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Medienselbstkontrolle im Wandel Oder: Brauchen wir einen Presserat für den Online-Journalismus – und wenn ja, wie viele? Dipl.-Journ. Tobias Eberwein | Dortmund, 18. Juni 2010
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Der Deutsche Presserat als Freiwillige Selbstkontrolle im Online-Journalismus
Überblick: Die Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats 2009 (Quelle: presserat.de)
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Fallbeispiel: Internet-Umfragen Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe regelmäßig Umfragen. Ein Beispiel ist die „Frage des Tages“. Dabei wird dem Leser mitgeteilt, wie viel Prozent für Ja und wie viel Prozent für Nein gestimmt haben. Ein Leser kritisiert die Darstellung der Ergebnisse des so genannten Internet-Votings. Er vermisst einen Hinweis der Redaktion, dass die Ergebnisse nicht repräsentativ seien. Richtlinie 2.1 – Umfrageergebnisse Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind. Verstoß gegen Ziffer 2: Hinweis
Fallbeispiel: Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen Eine Aktion des Sportartikelherstellers „Nike“ mit dem Bayern-Star Franck Ribéry ist Thema des Online-Auftritts einer Sportzeitschrift. Im Mittelpunkt steht ein neuer Fußball-Schuh, der vorgestellt und abgebildet wird. Die Bildzeile lautet: „Verteidiger: Jetzt heißt‘s zittern: Der neue Mercurial Vapor V ist da!“ Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf die Hersteller-Website, auf der weitere Hinweise auf die Aktion zu finden sind.  Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Verstoß gegen Ziffer 7: Beschwerde begründet; keine Maßnahme
Fallbeispiel: Fotostrecken „ Gaza: Israel forciert Bodenoffensive“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins eine Fotostrecke mit 16 Bildern. Eines davon zeigt eine blutüberströmte Frau. In der Bildunterschrift heißt es: „Diese palästinensische Frau wurde bei einem Angriff der israelischen Armee schwer verletzt: Internationale Rufe nach einem Waffenstillstand werden immer lauter“. Zentrales Thema des Beitrages sind Gefechte zwischen Israelis und Palästinensern im Norden des Gaza-Streifens. Beschwerde unbegründet Richtlinie 11.1 – Unangemessene Darstellung Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.
Fallbeispiel: Webvideos „ Kopfschuss, Gelächter, Genickschuss“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Im Beitrag geht es um ein Video, das Kriegsverbrechen in Sri Lanka beweisen soll. Der von einem Soldaten der Regierungsarmee mit Handy aufgenommene Film zeigt die Tötung von nackten Gefangenen. … Die Redaktion zeigt Ausschnitte aus dem Video. Darin ist zu sehen, wie mehrere gefesselte und nackte Männer von Uniformierten mit Waffen bedroht werden und andere verletzt am Boden liegen. Die Redaktion vermutet, dass es sich bei den Uniformträgern um Regierungssoldaten handeln könnte.  Beschwerde unbegründet Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben.
Fallbeispiel: Recherche im Social Web Die Diskussion auf der Internet-Plattform „waffen-online.de“ ist Thema einer Diskussion in einer Lokalzeitung. Es geht um die Verschärfung des Waffengesetzes. Die Zeitung zitiert Stimmen von Nutzern, die sich unter Pseudonymen an der Debatte beteiligen. Einer von ihnen bezieht sich auf einen früheren Bericht der Zeitung zum Waffenrecht. Er schreibt: „Diese Texte hätten ‚neidkomplexierte linke Arschlöcher‘ verfasst – bei solchen Artikeln hat man richtig Lust, sich bis an die Zähne zu bewaffnen, um sich gegen solche Möchtegern-Gestapo-Heinis verteidigen zu können. Es ist auch interessant, wie diese Schreiberlinge meinen, dass ein äußerer Druck uns dazu bewegen könnte, die Waffen abzugeben. Wir haben genug Waffen für die nächsten 300 Jahre und diese NIRGENDWO REGISTRIERT“. Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Verstoß gegen Ziffer 2: Hinweis
Fallbeispiel: Nutzerkommentare Die Online-Ausgabe einer regional verbreiteten Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Diese drei Sextäter lassen uns erschaudern“ über drei Straftaten, die in einer Großstadt begangen wurden. Es geht unter anderem um die Festnahme eines Mannes, der in der Damentoilette eines U-Bahnhofes eine Frau überfallen und vergewaltigt hatte. In einem Forum beschäftigen sich mehrere Leser mit dem Artikel.  Verstoß gegen Ziffer 2: Hinweis Richtlinie 2.6 – Leserbriefe (1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. …
Schlussfolgerung: Konsequenzen für den Deutschen Presserat ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Schlussfolgerung: Auf dem Weg zu einem Netzwerk der Media Accountability? Correction box  Media reporter   In-house critic  Disciplinary committee  Media page/program  Internal memo  Code of ethics  Ethical audit  Ethics coach   Ombudsman  Opinion survey  Company of journalists   Journalism review   Alternative media   Critical book/report   Public statements Media-related NGO or Foundation  Media observatory  Non-profit research Higher education   Media at school  Consumer group Association of militant citizens Company of users  Public broadcasting   Regulatory agency   Letters to the editor  Public access  Paid-for opinion page Accuracy and fairness questionnaire  Consulting with users  Liaison committee  Local press council  National/regional news council   Continuous education   Movie or TV series   Online comment by users   Media blog   Online platform for user complaints  Online Ombudsman  Citizen website  (nach Bertrand 2000: 111ff.)
Medienselbstkontrolle im Wandel Oder: Brauchen wir einen Presserat für den Online-Journalismus – und wenn ja, wie viele? ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],technische universität dortmund Dipl.-Journ. Tobias Eberwein | Dortmund, 18. Juni 2010

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  • 1. Medienselbstkontrolle im Wandel Oder: Brauchen wir einen Presserat für den Online-Journalismus – und wenn ja, wie viele? Dipl.-Journ. Tobias Eberwein | Dortmund, 18. Juni 2010
  • 2.
  • 3.
  • 4.
  • 5. Bestandsaufnahme: Journalistische Ethik in einer digitalen Welt Gatekeeper Ethics Relationship Ethics (Singer 2010)
  • 6.
  • 7. Der Deutsche Presserat als Freiwillige Selbstkontrolle im Online-Journalismus
  • 8. Überblick: Die Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats 2009 (Quelle: presserat.de)
  • 9. Überblick: Die Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats 2009 (Quelle: presserat.de)
  • 10. Überblick: Die Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats 2009 (Quelle: presserat.de)
  • 11. Überblick: Die Beschwerdearbeit des Deutschen Presserats 2009 (Quelle: presserat.de)
  • 12. Fallbeispiel: Internet-Umfragen Eine Regionalzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe regelmäßig Umfragen. Ein Beispiel ist die „Frage des Tages“. Dabei wird dem Leser mitgeteilt, wie viel Prozent für Ja und wie viel Prozent für Nein gestimmt haben. Ein Leser kritisiert die Darstellung der Ergebnisse des so genannten Internet-Votings. Er vermisst einen Hinweis der Redaktion, dass die Ergebnisse nicht repräsentativ seien. Richtlinie 2.1 – Umfrageergebnisse Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind. Verstoß gegen Ziffer 2: Hinweis
  • 13. Fallbeispiel: Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen Eine Aktion des Sportartikelherstellers „Nike“ mit dem Bayern-Star Franck Ribéry ist Thema des Online-Auftritts einer Sportzeitschrift. Im Mittelpunkt steht ein neuer Fußball-Schuh, der vorgestellt und abgebildet wird. Die Bildzeile lautet: „Verteidiger: Jetzt heißt‘s zittern: Der neue Mercurial Vapor V ist da!“ Am Ende des Artikels steht ein Hinweis auf die Hersteller-Website, auf der weitere Hinweise auf die Aktion zu finden sind. Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Verstoß gegen Ziffer 7: Beschwerde begründet; keine Maßnahme
  • 14. Fallbeispiel: Fotostrecken „ Gaza: Israel forciert Bodenoffensive“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins eine Fotostrecke mit 16 Bildern. Eines davon zeigt eine blutüberströmte Frau. In der Bildunterschrift heißt es: „Diese palästinensische Frau wurde bei einem Angriff der israelischen Armee schwer verletzt: Internationale Rufe nach einem Waffenstillstand werden immer lauter“. Zentrales Thema des Beitrages sind Gefechte zwischen Israelis und Palästinensern im Norden des Gaza-Streifens. Beschwerde unbegründet Richtlinie 11.1 – Unangemessene Darstellung Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.
  • 15. Fallbeispiel: Webvideos „ Kopfschuss, Gelächter, Genickschuss“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Im Beitrag geht es um ein Video, das Kriegsverbrechen in Sri Lanka beweisen soll. Der von einem Soldaten der Regierungsarmee mit Handy aufgenommene Film zeigt die Tötung von nackten Gefangenen. … Die Redaktion zeigt Ausschnitte aus dem Video. Darin ist zu sehen, wie mehrere gefesselte und nackte Männer von Uniformierten mit Waffen bedroht werden und andere verletzt am Boden liegen. Die Redaktion vermutet, dass es sich bei den Uniformträgern um Regierungssoldaten handeln könnte. Beschwerde unbegründet Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben.
  • 16. Fallbeispiel: Recherche im Social Web Die Diskussion auf der Internet-Plattform „waffen-online.de“ ist Thema einer Diskussion in einer Lokalzeitung. Es geht um die Verschärfung des Waffengesetzes. Die Zeitung zitiert Stimmen von Nutzern, die sich unter Pseudonymen an der Debatte beteiligen. Einer von ihnen bezieht sich auf einen früheren Bericht der Zeitung zum Waffenrecht. Er schreibt: „Diese Texte hätten ‚neidkomplexierte linke Arschlöcher‘ verfasst – bei solchen Artikeln hat man richtig Lust, sich bis an die Zähne zu bewaffnen, um sich gegen solche Möchtegern-Gestapo-Heinis verteidigen zu können. Es ist auch interessant, wie diese Schreiberlinge meinen, dass ein äußerer Druck uns dazu bewegen könnte, die Waffen abzugeben. Wir haben genug Waffen für die nächsten 300 Jahre und diese NIRGENDWO REGISTRIERT“. Ziffer 2 – Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Verstoß gegen Ziffer 2: Hinweis
  • 17. Fallbeispiel: Nutzerkommentare Die Online-Ausgabe einer regional verbreiteten Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Diese drei Sextäter lassen uns erschaudern“ über drei Straftaten, die in einer Großstadt begangen wurden. Es geht unter anderem um die Festnahme eines Mannes, der in der Damentoilette eines U-Bahnhofes eine Frau überfallen und vergewaltigt hatte. In einem Forum beschäftigen sich mehrere Leser mit dem Artikel. Verstoß gegen Ziffer 2: Hinweis Richtlinie 2.6 – Leserbriefe (1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. …
  • 18.
  • 19. Schlussfolgerung: Auf dem Weg zu einem Netzwerk der Media Accountability? Correction box Media reporter In-house critic Disciplinary committee Media page/program Internal memo Code of ethics Ethical audit Ethics coach Ombudsman Opinion survey Company of journalists Journalism review Alternative media Critical book/report Public statements Media-related NGO or Foundation Media observatory Non-profit research Higher education Media at school Consumer group Association of militant citizens Company of users Public broadcasting Regulatory agency Letters to the editor Public access Paid-for opinion page Accuracy and fairness questionnaire Consulting with users Liaison committee Local press council National/regional news council Continuous education Movie or TV series Online comment by users Media blog Online platform for user complaints Online Ombudsman Citizen website (nach Bertrand 2000: 111ff.)
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