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Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
1. Sportwettenrecht aktuell
Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
und Gewinnspiele
Nr. 123 vom 28. September 2011
Inhaltsübersicht
Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein: Eckpunkte und
wesentliche Regelungen, S. 2
BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer
Glücksspiele im Internet wirksam, S. 7
Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011, S. 9
Neuerscheinung: Online-Glücksspiel in Europa, S. 10
Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden
Sie sich bitte an die Redaktion.
Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 1
2. Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein:
Eckpunkte und wesentliche Regelungen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 14. September 2011, wie in der letzten
Ausgabe unseres Newsletters berichtet, das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels
– Glücksspielgesetz (GlückG SH) beschlossen. Dieses Gesetz tritt nach Auslaufen des
Glücksspielstaatvertrags zum Jahresende zum 1. Januar 2012 in Kraft (§ 49). Es
enthält u. a. eine Konzessionsmöglichkeit für Sportwettenanbieter und Veranstalter
von Online-Casinospielen und stellt das Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage.
I. Eckpunkte
Mit dem Glücksspielgesetz wird bislang einem staatlichen Monopol unterliegende
Glücksspielrecht grundlegend neu geordnet. So kann nunmehr sowohl die
Veranstaltung und der Vertrieb von Online-Casinospielen (§§ 18 – 20 GlückG SH)
sowie von Wetten (§§ 21 – 24) genehmigt werden. Somit wird es zukünftig private
Glücksspiel- und Wettanbieter (im Gesetz als „Wettunternehmen“ bezeichnet)
geben. Im Gegensatz zu den bisherigen, sehr restriktiven Regelungen werden die
Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert.
Die nunmehr verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem bereits
dargestellten Gesetzesentwurf (vgl. hierzu Arendts/Schmautzer, Neuregelung des
Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-Holstein, Sportwettenrecht aktuell Nr.
121). Dieser Entwurf war der Europäischen Kommission notifiziert worden und wurde
von dieser gebilligt (anders als der als europarechtswidrig beurteilte Entwurf eines
Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatvertrag, der von den anderen 15
deutschen Ländern angestrebt wird).
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3. Das Gesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert, die wiederum teilweise Unterabschnitte
enthalten. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält allgemeine Vorschriften und
Definitionen, die für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Eingangs
werden die deutlich verbreiterte Zielsetzung dargestellt. Der zweite Abschnitt
beinhaltet die Regelungen über die Genehmigungsverfahren. In § 6 Abs. 2 GlückG
SH ist die Veranstaltung von sog. „Großen Lotterien“ dem Land Schleswig-Holstein
vorbehalten, die diese Aufgabe durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein
wahrnehmen lässt (Abs. 3). Im Gegensatz dazu erfolgt für die restlichen
Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den
Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende
Liberalisierung.
Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in Bezug auf den
Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung eines
Sozialkonzeptes enthält. So sieht § 17 für spielsuchtgefährdete Spieler eine Sperrdatei
für Spielbanken vor, die über einen Verweis in § 18 Abs. 5 auf Spieler von Online-
Spielbanken erweitert wird. Die Werbung darf nicht irreführend sein (§ 26 Abs. 1 S. 2)
und sich nicht gezielt an Minderjährige richten (§ 26 Abs. 1 S. 3).
Auf die Errichtung einer eigenen Glücksspielaufsichtsaufsichtsbehörde (im
Gesetzesentwurf noch als „Prüfstelle“ bezeichnet) hat man nunmehr verzichtet. In
Abschnitt vier wird diese Aufgabe dem Innenministerium zugewiesen, das von einem
Fachbeirat (§ 31) beraten wird. Die Überwachungsbefugnisse sind in § 30 geregelt.
Abschnitt fünf sieht Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während
Abschnitt sechs Übergangsvorschriften beinhaltet.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb des
Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht
der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 GlückG SH vor.
Diese Genehmigung ist nunmehr im Falle der Ersterteilung auf sechs Jahre zu
befristen (während der Entwurf noch zwei Jahre vorsah). Abs. 8 sieht vor, dass das
Innenministerium in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der
erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde treffen kann. Auch
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4. können damit Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, wie etwa die
vorzulegenden Unterlagen, geregelt werden.
Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 GlückG SH
grundsätzlich einer Genehmigung. So muss nach Abs. 1 der Vertrieb von Lotterien mit
hoher Ereignisfrequenz, von Wetten und Casinospielen genehmigt werden, wobei
hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens in Abs. 3 auf die Regelungen für
Veranstalter verwiesen wird. Sofern der Vertrieb nicht genehmigungspflichtig ist
(etwa bei Klassenlotterien), besteht nach Abs. 2 eine Anzeigepflicht bei der Behörde.
II. Wesentliche Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche
1. Lotterien, §§ 6 -16
Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die
Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Im Bereich des Vertriebs von staatlichen
Lotterien wurden hingegen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben. Der Vertrieb
bedarf nach § 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs keiner gesondert zu erteilende
Genehmigung durch die Prüfstelle mehr, wenn es sich nicht um sog. Große Lotterien
mit hoher Ereignisfrequenz handelt. Für diese bedarf es einer gesonderten
Genehmigung aufgrund der erhöhten Suchtgefahr. Auch der Vertrieb im Internet ist
nunmehr wieder möglich. Werbung für Lotterien ist generell über alle Medien zulässig,
insbesondere auch in Rundfunk und Internet.
2. Spielbanken, §§ 17 - 20
Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken (§ 17) und Online-
Spielbanken (§§ 18 – 20). Zum Schutz von suchtgefährdeten und süchtigen Spielern in
§ 17 Abs. 1 ein übergreifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die
Möglichkeit der Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor. Art
und Zuschnitt der Online-Casinospeile sind in der Genehmigung im Einzelnen zu
regeln (§ 18 Abs. 1).
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5. 3. Wetten, §§ 21 - 24
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können nunmehr auch private Anbieter
(Wettunternehmen) nach § 22 GlückG SH zugelassen werden.
Unter die Regelungen der §§ 21 ff fallen nach § 3 Abs. 4 Kombinationswetten oder
Einzelwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei
nunmehr ausschließlich auf einen „Sportwettbewerb“ abgestellt wird (nicht mehr auf
ein sonstiges „zukünftiges oder gegenwärtiges Geschehen“ (was auch sog.
Gesellschaftswetten ermöglicht hätte, etwa Wetten auf die Gewinner von
Castingshows).
Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten muss organisatorisch, rechtlich,
wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation
des Sportereignisses erfolgen. Wer an einem bewetteten Ereignis teilnimmt, darf nach
§ 21 Abs. 3 GlückG SH weder selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang
oder den Verlauf dieses Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten
durch andere fördern. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird nunmehr ergänzend in
Satz 2 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, die nach Satz 3 mit einer Geldbuße von bis
zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG SH auf
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Für bereits in einem anderen
EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen sah der Entwurf deutliche
Erleichterungen vor. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wurde vermutet, dass die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht vorliegen. Diese
Erleichterung ist nun nicht mehr enthalten, wobei in der Praxis die Voraussetzungen
bei einem bereit sin einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen
gegeben sein dürften.
Für den stationären Vertrieb sowie für den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG SH eine
Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit
und Sachkunde.
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6. Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in
Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte
vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei
Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche
der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung 1
Mio. Euro. Sie kann auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes
zweier Wochen, maximal auf 5 Mio. Euro, angepasst werden.
Das Glücksspielgesetz sieht eine wettbewerbsfähige steuerliche Regelung vor, die
nicht auf den Umsatz, sondern auf den Rohertrag abstellt. Nach § 36 GlückG SH
beträgt der Abgabesatz 20% des Rohertrags.
III. Aussichten
Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine heftige Diskussion sowohl innerhalb des
Landes Schleswig-Holstein wie auch mit Vertretern der anderen Länder voraus (dioe
bei Weitem noch nicht aufgehört hat). Die Verabschiedung erfolgte denkbar knapp
mit den 46 Stimmen der Regierungskoalition (CDU und FDP) gegen die 45 Stimmen
der Opposition (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SSW). Insoweit hat man
sich mit einer neu eingeführten Übergangsregelung ein Hintertürchen offen gehalten,
um ggf. doch noch einer bundeseinheitliche Regelung in einem den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts und des EuGH tatsächlich erfüllenden Glücksspiel-
staatsvertrag zustimmen zu können. Genehmigungen dürfen nach dieser Regelung
erst mit Wirkung zum 1. März 2012 erteilt werden (§ 48 GlückG SH). Erst ab diesen
Zeitpunkt gibt es einen Vertrauensschutz.
Eine neue, nach den im nächsten Jahr anstehenden Landtagswahlen gebildete
Landesregierung kann dagegen nicht so ohne Weiteres bereits erteilte
Genehmigungen entschädigungslos widerrufen. Eine Genehmigung kann nach § 4
Abs. 7 nur dann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind oder Verstöße vorliegen.
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7. Pressemitteilungen
BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer
Glücksspiele im Internet wirksam
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet
nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist
wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs heute entschieden.
In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und
ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem
Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren
jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten
dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen
staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den
Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und
München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des
Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der
Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der
DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten
oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine
Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008
im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen
Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in
Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die
mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung,
Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der
Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets,
insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit,
darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt
werden.
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8. Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen
Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit
denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die
Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in
kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV
um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der
Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier
unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche
Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das
Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von
den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise
geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots
zur Gefahrenabwehr.
Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches
Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.
Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des
Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über
die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).
Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November 2007, ZfWG 2007, 471
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009, ZfWG 2009, 268
und
Urteil vom 28. September – I ZR 189/08
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008, MMR 2009, 195
und
Urteil vom 28. September – I ZR 30/10
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007, ZfWG 2007, 460
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29. Januar 2010, ZfWG 2010, 105
und
Urteil vom 28. September – I ZR 43/10
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010
und
Urteil vom 28. September – I ZR 93/10
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009, ZfWG 2009, 311
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010, MMR 2010, 359
Karlsruhe, den 28. September 2011
Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 8
9. Kurzmeldungen
Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011
Der Österreichische Buchmacherverband (www.buchmacherverband.at) hält
seinen traditionellen Buchmacherkongress am Dienstag, den 11. Oktober 2011, in
Anif bei Salzburg ab.
Auf der Tagesordnung stehen aktuelle Themen, insbesondere zu Steuer- und
Rechtsfragen der Sportwetten. So referiert der Geschäftsführer des Österreichischen
Buchmacherverbands, Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, über den
"Wettvermittler - Was kann er? Was darf er". Steuerberater Mag. Christian Andre
berichtet zu "Sportwetten vergnügungssteuerpflichtig? - Steuerliche Aspekte für
Buchmacher und Vermittler". Der Präsident des Deutschen Buchmacherverbands Dr.
Norman Albers stellt die aktuelle rechtliche Entwicklung in Deutschland dar ("Der
neue Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland"). Jürgen Irsigler, der Vizepräsident des
Österreichischen Buchmacherverbands, ergänzt diese Ausführungen mit einer
Darstellung der Neuregelung in Schleswig-Holstein ("Neues Gesetz in Schleswig-
Holstein - Auswirkungen auf die Wettbranche"). Rechtsanwalt Martin Arendts
(www.wettrecht.de) wird über das "Sportwettenmonopol in Deutschland - Laufende
Verfahren" berichten.
Anmeldung bei:
Österreichischer Buchmacherverband
Weyrgasse 5/7
A - 1030 Wien
Tel: +43 / 1 / 713 45 78 - 43
Fax: +43 / 1 / 713 94 80
Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at
Internet: www.buchmacherverband.at
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