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Leitfaden für die Weitergabe
von Lebensmitteln an soziale
Einrichtungen – Rechtliche Aspekte




                            www.bmelv.de
2 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 3




Vorwort


Liebe Leserinnen
und Leser,
elf Millionen Tonnen Lebensmittel landen in Deutschland jedes Jahr auf dem Müll. In
ihnen stecken viele wertvolle Ressourcen wie Getreide, Wasser oder Energie und viele
Stunden harter Arbeit unserer Landwirte und Beschäftigten der Ernährungswirtschaft.
Um die Menge der Lebensmittelabfälle deutlich zu reduzieren, habe ich die Initiative
Zu gut für die Tonne! auf den Weg gebracht. Sie zielt auf eine gemeinsame Kraftanstren-
gung entlang der gesamten Kette vom Acker bis auf den Teller – also von der Produktion
über Lebensmittelindustrie, Gastronomie und Handel zum Verbraucher. Die Initiative
soll eine neue Haltung verankern, die für eine höhere Wertschätzung von Lebensmitteln
steht.

Lebensmittel, die noch genießbar sind, gehören nicht auf den Müll. Sie können an so-
ziale Einrichtungen wie die TAFELN oder die Initiativen der Sozialverbände weiterge-
geben werden. Jedoch bestehen bei Gebern wie Empfängern häufig Unsicherheiten im
Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Um eventuelle Hindernisse für die
Weitergabe von Lebensmitteln aus dem Weg zu räumen, haben wir diesen Leitfaden
aufgelegt. Ich danke dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Frau Felicitas Schneider von der Universität
für Bodenkultur in Wien. Sie haben uns den österreichischen Leitfaden freundlicher-
weise als Vorlage zur Verfügung gestellt.

Dieser Leitfaden nimmt die meist gestellten Fragen auf und gibt verlässliche Antworten.
So können in Zukunft noch mehr Lebensmittel gerettet werden.
Ihre




Ilse Aigner
Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
4 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 5




Inhalt

Einleitung	   	                                                         6


Ziel des Leitfadens	                                                    7


Warum sollten Lebensmittel weitergegeben werden?	                       7


Welche Lebensmittel können abgegeben werden?	                           8


Wie funktioniert die Weitergabe von Lebensmitteln 	
an soziale Einrichtungen?	                                            10


Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?	               13
	
	 Zivilrechtliche Produkthaftung und Gewährleistung	                  14
	 Weitergabe von Produkten an soziale Einrichtungen	                  14
	 Weitergabe von Produkten durch soziale Einrichtungen	               14
	 Sichere und nicht sichere Lebensmittel	                             15
	 Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs- und Verkaufsdatum	                15
	 Hygienische Weitergabe von offener Ware	                            17
	 Rückverfolgbarkeit	                                                 17


Literaturverzeichnis	                                                 18
6 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen




Einleitung
Lebensmittel werden entlang der gesamten Wertschöpfungskette weggeworfen.
Nach Schätzungen von Experten werden zwischen zehn und 40 Prozent der welt-
weit produzierten Lebensmittel nicht verzehrt1, sondern aus unterschiedlichen
Gründen entsorgt. In Deutschland werden nach einer vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Studie der Uni-
versität Stuttgart rund elf Millionen Tonnen Lebensmittel pro Jahr von Industrie,
Handel, Großverbrauchern und Privathaushalten weggeworfen.2 Neben nicht mehr
genießbaren Produkten werden auch solche entsorgt, die noch einwandfrei für den
menschlichen Verzehr geeignet sind, jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht
mehr marktgängig eingestuft oder in Haushalten nicht konsumiert werden.

In unseren Lebensmitteln stecken kostbare Ressourcen wie landwirtschaftliche
Fläche, Wasser, Energie, menschliche Arbeit und Rohstoffe. Werden die Lebensmit-
tel am Ende weggeworfen, waren diese Aufwendungen im Grunde vergeblich. Die
Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist daher aus ökonomischen, ökologischen
und ethischen Gründen geboten. Die EU will die Lebensmittelabfälle bis 2020 um
die Hälfte reduzieren. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat das Ziel übernommen und zur Umsetzung die Initiative
Zu gut für die Tonne – Strategien gegen die Lebensmittelverschwendung ins Leben
gerufen. Darüber hinaus werden in den zu erarbeitenden Abfallvermeidungspro-
grammen des Bundes und der Länder konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der
Lebensmittelabfälle aufgenommen. Ganz vermeiden lassen sich Lebensmittelab-
fälle auch bei bester Planung weder in der Industrie noch im Handel (zum Beispiel
Fehlchargen, Neusortierungen). Dennoch, das Wegwerfen wertvoller Lebensmittel
muss nicht sein. Qualitativ einwandfreie Lebensmittel (z.B. Obst und Gemüse
mit kleinen Schönheitsfehlern, Produkte mit leicht beschädigten Verpackungen,
Saisonware nach Ende der Saison) können an die TAFELN oder andere soziale Ein-
richtungen abgegeben werden. Dieser Leitfaden erläutert die geltenden Rahmen-
bedingungen.




1 Parfitt J. et al. (2010)
2 Kranert M. (2012)
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 7




Ziel des Leitfadens
Ziel dieses Leitfadens ist es, die Weitergabe von Lebensmitteln zu erleichtern. Dazu
werden Informationen zur Weitergabe von Lebensmitteln angeboten, die nicht
marktgängig, aber für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Als Zielgruppen
sind sowohl Unternehmen angesprochen, die sich vor einer Weitergabe von Le-
bensmitteln erstmals einen Überblick verschaffen möchten, als auch Lebensmittel
empfangende Sozialeinrichtungen, welche Unterstützung bei unklaren rechtlichen
Fragestellungen benötigen.

Bei der Ausarbeitung des Leitfadens wurden die häufigsten Unsicherheiten betref-
fend der rechtlichen Fragestellungen aus der Praxis zusammengetragen. Dieser
Leitfaden ersetzt nicht geltendes Recht, sondern bietet einen Überblick über jene
Aspekte, die sich in der Praxis immer wieder als bedeutsam herausgestellt haben.

   Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Lebens-
   mittelaufsicht Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.




Warum sollten Lebensmittel
weitergegeben werden?
Die Weitergabe von Lebensmitteln, die dann gegessen statt entsorgt werden,
ist ökologisch, ökonomisch und sozial sinnvoll. Sowohl Unternehmen als auch
soziale Einrichtungen können wirtschaftliche Vorteile durch Einsparung von
Entsorgungskosten bzw. Anschaffungskosten für Lebensmittel erzielen. Wertvolle
Ressourcen, die bei Herstellung und Distribution von Lebensmitteln eingesetzt
wurden, werden sinnvoll genutzt. Zudem können gespendete Lebensmittel die
Lebenssituation von sozial benachteiligten Personen deutlich erleichtern. Viele so-
ziale Einrichtungen bieten neben der Ausgabe von Lebensmitteln auch zusätzliche
Unterstützungsangebote an.
8 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen




Welche Lebensmittel können
abgegeben werden?
Die zur Verfügung gestellten Lebensmittel umfassen alle denkbaren Produktgrup-
pen von frischem Obst und Gemüse bis zu Konserven und Tiefkühlkost. Lediglich
Alkohol wird von den meisten sozialen Einrichtungen nicht angenommen. Die
Lebensmittel sind sicher, d.h. nicht gesundheitsschädlich und für den menschli-
chen Verzehr geeignet, wurden jedoch aus unterschiedlichen Gründen als nicht
marktgängig eingestuft. Es sind Lebensmittel, die aus Gründen der Verbraucher-
erwartung bzw. der Marktstabilisierung nicht über den herkömmlichen Markt
abgesetzt werden können oder sollen. Verbraucher erwarten in der Regel absolut
frische Ware, weswegen oft Lebensmittel nahe dem Mindesthaltbarkeitsdatum
oder Brot vom Vortag aus dem Sortiment genommen werden. Auch das Aussehen
spielt eine Rolle. So wird Obst und Gemüse meist schon beim Auftreten minimaler
Druckstellen entsorgt. Diese aussortierte Ware ist oft bestens für die Weitergabe an
Bedürftige geeignet.

Beispiele für Lebensmittel, die sich zur Weitergabe an soziale Einrichtungen
eignen:

Y 	Die Produkte erreichen nicht die von Lebensmittelindustrie und -handel gefor-
   derten Standards für bestimmte Handelsklassen hinsichtlich Form, Farbe oder
   Größe.

Y	 Um den Marktpreis eines bestimmten Produktes stabil halten zu können, wer-
   den weitere Mengen desselben Produktes nicht auf den Markt gebracht (sog.
   Interventionsprodukte). Ware kann am Markt nicht abgesetzt werden.

Y	 Lagerüberschüsse aufgrund von Fehlkalkulation bezüglich des Absatzes

Y	 Fehletikettierungen
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 9




Y	 Das Produkt genügt nicht den unternehmensinternen Qualitätskriterien.

Y	 Es gibt leichte Abweichungen des Produktes im Vergleich zu den Angaben auf
   der Verpackung (z.B. eine höhere/niedrigere Füllmenge als angegeben).

Y	 Die Verpackung wurde beim Transport leicht beschädigt bzw. weist Mängel auf
   (z.B. fehlerhafte Bedruckung).

Y	 Saisonartikel wurden bis Saisonende nicht abgesetzt (z.B. Osterhasen, die vor
   den Osterfeiertagen nicht verkauft werden konnten).

Y	 Nicht verkaufte Ware nach einer Sortimentsänderung

Y	 Äußerliche Mängel von Produkten, die keinen Einfluss auf die Sicherheit der
   Lebensmittel haben (z.B. Druckstellen an Obst)

Y	 Ware innerhalb einer Restlaufzeit – in der Regel bis zum Erreichen des Min-
   desthaltbarkeitsdatums –, in welcher sie vom Handel nicht mehr für den Ver-
   kauf angenommen wird.

Bei der Weitergabe von Lebensmitteln ist insbesondere auf zwei wichtige Kenn-
zeichnungen zu achten: das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum
(siehe Seite 15 f.).

Problematisch ist die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung3 entsprechen. Diese verlangt eine leicht verständliche, gut
sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung in deutscher Sprache. Es bedarf also im
Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung, wie gravierend der Verstoß gegen die Kenn-
zeichnungsvorschriften (z.B. ausländische Beschriftung von Etiketten) ist. Starke
Abweichungen können zu einem Verkehrsverbot führen.




3 § 3 Absatz 3 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV)
10 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen




Wie funktioniert die Weitergabe
von Lebensmitteln an
soziale Einrichtungen?
Das Prinzip ist einfach: Für den menschlichen Verzehr geeignete, aber nicht (mehr)
marktgängige Lebensmittel werden von Produktions- und Verarbeitungsbetrieben,
Groß- und Einzelhandel oder der Gastronomie kostenlos zur Verfügung gestellt
und von einer sozialen Organisation abgeholt, gelagert und letztendlich an be-
dürftige Personen (kostenlos oder gegen geringen Kostenersatz) abgegeben. Somit
werden ansonsten für die Entsorgung bestimmte Lebensmittel einer sinnvollen
Verwendung zugeführt.

Die Logistikkosten werden hauptsächlich aus Spenden bzw. Einnahmen aus dem
Verkauf gedeckt. Die verschiedenen sozialen Einrichtungen und Organisationen,
die sich im Bereich der Weitergabe von Lebensmittelspenden engagieren, unter-
scheiden sich z.B. hinsichtlich

Y des Produktangebotes:

Ein Großteil der Einrichtungen gibt ausschließlich die kostenlos zur Verfügung
gestellten Produkte an ihre Kunden weiter. Dadurch sind nicht immer alle Lebens-
mittel für den täglichen Bedarf verfügbar, d.h. es wird kein Vollsortiment geboten.
Wenige Organisationen kaufen gezielt Ware zu, um ein breiteres Sortiment und
damit die Abdeckung mit Grundnahrungsmitteln zu bieten. Neben Lebensmitteln
werden teilweise auch gespendete Hygieneprodukte, Haushaltswaren, Bekleidung
oder Bücher von den Einrichtungen verteilt.

Y des ergänzenden Angebots an Sozialberatung:

Viele Einrichtungen nutzen den niederschwelligen Zugang zu ihren Kunden über
die Ausgabe von Lebensmitteln als Möglichkeit, bestimmte Zielgruppen für profes-
sionelle Hilfestellungen zugänglich zu machen.
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 11




Y der Annahme von Waren nach Erreichen des Mindesthalt-
barkeitsdatums (MHD):

Einige Einrichtungen nehmen Lebensmittel mit überschrittenem MHD nicht an,
andere überprüfen und kennzeichnen diese Produkte entsprechend vor der Abgabe
an ihre Kunden.

Y der speziellen Abgabekriterien:

Darunter fällt beispielsweise die prinzipielle Überprüfung der sozialen Bedürftig-
keit durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch Vorlage amtlicher Dokumen-
te, die Festlegung der Einkommensgrenze zur Feststellung der Bedürftigkeit oder
gegebenenfalls Einschränkungen beim Bezug der abgegebenen Produkte hinsicht-
lich Menge pro Einkauf, Anzahl Einkäufe pro Woche, max. Einkaufssumme pro
Einkauf etc..

Y der Festsetzung eines Preises für die abgegebenen Produkte:

Einige Einrichtungen geben die Lebensmittel kostenlos an ihre Kunden ab, bei
anderen wird ein symbolischer Preis bei der Abgabe verlangt, welcher bis zu einem
Drittel des normalen Verkaufspreises beträgt. Durch die Erhebung eines Kostenbei-
trages sollen die Kunden einerseits aus der Rolle des Almosenempfängers entlassen
und andererseits jedem Lebensmittel auch ein bestimmter Wert zugeordnet wer-
den. Bestimmte Produkte, wie beispielsweise Brot, werden in vielen Einrichtungen
kostenlos abgegeben.

Y der unmittelbaren Zielgruppe:

Einige Einrichtungen versorgen andere soziale Einrichtungen mit den zur Ver-
fügung gestellten Lebensmitteln, welche diese an ihre Klienten direkt oder in
gekochter Form weitergeben (z.B. Obdachlosenheime, Flüchtlingshäuser). Andere
Einrichtungen übernehmen neben der Transport- und Lagerlogistik auch die
direkte Abgabe an bedürftige Personen (z.B. Sozialmärkte).
12 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen




Y der Organisation im Hintergrund:

Die Einrichtungen, die Lebensmittel an sozial bedürftige Personen verteilen,
werden von unterschiedlichen Trägerorganisationen wie kirchlichen Gemeinden,
Ordensgemeinschaften, etablierten Sozialorganisationen (z.B. Caritas, Volkssoli-
darität, Rotes Kreuz), Kooperationen von Gemeinden mit anderen Organisationen
oder rein privaten Vereinen und Einzelpersonen geführt. Einige der Einrichtungen
arbeiten ausschließlich mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
andere bieten als sozial-ökonomischer Betrieb benachteiligten Personen einen
befristeten Ausbildungsplatz an.

Y der logistischen Möglichkeiten:

Nicht alle Einrichtungen verfügen über gekühlte Transport- und Lagermöglichkei-
ten, was sich auf die Annahme bestimmter Lebensmittel auswirkt.

Die Suppenküchen der Kirchen sowie die TAFELN sind die größten bzw. am wei-
testen verbreiteten Organisationen in Deutschland, die gespendete Lebensmittel
an sozial und wirtschaftlich benachteiligte Menschen weitergeben. Die TAFELN
fungieren dabei teils als eingetragene Vereine, teils befinden sie sich selbst in
Trägerschaft von Kirchen, Diakonie, Caritas und Arbeiterwohlfahrt. Die Kontakt-
adressen sind im Internet beim Bundesverband Deutsche Tafel e.V. (www.tafel.de)
oder den Internetseiten der großen Sozialverbände (www.caritas.de, www.diakonie.
de, www.awo) zu finden. Kontaktdaten kleinerer, regionaler und/oder privater Ein-
richtungen sind in der Regel in den örtlichen Branchenverzeichnissen eingetragen.
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 13




Welche rechtlichen Rahmen-
bedingungen sind zu beachten?
Für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen gelten alle Bestim-
mungen des Lebensmittelrechts, insbesondere auch jene über die Lebensmittelsi-
cherheit und die Lebensmittelhygiene. Eine soziale Einrichtung, welche von Un-
ternehmen zur Verfügung gestellte Lebensmittel an andere soziale Einrichtungen
oder direkt an sozial bedürftige Personen weitergibt, ist ein Lebensmittelunterneh-
men. Auch wer auf einer Plattform im Internet Lebensmittel anbietet oder abgibt,
handelt als Lebensmittelunternehmer. Je nach Ausgestaltung der Website oder der
App kann auch der Betreiber der Plattform als lebensmittelrechtlich Verantwort-
licher anzusehen sein. Nach EU-Recht ist grundsätzlich jeder Lebensmittelunter-
nehmer (außer Primärproduzenten), der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in
den Verkehr bringt, verpflichtet, die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Ar-
beitsstufen zu ermitteln, konsequent zu überwachen und zu dokumentieren sowie
angemessene Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.4 Dies gilt unabhängig davon,
ob die Produkte unentgeltlich oder entgeltlich abgegeben werden. Es handelt sich
lediglich um eine Verlängerung der herkömmlichen Wertschöpfungskette, daher
sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften, von denen die wichtigsten Aspekte im
Folgenden aufgeführt werden, uneingeschränkt einzuhalten.

Wichtig ist die Dokumentation der Maßnahmen. Konkret heißt das: Die ausge-
gebenen Waren müssen rückverfolgbar sein5 (siehe auch Seite 17 f.). Lebensmit-
telprüfer verlangen zudem Nachweise, dass die sozialen Einrichtungen bei Rei-
nigung, Lagerhaltung, evtl. Verarbeitung und Ausgabe der Waren den Standards
der Lebensmittelhygiene entsprechen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
sozialen Einrichtungen werden zudem regelmäßig im Bereich Lebensmittelhygie-
ne geschult.

Das folgende Kapitel enthält kurze Darstellungen der rechtlichen Sachverhalte für
einen ersten Überblick. Detaillierte Informationen finden Sie in den jeweiligen
Rechtsvorschriften bzw. bei den zuständigen Behörden.



4 Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004
5 Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
14 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen



Zivilrechtliche Produkthaftung und Gewährleistung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)6 und das Produkthaftungsgesetz enthalten ein-
schlägige Regelungen zur Produkthaftung und Gewährleistung.

Das Produkthaftungsgesetz regelt etwaige Ansprüche, wenn es zu einem Perso-
nen- oder Sachschaden durch einen Produktfehler kommt. Für den Schaden haftet
jeweils das herstellende bzw. importierende Unternehmen. Kann dieses nicht eru-
iert werden, haftet der Inverkehrbringer, im konkreten Fall die soziale Einrichtung,
wenn sie entsprechende Zulieferer nicht bekannt gibt/bekannt geben kann.

Ein Produkt ist dann als fehlerhaft zu bezeichnen, wenn „es nicht die Sicherheit
bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände (…) berechtigterweise erwartet
werden kann“ (§ 3 Absatz 1 ProdHaftG7). Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaf-
tungsgesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entge-
genstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14 ProdHaftG).



Weitergabe von Produkten an soziale Einrichtungen
Im Verhältnis eines Unternehmens, welches Lebensmittel kostenlos zur Verfügung
stellt, und der sozialen Einrichtung, welche diese empfängt, gilt aufgrund der
Unentgeltlichkeit in der Regel Schenkungsrecht. Schadensersatz für Sachmängel ist
hiernach bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers zu leisten (vgl. §§ 516, 524 BGB).



Weitergabe von Produkten durch soziale Einrichtungen
Anders verhält es sich jedoch bei der Weitergabe der Produkte durch soziale
Einrichtungen an Kundinnen und Kunden gegen – wenn auch geringes – Entgelt.
Nach den kaufrechtlichen Vorschriften des BGB muss jemand, der einem ande-
ren eine Sache entgeltlich überlässt, gewährleisten, dass die Sache die vereinbarte
Beschaffenheit aufweist (Gewährleistung). Wesentlich ist daher, dass der Käufer
klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass die angebotene Ware knapp am

6 §§ 433 ff. BGB
7 Produkthaftungsgesetz
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 15



Mindesthaltbarkeitsdatum liegt bzw. dieses bereits überschritten hat und deshalb
rasch verbraucht werden sollte.
Auch bei Einhaltung dieses Hinweises liegt es natürlich im Ermessen der sozialen
Einrichtung, im Rahmen einer Kulanzlösung für ein beanstandetes Produkt Pro-
duktersatz zu leisten oder das Geld zurückzugeben.



Sichere und nicht sichere Lebensmittel
Der gesetzeskonforme Umgang mit Lebensmitteln ist im Lebensmittelrecht umfang-
reich geregelt. Lebensmittel müssen sicher sein. Für die Lebensmittelsicherheit ist
jeweils das Lebensmittelunternehmen verantwortlich, das das Lebensmittel abgibt.
Das bedeutet, dass sich die soziale Einrichtung von der Sicherheit der weitergegebe-
nen Lebensmittel überzeugen muss, so wie auch jedes andere Lebensmittelunterneh-
men entlang der Wertschöpfungskette. Diese Verantwortung gilt für alle abgegebenen
Lebensmittel (auch vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums oder für Produkte,
die mit keinem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind) und kann auch durch ver-
tragliche Vereinbarungen nicht an jemand anderen übertragen werden.

Sobald Grund zu der Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist, ist
das Produkt im Rahmen der Eigenverantwortung des Unternehmens vom Markt zu
nehmen und die zuständigen Behörden sind zu informieren (Lebensmittelüberwa-
chungsbehörden der Länder). Hat das Produkt bereits die Verbraucher erreicht, so
sind diese auf geeignetem Weg vom Grund der Rücknahme zu informieren und das
Produkt ist öffentlich zurückzurufen.8



Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs- und Verkaufsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist jener Zeitpunkt, bis zu dem die Ware bei
richtiger Lagerung ihre spezifischen Eigenschaften behält.9 Es wird vom herstel-
lenden Unternehmen festgelegt. Jedoch können viele Lebensmittel auch verzehrt
werden, wenn das MHD abgelaufen ist. Dann sollte auf Folgendes geachtet werden:



8 	Artikel 17, 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
9 § 7 Absatz 1 LMKV
16 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen



Y 	 Keine Auffälligkeiten bei Überprüfung des Aussehens, der Farbe und des
	 Geruchs,
Y	 Zeitraum des Überschreitens des MHD ist im Verhältnis zur Gesamthaltbar-
    keitsdauer gering und die
Y	 Kühlkette wurde nicht unterbrochen.

Eine nachträgliche Verlängerung des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nur in Aus-
nahmefällen zulässig.

Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels überschritten ist, so
muss das klar und allgemein verständlich kenntlich gemacht werden. Die Ware
darf jedoch weiterhin in den Umlauf gebracht werden, wenn sich das Unterneh-
men, das die Ware abgibt, davon überzeugt hat, dass das Lebensmittel sicher ist.
Die Verantwortung über die Sicherheit der Ware im Falle einer Weitergabe liegt
uneingeschränkt beim jeweiligen Lebensmittelunternehmen, also in diesem Falle
bei der sozialen Einrichtung.

Das Verbrauchsdatum wird anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Lebensmit-
teln verwendet, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind und
demnach bereits nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche
Gesundheit darstellen könnten.

Bei überschrittenem Verbrauchsdatum darf die Ware nicht mehr in den Umlauf ge-
bracht werden, folglich kommt eine Abgabe an soziale Einrichtungen nicht in Frage!

Verpackte rohe Eier sind neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum fallweise auch mit
einem Verkaufsdatum gekennzeichnet. Dieses stellt die maximale Frist von 21 Tagen
zwischen dem Legen der Eier und der Abgabe des Produkts an Verbraucherinnen
und Verbraucher dar.10 Nach dem Ablauf dieser Frist dürfen rohe Eier nicht mehr an
Endverbraucher abgegeben, jedoch weiter verwendet (z.B. gekocht) werden.

Inhaltsstoffe und Zusätze, die Allergien auslösen können, z.B. Nüsse, Eier, Soja,
Fisch und jeweils daraus hergestellte Erzeugnisse, sind ebenfalls deklarations-



10	 § 3 Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 17



pflichtig. Lebensmittel, die diese enthalten, müssen extra gekennzeichnet sein,
damit soziale Einrichtungen sie weitergeben können.11
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Lebensmittelüber-
wachungsbehörde.



Hygienische Weitergabe von offener Ware
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sozialen Einrichtungen gelten dieselben
rechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte aller anderen Lebensmittelunterneh-
men. Sie müssen daher bestimmten gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
Hier sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten,
wonach bei bestimmten Erkrankungen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
bestehen. Eine Belehrung bezüglich solcher Verbote ist für alle Personen, die mit
Lebensmitteln umgehen, erforderlich. Darüber hinaus muss eine Bescheinigung
über diese Belehrungen beim Gesundheitsamt eingeholt werden.12

Bei der Weitergabe von Lebensmitteln ist in jedem Fall sorgfältig darauf zu achten,
dass Lebensmittel keiner nachteiligen Beeinflussung, z. B. ihrer hygienischen Be-
schaffenheit, ausgesetzt werden.13

Soziale Einrichtungen, die Lebensmittel direkt an ihre Klienten weitergeben,
können auch offene Ware annehmen, sofern diese Ware vor nachteiliger Beeinflus-
sung geschützt ist (z. B. Schutz von Obst und Gemüse vor Staub und Insekten durch
Lagerung in abgedeckten Kisten).



Rückverfolgbarkeit
Unter dem Begriff Rückverfolgbarkeit wird nach den geltenden Rechtsvorschriften
die Möglichkeit verstanden, den Weg eines Lebensmittels durch alle Produktions-,
Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verfolgen zu können.14 Dies ermöglicht ein
rasches Handeln, falls sich ein Lebensmittel als nicht sicher erweist.



11	 §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 3, 6 Absatz 2, 5a, 6 i.V.m. Anlage 3 LMKV und ab 14. Dezember 2014 Artikel 9
    Absatz 1 Buchstabe c), 21 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
12	 §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
13	 Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007
14	 Artikel 3 Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
18 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen



Jedes Lebensmittelunternehmen muss im Sinne der Rechtsvorschrift Auskunft da-
rüber geben können, wo seine Produkte herkommen und wo sie hingehen. Soziale
Einrichtungen bekommen Lebensmittel zur Verfügung gestellt und geben diese
weiter. Die Regelungen bezüglich Rückverfolgbarkeit gelten somit auch für soziale
Einrichtungen. Die Dokumentationspflicht bezieht sich dabei jeweils auf eine Stufe
vor und zurück in der Lebensmittelkette, soweit es sich um andere Lebensmittel-
unternehmen handelt.15

Zur praktischen Umsetzung der Rückverfolgbarkeit hat die EU Leitlinien ausge-
arbeitet, die auf der Homepage der Europäischen Kommission (Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucher) unter Lebensmittelsicherheit zu finden sind.16

Um den Besonderheiten gemeinnütziger Einrichtungen Rechnung zu tragen, wur-
de in Deutschland im Jahre 2005 ein vereinfachtes Lieferscheinverfahren bei der
Abgabe von Lebensmitteln an diese Einrichtungen eingeführt. Demnach genügt
der Spender den Anforderungen, wenn er das vom Empfänger ausgefüllte und
unterschriebene Formular aufbewahrt.17 Ein entsprechendes Muster eines solchen
vereinfachten Lieferscheins wird seither auch von den TAFELN problemlos genutzt.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die zuständige Behörde der Lebensmittel-
überwachung vor Ort.



Literaturverzeichnis
Parftt J., Barthel M., Macnaughton S. (2010) Food waste within food supply chains:
   quantifcation and potential for change to 2050. Phil. Trans. R. Soc. B. 365, 3065-3081.
Prof. Karnert M. (2012), Ermittlung der weggeworfenen Lebensmittelmengen und
   Vorschläge zur Verminderung der Wegwerfrate bei Lebensmitteln in Deutschland.
   http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/WvL/Studie_Lebens-
   mittelabfaelle_Kurzfassung.pdf;jsessionid=EE25D14B802E634E3E56F5F66333
   BE30.2_cid252?__blob=publicationFile
Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (2010) Leitlinien für
   die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr.
   178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht – Schlussfolgerungen des Ständi-
   gen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. 26. Januar 2010



15 Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
16	 http://ec.europa.eu/food/food/foodlaw/guidance/index_en.htm
17	 Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Impressum
Herausgeber
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat 523
Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin

Stand
August 2012

Text
BMELV auf der Grundlage eines Textes von Dipl.-Ing. Felicitas
Schneider, Institut für Abfallwirtschaft, Universität für Boden-
kultur Wien (2011) auf Initiative des österreichischen Bundes-
ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, angepasst an die deutschen Rechtsverhältnisse

Gestaltung
design.idee, büro_für_gestaltung, Erfurt

Bildnachweis
BMELV/walkscreen

Druck
BMELV


Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeits-
arbeit des BMELV kostenlos herausgegeben. Sie darf
nicht im Rahmen von Wahlwerbung politischer
Parteien oder Gruppen eingesetzt werden.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.bmelv.de
www.zugutfuerdietonne.de
09-248-BMELV_Leitfaden für die Weitergabe von LM an soziale Einrichtungen.pdf

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09-248-BMELV_Leitfaden für die Weitergabe von LM an soziale Einrichtungen.pdf

  • 1. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen – Rechtliche Aspekte www.bmelv.de
  • 2. 2 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen
  • 3. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 3 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, elf Millionen Tonnen Lebensmittel landen in Deutschland jedes Jahr auf dem Müll. In ihnen stecken viele wertvolle Ressourcen wie Getreide, Wasser oder Energie und viele Stunden harter Arbeit unserer Landwirte und Beschäftigten der Ernährungswirtschaft. Um die Menge der Lebensmittelabfälle deutlich zu reduzieren, habe ich die Initiative Zu gut für die Tonne! auf den Weg gebracht. Sie zielt auf eine gemeinsame Kraftanstren- gung entlang der gesamten Kette vom Acker bis auf den Teller – also von der Produktion über Lebensmittelindustrie, Gastronomie und Handel zum Verbraucher. Die Initiative soll eine neue Haltung verankern, die für eine höhere Wertschätzung von Lebensmitteln steht. Lebensmittel, die noch genießbar sind, gehören nicht auf den Müll. Sie können an so- ziale Einrichtungen wie die TAFELN oder die Initiativen der Sozialverbände weiterge- geben werden. Jedoch bestehen bei Gebern wie Empfängern häufig Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Um eventuelle Hindernisse für die Weitergabe von Lebensmitteln aus dem Weg zu räumen, haben wir diesen Leitfaden aufgelegt. Ich danke dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirt- schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Frau Felicitas Schneider von der Universität für Bodenkultur in Wien. Sie haben uns den österreichischen Leitfaden freundlicher- weise als Vorlage zur Verfügung gestellt. Dieser Leitfaden nimmt die meist gestellten Fragen auf und gibt verlässliche Antworten. So können in Zukunft noch mehr Lebensmittel gerettet werden. Ihre Ilse Aigner Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • 4. 4 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen
  • 5. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 5 Inhalt Einleitung 6 Ziel des Leitfadens 7 Warum sollten Lebensmittel weitergegeben werden? 7 Welche Lebensmittel können abgegeben werden? 8 Wie funktioniert die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen? 10 Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten? 13 Zivilrechtliche Produkthaftung und Gewährleistung 14 Weitergabe von Produkten an soziale Einrichtungen 14 Weitergabe von Produkten durch soziale Einrichtungen 14 Sichere und nicht sichere Lebensmittel 15 Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs- und Verkaufsdatum 15 Hygienische Weitergabe von offener Ware 17 Rückverfolgbarkeit 17 Literaturverzeichnis 18
  • 6. 6 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Einleitung Lebensmittel werden entlang der gesamten Wertschöpfungskette weggeworfen. Nach Schätzungen von Experten werden zwischen zehn und 40 Prozent der welt- weit produzierten Lebensmittel nicht verzehrt1, sondern aus unterschiedlichen Gründen entsorgt. In Deutschland werden nach einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Studie der Uni- versität Stuttgart rund elf Millionen Tonnen Lebensmittel pro Jahr von Industrie, Handel, Großverbrauchern und Privathaushalten weggeworfen.2 Neben nicht mehr genießbaren Produkten werden auch solche entsorgt, die noch einwandfrei für den menschlichen Verzehr geeignet sind, jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht mehr marktgängig eingestuft oder in Haushalten nicht konsumiert werden. In unseren Lebensmitteln stecken kostbare Ressourcen wie landwirtschaftliche Fläche, Wasser, Energie, menschliche Arbeit und Rohstoffe. Werden die Lebensmit- tel am Ende weggeworfen, waren diese Aufwendungen im Grunde vergeblich. Die Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist daher aus ökonomischen, ökologischen und ethischen Gründen geboten. Die EU will die Lebensmittelabfälle bis 2020 um die Hälfte reduzieren. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat das Ziel übernommen und zur Umsetzung die Initiative Zu gut für die Tonne – Strategien gegen die Lebensmittelverschwendung ins Leben gerufen. Darüber hinaus werden in den zu erarbeitenden Abfallvermeidungspro- grammen des Bundes und der Länder konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Lebensmittelabfälle aufgenommen. Ganz vermeiden lassen sich Lebensmittelab- fälle auch bei bester Planung weder in der Industrie noch im Handel (zum Beispiel Fehlchargen, Neusortierungen). Dennoch, das Wegwerfen wertvoller Lebensmittel muss nicht sein. Qualitativ einwandfreie Lebensmittel (z.B. Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern, Produkte mit leicht beschädigten Verpackungen, Saisonware nach Ende der Saison) können an die TAFELN oder andere soziale Ein- richtungen abgegeben werden. Dieser Leitfaden erläutert die geltenden Rahmen- bedingungen. 1 Parfitt J. et al. (2010) 2 Kranert M. (2012)
  • 7. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 7 Ziel des Leitfadens Ziel dieses Leitfadens ist es, die Weitergabe von Lebensmitteln zu erleichtern. Dazu werden Informationen zur Weitergabe von Lebensmitteln angeboten, die nicht marktgängig, aber für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Als Zielgruppen sind sowohl Unternehmen angesprochen, die sich vor einer Weitergabe von Le- bensmitteln erstmals einen Überblick verschaffen möchten, als auch Lebensmittel empfangende Sozialeinrichtungen, welche Unterstützung bei unklaren rechtlichen Fragestellungen benötigen. Bei der Ausarbeitung des Leitfadens wurden die häufigsten Unsicherheiten betref- fend der rechtlichen Fragestellungen aus der Praxis zusammengetragen. Dieser Leitfaden ersetzt nicht geltendes Recht, sondern bietet einen Überblick über jene Aspekte, die sich in der Praxis immer wieder als bedeutsam herausgestellt haben. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Lebens- mittelaufsicht Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt. Warum sollten Lebensmittel weitergegeben werden? Die Weitergabe von Lebensmitteln, die dann gegessen statt entsorgt werden, ist ökologisch, ökonomisch und sozial sinnvoll. Sowohl Unternehmen als auch soziale Einrichtungen können wirtschaftliche Vorteile durch Einsparung von Entsorgungskosten bzw. Anschaffungskosten für Lebensmittel erzielen. Wertvolle Ressourcen, die bei Herstellung und Distribution von Lebensmitteln eingesetzt wurden, werden sinnvoll genutzt. Zudem können gespendete Lebensmittel die Lebenssituation von sozial benachteiligten Personen deutlich erleichtern. Viele so- ziale Einrichtungen bieten neben der Ausgabe von Lebensmitteln auch zusätzliche Unterstützungsangebote an.
  • 8. 8 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Welche Lebensmittel können abgegeben werden? Die zur Verfügung gestellten Lebensmittel umfassen alle denkbaren Produktgrup- pen von frischem Obst und Gemüse bis zu Konserven und Tiefkühlkost. Lediglich Alkohol wird von den meisten sozialen Einrichtungen nicht angenommen. Die Lebensmittel sind sicher, d.h. nicht gesundheitsschädlich und für den menschli- chen Verzehr geeignet, wurden jedoch aus unterschiedlichen Gründen als nicht marktgängig eingestuft. Es sind Lebensmittel, die aus Gründen der Verbraucher- erwartung bzw. der Marktstabilisierung nicht über den herkömmlichen Markt abgesetzt werden können oder sollen. Verbraucher erwarten in der Regel absolut frische Ware, weswegen oft Lebensmittel nahe dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Brot vom Vortag aus dem Sortiment genommen werden. Auch das Aussehen spielt eine Rolle. So wird Obst und Gemüse meist schon beim Auftreten minimaler Druckstellen entsorgt. Diese aussortierte Ware ist oft bestens für die Weitergabe an Bedürftige geeignet. Beispiele für Lebensmittel, die sich zur Weitergabe an soziale Einrichtungen eignen: Y Die Produkte erreichen nicht die von Lebensmittelindustrie und -handel gefor- derten Standards für bestimmte Handelsklassen hinsichtlich Form, Farbe oder Größe. Y Um den Marktpreis eines bestimmten Produktes stabil halten zu können, wer- den weitere Mengen desselben Produktes nicht auf den Markt gebracht (sog. Interventionsprodukte). Ware kann am Markt nicht abgesetzt werden. Y Lagerüberschüsse aufgrund von Fehlkalkulation bezüglich des Absatzes Y Fehletikettierungen
  • 9. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 9 Y Das Produkt genügt nicht den unternehmensinternen Qualitätskriterien. Y Es gibt leichte Abweichungen des Produktes im Vergleich zu den Angaben auf der Verpackung (z.B. eine höhere/niedrigere Füllmenge als angegeben). Y Die Verpackung wurde beim Transport leicht beschädigt bzw. weist Mängel auf (z.B. fehlerhafte Bedruckung). Y Saisonartikel wurden bis Saisonende nicht abgesetzt (z.B. Osterhasen, die vor den Osterfeiertagen nicht verkauft werden konnten). Y Nicht verkaufte Ware nach einer Sortimentsänderung Y Äußerliche Mängel von Produkten, die keinen Einfluss auf die Sicherheit der Lebensmittel haben (z.B. Druckstellen an Obst) Y Ware innerhalb einer Restlaufzeit – in der Regel bis zum Erreichen des Min- desthaltbarkeitsdatums –, in welcher sie vom Handel nicht mehr für den Ver- kauf angenommen wird. Bei der Weitergabe von Lebensmitteln ist insbesondere auf zwei wichtige Kenn- zeichnungen zu achten: das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum (siehe Seite 15 f.). Problematisch ist die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht der Lebensmittel-Kenn- zeichnungsverordnung3 entsprechen. Diese verlangt eine leicht verständliche, gut sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung in deutscher Sprache. Es bedarf also im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung, wie gravierend der Verstoß gegen die Kenn- zeichnungsvorschriften (z.B. ausländische Beschriftung von Etiketten) ist. Starke Abweichungen können zu einem Verkehrsverbot führen. 3 § 3 Absatz 3 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV)
  • 10. 10 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Wie funktioniert die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen? Das Prinzip ist einfach: Für den menschlichen Verzehr geeignete, aber nicht (mehr) marktgängige Lebensmittel werden von Produktions- und Verarbeitungsbetrieben, Groß- und Einzelhandel oder der Gastronomie kostenlos zur Verfügung gestellt und von einer sozialen Organisation abgeholt, gelagert und letztendlich an be- dürftige Personen (kostenlos oder gegen geringen Kostenersatz) abgegeben. Somit werden ansonsten für die Entsorgung bestimmte Lebensmittel einer sinnvollen Verwendung zugeführt. Die Logistikkosten werden hauptsächlich aus Spenden bzw. Einnahmen aus dem Verkauf gedeckt. Die verschiedenen sozialen Einrichtungen und Organisationen, die sich im Bereich der Weitergabe von Lebensmittelspenden engagieren, unter- scheiden sich z.B. hinsichtlich Y des Produktangebotes: Ein Großteil der Einrichtungen gibt ausschließlich die kostenlos zur Verfügung gestellten Produkte an ihre Kunden weiter. Dadurch sind nicht immer alle Lebens- mittel für den täglichen Bedarf verfügbar, d.h. es wird kein Vollsortiment geboten. Wenige Organisationen kaufen gezielt Ware zu, um ein breiteres Sortiment und damit die Abdeckung mit Grundnahrungsmitteln zu bieten. Neben Lebensmitteln werden teilweise auch gespendete Hygieneprodukte, Haushaltswaren, Bekleidung oder Bücher von den Einrichtungen verteilt. Y des ergänzenden Angebots an Sozialberatung: Viele Einrichtungen nutzen den niederschwelligen Zugang zu ihren Kunden über die Ausgabe von Lebensmitteln als Möglichkeit, bestimmte Zielgruppen für profes- sionelle Hilfestellungen zugänglich zu machen.
  • 11. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 11 Y der Annahme von Waren nach Erreichen des Mindesthalt- barkeitsdatums (MHD): Einige Einrichtungen nehmen Lebensmittel mit überschrittenem MHD nicht an, andere überprüfen und kennzeichnen diese Produkte entsprechend vor der Abgabe an ihre Kunden. Y der speziellen Abgabekriterien: Darunter fällt beispielsweise die prinzipielle Überprüfung der sozialen Bedürftig- keit durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch Vorlage amtlicher Dokumen- te, die Festlegung der Einkommensgrenze zur Feststellung der Bedürftigkeit oder gegebenenfalls Einschränkungen beim Bezug der abgegebenen Produkte hinsicht- lich Menge pro Einkauf, Anzahl Einkäufe pro Woche, max. Einkaufssumme pro Einkauf etc.. Y der Festsetzung eines Preises für die abgegebenen Produkte: Einige Einrichtungen geben die Lebensmittel kostenlos an ihre Kunden ab, bei anderen wird ein symbolischer Preis bei der Abgabe verlangt, welcher bis zu einem Drittel des normalen Verkaufspreises beträgt. Durch die Erhebung eines Kostenbei- trages sollen die Kunden einerseits aus der Rolle des Almosenempfängers entlassen und andererseits jedem Lebensmittel auch ein bestimmter Wert zugeordnet wer- den. Bestimmte Produkte, wie beispielsweise Brot, werden in vielen Einrichtungen kostenlos abgegeben. Y der unmittelbaren Zielgruppe: Einige Einrichtungen versorgen andere soziale Einrichtungen mit den zur Ver- fügung gestellten Lebensmitteln, welche diese an ihre Klienten direkt oder in gekochter Form weitergeben (z.B. Obdachlosenheime, Flüchtlingshäuser). Andere Einrichtungen übernehmen neben der Transport- und Lagerlogistik auch die direkte Abgabe an bedürftige Personen (z.B. Sozialmärkte).
  • 12. 12 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Y der Organisation im Hintergrund: Die Einrichtungen, die Lebensmittel an sozial bedürftige Personen verteilen, werden von unterschiedlichen Trägerorganisationen wie kirchlichen Gemeinden, Ordensgemeinschaften, etablierten Sozialorganisationen (z.B. Caritas, Volkssoli- darität, Rotes Kreuz), Kooperationen von Gemeinden mit anderen Organisationen oder rein privaten Vereinen und Einzelpersonen geführt. Einige der Einrichtungen arbeiten ausschließlich mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, andere bieten als sozial-ökonomischer Betrieb benachteiligten Personen einen befristeten Ausbildungsplatz an. Y der logistischen Möglichkeiten: Nicht alle Einrichtungen verfügen über gekühlte Transport- und Lagermöglichkei- ten, was sich auf die Annahme bestimmter Lebensmittel auswirkt. Die Suppenküchen der Kirchen sowie die TAFELN sind die größten bzw. am wei- testen verbreiteten Organisationen in Deutschland, die gespendete Lebensmittel an sozial und wirtschaftlich benachteiligte Menschen weitergeben. Die TAFELN fungieren dabei teils als eingetragene Vereine, teils befinden sie sich selbst in Trägerschaft von Kirchen, Diakonie, Caritas und Arbeiterwohlfahrt. Die Kontakt- adressen sind im Internet beim Bundesverband Deutsche Tafel e.V. (www.tafel.de) oder den Internetseiten der großen Sozialverbände (www.caritas.de, www.diakonie. de, www.awo) zu finden. Kontaktdaten kleinerer, regionaler und/oder privater Ein- richtungen sind in der Regel in den örtlichen Branchenverzeichnissen eingetragen.
  • 13. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 13 Welche rechtlichen Rahmen- bedingungen sind zu beachten? Für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen gelten alle Bestim- mungen des Lebensmittelrechts, insbesondere auch jene über die Lebensmittelsi- cherheit und die Lebensmittelhygiene. Eine soziale Einrichtung, welche von Un- ternehmen zur Verfügung gestellte Lebensmittel an andere soziale Einrichtungen oder direkt an sozial bedürftige Personen weitergibt, ist ein Lebensmittelunterneh- men. Auch wer auf einer Plattform im Internet Lebensmittel anbietet oder abgibt, handelt als Lebensmittelunternehmer. Je nach Ausgestaltung der Website oder der App kann auch der Betreiber der Plattform als lebensmittelrechtlich Verantwort- licher anzusehen sein. Nach EU-Recht ist grundsätzlich jeder Lebensmittelunter- nehmer (außer Primärproduzenten), der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in den Verkehr bringt, verpflichtet, die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Ar- beitsstufen zu ermitteln, konsequent zu überwachen und zu dokumentieren sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.4 Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte unentgeltlich oder entgeltlich abgegeben werden. Es handelt sich lediglich um eine Verlängerung der herkömmlichen Wertschöpfungskette, daher sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften, von denen die wichtigsten Aspekte im Folgenden aufgeführt werden, uneingeschränkt einzuhalten. Wichtig ist die Dokumentation der Maßnahmen. Konkret heißt das: Die ausge- gebenen Waren müssen rückverfolgbar sein5 (siehe auch Seite 17 f.). Lebensmit- telprüfer verlangen zudem Nachweise, dass die sozialen Einrichtungen bei Rei- nigung, Lagerhaltung, evtl. Verarbeitung und Ausgabe der Waren den Standards der Lebensmittelhygiene entsprechen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialen Einrichtungen werden zudem regelmäßig im Bereich Lebensmittelhygie- ne geschult. Das folgende Kapitel enthält kurze Darstellungen der rechtlichen Sachverhalte für einen ersten Überblick. Detaillierte Informationen finden Sie in den jeweiligen Rechtsvorschriften bzw. bei den zuständigen Behörden. 4 Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 5 Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  • 14. 14 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Zivilrechtliche Produkthaftung und Gewährleistung Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)6 und das Produkthaftungsgesetz enthalten ein- schlägige Regelungen zur Produkthaftung und Gewährleistung. Das Produkthaftungsgesetz regelt etwaige Ansprüche, wenn es zu einem Perso- nen- oder Sachschaden durch einen Produktfehler kommt. Für den Schaden haftet jeweils das herstellende bzw. importierende Unternehmen. Kann dieses nicht eru- iert werden, haftet der Inverkehrbringer, im konkreten Fall die soziale Einrichtung, wenn sie entsprechende Zulieferer nicht bekannt gibt/bekannt geben kann. Ein Produkt ist dann als fehlerhaft zu bezeichnen, wenn „es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände (…) berechtigterweise erwartet werden kann“ (§ 3 Absatz 1 ProdHaftG7). Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaf- tungsgesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entge- genstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14 ProdHaftG). Weitergabe von Produkten an soziale Einrichtungen Im Verhältnis eines Unternehmens, welches Lebensmittel kostenlos zur Verfügung stellt, und der sozialen Einrichtung, welche diese empfängt, gilt aufgrund der Unentgeltlichkeit in der Regel Schenkungsrecht. Schadensersatz für Sachmängel ist hiernach bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers zu leisten (vgl. §§ 516, 524 BGB). Weitergabe von Produkten durch soziale Einrichtungen Anders verhält es sich jedoch bei der Weitergabe der Produkte durch soziale Einrichtungen an Kundinnen und Kunden gegen – wenn auch geringes – Entgelt. Nach den kaufrechtlichen Vorschriften des BGB muss jemand, der einem ande- ren eine Sache entgeltlich überlässt, gewährleisten, dass die Sache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Gewährleistung). Wesentlich ist daher, dass der Käufer klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass die angebotene Ware knapp am 6 §§ 433 ff. BGB 7 Produkthaftungsgesetz
  • 15. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 15 Mindesthaltbarkeitsdatum liegt bzw. dieses bereits überschritten hat und deshalb rasch verbraucht werden sollte. Auch bei Einhaltung dieses Hinweises liegt es natürlich im Ermessen der sozialen Einrichtung, im Rahmen einer Kulanzlösung für ein beanstandetes Produkt Pro- duktersatz zu leisten oder das Geld zurückzugeben. Sichere und nicht sichere Lebensmittel Der gesetzeskonforme Umgang mit Lebensmitteln ist im Lebensmittelrecht umfang- reich geregelt. Lebensmittel müssen sicher sein. Für die Lebensmittelsicherheit ist jeweils das Lebensmittelunternehmen verantwortlich, das das Lebensmittel abgibt. Das bedeutet, dass sich die soziale Einrichtung von der Sicherheit der weitergegebe- nen Lebensmittel überzeugen muss, so wie auch jedes andere Lebensmittelunterneh- men entlang der Wertschöpfungskette. Diese Verantwortung gilt für alle abgegebenen Lebensmittel (auch vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums oder für Produkte, die mit keinem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind) und kann auch durch ver- tragliche Vereinbarungen nicht an jemand anderen übertragen werden. Sobald Grund zu der Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist, ist das Produkt im Rahmen der Eigenverantwortung des Unternehmens vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden sind zu informieren (Lebensmittelüberwa- chungsbehörden der Länder). Hat das Produkt bereits die Verbraucher erreicht, so sind diese auf geeignetem Weg vom Grund der Rücknahme zu informieren und das Produkt ist öffentlich zurückzurufen.8 Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs- und Verkaufsdatum Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist jener Zeitpunkt, bis zu dem die Ware bei richtiger Lagerung ihre spezifischen Eigenschaften behält.9 Es wird vom herstel- lenden Unternehmen festgelegt. Jedoch können viele Lebensmittel auch verzehrt werden, wenn das MHD abgelaufen ist. Dann sollte auf Folgendes geachtet werden: 8 Artikel 17, 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 9 § 7 Absatz 1 LMKV
  • 16. 16 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Y Keine Auffälligkeiten bei Überprüfung des Aussehens, der Farbe und des Geruchs, Y Zeitraum des Überschreitens des MHD ist im Verhältnis zur Gesamthaltbar- keitsdauer gering und die Y Kühlkette wurde nicht unterbrochen. Eine nachträgliche Verlängerung des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nur in Aus- nahmefällen zulässig. Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels überschritten ist, so muss das klar und allgemein verständlich kenntlich gemacht werden. Die Ware darf jedoch weiterhin in den Umlauf gebracht werden, wenn sich das Unterneh- men, das die Ware abgibt, davon überzeugt hat, dass das Lebensmittel sicher ist. Die Verantwortung über die Sicherheit der Ware im Falle einer Weitergabe liegt uneingeschränkt beim jeweiligen Lebensmittelunternehmen, also in diesem Falle bei der sozialen Einrichtung. Das Verbrauchsdatum wird anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Lebensmit- teln verwendet, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind und demnach bereits nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Bei überschrittenem Verbrauchsdatum darf die Ware nicht mehr in den Umlauf ge- bracht werden, folglich kommt eine Abgabe an soziale Einrichtungen nicht in Frage! Verpackte rohe Eier sind neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum fallweise auch mit einem Verkaufsdatum gekennzeichnet. Dieses stellt die maximale Frist von 21 Tagen zwischen dem Legen der Eier und der Abgabe des Produkts an Verbraucherinnen und Verbraucher dar.10 Nach dem Ablauf dieser Frist dürfen rohe Eier nicht mehr an Endverbraucher abgegeben, jedoch weiter verwendet (z.B. gekocht) werden. Inhaltsstoffe und Zusätze, die Allergien auslösen können, z.B. Nüsse, Eier, Soja, Fisch und jeweils daraus hergestellte Erzeugnisse, sind ebenfalls deklarations- 10 § 3 Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004
  • 17. Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen 17 pflichtig. Lebensmittel, die diese enthalten, müssen extra gekennzeichnet sein, damit soziale Einrichtungen sie weitergeben können.11 Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Lebensmittelüber- wachungsbehörde. Hygienische Weitergabe von offener Ware Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sozialen Einrichtungen gelten dieselben rechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte aller anderen Lebensmittelunterneh- men. Sie müssen daher bestimmten gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Hier sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten, wonach bei bestimmten Erkrankungen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bestehen. Eine Belehrung bezüglich solcher Verbote ist für alle Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, erforderlich. Darüber hinaus muss eine Bescheinigung über diese Belehrungen beim Gesundheitsamt eingeholt werden.12 Bei der Weitergabe von Lebensmitteln ist in jedem Fall sorgfältig darauf zu achten, dass Lebensmittel keiner nachteiligen Beeinflussung, z. B. ihrer hygienischen Be- schaffenheit, ausgesetzt werden.13 Soziale Einrichtungen, die Lebensmittel direkt an ihre Klienten weitergeben, können auch offene Ware annehmen, sofern diese Ware vor nachteiliger Beeinflus- sung geschützt ist (z. B. Schutz von Obst und Gemüse vor Staub und Insekten durch Lagerung in abgedeckten Kisten). Rückverfolgbarkeit Unter dem Begriff Rückverfolgbarkeit wird nach den geltenden Rechtsvorschriften die Möglichkeit verstanden, den Weg eines Lebensmittels durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verfolgen zu können.14 Dies ermöglicht ein rasches Handeln, falls sich ein Lebensmittel als nicht sicher erweist. 11 §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 3, 6 Absatz 2, 5a, 6 i.V.m. Anlage 3 LMKV und ab 14. Dezember 2014 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), 21 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 12 §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 13 Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 14 Artikel 3 Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  • 18. 18 Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen Jedes Lebensmittelunternehmen muss im Sinne der Rechtsvorschrift Auskunft da- rüber geben können, wo seine Produkte herkommen und wo sie hingehen. Soziale Einrichtungen bekommen Lebensmittel zur Verfügung gestellt und geben diese weiter. Die Regelungen bezüglich Rückverfolgbarkeit gelten somit auch für soziale Einrichtungen. Die Dokumentationspflicht bezieht sich dabei jeweils auf eine Stufe vor und zurück in der Lebensmittelkette, soweit es sich um andere Lebensmittel- unternehmen handelt.15 Zur praktischen Umsetzung der Rückverfolgbarkeit hat die EU Leitlinien ausge- arbeitet, die auf der Homepage der Europäischen Kommission (Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher) unter Lebensmittelsicherheit zu finden sind.16 Um den Besonderheiten gemeinnütziger Einrichtungen Rechnung zu tragen, wur- de in Deutschland im Jahre 2005 ein vereinfachtes Lieferscheinverfahren bei der Abgabe von Lebensmitteln an diese Einrichtungen eingeführt. Demnach genügt der Spender den Anforderungen, wenn er das vom Empfänger ausgefüllte und unterschriebene Formular aufbewahrt.17 Ein entsprechendes Muster eines solchen vereinfachten Lieferscheins wird seither auch von den TAFELN problemlos genutzt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die zuständige Behörde der Lebensmittel- überwachung vor Ort. Literaturverzeichnis Parftt J., Barthel M., Macnaughton S. (2010) Food waste within food supply chains: quantifcation and potential for change to 2050. Phil. Trans. R. Soc. B. 365, 3065-3081. Prof. Karnert M. (2012), Ermittlung der weggeworfenen Lebensmittelmengen und Vorschläge zur Verminderung der Wegwerfrate bei Lebensmitteln in Deutschland. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/WvL/Studie_Lebens- mittelabfaelle_Kurzfassung.pdf;jsessionid=EE25D14B802E634E3E56F5F66333 BE30.2_cid252?__blob=publicationFile Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (2010) Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht – Schlussfolgerungen des Ständi- gen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. 26. Januar 2010 15 Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 16 http://ec.europa.eu/food/food/foodlaw/guidance/index_en.htm 17 Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  • 19. Impressum Herausgeber Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 523 Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin Stand August 2012 Text BMELV auf der Grundlage eines Textes von Dipl.-Ing. Felicitas Schneider, Institut für Abfallwirtschaft, Universität für Boden- kultur Wien (2011) auf Initiative des österreichischen Bundes- ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, angepasst an die deutschen Rechtsverhältnisse Gestaltung design.idee, büro_für_gestaltung, Erfurt Bildnachweis BMELV/walkscreen Druck BMELV Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeits- arbeit des BMELV kostenlos herausgegeben. Sie darf nicht im Rahmen von Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bmelv.de www.zugutfuerdietonne.de