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Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                      Nr. 123 vom 28. September 2011




                                 Inhaltsübersicht



      Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein: Eckpunkte und
      wesentliche Regelungen, S. 2


      BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer
      Glücksspiele im Internet wirksam, S. 7


      Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011, S. 9


      Neuerscheinung: Online-Glücksspiel in Europa, S. 10




Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden
Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121      ISSN 1613-4222                          Seite 1
Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein:
               Eckpunkte und wesentliche Regelungen




von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 14. September 2011, wie in der letzten
Ausgabe unseres Newsletters berichtet, das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels
– Glücksspielgesetz (GlückG SH) beschlossen. Dieses Gesetz tritt nach Auslaufen des
Glücksspielstaatvertrags zum Jahresende zum 1. Januar 2012 in Kraft (§ 49). Es
enthält u. a. eine Konzessionsmöglichkeit für Sportwettenanbieter und Veranstalter
von Online-Casinospielen und stellt das Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage.




I. Eckpunkte


Mit dem Glücksspielgesetz wird bislang einem staatlichen Monopol unterliegende
Glücksspielrecht grundlegend neu geordnet. So kann nunmehr sowohl die
Veranstaltung und der Vertrieb von Online-Casinospielen (§§ 18 – 20 GlückG SH)
sowie von Wetten (§§ 21 – 24) genehmigt werden. Somit wird es zukünftig private
Glücksspiel- und Wettanbieter (im Gesetz als „Wettunternehmen“ bezeichnet)
geben. Im Gegensatz zu den bisherigen, sehr restriktiven Regelungen werden die
Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert.


Die nunmehr verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem bereits
dargestellten Gesetzesentwurf (vgl. hierzu Arendts/Schmautzer, Neuregelung des
Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-Holstein, Sportwettenrecht aktuell Nr.
121). Dieser Entwurf war der Europäischen Kommission notifiziert worden und wurde
von dieser gebilligt (anders als der als europarechtswidrig beurteilte Entwurf eines
Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatvertrag, der von den anderen 15
deutschen Ländern angestrebt wird).




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121     ISSN 1613-4222                        Seite 2
Das Gesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert, die wiederum teilweise Unterabschnitte
enthalten.   Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält allgemeine Vorschriften und
Definitionen, die für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Eingangs
werden die deutlich verbreiterte Zielsetzung dargestellt. Der zweite Abschnitt
beinhaltet die Regelungen über die Genehmigungsverfahren. In § 6 Abs. 2 GlückG
SH ist die Veranstaltung von sog. „Großen Lotterien“ dem Land Schleswig-Holstein
vorbehalten, die diese Aufgabe durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein
wahrnehmen lässt (Abs. 3). Im Gegensatz dazu erfolgt für die restlichen
Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den
Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende
Liberalisierung.


Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in Bezug auf den
Jugendschutz,      Werbung,       Informationspflichten   und   der   Errichtung     eines
Sozialkonzeptes enthält. So sieht § 17 für spielsuchtgefährdete Spieler eine Sperrdatei
für Spielbanken vor, die über einen Verweis in § 18 Abs. 5 auf Spieler von Online-
Spielbanken erweitert wird. Die Werbung darf nicht irreführend sein (§ 26 Abs. 1 S. 2)
und sich nicht gezielt an Minderjährige richten (§ 26 Abs. 1 S. 3).


Auf   die    Errichtung   einer    eigenen    Glücksspielaufsichtsaufsichtsbehörde     (im
Gesetzesentwurf noch als „Prüfstelle“ bezeichnet) hat man nunmehr verzichtet. In
Abschnitt vier wird diese Aufgabe dem Innenministerium zugewiesen, das von einem
Fachbeirat (§ 31) beraten wird. Die Überwachungsbefugnisse sind in § 30 geregelt.


Abschnitt fünf sieht Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während
Abschnitt sechs Übergangsvorschriften beinhaltet.


Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb                   des
Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht
der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 GlückG SH vor.
Diese Genehmigung ist nunmehr im Falle der Ersterteilung auf sechs Jahre zu
befristen (während der Entwurf noch zwei Jahre vorsah). Abs. 8 sieht vor, dass das
Innenministerium in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der
erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde treffen kann. Auch



Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121        ISSN 1613-4222                           Seite 3
können     damit    Einzelheiten   des   Genehmigungsverfahrens,    wie   etwa    die
vorzulegenden Unterlagen, geregelt werden.


Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 GlückG SH
grundsätzlich einer Genehmigung. So muss nach Abs. 1 der Vertrieb von Lotterien mit
hoher Ereignisfrequenz, von Wetten und Casinospielen genehmigt werden, wobei
hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens in Abs. 3 auf die Regelungen für
Veranstalter verwiesen wird. Sofern der Vertrieb nicht genehmigungspflichtig ist
(etwa bei Klassenlotterien), besteht nach Abs. 2 eine Anzeigepflicht bei der Behörde.




II. Wesentliche Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche


1. Lotterien, §§ 6 -16


Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die
Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Im Bereich des Vertriebs von staatlichen
Lotterien wurden hingegen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben. Der Vertrieb
bedarf nach § 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs keiner gesondert zu erteilende
Genehmigung durch die Prüfstelle mehr, wenn es sich nicht um sog. Große Lotterien
mit hoher Ereignisfrequenz handelt. Für diese bedarf es einer gesonderten
Genehmigung aufgrund der erhöhten Suchtgefahr. Auch der Vertrieb im Internet ist
nunmehr wieder möglich. Werbung für Lotterien ist generell über alle Medien zulässig,
insbesondere auch in Rundfunk und Internet.


2. Spielbanken, §§ 17 - 20


Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken (§ 17) und Online-
Spielbanken (§§ 18 – 20). Zum Schutz von suchtgefährdeten und süchtigen Spielern in
§ 17 Abs. 1 ein übergreifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die
Möglichkeit der Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor. Art
und Zuschnitt der Online-Casinospeile sind in der Genehmigung im Einzelnen zu
regeln (§ 18 Abs. 1).




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121       ISSN 1613-4222                      Seite 4
3. Wetten, §§ 21 - 24


Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können nunmehr auch private Anbieter
(Wettunternehmen) nach § 22 GlückG SH zugelassen werden.


Unter die Regelungen der §§ 21 ff fallen nach § 3 Abs. 4 Kombinationswetten oder
Einzelwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei
nunmehr ausschließlich auf einen „Sportwettbewerb“ abgestellt wird (nicht mehr auf
ein sonstiges „zukünftiges oder gegenwärtiges Geschehen“ (was auch sog.
Gesellschaftswetten ermöglicht hätte, etwa Wetten auf die Gewinner von
Castingshows).


Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten muss organisatorisch, rechtlich,
wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation
des Sportereignisses erfolgen. Wer an einem bewetteten Ereignis teilnimmt, darf nach
§ 21 Abs. 3 GlückG SH weder selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang
oder den Verlauf dieses Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten
durch andere fördern. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird nunmehr ergänzend in
Satz 2 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, die nach Satz 3 mit einer Geldbuße von bis
zu 100.000 Euro geahndet werden kann.


Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG SH auf
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Für bereits in einem anderen
EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen sah der Entwurf deutliche
Erleichterungen vor. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wurde vermutet, dass die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht vorliegen. Diese
Erleichterung ist nun nicht mehr enthalten, wobei in der Praxis die Voraussetzungen
bei einem bereit sin einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen
gegeben sein dürften.


Für den stationären Vertrieb sowie für den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG SH eine
Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit
und Sachkunde.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121     ISSN 1613-4222                         Seite 5
Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in
Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte
vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei
Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche
der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung 1
Mio. Euro. Sie kann auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes
zweier Wochen, maximal auf 5 Mio. Euro, angepasst werden.


Das Glücksspielgesetz sieht eine wettbewerbsfähige steuerliche Regelung vor, die
nicht auf den Umsatz, sondern auf den Rohertrag abstellt. Nach § 36 GlückG SH
beträgt der Abgabesatz 20% des Rohertrags.




III. Aussichten


Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine heftige Diskussion sowohl innerhalb des
Landes Schleswig-Holstein wie auch mit Vertretern der anderen Länder voraus (dioe
bei Weitem noch nicht aufgehört hat). Die Verabschiedung erfolgte denkbar knapp
mit den 46 Stimmen der Regierungskoalition (CDU und FDP) gegen die 45 Stimmen
der Opposition (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SSW). Insoweit hat man
sich mit einer neu eingeführten Übergangsregelung ein Hintertürchen offen gehalten,
um ggf. doch noch einer bundeseinheitliche Regelung in einem den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts und des EuGH tatsächlich erfüllenden Glücksspiel-
staatsvertrag zustimmen zu können. Genehmigungen dürfen nach dieser Regelung
erst mit Wirkung zum 1. März 2012 erteilt werden (§ 48 GlückG SH). Erst ab diesen
Zeitpunkt gibt es einen Vertrauensschutz.


Eine neue, nach den im nächsten Jahr anstehenden Landtagswahlen gebildete
Landesregierung    kann    dagegen     nicht   so   ohne   Weiteres   bereits   erteilte
Genehmigungen entschädigungslos widerrufen. Eine Genehmigung kann nach § 4
Abs. 7 nur dann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind oder Verstöße vorliegen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121      ISSN 1613-4222                          Seite 6
Pressemitteilungen




BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer
Glücksspiele im Internet wirksam

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011


Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet
nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist
wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs heute entschieden.

In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und
ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem
Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren
jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten
dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen
staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den
Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und
München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des
Glücksspielstaatsvertrags   zu   entscheiden    hatte,   hat   die   Klagen   der
Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der
DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten
oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine
Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008
im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen
Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in
Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die
mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung,
Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der
Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets,
insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit,
darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt
werden.


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121   ISSN 1613-4222                        Seite 7
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen
Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit
denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die
Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in
kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV
um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der
Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier
unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche
Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das
Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von
den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise
geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots
zur Gefahrenabwehr.

Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches
Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.

Die    Beurteilung     des     Bundesgerichtshofs    deckt     sich    mit der des
Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über
die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).

Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November 2007, ZfWG 2007, 471
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009, ZfWG 2009, 268

und

Urteil vom 28. September – I ZR 189/08
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008, MMR 2009, 195

und

Urteil vom 28. September – I ZR 30/10
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007, ZfWG 2007, 460
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29. Januar 2010, ZfWG 2010, 105

und

Urteil vom 28. September – I ZR 43/10
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010

und

Urteil vom 28. September – I ZR 93/10
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009, ZfWG 2009, 311
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010, MMR 2010, 359

Karlsruhe, den 28. September 2011


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121    ISSN 1613-4222                           Seite 8
Kurzmeldungen




Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011


Der Österreichische Buchmacherverband (www.buchmacherverband.at) hält
seinen traditionellen Buchmacherkongress am Dienstag, den 11. Oktober 2011, in
Anif bei Salzburg ab.

Auf der Tagesordnung stehen aktuelle Themen, insbesondere zu Steuer- und
Rechtsfragen der Sportwetten. So referiert der Geschäftsführer des Österreichischen
Buchmacherverbands, Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, über den
"Wettvermittler - Was kann er? Was darf er". Steuerberater Mag. Christian Andre
berichtet zu "Sportwetten vergnügungssteuerpflichtig? - Steuerliche Aspekte für
Buchmacher und Vermittler". Der Präsident des Deutschen Buchmacherverbands Dr.
Norman Albers stellt die aktuelle rechtliche Entwicklung in Deutschland dar ("Der
neue Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland"). Jürgen Irsigler, der Vizepräsident des
Österreichischen Buchmacherverbands, ergänzt diese Ausführungen mit einer
Darstellung der Neuregelung in Schleswig-Holstein ("Neues Gesetz in Schleswig-
Holstein - Auswirkungen auf die Wettbranche"). Rechtsanwalt Martin Arendts
(www.wettrecht.de) wird über das "Sportwettenmonopol in Deutschland - Laufende
Verfahren" berichten.

Anmeldung bei:
Österreichischer Buchmacherverband
Weyrgasse 5/7
A - 1030 Wien
Tel: +43 / 1 / 713 45 78 - 43
Fax: +43 / 1 / 713 94 80
Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at
Internet: www.buchmacherverband.at



_______________________




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121     ISSN 1613-4222                         Seite 9
Neuerscheinung: Online-Glücksspiel in
Europa                                                      Impressum
                                                            ______________________

Zankl Wolfgang, Online-Glücksspiel in Europa                Sportwettenrecht aktuell
                                                            ISSN 1613-4222
Ist-Zustand – Soll-Zustand – Richtlinienvorschlag
                                                            Herausgeber:
2011, 213 Seiten, ISBN 978-3-7089-0770-3, 36.00 EUR

                                                            Rechtsanwaltskanzlei
Mitteilung des Verlags: Das Online-Glücksspiel              ARENDTS ANWÄLTE,
entwickelt sich rasant, ist aber im Hinblick auf die        Perlacher Str. 68,
fehlende Harmonisierung in Europa mit 27                    D - 82031 Grünwald
verschiedenen Rechtsordnungen konfrontiert.                 (bei München)
Daraus      resultiert   im     Hinblick   auf     den
grenzüberschreitenden Charakter des Online-                 Tel. 0700 / WETTRECHT
Glücksspiels        ein     Zustand       qualifizierter    Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
Rechtsunsicherheit, der sich letztlich auch zum             Fax. 089 / 64 91 11 - 76
Nachteil        der       Verbraucher        auswirkt.
Die     vorliegende       Publikation    geht      den      E-Mail: wettrecht
entsprechenden Fragen nach und analysiert die               @anlageanwalt.de
einschlägige Judikatur des EuGH. Dabei zeigt sich,
dass der Ist-Zustand des Online-Glücksspiels auch
– und gerade – unter Berücksichtigung dieser                Redaktion:
Judikatur normativ nicht mit dem anzustrebenden
                                                            Rechtsanwalt Martin
Soll-Zustand in Einklang zu bringen ist. Aus diesem
                                                            Arendts, M.B.L.-HSG
Grund wird ein Richtlinienvorschlag präsentiert
                                                            (martin.arendts@anlage
und kommentiert, der dieser Situation sowie den
                                                            anwalt.de)
Ergebnissen der Untersuchung Rechnung trägt.
                                                             (presserechtlich
Insbesondere wird dabei auch auf die
                                                            verantwortlich),
Besonderheiten der für das Online-Glücksspiel
                                                            Rechtsanwalt Clemens
relevanten Anforderungen und Möglichkeiten der
                                                            Schmautzer
Informations- und Kommunikations-technologie
eingegangen. Ziel des Richtlinienvorschlags ist die         c/o ARENDTS ANWÄLTE,
Erarbeitung einer regulativen Situation, die es             Perlacher Str. 68,
sowohl Spielern wie auch Anbietern ermöglicht, in           D - 82031 Grünwald
einer    gesetzlich     klaren,    bestimmten       und
beständigen        Rechtsumgebung        agieren      zu
                                                            © 2011.
können („safe environment“).




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Sportwettenrecht aktuell Nr. 123

  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 123 vom 28. September 2011 Inhaltsübersicht Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein: Eckpunkte und wesentliche Regelungen, S. 2 BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam, S. 7 Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011, S. 9 Neuerscheinung: Online-Glücksspiel in Europa, S. 10 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein: Eckpunkte und wesentliche Regelungen von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 14. September 2011, wie in der letzten Ausgabe unseres Newsletters berichtet, das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz (GlückG SH) beschlossen. Dieses Gesetz tritt nach Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags zum Jahresende zum 1. Januar 2012 in Kraft (§ 49). Es enthält u. a. eine Konzessionsmöglichkeit für Sportwettenanbieter und Veranstalter von Online-Casinospielen und stellt das Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage. I. Eckpunkte Mit dem Glücksspielgesetz wird bislang einem staatlichen Monopol unterliegende Glücksspielrecht grundlegend neu geordnet. So kann nunmehr sowohl die Veranstaltung und der Vertrieb von Online-Casinospielen (§§ 18 – 20 GlückG SH) sowie von Wetten (§§ 21 – 24) genehmigt werden. Somit wird es zukünftig private Glücksspiel- und Wettanbieter (im Gesetz als „Wettunternehmen“ bezeichnet) geben. Im Gegensatz zu den bisherigen, sehr restriktiven Regelungen werden die Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert. Die nunmehr verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem bereits dargestellten Gesetzesentwurf (vgl. hierzu Arendts/Schmautzer, Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-Holstein, Sportwettenrecht aktuell Nr. 121). Dieser Entwurf war der Europäischen Kommission notifiziert worden und wurde von dieser gebilligt (anders als der als europarechtswidrig beurteilte Entwurf eines Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatvertrag, der von den anderen 15 deutschen Ländern angestrebt wird). Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. Das Gesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert, die wiederum teilweise Unterabschnitte enthalten. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält allgemeine Vorschriften und Definitionen, die für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Eingangs werden die deutlich verbreiterte Zielsetzung dargestellt. Der zweite Abschnitt beinhaltet die Regelungen über die Genehmigungsverfahren. In § 6 Abs. 2 GlückG SH ist die Veranstaltung von sog. „Großen Lotterien“ dem Land Schleswig-Holstein vorbehalten, die diese Aufgabe durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein wahrnehmen lässt (Abs. 3). Im Gegensatz dazu erfolgt für die restlichen Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende Liberalisierung. Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in Bezug auf den Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung eines Sozialkonzeptes enthält. So sieht § 17 für spielsuchtgefährdete Spieler eine Sperrdatei für Spielbanken vor, die über einen Verweis in § 18 Abs. 5 auf Spieler von Online- Spielbanken erweitert wird. Die Werbung darf nicht irreführend sein (§ 26 Abs. 1 S. 2) und sich nicht gezielt an Minderjährige richten (§ 26 Abs. 1 S. 3). Auf die Errichtung einer eigenen Glücksspielaufsichtsaufsichtsbehörde (im Gesetzesentwurf noch als „Prüfstelle“ bezeichnet) hat man nunmehr verzichtet. In Abschnitt vier wird diese Aufgabe dem Innenministerium zugewiesen, das von einem Fachbeirat (§ 31) beraten wird. Die Überwachungsbefugnisse sind in § 30 geregelt. Abschnitt fünf sieht Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während Abschnitt sechs Übergangsvorschriften beinhaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb des Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 GlückG SH vor. Diese Genehmigung ist nunmehr im Falle der Ersterteilung auf sechs Jahre zu befristen (während der Entwurf noch zwei Jahre vorsah). Abs. 8 sieht vor, dass das Innenministerium in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde treffen kann. Auch Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. können damit Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, wie etwa die vorzulegenden Unterlagen, geregelt werden. Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 GlückG SH grundsätzlich einer Genehmigung. So muss nach Abs. 1 der Vertrieb von Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz, von Wetten und Casinospielen genehmigt werden, wobei hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens in Abs. 3 auf die Regelungen für Veranstalter verwiesen wird. Sofern der Vertrieb nicht genehmigungspflichtig ist (etwa bei Klassenlotterien), besteht nach Abs. 2 eine Anzeigepflicht bei der Behörde. II. Wesentliche Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche 1. Lotterien, §§ 6 -16 Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Im Bereich des Vertriebs von staatlichen Lotterien wurden hingegen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben. Der Vertrieb bedarf nach § 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs keiner gesondert zu erteilende Genehmigung durch die Prüfstelle mehr, wenn es sich nicht um sog. Große Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz handelt. Für diese bedarf es einer gesonderten Genehmigung aufgrund der erhöhten Suchtgefahr. Auch der Vertrieb im Internet ist nunmehr wieder möglich. Werbung für Lotterien ist generell über alle Medien zulässig, insbesondere auch in Rundfunk und Internet. 2. Spielbanken, §§ 17 - 20 Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken (§ 17) und Online- Spielbanken (§§ 18 – 20). Zum Schutz von suchtgefährdeten und süchtigen Spielern in § 17 Abs. 1 ein übergreifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die Möglichkeit der Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor. Art und Zuschnitt der Online-Casinospeile sind in der Genehmigung im Einzelnen zu regeln (§ 18 Abs. 1). Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. 3. Wetten, §§ 21 - 24 Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können nunmehr auch private Anbieter (Wettunternehmen) nach § 22 GlückG SH zugelassen werden. Unter die Regelungen der §§ 21 ff fallen nach § 3 Abs. 4 Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei nunmehr ausschließlich auf einen „Sportwettbewerb“ abgestellt wird (nicht mehr auf ein sonstiges „zukünftiges oder gegenwärtiges Geschehen“ (was auch sog. Gesellschaftswetten ermöglicht hätte, etwa Wetten auf die Gewinner von Castingshows). Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation des Sportereignisses erfolgen. Wer an einem bewetteten Ereignis teilnimmt, darf nach § 21 Abs. 3 GlückG SH weder selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang oder den Verlauf dieses Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten durch andere fördern. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird nunmehr ergänzend in Satz 2 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, die nach Satz 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG SH auf Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Für bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen sah der Entwurf deutliche Erleichterungen vor. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wurde vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht vorliegen. Diese Erleichterung ist nun nicht mehr enthalten, wobei in der Praxis die Voraussetzungen bei einem bereit sin einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen gegeben sein dürften. Für den stationären Vertrieb sowie für den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG SH eine Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit und Sachkunde. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung 1 Mio. Euro. Sie kann auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf 5 Mio. Euro, angepasst werden. Das Glücksspielgesetz sieht eine wettbewerbsfähige steuerliche Regelung vor, die nicht auf den Umsatz, sondern auf den Rohertrag abstellt. Nach § 36 GlückG SH beträgt der Abgabesatz 20% des Rohertrags. III. Aussichten Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine heftige Diskussion sowohl innerhalb des Landes Schleswig-Holstein wie auch mit Vertretern der anderen Länder voraus (dioe bei Weitem noch nicht aufgehört hat). Die Verabschiedung erfolgte denkbar knapp mit den 46 Stimmen der Regierungskoalition (CDU und FDP) gegen die 45 Stimmen der Opposition (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SSW). Insoweit hat man sich mit einer neu eingeführten Übergangsregelung ein Hintertürchen offen gehalten, um ggf. doch noch einer bundeseinheitliche Regelung in einem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH tatsächlich erfüllenden Glücksspiel- staatsvertrag zustimmen zu können. Genehmigungen dürfen nach dieser Regelung erst mit Wirkung zum 1. März 2012 erteilt werden (§ 48 GlückG SH). Erst ab diesen Zeitpunkt gibt es einen Vertrauensschutz. Eine neue, nach den im nächsten Jahr anstehenden Landtagswahlen gebildete Landesregierung kann dagegen nicht so ohne Weiteres bereits erteilte Genehmigungen entschädigungslos widerrufen. Eine Genehmigung kann nach § 4 Abs. 7 nur dann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Verstöße vorliegen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. Pressemitteilungen BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011 Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten. Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr. Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen. Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris). Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November 2007, ZfWG 2007, 471 OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009, ZfWG 2009, 268 und Urteil vom 28. September – I ZR 189/08 LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007 OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008, MMR 2009, 195 und Urteil vom 28. September – I ZR 30/10 LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007, ZfWG 2007, 460 OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29. Januar 2010, ZfWG 2010, 105 und Urteil vom 28. September – I ZR 43/10 LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008 OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010 und Urteil vom 28. September – I ZR 93/10 LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009, ZfWG 2009, 311 OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010, MMR 2010, 359 Karlsruhe, den 28. September 2011 Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 8
  • 9. Kurzmeldungen Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011 Der Österreichische Buchmacherverband (www.buchmacherverband.at) hält seinen traditionellen Buchmacherkongress am Dienstag, den 11. Oktober 2011, in Anif bei Salzburg ab. Auf der Tagesordnung stehen aktuelle Themen, insbesondere zu Steuer- und Rechtsfragen der Sportwetten. So referiert der Geschäftsführer des Österreichischen Buchmacherverbands, Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, über den "Wettvermittler - Was kann er? Was darf er". Steuerberater Mag. Christian Andre berichtet zu "Sportwetten vergnügungssteuerpflichtig? - Steuerliche Aspekte für Buchmacher und Vermittler". Der Präsident des Deutschen Buchmacherverbands Dr. Norman Albers stellt die aktuelle rechtliche Entwicklung in Deutschland dar ("Der neue Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland"). Jürgen Irsigler, der Vizepräsident des Österreichischen Buchmacherverbands, ergänzt diese Ausführungen mit einer Darstellung der Neuregelung in Schleswig-Holstein ("Neues Gesetz in Schleswig- Holstein - Auswirkungen auf die Wettbranche"). Rechtsanwalt Martin Arendts (www.wettrecht.de) wird über das "Sportwettenmonopol in Deutschland - Laufende Verfahren" berichten. Anmeldung bei: Österreichischer Buchmacherverband Weyrgasse 5/7 A - 1030 Wien Tel: +43 / 1 / 713 45 78 - 43 Fax: +43 / 1 / 713 94 80 Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at Internet: www.buchmacherverband.at _______________________ Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 9
  • 10. Neuerscheinung: Online-Glücksspiel in Europa Impressum ______________________ Zankl Wolfgang, Online-Glücksspiel in Europa Sportwettenrecht aktuell ISSN 1613-4222 Ist-Zustand – Soll-Zustand – Richtlinienvorschlag Herausgeber: 2011, 213 Seiten, ISBN 978-3-7089-0770-3, 36.00 EUR Rechtsanwaltskanzlei Mitteilung des Verlags: Das Online-Glücksspiel ARENDTS ANWÄLTE, entwickelt sich rasant, ist aber im Hinblick auf die Perlacher Str. 68, fehlende Harmonisierung in Europa mit 27 D - 82031 Grünwald verschiedenen Rechtsordnungen konfrontiert. (bei München) Daraus resultiert im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Charakter des Online- Tel. 0700 / WETTRECHT Glücksspiels ein Zustand qualifizierter Tel. 089 / 64 91 11 - 75; Rechtsunsicherheit, der sich letztlich auch zum Fax. 089 / 64 91 11 - 76 Nachteil der Verbraucher auswirkt. Die vorliegende Publikation geht den E-Mail: wettrecht entsprechenden Fragen nach und analysiert die @anlageanwalt.de einschlägige Judikatur des EuGH. Dabei zeigt sich, dass der Ist-Zustand des Online-Glücksspiels auch – und gerade – unter Berücksichtigung dieser Redaktion: Judikatur normativ nicht mit dem anzustrebenden Rechtsanwalt Martin Soll-Zustand in Einklang zu bringen ist. Aus diesem Arendts, M.B.L.-HSG Grund wird ein Richtlinienvorschlag präsentiert (martin.arendts@anlage und kommentiert, der dieser Situation sowie den anwalt.de) Ergebnissen der Untersuchung Rechnung trägt. (presserechtlich Insbesondere wird dabei auch auf die verantwortlich), Besonderheiten der für das Online-Glücksspiel Rechtsanwalt Clemens relevanten Anforderungen und Möglichkeiten der Schmautzer Informations- und Kommunikations-technologie eingegangen. Ziel des Richtlinienvorschlags ist die c/o ARENDTS ANWÄLTE, Erarbeitung einer regulativen Situation, die es Perlacher Str. 68, sowohl Spielern wie auch Anbietern ermöglicht, in D - 82031 Grünwald einer gesetzlich klaren, bestimmten und beständigen Rechtsumgebung agieren zu © 2011. können („safe environment“). Sportwettenrecht aktuell - Nr. 121 ISSN 1613-4222 Seite 10