4. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Umsatzsteuer
Steuerliche Registrierungspflichten bei Gründung
■ Steuerliche Registrierung bei der Finanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de)
■ Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bei Bundeszentralamt für Steuern
Steuerliche Compliance-Pflichten für Zwecke der Umsatzsteuer
■ Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den ersten zwei Jahren
und Erstellung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
■ Abgabe einer ZM
■ Ab 01.01.2015: ggf. Abgabe einer Meldung im MOSS-Verfahren bei Leistungen aus Privatkunden im
europäischen Ausland (elektronische DL, Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen etc.)
■ Sicherstellung des Vorsteueranspruchs – Kontrolle ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen
5. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Umsatzsteuer
Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit
Vorsteuerabzug
■ Erhebung der Umsatzsteuer auf jeder
Wirtschaftsstufe
■ Gleichzeitige Gewährung eines
Vorsteuerabzug
Steuerbare Umsätze
■ Insb. Lieferungen und sonstige
Leistungen, die
■ ein Unternehmer
■ im Rahmen seines
Unternehmens
■ im Inland
gegen Entgelt erbringt.
Beispiel: 10% USt
100 + 10 € 200 + 20 € 300 + 30 € = 330 €
1. Phase 2. Phase 3. Phase
Hersteller Großhändler Einzelhändler Endverbraucher
Steuergläubiger (+10 -10 +20 -20 +30 = 30)
-10 €
20 € 30 €
-20 €
10 €
Beispiele
■ Lieferung: Verkauf eines Pkw
■ Sonstige Leistung: Dienstleistungen
■ Management-Leistung nicht steuerbar, wenn Anstellungsvertrag (LSt-Einbehalt) besteht (natürliche
Person dann kein Unternehmer)
6. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Umsatzsteuer
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
§ Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfänger
§ Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers
§ Ausstellungsdatum
§ Rechnungsnummer
§ Bezeichnung der Leistung
§ Zeitpunkt der Leistung
§ Aufteilung des Rechnungsbetrages nach Steuersätzen
§ Steuersatz
Für sog. Kleinstbetragsrechnungen bis 150 € gelten Vereinfachungen.
Diese Regelungen gelten für alle Rechnungen – so z.B. auch für Bewirtungsbelege.
7. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Umsatzsteuer
Reversed-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)
Sachverhalt: StartUp bezieht Dienstleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen:
Die Dienstleistung ist im Inland umsatzsteuerpflichtig.
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (also StartUp GmbH), d.h. StartUp
GmbH muss die Umsatzsteuer abführen, kann sich aber auch gleichzeitig die Vorsteuer anrechnen lassen.
Es wird eine Rechnung über den vereinbarten Netto-Betrag geschrieben.
Auf der Rechnung muss der Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens enthalten sein.
Gesonderte Erfassung in Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung.
Startup GmbH
8. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Umsatzsteuer
Änderung des Orts der Leistung bei auf elektronischem Weg erbrachte
Dienstleistungen am 01.01.2015
(gilt nur für Leistungen an Privatkunden)
§ Erbringt ein StartUp Leistungen auf elektronischem Wege an Privatkunden innerhalb der EU ist der Ort
der Leistung ab 01.01.2015 dort wo der Leistungsempfänger sitzt, d.h. im europäischen Ausland
§ Rechnung ist mit dem geltenden Umsatzsteuersatz des jeweiligen europäischen Landes zu stellen
§ StartUp ist zur umsatzsteuerlichen Registrierung in den jeweiligen EU-Ländern oder zur Teilnahme am
MOSS-Verfahren verpflichtet
10. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Lohnsteuer
Steuerliche Registrierungspflichten bei Gründung
■ Steuerliche Registrierung bei der Finanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de)
■ Beantragung einer Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für
Arbeit (telefonisch, Fax oder online)
■ Anmeldung des Unternehmens bei der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)
Steuerliche Compliance-Pflichten für Zwecke der Lohnsteuer
■ Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
■ Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Insolvenzgeldumlage
11. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Lohnsteuer
Haftung der StartUp GmbH
■ Arbeitgeber haftet nach § 42d ESTG für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (auch
wenn Schuldner der Arbeitnehmer ist)
■ Haftung ist verschuldensunabhängig
■ Haftung für richtige Einbehaltung der Lohnsteuer (d.h. alle Arbeitnehmer und alle zugewendeten
Leistungen) und Haftung für die richtige Berechnung
■ Haftung gilt auch bei Übertragung der lohnsteuerlichen Pflichten auf einen Dritten
■ Gilt grundsätzlich auch für die Sozialversicherungsbeiträge
■ Bei schuldhaften Verletzen der Pflichten kann auch der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung
herangezogen werden
12. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Lohnsteuer
■ Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig
■ Geldzuwendungen sind grundsätzlich immer Arbeitslohn
■ Sachbezüge (unentgeltliche/ verbilligte Überlassung von Waren/ Dienstleistungen) unterliegen in Höhe
des geldwerten Vorteils der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
à Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern!
■ Beispiele Mitarbeitervergünstigungen:
■ Sonderthema: unentgeltliche/ verbilligte Überlassung von Gesellschaftsanteilen an
Mitarbeiter
■ PKW Nutzung 1% des Bruttolistenpreises für die private Nutzung und 0,03% je
Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
■ Sachbezüge ggfs. steuerfrei wenn < 44 EUR brutto je Kalendermonat (Freigrenze).
■ Rabattfreibetrag von 4%, maximal 1.080 EUR je Kalenderjahr.
■ Höchstbetrag für übliche Betriebsveranstaltung 110 EUR brutto (2x jährlich)
■ Private Nutzung betrieblicher Telekommunikation (Telefon/Internet) ist lohnsteuerfrei
■ Pauschale Besteuerung der Sachbezüge mit 30% ggfs. möglich (10.000 EUR Grenze je WJ
und Arbeitnehmer)
■ Aufmerksamkeiten z.B. anlässlich eines Geburtstages sind steuerfrei, wenn ihr Wert 60 EUR brutto
nicht übersteigt.
13. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -
Sachbezugswerte
Weitere Sachbezugswerte 2016:
■ Verpflegung:
■ Monatswert 236 EUR
■ Frühstück 1,67 EUR
■ Mittag- oder Abendessen 3,10 EUR
■ Unterkunft:
■ Miete 223 EUR
■ 3,92 EUR/qm oder 3,20 EUR/qm (einfache Ausstattung)
■ Steuerpflichtig und Sozialversicherungspflichtig
■ Teilweise Pauschalbesteuerung möglich, dann sozialversicherungsfreii
=> Aufzeichnungspflichtig
14. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Lohnsteuer
Zuwendung des Arbeitgebers
kein Arbeitslohn Arbeitslohn
Aufmerksamkeiten
Zuwendungen im ganz
überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse
Steuerfrei aufgrund
gesetzliche Regelungen
Steuerpflichtiger
Arbeitslohn
15. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Lohnsteuer
Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
§ Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nicht der SV-Pflicht, da sie nicht als
Arbeitnehmer im Sinne der SV angesehene werden – sie sind aber Arbeitnehmer in Sinne des
Lohnsteuerrechts
§ Beherrschung wird angenommen bei Beteiligung > 50 %
§ Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
§ Prüfung des Gehalts auf Angemessenheit
§ Angemessenheit dem Grunde nach (Überstundenvergütung, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit)
§ Angemessenheit der Höhe nach
§ Ist das Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt nicht angemessen, liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
16. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Reisekosten
Reisekosten
§ Reisekostenabrechnungen zum Nachweis:
§ Der geschäftlichen Verursachung
§ Des Reisezeitraums
§ der Verpflegungspauschalen
§ Rechnungstellung
§ Firmenname und -adresse
§ Pauschalen
§ Verpflegung: 12/24 EUR
§ Übernachtung: 20 EUR
§ Kürzungen
§ Frühstück 20%
§ Mittag/Abend je 40%
18. Steuerliche Aspekte der Internationalisierung
Umsätze
Internationale Geschäftsbeziehungen
■ Umsatzsteueridentifikationsnummer – Ggf.
umsatzsteuerliche Registrierungspflichten im Ausland
■ Umkehrung der Steuerschuldnerschaft –
Reverse-Charge-Verfahren. Leistungsempfänger hat die
Umsatzsteuer abzuführen. Kein Umsatzsteuerausweis in
der Rechnung
■ Umsatzsteuerliche Erklärungspflichten im Ausland –
Beachtung von Lieferschwellen
■ Ggf. Unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten
bei Umsätzen im Gemeinschaftsgebiet und sog.
Drittlandsgebiet
19. Startup GmbH
(DE)
Betriebsausgaben
Steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben
■ Anerkennung, wenn Gläubiger/ Zahlungsempfänger auf
Anfrage des FA benannt werden kann.
■ Name
■ Anschrift
■ Ungewissheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen
Steuerliche Anerkennung bei Auslandssachverhalten
■ Verwaltung auf Verzicht des Nachweis angehalten, wenn
- im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts
- Zahlung ins Ausland abgeflossen
- Empfänger nicht steuerpflichtig in Deutschland
■ Bezeichnung muss ausreichen, um Steuerpflicht des
Empfängers im Inland mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen
■ Ansonsten: Vergewissern der richtigen Identität der
jeweiligen Geschäftspartner im Einzelfall, sofern zumutbar
Steuerliche Aspekte der Internationalisierung
20. Gründung
StartUp Inc. StartUp GmbH
Tochterkapitalgesellschaft im Ausland
■ Selbstständiges Rechts- und Steuersubjekt
■ Verträge zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft
möglich
■ aber: Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten
■ Strafbewehrte Dokumentationspflichten
■ Grds. Besteuerung der Tochter nur im Ausland
■ Ausnahme: Hinzurechnungsbesteuerung, § 7 AStG
■ Dividendenbesteuerung grds. in Deutschland
■ aber: ggf. Quellensteuer
Steuerliche Aspekte der Internationalisierung
21. Steuerliche Aspekte der Internationalisierung
Entsendung
Büro/ Mitarbeiter StartUp GmbH
Betriebstätte im Ausland
■ Keine rechtlich selbstständige Einheit
■ Definition gem. OECD-Mustereinkommen:
■ feste Geschäftseinrichtung (Verfügungsmacht);
■ durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:
■ Ort der Leitung, Zweigniederlassung
■ Keine Betriebsstätte beispielsweise:
■ Lager; Ausschließliche Ausübung von
vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten
■ Abhängiger Vertreter, der im Namen des Unternehmens
Verträge abschließen darf, begründet Betriebsstätte
■ Besteuerung grds. im In- und Ausland
(Welteinkommensprinzip), aber: DBA
■ Problem: Abgrenzung der Betriebsstätteneinkünfte
■ Anzeigepflicht
22. Steuerliche Aspekte der Internationalisierung
Betriebsstätte
■ Keine eigenständige Rechtsfähigkeit
■ Keine Vertragsbeziehungen zwischen
Betriebsstätte und Tochtergesellschaft
■ Keine Umsatzsteuer bei „Leistungen“ zwischen
Betriebsstätte und Stammhaus
■ „Welteinkommensprinzip“, jedoch weisen DBA das
Besteuerungsrecht regelmäßig dem
Ansässigkeitsstaat zu.
■ Ggf. Steuererklärung/ Buchführungspflicht im
Ausland
■ Abgrenzung der Betriebsstätteneinkünfte ist
risikobehaftet
■ Keine Quellensteuern
Tochtergesellschaft
■ Eigenständige Rechtsfähigkeit
■ Möglichkeit von Vertragsbeziehungen zwischen
Konzerngesellschaften
■ Leistungs-/Warenaustausch zwischen
Konzerngesellschaften grds. umsatzsteuerbar
■ Besteuerung der Tochtergesellschaft im
Ansässigkeitsstaat, soweit nicht
Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden ist.
■ Besteuerung der Dividendenzahlungen in
Deutschland; Ausschüttung an deutsche
Kap.Gesellschaft (effektiv) zu 95% steuerfrei
■ Ggf. Besteuerung der Dividenden auch im Ausland
(zumeist: Quellensteuerabzug);
■ Gewinne aus Anteilsveräußerung bei deutscher
Kap.Gesellschaft (effektiv) zu 95% steuerfrei.
■ Steuererklärung/ Buchführungspflichten im
Ausland
23. Steuerliche Aspekte der Internationalisierung
Körperschaftsteuersätze in der EU*
Land Steuersatz
Kroatien 20%
Lettland 15%
Litauen 15%
Luxemburg 29,22%
Malta 35%
Niederlande 25%
Österreich 25%
Polen 19%
Portugal 25%
Rumänien 16%
Land Steuersatz
Belgien 33,99%
Bulgarien 10%
Dänemark 25%
Deutschland 30,175**
Estland 21%
Finnland 24,5%
Frankreich 33,33%
Griechenland 26%
Irland 12,5%
Italien 31,4%
Land Steuersatz
Schweden 22%
Slowenien 17%
Slowakei 23%
Spanien 30%
Tschechien 19%
Ungarn 19%
Vereinigtes Königreich 23%
Zypern 12,5%
EU (Durchschnitt) 22,85%
OECD (Durchschnitt) 25,32%
24. US Share Flip
■ Tausch von Anteilen zur Amerikanisierung des Setups
■ Schritte:
■ Gründung einer US Inc. (meist Delaware);
■ Einbringung der deutschen GmbH/UG - Anteile
nach UmwStG
■ Auswirkungen
■ Steuerlich wird ein Verkauf fingiert
■ Steuerzahlung wie bei Unternehmensverkauf
■ Mit Holding ca. 1,5% Steuerbelastung
■ Ohne Holding individueller Steuersatz (max.)
■ Vorteile
■ Attraktiver für US Investoren und Kunden
Steuerliche Aspekte der Internationalisierung
Holding/
Gründer
Holding/
Gründer
US Inc.
operating operating
26. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung –
Finanzierung und EXIT
Steuerliche Besonderheiten der Fremdfinanzierung
■ Zinsen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben der Start-Up
GmbH dar
■ Beschränkungen des Zinsabzugs durch die Zinsschranke
Zinsaufwendungen sind grundsätzlich bis zur Höhe der
Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahrs
sofort abzugsfähig. Über die Zinserträge hinausgehende
Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang")sind nur bis zur
Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen verminderten
EBITDA abziehbar.
■ Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Zinsen
Startup GmbH
Darlehensgeber /
Investoren
27. Grundzüge der Unternehmensbesteuerung –
Finanzierung und EXIT
Asset Deal vs. Share Deal
Asset Deal Share Deal
Was wird verkauft? Geschäftsbetrieb, sämtliche
Vermögensgegenstände
Gesellschaftsanteile
Wer verkauft? StartUp GmbH Gesellschafter
Besteuerung Körperschaftsteuer &
Gewerbesteuer auf Ebene der
StartUp GmbH
Besteuerung beim Gesellschafter mit
Teileinkünfteverfahren und
persönlichem Einkommensteuersatz
Verlustvorträge Vorhandene steuerliche
Verlustvorträge der StartUp
GmbH nutzbar
Verlustvorträge der StartUp GmbH
nicht nutzbar; Verlustvorträge gehen
unter