlich
                                   tätige Leitungs- und Vorstandspersonen hoher bürokratischer
                                   Aufwand                               Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit



                                 Verbindliches Qualitätsmanagement


                                 § 74 Abs 1 SGB VIII-Kab-E
                                 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
                                 freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
                                 anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige
                                 Träger
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
                                 Maßnahme erfüllt und eine Vereinbarung
                                 nach § 79a Absatz 2 abgeschlossen hat *…+




                                                                          Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Verbindliches Qualitätsmanagement
                                 §79a Abs. 2 SGB VIII-Kab-E
                                 (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit den
                                 Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und
                                 Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie
                                 über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen, soweit
                                 nicht Vereinbarungen nach § 78b abzuschließen sind. Dazu zählen auch
                                 Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und
                                 Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit den
                                 Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger
                                 Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über die
                                 Gegenstände und Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen.
                                 Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2
                                 zuständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen entwickelten
                                 fachlichen Empfehlungen sind verbindliche Grundlage der nach Satz 3
                                 abzuschließenden Rahmenverträge.
                                                                            Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                 Verbindliches Qualitätsmanagement
                                 Öffentlicher Träger soll Qualitätsmaßstäbe
                                 - entwickeln,
                                 - umsetzen
                                 - und kontrollieren
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 Voraussetzung von Förderung

                                 Überforderung kleiner Träger mit ehrenamtlichen
                                 Strukturen bei Vereinbarungen



                                                                        Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit

                                 Bundeskinderschutzgesetz schafft einige Regelungen, die auch
                                 in der Jugendarbeit das Recht des Kindes auf gewaltfreie
                                 Erziehung durchsetzen helfen.

                                 •Die Interventionsmöglichkeiten der Professionellen sind klarer.

                                 •Einschlägig bestrafte Täter können nicht tätig werden.
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 •Qualitätsmanagement zum Schutz des Kinderrechts auf
                                 gewaltfreie Erziehung




                                                                        Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit
                                 •Regelungen passen z.T. nicht auf selbstorganisierte,
                                 ehrenamtliche Jugendarbeit
                                 •Formale Verpflichtungen bei Führungszeugnis,
                                 Qualitätsentwicklung und entsprechenden Vereinbarungen
                                 überfordern insbesondere kleine Initiativen.
                                 •Haftungsrisiken, Bürokratieaufwand und z.T. gegebene
                                 Führzeugnispflicht schrecken junge Menschen vor
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 ehrenamtlichem Engagement ab.
                                 •Die Verhältnismäßigkeit der geplanten Regelungen
                                 besonders im Hinblick auf die §§ 11 und 12 des SGB VIII mit
                                 dem Ziel der Übernahme gesellschaftlicher
                                 Mitverantwortung Jugendlicher ist nicht gewährleistet.

                                                                        Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                 Angemessene präventive Maßnahmen
                                 •Bewusstsein schaffen, sensibilisieren und aufklären
                                 •Qualifizierung
                                 •Umgang mit Mitarbeiter/-innen
                                 •Strukturelle Absicherung und Krisenmanagement
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 Flyer des Landesjugendrings Saar zum Schutz des Kindeswohls
                                 http://www.jugendserver-
                                 saar.de/fileadmin/user_upload/8%20Jugendarbeit_und_Juleica/PDF/Schutz
                                 _des_Kindeswohls.pdf


                                 Link für Materialien
                                 http://www.bdkj.de/bdkjde/themen/missbrauch-praevention/materialien-
                                 unserer-verbaende.html
                                                                                Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Aufgaben für die Lobbyarbeit
                                 in der Kinder- und Jugendhilfe

                                 • Weiterhin eigene Präventionsansätze entwickeln und
                                   umsetzen
                                 • Überörtliche Regelungen der öffentlichen Träger anstreben
                                 • Verstärkte Information und Kommunikation zwischen den
                                   Jugendhilfeausschüssen
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 • Führungszeugnispflicht nur für eingeschränkte
                                   Ehrenamtlichen-Gruppen anstreben
                                 • Überwachung der Ausstattung der Jugendämter mit
                                   ausreichenden Ressourcen zur Beratung freier Träger
                                 • Beratung der örtlichen Verantwortlichen durch die
                                   kirchlichen Träger
                                                                      Georg Vogel | Landesjugendring Saar
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit

                                 Quellen
                                 • Kabinettsentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz
                                   http://www.landesjugendring-
                                   saar.de/fileadmin/user_upload/Landesjugendring/PDF/Kabinettsentwurf-
                                   Bundeskinderschutzgesetz_Kinderschutzgesetz.pdf

                                 • Stellungnahme und Informationen des Bayerischen Jugendrings zum
                                   Bundeskinderschutzgesetz
                                   http://www.bjr.de/themen/rechtsfragen-der-jugendarbeit/aktuelles.html
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 • Stellungnahme und Informationen des DBJR zum
                                   Bundeskinderschutzgesetz
                                   http://www.dbjr.de/nationale-jugendpolitik/kjhg/kinderschutzgesetz.html

                                 • Informationen des Landesjugendring Saar zum Thema
                                   http://www.landesjugendring-saar.de/themen/kinderschutzgesetz.html


                                                                             Georg Vogel | Landesjugendring Saarf
Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit




                                   Vielen Dank
                                     für Ihre
Diözesaner Tag der Jugendhilfe




                                 Aufmerksamkeit!


                                            Georg Vogel | Landesjugendring Saarf

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Kinderschutzgesetz

  • 1. Zweiter Diözesaner Tag der Jugendhilfe im Bistum Trier Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 2. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Bundeskinderschutzgesetz • Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur und Inhalte des Gesetzes, Inkrafttreten • Die für die Jugendarbeit besonders relevanten Punkte - Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger Diözesaner Tag der Jugendhilfe - Ausschluss einschlägig Vorbestrafter - Verbindliches Qualtitätsmanagement • Was tun in den Jugendhilfeausschüssen Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 3. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Werdegang des Bundeskinderschutzgesetz • Medienveröffentlichungen zu Kindesvernachlässigung und - missbrauch in den vergangenen Jahren • Kinderschutzgipfel ab 2007 • Koalitionsvertrag 2009 • Referentenentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz Dez. 2010 Diözesaner Tag der Jugendhilfe • Kabinettsentwurf März 2011 • Befassung im Bundesrat Mai 2011 • Befassung im Bundestag und Ausschüssen seit Sommer 2011 • Öffentliche Anhörung September 2011 • Geplantes Inkrafttreten 01.01.2012 Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 4. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1 „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) Artikel 2 Änderungen des SGB VIII Diözesaner Tag der Jugendhilfe Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze Artikel 4 Bekanntmachung, Inkrafttreten Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 5. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Regelungen • Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz • Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) • Stärkung von Hebammen in den Familien • Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“ • Regelungen zum Hausbesuch Diözesaner Tag der Jugendhilfe • Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe • Verbindliches Qualitätsmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 6. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger § 4KKG-KabE (1)Werden *…+ Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder –pädagogen *…+ in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. *…+ Diözesaner Tag der Jugendhilfe (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; *…+ Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 7. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger • Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei Berufsgeheimnisträgern • Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in Ausübung von beruflicher Tätigkeit • Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Diözesaner Tag der Jugendhilfe Fachkraft • Direkte Weiterleitung von Informationen möglich Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 8. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Ausschluss einschlägig Vorbestrafter § 72a Abs. 3 SGB VIII-KabE (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen Diözesaner Tag der Jugendhilfe vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 9. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Ausschluss einschlägig Vorbestrafter § 72a Abs. 4 SGB VIII-KabE (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht Diözesaner Tag der Jugendhilfe oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 10. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Ausschluss einschlägig Vorbestrafter • § 72 ist klarer strukturiert • Einbeziehung der Jugendverbände und Initiativen, selbst wenn sie weder über Dienste und Einrichtungen verfügen • Keine Verhältnismäßigkeit Diözesaner Tag der Jugendhilfe • Keine Einheitlichkeit (örtliche Träger vereinbaren die Personengruppen mit Führungszeugnispflicht) • Falsches Sicherheitsgefühl • Fehlende Kostenregelung Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 11. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Erweitertes Führungszeugnis und ehrenamtliches Engagement • Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche kommt Erlaubnispflicht für Ehrenamt gleich. • Aufgrund relativ junger Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit sind entsprechende Straftaten selten bereits in einem erweiterten Führungszeugnis aufgeführt. • Ihre Einholung kann ein scheinbares und falsches Gefühl der Diözesaner Tag der Jugendhilfe Sicherheit schaffen. • Ebenfalls oft junge Verantwortliche und Leitungen werden verpflichtet, hochsensible Daten einzusehen zu dokumentieren und deren Aussagekraft realistisch einzuschätzen. • Eine Führungszeugnis-Pflicht bedeutet für ehrenamtlich tätige Leitungs- und Vorstandspersonen hoher bürokratischer Aufwand Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 12. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Verbindliches Qualitätsmanagement § 74 Abs 1 SGB VIII-Kab-E (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger Diözesaner Tag der Jugendhilfe 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und eine Vereinbarung nach § 79a Absatz 2 abgeschlossen hat *…+ Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 13. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Verbindliches Qualitätsmanagement §79a Abs. 2 SGB VIII-Kab-E (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen, soweit nicht Vereinbarungen nach § 78b abzuschließen sind. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Diözesaner Tag der Jugendhilfe kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über die Gegenstände und Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen entwickelten fachlichen Empfehlungen sind verbindliche Grundlage der nach Satz 3 abzuschließenden Rahmenverträge. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 14. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Verbindliches Qualitätsmanagement Öffentlicher Träger soll Qualitätsmaßstäbe - entwickeln, - umsetzen - und kontrollieren Diözesaner Tag der Jugendhilfe Voraussetzung von Förderung Überforderung kleiner Träger mit ehrenamtlichen Strukturen bei Vereinbarungen Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 15. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit Bundeskinderschutzgesetz schafft einige Regelungen, die auch in der Jugendarbeit das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung durchsetzen helfen. •Die Interventionsmöglichkeiten der Professionellen sind klarer. •Einschlägig bestrafte Täter können nicht tätig werden. Diözesaner Tag der Jugendhilfe •Qualitätsmanagement zum Schutz des Kinderrechts auf gewaltfreie Erziehung Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 16. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit •Regelungen passen z.T. nicht auf selbstorganisierte, ehrenamtliche Jugendarbeit •Formale Verpflichtungen bei Führungszeugnis, Qualitätsentwicklung und entsprechenden Vereinbarungen überfordern insbesondere kleine Initiativen. •Haftungsrisiken, Bürokratieaufwand und z.T. gegebene Führzeugnispflicht schrecken junge Menschen vor Diözesaner Tag der Jugendhilfe ehrenamtlichem Engagement ab. •Die Verhältnismäßigkeit der geplanten Regelungen besonders im Hinblick auf die §§ 11 und 12 des SGB VIII mit dem Ziel der Übernahme gesellschaftlicher Mitverantwortung Jugendlicher ist nicht gewährleistet. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 17. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Angemessene präventive Maßnahmen •Bewusstsein schaffen, sensibilisieren und aufklären •Qualifizierung •Umgang mit Mitarbeiter/-innen •Strukturelle Absicherung und Krisenmanagement Diözesaner Tag der Jugendhilfe Flyer des Landesjugendrings Saar zum Schutz des Kindeswohls http://www.jugendserver- saar.de/fileadmin/user_upload/8%20Jugendarbeit_und_Juleica/PDF/Schutz _des_Kindeswohls.pdf Link für Materialien http://www.bdkj.de/bdkjde/themen/missbrauch-praevention/materialien- unserer-verbaende.html Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 18. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Aufgaben für die Lobbyarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe • Weiterhin eigene Präventionsansätze entwickeln und umsetzen • Überörtliche Regelungen der öffentlichen Träger anstreben • Verstärkte Information und Kommunikation zwischen den Jugendhilfeausschüssen Diözesaner Tag der Jugendhilfe • Führungszeugnispflicht nur für eingeschränkte Ehrenamtlichen-Gruppen anstreben • Überwachung der Ausstattung der Jugendämter mit ausreichenden Ressourcen zur Beratung freier Träger • Beratung der örtlichen Verantwortlichen durch die kirchlichen Träger Georg Vogel | Landesjugendring Saar
  • 19. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Quellen • Kabinettsentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz http://www.landesjugendring- saar.de/fileadmin/user_upload/Landesjugendring/PDF/Kabinettsentwurf- Bundeskinderschutzgesetz_Kinderschutzgesetz.pdf • Stellungnahme und Informationen des Bayerischen Jugendrings zum Bundeskinderschutzgesetz http://www.bjr.de/themen/rechtsfragen-der-jugendarbeit/aktuelles.html Diözesaner Tag der Jugendhilfe • Stellungnahme und Informationen des DBJR zum Bundeskinderschutzgesetz http://www.dbjr.de/nationale-jugendpolitik/kjhg/kinderschutzgesetz.html • Informationen des Landesjugendring Saar zum Thema http://www.landesjugendring-saar.de/themen/kinderschutzgesetz.html Georg Vogel | Landesjugendring Saarf
  • 20. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Vielen Dank für Ihre Diözesaner Tag der Jugendhilfe Aufmerksamkeit! Georg Vogel | Landesjugendring Saarf