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Regresspflicht des Störers gegenüber dem Verein
Sportrecht
Kurzfassung: Nach dem Spielabbruch der DFB-Pokalbegegnung wegen eines
Feuerzeugwurfs verhängte das DFB-Sportgericht gegen Osnabrück einen teilweisen
Ausschluss der Zuschauer bei den Heimspielen gegen den VfB Stuttgart II und Rot-Weiß
Erfurt. Ob und inwieweit der identifizierte Störer auch für Vertragsstrafen des DFB haftet, ist
umstritten. Im nächsten Schritt wird der Verein den Täter in Regress nehmen“, prognostiziert
Rechtsanwalt Marius Breucker.
Stuttgarter Anwalt Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker
[Rechtsanwälte Wüterich Breucker - 01.10.2015] Nach dem Spielabbruch der DFB-
Pokalbegegnung VfL Osnabrück gegen RB Leipzig am 10.08.2015 wegen eines
Feuerzeugwurfs auf den Schiedsrichter verhängte das DFB-Sportgericht gegen Osnabrück
einen teilweisen Ausschluss der Zuschauer bei den Heimspielen gegen den VfB Stuttgart II
und Rot-Weiß Erfurt. "Im nächsten Schritt wird der Verein den Täter für die entgangenen
Einnahmen in Regress nehmen", prognostiziert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der
Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Ob und inwieweit der identifizierte Störer auch für
Vertragsstrafen des DFB haftet, ist umstritten.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.09.2009 eine
Schadensersatzpflicht in vollem Umfang bejaht: Damals war bei der Begegnung der
Stuttgarter Kickers gegen Hertha BSC Berlin der Linienrichter durch einen halb gefüllten
Hartplastikbecher im Genick getroffen worden. Er verlor kurzzeitig das Bewusstsein.
Schiedsrichter Michael Weiner entschied daraufhin, die Begegnung im Stuttgarter Waldau-
Stadion in der 81. Minute abzubrechen. In der Folge verurteilte zunächst das Amtsgericht
Stuttgart den Täter zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Im parallelen Zivilverfahren sprach das Landgericht Stuttgart dem Verein als
Schadensersatz sowohl die vom DFB verhängte Geldstrafe als auch die Kosten für die
Anbringung eines Sicherheitsfangnetzes und des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht zu.
"Nachdem das Landgericht seine Rechtsauffassung dargelegt hatte, entschied der Beklagte,
die Klage anzuerkennen", berichtet Rechtsanwalt Marius Breucker. Der Sportrechtler hatte im
damaligen Verfahren die Stuttgarter Kickers vertreten.
Mit ausführlicher Begründung hatte das Oberlandesgericht Rostock im Urteil vom 28.04.2006
eine Haftung des Störers gegenüber dem Verein bejaht. Damals waren "Spielfeldflitzer", die
während des Spiels auf das Feld gerannt waren, zur Erstattung der vom DFB verhängten
Geldstrafen verurteilt worden. Die daran anknüpfende Rechtsprechung ist aber umstritten.
Zum einen wird die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Norm der Rechts- und
Verfahrensordnung des DFB in Frage gestellt. Zum anderen erscheint fraglich, ob die
Vertragsstrafe bei wertender Betrachtung kausal auf das Verhalten des Schädigers
zurückzuführen ist. Denn unmittelbar folgt die Verpflichtung des Vereins zur Zahlung der
Vertragsstrafe ja nicht aus der Handlung des Schädigers - etwa dem Feuerzeugwurf oder
Becherwurf -, sondern aus dem Urteil des DFB-Sportgerichts, welches die Vertragsstrafe
festlegt. Da eine Vertragsstrafe nach ihrem Sinn und Zweck den Betroffenen zu einem
vertragskonformen Verhalten anhalten soll, erscheint es fraglich, ob dieser Zweck auch
erreicht wird, wenn der Verein die verhängte Strafe an einen Dritten "weiterreicht". Unter
anderem mit diesem Argument verneinte das Landgericht Hannover mit Urteil vom
26.05.2015 die Haftung eines Zuschauers. Kritisiert wird auch, dass der DFB über den Weg
der Vertragsstrafe de facto zusätzliche Sanktionen gegen Hooligans verhängen kann. Unter
diesem Gesichtspunkt müsste der Anspruch zumindest "auf eine den Vermögensverhältnissen
des Fans entsprechende Höhe herabgesetzt werden", fordert der Bayreuther Professor
Bernhard Pfister in der Zeitschrift "Sport und Recht".
Die herrschende Rechtsprechung bejaht dagegen eine Haftung von Fußball-Hooligans auch
für Vertragsstrafen. "Derzeit müssen die Störer damit rechnen, in vollem Umfang in Regress
genommen zu werden. Die Einzelheiten bleiben aber bis zu einer Klärung durch den
Bundesgerichtshof umstritten", sagt der Stuttgarter Anwalt Marius Breucker.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Regress des Vereins
gegen Störer bei Zuschauerausschreitungen" sind auf:
https://about.me/mariusbreucker
und auf:
https://twitter.com/mariusbreucker
zu finden.
Weitere Informationen
Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für
Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und
private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags-
und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht,
Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und
Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen
Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor
Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als
Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren.
Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit
Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte
beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der
Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen
Diskussion.
Rechtsanwälte Wüterich Breucker, Herr Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24, 70182 Stuttgart, Deutschland
Tel.: 0049 / 711 / 23 99 2 - 0; http://www.wueterich-breucker.de
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Schlüsselwörter
Stuttgarter Anwalt Marius Breucker, Stuttgarter Anwalt, Rechtsanwalt, Sportrechtler,
Stuttgarter Kickers, Marius Breucker, Fußball-Hooligans, DFB-Sportgericht, Feuerzeugwurf,
Landgericht Stuttgart

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Regresspflicht des Störers gegenüber dem Verein

  • 1. Regresspflicht des Störers gegenüber dem Verein Sportrecht Kurzfassung: Nach dem Spielabbruch der DFB-Pokalbegegnung wegen eines Feuerzeugwurfs verhängte das DFB-Sportgericht gegen Osnabrück einen teilweisen Ausschluss der Zuschauer bei den Heimspielen gegen den VfB Stuttgart II und Rot-Weiß Erfurt. Ob und inwieweit der identifizierte Störer auch für Vertragsstrafen des DFB haftet, ist umstritten. Im nächsten Schritt wird der Verein den Täter in Regress nehmen“, prognostiziert Rechtsanwalt Marius Breucker. Stuttgarter Anwalt Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker [Rechtsanwälte Wüterich Breucker - 01.10.2015] Nach dem Spielabbruch der DFB- Pokalbegegnung VfL Osnabrück gegen RB Leipzig am 10.08.2015 wegen eines Feuerzeugwurfs auf den Schiedsrichter verhängte das DFB-Sportgericht gegen Osnabrück einen teilweisen Ausschluss der Zuschauer bei den Heimspielen gegen den VfB Stuttgart II und Rot-Weiß Erfurt. "Im nächsten Schritt wird der Verein den Täter für die entgangenen Einnahmen in Regress nehmen", prognostiziert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Ob und inwieweit der identifizierte Störer auch für Vertragsstrafen des DFB haftet, ist umstritten.
  • 2. In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.09.2009 eine Schadensersatzpflicht in vollem Umfang bejaht: Damals war bei der Begegnung der Stuttgarter Kickers gegen Hertha BSC Berlin der Linienrichter durch einen halb gefüllten Hartplastikbecher im Genick getroffen worden. Er verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Schiedsrichter Michael Weiner entschied daraufhin, die Begegnung im Stuttgarter Waldau- Stadion in der 81. Minute abzubrechen. In der Folge verurteilte zunächst das Amtsgericht Stuttgart den Täter zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im parallelen Zivilverfahren sprach das Landgericht Stuttgart dem Verein als Schadensersatz sowohl die vom DFB verhängte Geldstrafe als auch die Kosten für die Anbringung eines Sicherheitsfangnetzes und des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht zu. "Nachdem das Landgericht seine Rechtsauffassung dargelegt hatte, entschied der Beklagte, die Klage anzuerkennen", berichtet Rechtsanwalt Marius Breucker. Der Sportrechtler hatte im damaligen Verfahren die Stuttgarter Kickers vertreten. Mit ausführlicher Begründung hatte das Oberlandesgericht Rostock im Urteil vom 28.04.2006 eine Haftung des Störers gegenüber dem Verein bejaht. Damals waren "Spielfeldflitzer", die während des Spiels auf das Feld gerannt waren, zur Erstattung der vom DFB verhängten Geldstrafen verurteilt worden. Die daran anknüpfende Rechtsprechung ist aber umstritten. Zum einen wird die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Norm der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB in Frage gestellt. Zum anderen erscheint fraglich, ob die Vertragsstrafe bei wertender Betrachtung kausal auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Denn unmittelbar folgt die Verpflichtung des Vereins zur Zahlung der Vertragsstrafe ja nicht aus der Handlung des Schädigers - etwa dem Feuerzeugwurf oder Becherwurf -, sondern aus dem Urteil des DFB-Sportgerichts, welches die Vertragsstrafe festlegt. Da eine Vertragsstrafe nach ihrem Sinn und Zweck den Betroffenen zu einem vertragskonformen Verhalten anhalten soll, erscheint es fraglich, ob dieser Zweck auch erreicht wird, wenn der Verein die verhängte Strafe an einen Dritten "weiterreicht". Unter anderem mit diesem Argument verneinte das Landgericht Hannover mit Urteil vom 26.05.2015 die Haftung eines Zuschauers. Kritisiert wird auch, dass der DFB über den Weg der Vertragsstrafe de facto zusätzliche Sanktionen gegen Hooligans verhängen kann. Unter diesem Gesichtspunkt müsste der Anspruch zumindest "auf eine den Vermögensverhältnissen des Fans entsprechende Höhe herabgesetzt werden", fordert der Bayreuther Professor Bernhard Pfister in der Zeitschrift "Sport und Recht". Die herrschende Rechtsprechung bejaht dagegen eine Haftung von Fußball-Hooligans auch für Vertragsstrafen. "Derzeit müssen die Störer damit rechnen, in vollem Umfang in Regress genommen zu werden. Die Einzelheiten bleiben aber bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof umstritten", sagt der Stuttgarter Anwalt Marius Breucker. Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Regress des Vereins gegen Störer bei Zuschauerausschreitungen" sind auf: https://about.me/mariusbreucker und auf: https://twitter.com/mariusbreucker zu finden.
  • 3. Weitere Informationen Rechtsanwälte Wüterich Breucker Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Rechtsanwälte Wüterich Breucker, Herr Dr. Marius Breucker Charlottenstraße 22-24, 70182 Stuttgart, Deutschland Tel.: 0049 / 711 / 23 99 2 - 0; http://www.wueterich-breucker.de Weitere Meldungen dieses Unternehmens 04.09.2015 Vertragsgestaltung: Welcher Vertrag passt für ein Gemeinschaftsprojekt? 31.07.2015 Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister 07.07.2015 Gilt das Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler? 18.06.2015 Gerichtliches Mahnverfahren zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen 21.05.2015 Absicherung einer Anzahlung durch Bürgschaft? 06.05.2015 Darf ein Vereinsvorstand den Austritt aus einem Mitgliedsverband erklären? Schlüsselwörter Stuttgarter Anwalt Marius Breucker, Stuttgarter Anwalt, Rechtsanwalt, Sportrechtler, Stuttgarter Kickers, Marius Breucker, Fußball-Hooligans, DFB-Sportgericht, Feuerzeugwurf, Landgericht Stuttgart