Immer wieder werden internationale Fußballspiele von Hooligan-Ausschreitungen begleitet. Um die Gewalttäter gar nicht erst an den Ort des Geschehens kommen zu lassen, verweigern ihnen Staaten wie Deutschland oder England die Ausreise. Der Sportrechtler Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker untersuchte die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen. Seine Analyse erbrachte differenzierte Ergebnisse, darunter die Erkenntnis, unter welchen Voraussetzungen ein Staat völkerrechtlich zu Präventivmaßnahmen verpflichtet sein kann.
Völkerrechtliche Untersuchung zu Präventivmaßnahmen gegen Hooligans
1. Kategorie: Politik | Recht | Gesellschaft Rubrik: Fachartikel
Völkerrechtliche Untersuchung zu Präventivmaßnahmen gegen Hooligans
Um Ausschreitungen bei Fußballspielen zu verhindern, verweigern einzelne Staaten den Hooligans die Ausreise. Dies ist mittlerweile gängige Praxis vor allen Welt- und Europameisterschaften, aber auch vor einzelnen Länder- oder Europapokalspielen.
Eine Untersuchung des Stuttgarter Sportrechtlers Dr. Marius Breucker überprüfte diese Maßnahmen am Maßstab des Völkerrechts. Kann, so die zentrale Frage, zum Beispiel Frankreich als Ausrichter der Fußballeuropameisterschaft 2016 von England oder Deutschland verlangen, dass sie die Ausreise von Hooligans nach Frankreich verhindern? Ausweislich der Studie gilt es zu differenzieren: Nach dem Grundsatz der Gebietshoheit kann jeder Staat selbst darüber bestimmen, ob er Gesetze erlässt und Maßnahmen auf seinem Gebiet trifft. Zugleich gilt im Völkerrecht das Gebot der Rücksichtnahme. Demnach darf ein Staat nicht tatenlos zusehen, wenn er verlässliche Kenntnis hat, dass Bewohner ausreisen, um auf fremdem Staatsgebiet zu randalieren. Das Prinzip der Rücksichtnahme wurde im Umweltvölkerrecht entwickelt, gilt jedoch grundsätzlich - so das Ergebnis der publizierten Untersuchung - auch auf dem Gebiet der Gewaltprävention.
2. Nun kann und muss kein Staat gewährleisten, dass sich seine Bewohner im Ausland stets friedlich verhalten. Umgekehrt darf er vor geplanten, von seinem Gebiet ausgehenden Ausschreitungen nicht die Augen verschließen. Die völkerrechtlichen Prinzipien der Gebietshoheit und der Rücksichtnahme müssen im Einzelfall zum Ausgleich gebracht werden. "Ein Staat kann nur zu den ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen verpflichtet sein. Dabei ist aber mit Augenmaß und immer mit Blick auf den Einzelfall vorzugehen. Insbesondere sind die jeweiligen Grundrechte der Betroffenen und sämtliche rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten", resümiert Marius Breucker. Dr. Marius Breucker ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wüterich Breucker, Arbeitsgemeinschafts-Ausbilder für Rechtsreferendare und Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht und Sportrecht. Er war Berater des Stabs Sicherheit für die Fußball-WM 2006 im Bundesministerium des Innern und des Bundesamtes für Polizei in Bern zur EURO 2008. Er fungierte als Sachverständiger im Sportausschuss des Deutschen Bundestages, ist Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht und ständiger Berater und Vertreter der Welt Anti-Doping Agentur. Er berät und vertritt regelmäßig mittelständische und große Unternehmen, Anti-Doping-Organisationen, Sportverbände und -vereine und ist Seminartrainer unter anderem für Vertragsrecht und Vertragsgestaltung.
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Kurzbeschreibung Immer wieder werden internationale Fußballspiele von Hooligan-Ausschreitungen begleitet. Um die Gewalttäter gar nicht erst an den Ort des Geschehens kommen zu lassen, verweigern ihnen Staaten wie Deutschland oder England die Ausreise. Der Sportrechtler Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker untersuchte die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen. Seine Analyse erbrachte differenzierte Ergebnisse, darunter die Erkenntnis, unter welchen Voraussetzungen ein Staat völkerrechtlich zu Präventivmaßnahmen verpflichtet sein kann.
3. Firmenbeschreibung Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion.
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