Frank Stange, Rechtsanwalt in Dresden, gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die zu beachten sind, um nicht in die “Abmahnfalle” zu laufen.
2. Referent
Frank Stange
o Rechtsanwalt
o Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
o Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen
o Tätigkeitschwerpunkt:
Internetrecht, Werberecht, Fotorecht und Gewerblicher
Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht,
Markenrecht)
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3. Gliederung
1. Der Überblick
2. Das Profil
3. Eigene Inhalte
4. Fremde Inhalte
5. Werbung in Sozialen Netzwerken
6. Was tun bei Diebstahl?
7. Social Media im Unternehmen
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6. 1. Der Überblick
- ca. 25.000.000 Facebook-User in Deutschland
- Ca. 198.500 Facebook-User in Dresden
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7. 2. Das Profil
Profilname:
- keine fremden Markenrechte verletzen
- nicht irreführend oder sonst unlauter
- Nutzungsbedingungen beachten!
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8. 2. Das Profil
Seitenname (FB):
- nicht nur allgemeine Begriffe („Bier“)
- nicht nur Großbuchstaben
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9. 2. Das Profil
Profilbild:
- nicht irreführend
- nicht urheberrechtswidrig
- Recht am eigenen Bild beachten!
- Nutzungsbedingungen beachten
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10. 2. Das Profil
Titelbild (FB):
- keine Preis- oder Kaufinformationen („Rabatt“, „herunterzuladen
auf ...“)
- keine Kontaktinformationen, wie Webseite oder Email, die lt.
Nutzungsbedingungen in „Über mich“ gehören
- keine Aufrufe wie „Jetzt verwenden“ oder „Deinen Freunden
mitteilen“
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11. 2. Das Profil
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11):
Kommerzielle Facebook-Seite muss ein vollständiges
Impressum haben !
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12. 2. Das Profil
Tipp:
Impressum unter „Info“-Reiter und extra App !
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13. 2. Das Profil
- Bezeichnung als „Impressum“ oder
„Anbieterkennzeichnung“
- bei externer Verlinkung 2-Klick-Regel beachten
- Inhalt: § 5 Telemediengesetz
(www.gesetze-im-internet.de)
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14. 3. Eigene Inhalte
Äußerungen:
• Keine falschen Tatsachenbehauptungen
• Meinungsäußerung zulässig, solange keine Beleidigung
oder Schmähkritik (Herabsetzung einer Person oder eines
Unternehmens im Vordergrund)
• keine wettbewerbswidrigen Aussagen
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15. 3. Eigene Inhalte
Bilder:
• bei eigenen Bildern mit fremden Personen „Recht am
eigenen Bild“ beachten (besser: Einwilligung holen)
• bei fremden Bilder, Videos, usw. fremde Urheberrechte
(auch bei Hintergrundmusik) beachten
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17. 3. Eigener Inhalt
Einbinden fremder Inhalte:
• (noch) keine einheitliche Rechtsprechung!
• LG München, Urt. Vom 10.01.2007 (Az.: 21 O 20028/05): Haftung (+),
wenn auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist, dass der Inhalt von
anderem stammt
• Linksetzer haftet ab Kenntnis des Verstoßes (Pflicht zur Entfernung)
• Problem RSS Feeds:
LG Berlin - Haftung auch für rechtswidrigen Inhalt über den Feed
LG Hamburg – bereits Einbindung ist urheberrechtswidrig
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18. 4. Fremde Inhalte
Haftung für fremde Inhalte:
• grundsätzlich erst ab Kenntnis
• außer es entsteht der Eindruck, es ist eigener Content
oder er wird „zu eigen“ gemacht
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19. 4. Fremde Inhalte
Richtiges Vorgehen:
• Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte nachgehen
• Sofortige Löschung, wenn Rechtswidrigkeit plausibel ist
• danach Kontroll- und Überwachungspflichten beachten
(„kerngleiche Verstöße“ verhindern)
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20. 5. Werbung in Sozialen Netzwerken
• UWG beachten!!!
• Keine Verschleierung von Werbemaßnahmen
• Keine Irreführende Werbung
• Kein Spamming
• Gewinnspielregelungen beachten
• Vergleichende Werbung
• Keine Rufschädigung
• „Schwarze Liste“ des UWG
• ...
• Urheberrecht beachten (evtl.Schutz von Werbetexten und
Slogans)
• Marken- und Kennzeichenrechte Dritter beachten
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21. 5. Werbung in Sozialen Netzwerken
• Nutzungsbedingungen der Portale beachten!!! (Beispiel FB)
• „Erklärung der Rechte und Pflichten“
• keine rechtswidrigen Strukturvertriebe
• keine Inhalte, die Nacktheit enthalten („Sex sells“)
• ...
• „Richtlinien für Promotions“
• Anklicken des „Gefällt mir“-Button darf nicht zur Teilnahme
führen
• Gewinner darf nicht über Facebook benachrichtigt werden
• ...
• „FB-Werberichtlinien“
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22. 7. Social Media im Unternehmen
• Wem gehört der Account?
• Was passiert mit „Kontaktlisten“?
• In welchem Umfang soll Social Media genutzt werden?
• Welche Themen sollen behandelt werden?
• ...
„Social Media Guideline“
= Regelung wie im Unternehmen Social Media genutzt wird
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