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Typ: Fachartikel 
Kategorie: Politik | Recht | Gesellschaft 
Bei Kapitalanlage muss auch über Risiken informiert werden 
Mit Urteil vom 15.04.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass eine Bank, wenn sie Kapitalanlagen mit Risiken anbietet, nicht nur 
die Vorteile betonen darf (AZ.: 3 U 2124/13). 
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte 
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/bank-und-kapitalmarktrecht/anlegerschutz/) , 
Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert: 
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und er hat vom OLG Recht bekommen. Das Urteil ist 
noch nicht rechtskräftig. 
Das OLG führte aus, aus dem Wertpapierhandelsgesetz ergibt sich, dass die Produktinformationen eindeutig und 
ausgewogen sein müssen, das heißt, die Nachteile oder Risiken einer Kapitalanlage müssen im gleichen Umfang 
dargestellt werden wie die Vorteile. Insbesondere sei es nicht ausreichend, wenn bei einem Angebot der Anlage im 
Internet nur die Vorteile genannt werden und im Übrigen auf andere Dokumente, beispielsweise den Emissionsprospekt, 
verwiesen werde, selbst wenn diese dort verlinkt seien. Das gelte selbst dann, wenn in den verlinkten Dokumenten in 
ausreichendem Umfang über die Risiken informiert werde. 
Vorliegend bot die Beklagte wohl auf ihrer Internetseite Genussscheine eines niedersächsischen Solarparks an. Sie hob 
scheinbar zwei Vorteile der Kapitalanlage konkret hervor, namentlich die hohe Verzinsung in Höhe von 5,65% pro Jahr 
und die "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank", welche der Solarparkbetreiber zugunsten 
der Kapitalanleger stellt. 
Der Verbraucherzentrale Bundesverband machte geltend, die Risiken der Anlage seien nur sehr knapp und allgemein 
dargestellt worden. Dadurch würde für potenzielle Anleger nicht deutlich, dass die besagten Genussscheine nicht der 
Einlagensicherung unterliegen, d.h. bei einer Insolvenz des Solarparks das Risiko des Totalverlustes der Kapitalanlage 
droht. Auch werde nicht deutlich, dass nachrangige Sicherheiten bei einer hohen Fremdfinanzierung letztlich von 
geringem Wert sind. In Bezug auf die Verzinsung der Kapitalanlage werde weiter nicht darauf hingewiesen, dass 
Kursverluste in Betracht kommen, wenn das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt steigt. Hinzu kommt, dass dem 
Kapitalanleger nicht erklärt wird, was genau mit "Projektsicherheiten" tatsächlich gemeint ist. 
Anlegern ist zu raten, etwaige bestehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da dieser helfen kann,
die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Jedenfalls sollten Anleger nicht tatenlos zusehen, insbesondere 
im Falle einer Insolvenz ist Handeln gefragt. 
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie 
erwartet an unseren Standorten (http://noethelegal.com/standorte/) in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein 
engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern. 
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im 
Wirtschaftsrecht. 
Kontakt 
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte 
Frau Tobias Nöthe 
In der Sürst 3 
53111 Bonn 
Tel.:+49 (0) 228 52279640 
E-Mail:info@noethelegal.com 
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Bei Kapitalanlage muss auch über Risiken informiert werden

  • 1. Typ: Fachartikel Kategorie: Politik | Recht | Gesellschaft Bei Kapitalanlage muss auch über Risiken informiert werden Mit Urteil vom 15.04.2014 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass eine Bank, wenn sie Kapitalanlagen mit Risiken anbietet, nicht nur die Vorteile betonen darf (AZ.: 3 U 2124/13). NOETHE LEGAL Rechtsanwälte NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/bank-und-kapitalmarktrecht/anlegerschutz/) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert: Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und er hat vom OLG Recht bekommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG führte aus, aus dem Wertpapierhandelsgesetz ergibt sich, dass die Produktinformationen eindeutig und ausgewogen sein müssen, das heißt, die Nachteile oder Risiken einer Kapitalanlage müssen im gleichen Umfang dargestellt werden wie die Vorteile. Insbesondere sei es nicht ausreichend, wenn bei einem Angebot der Anlage im Internet nur die Vorteile genannt werden und im Übrigen auf andere Dokumente, beispielsweise den Emissionsprospekt, verwiesen werde, selbst wenn diese dort verlinkt seien. Das gelte selbst dann, wenn in den verlinkten Dokumenten in ausreichendem Umfang über die Risiken informiert werde. Vorliegend bot die Beklagte wohl auf ihrer Internetseite Genussscheine eines niedersächsischen Solarparks an. Sie hob scheinbar zwei Vorteile der Kapitalanlage konkret hervor, namentlich die hohe Verzinsung in Höhe von 5,65% pro Jahr und die "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank", welche der Solarparkbetreiber zugunsten der Kapitalanleger stellt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband machte geltend, die Risiken der Anlage seien nur sehr knapp und allgemein dargestellt worden. Dadurch würde für potenzielle Anleger nicht deutlich, dass die besagten Genussscheine nicht der Einlagensicherung unterliegen, d.h. bei einer Insolvenz des Solarparks das Risiko des Totalverlustes der Kapitalanlage droht. Auch werde nicht deutlich, dass nachrangige Sicherheiten bei einer hohen Fremdfinanzierung letztlich von geringem Wert sind. In Bezug auf die Verzinsung der Kapitalanlage werde weiter nicht darauf hingewiesen, dass Kursverluste in Betracht kommen, wenn das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt steigt. Hinzu kommt, dass dem Kapitalanleger nicht erklärt wird, was genau mit "Projektsicherheiten" tatsächlich gemeint ist. Anlegern ist zu raten, etwaige bestehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da dieser helfen kann,
  • 2. die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Jedenfalls sollten Anleger nicht tatenlos zusehen, insbesondere im Falle einer Insolvenz ist Handeln gefragt. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie erwartet an unseren Standorten (http://noethelegal.com/standorte/) in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern. NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht. Kontakt NOETHE LEGAL Rechtsanwälte Frau Tobias Nöthe In der Sürst 3 53111 Bonn Tel.:+49 (0) 228 52279640 E-Mail:info@noethelegal.com Web:http://noethelegal.com Verbreitet durch PR-Gateway