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Brexit unter Zeitdruck –
Anforderungen an Übergangsphase
und Handelsabkommen
Pressegespräch Frankfurt, 19. März 2018
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Zeitlicher Überblick
2
2018 2019 2020 später
15.12.
ER: „Hinrei-
chender Fort-
schritt“
Denkbare
Szenarien
30.03:
UK nicht mehr EU-
Mitglied
Austrittsverhandlungen
Handelsabkommen
Szenario 1: Harter Brexit
Austrittsabkommen oder sogar kein Austrittsabkommen ohne weitere
Übergangsregeln, sofortiger und reiner WTO-Status
Szenario 2: Übergangsphase und Handelsabkommen
Austrittsabkommen, Rahmen für „Future Relationship“ (Beschreibung des
Handelsabkommens und der Übergangsphase für 21 Monate, in denen
Acquis unverändert gilt)
23.03:
ER: Guidelines
Januar 2021:
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periode
2. Quartal:
Unterhaus-Wahl UK
Übergangsphase
4. Quartal 2018:
KOM: Vorlage Entwurf
Austrittsabkommen
ER: Beschluss
1. Quartal 2019:
EP: Abstimmung über
Abkommen, UK Ratifi-
zierung
2. Phase: Zukunft
Ratifi-
zierung
Einschätzung des Bankenverbandes
 Aufgrund politischer Risiken „harter Brexit“ immer noch mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit
 Übergangsphase mit rechtlichen Problemen und Handelsabkommen zeitlich herausfordernd
 Banken müssen sich weiter auf „harten Brexit“ zum 31. März 2019 vorbereiten
31.12:
Ende Übergangsphase
3
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Anforderungen an die Übergangsphase
3
§
 UK wird behandelt wie ein Mitglied mit allen Rechten
und Pflichten, aber ohne Mitsprache
 Dynamische Anwendung des gemeinschaftlichen
Besitzstandes der EU („Acquis communautaire“)
 Geschäfte des Finanzsektors können im bisherigen
Rechtsrahmen sicher abgewickelt werden
„Passporting“ weiterhin nutzbar
 Anpassungserfordernis an neue Strukturen um 21
Monate verschoben
 Wirksamkeit der EU-Freihandelsabkommen mit EWR-
und Drittstaaten sofort sicherstellen
 Risiko des Scheiterns besteht fort; bei Bedarf EU-
Notmaßnahmen erforderlich
 Schnell Klarheit schaffen, um unnötige Belastungen für
Unternehmen zu reduzieren
BANK
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Anforderungen an ein Handelsabkommen
Grundsätzliches – aus Sicht der Banken
Möglichst enge EU-UK-Beziehungen
Kein „Cherry Picking“
Integrität des Binnenmarkts muss geschützt sein
Sollte auch den Finanzmarktbereich umfassen
4
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
 Spezifische Regelungen zur Übermittlung
personenbezogener Daten (Safe-Harbour Abkommen)
 Hilfsweise sofortige Vorbereitung einer
Äquivalenzentscheidung
│ Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung
sollten Lösungen materiell einfach sein
Anforderungen an ein Handelsabkommen
Datenschutz
5
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Anforderungen an ein Handelsabkommen
Zusammenarbeit Aufsicht
6
€
₤
 Zusammenarbeit der EU-Aufsichtsbehörden mit UK tiefer und besser
als mit jedem anderen Drittstaat
 Regeln für möglichst enge Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
 Intensität des Austauschs sollte sich nach Ausmaß der künftigen
Anbindung des UK an die EU richten
 Vorbild: Supervisory Colleges des SSM
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Anforderungen an ein Handelsabkommen
Nutzung der Äquivalenzregime
7
Äquivalenz-
regime
 Wie z.B. bei CETA sollte grundsätzlich Marktzugang für
Finanzdienstleistungen vorgesehen sein, aber durch
„angemessene Maßnahmen aus aufsichtsrechtlichen
Gründen“ eingeschränkt werden können.
 Heutige Äquivalenzregeln der EU stellen bei Finanzdienst-
leistungen einen spezifischen Marktzugang sicher.
 Für generelle Marktintegration jedoch nicht geeignet, ins-
besondere weil das Äquivalenzregime zersplittert und nicht
verlässlich prognostizierbar ist.
 Im Einzelfall sind Äquivalenzentscheidungen sinnvoll und
sollten genutzt werden, beispielsweise im Bereich von
Benchmarks.
 Äquivalenzprüfungen sollten wo erforderlich zeitnah
beginnen
 Langfristige grundsätzliche Überarbeitung des
Äquivalenzregimes sinnvoll
 Erhöhung seiner Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit
 Vereinheitlichung von Verfahren
 Erweiterung des Anwendungsbereichs
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland
Standortpolitik
8
IFRS-Einzel-
abschluss
 Schaffung der Option eines befreienden IFRS-
Einzelabschlusses für Konzernunternehmen.
Signale im
Arbeitsrecht
 Die im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung
vorgesehene Erleichterung beim Kündigungsschutz für
Risikoträger im Sinne des KWG muss schnellstmöglich
umgesetzt werden.
Bankenabgabe
 Abzugsverbot der Bankenabgabe aufheben.
 Grundlegende Reform der Besteuerung von
Unternehmen, um im internationalen Wettbewerb zu
bestehen.
AGB-Recht
 Neuregelung und Beschränkung der Anwendung des
AGB-Rechts bei Verträgen zwischen Unternehmen und
auf Anleihebedingungen.
„Brexit-Übergangs-
gesetz“
 Schaffung eines Brexit-Übergangsregelwerks für
Deutschland.
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Anhang
 Definitionen
 Details zur den weiteren Regelungsgebieten
 Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland
 Anmerkungen zur Finanzmarktstabilität
9
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Definitionen
10
Übergangsphase
(„transition
period“)
 Phase vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020, in der
der Acquis für UK weiter gilt, ohne dass UK EU-Mitglied ist
 Offen: Dynamischer Acquis (in der jeweiligen Fassung) oder
statisch (Acquis zum Zeitpunkt des Austritts)
 Die grundsätzlichen Entscheidungen über die künftigen
Beziehungen sind zu fällen.
Handelsab-
kommen („free
trade agree-
ment“; FTA)
 Freihandelsabkommen nach Art. 207 AEUV oder Assozi-
ierungsabkommen nach Art. 217 AEUV zur Regelung der
künftigen politischen und Handelsbeziehungen
Harter Brexit
(„hard Brexit“)
 Ausscheiden von UK zum 30. März 2019
 Mit oder ohne Austrittsabkommen nach Art. 50 EUV
 Ohne weitere Anschlussregelungen (Rückfall der Handels-
beziehungen auf WTO-Regeln)
Implemen-
tierungsphase
(implementing
phase“)
 Phase zwischen Austritt oder Auslaufen der Übergangsphase
und Inkrafttreten des Handelsabkommens
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Anforderungen an ein Handelsabkommen
Weitere Regelungsbereiche
Steuern
 Fairer Wettbewerb
 Unterschiedliche Behandlung
 Austausch von Informationen
Personal
 Unbürokratische Entsendung von Fach- und Führungskräften
 Behandlung wie Inländer oder Schutz der
Personenfreizügigkeit
 Weitgehende Anerkennung von Ausbildungs- und
Berufsabschlüssen
Justizielle
Zusammenarbeit
 Rechts- und Gerichtsstandwahl sowie Zuständigkeit von
Gerichten und konkurrierenden Verfahren,
 Anerkennung von Titeln und grenzüberschreitende
Vollstreckung
 Durchsetzung von Ansprüchen bei Insolvenz
11
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
12
Anforderungen an ein Handelsabkommen
Steuern
Fairer
Wettbewerb
 Gegenseitige Verpflichtung zu einer fairen
Steuerpraxis und zur Unterbindung von
Steuerdumping und Subventionen
Unterschied-
liche
Behandlung
 Steuerpflichtige sollen in Abhängigkeit von ihrer
Ansässigkeit im Inland/EU-Mitgliedsstaat oder
Drittstaat unterschiedlich behandelt werden
können
Austausch von
Informationen
 Automatischer Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen nach dem Muster
des Common Reporting Standards der OECD
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
13
Anforderungen an ein Handelsabkommen
Personal
 Unbürokratische Entsendung von
Fach- und Führungskräften in die
jeweils andere Jurisdiktion
 Behandlung wie Inländer oder
Schutz der Personenfreizügigkeit wie
bei bereits ansässigen Bürgern
 Weitgehende Anerkennung von
Ausbildungs- und Berufsabschlüssen
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Anforderungen an ein Handelsabkommen
Justizielle Zusammenarbeit
14
 EU-Regeln zur
 Wirksamkeit und Anerkennung der Rechts- und
Gerichtsstandwahl,
 Zuständigkeit von Gerichten und zu konkurrierenden Verfahren,
 Anerkennung von erwirkten Titeln und deren
grenzüberschreitende Vollstreckung sowie
 Durchsetzung von Ansprüchen bei Insolvenz des
Vertragspartners
sollten so weit wie möglich in einem Handelsabkommen
reflektiert werden
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland
Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts
 Finanzierungsgeschäfte werden meist nach englischem Recht
abgeschlossen. Auch der gesamte Kapitalmarktbereich unterliegt
englischem Recht.
 Deutsches Recht ist vor allem aufgrund der geltenden AGB-rechtlichen
Bestimmungen (mit Rechtsprechung) nur bedingt als Alternative
geeignet, da international übliche Regelungen nicht rechtssicher
vereinbart werden können.
 Mit EU-Austritt werden europäische Unternehmen wegen veränderter
Rahmenbedingungen (insbes. Vollstreckung/Anerkennung)
grundsätzlich prüfen, ob/in welchem Umfang weiterhin englisches
Recht/englische Gerichtsstände gewählt werden sollen.
15
Neuregelung und Beschränkung der Anwendung des AGB-
Rechts bei Verträgen zwischen Unternehmen und auf
Anleihebedingungen
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland
Brexit-Übergangsregeln für Deutschland schaffen
(1) Pfandbriefgesetz
UK in die nach § 13 Absatz 1 privilegierten Länder aufnehmen.
(2) Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/
Umwandlungssteuergesetz
Klarstellung, dass der Brexit an sich weder mit einem steuer-
auslösenden Transfer von bestimmten Unternehmsteilen oder
Wirtschaftsgütern in ein Drittland (nämlich UK) gleichzusetzen ist,
noch eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
auslöst.
Klarstellung, dass es allein wegen eines Brexit nicht zur
steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven kommt.
16
©BundesverbanddeutscherBankene.V.
Finanzmarktstabilität
17
 Marktteilnehmer antizipieren harten Brexit
 Finanzdienstleister bereiten sich auf Situation vor, in der UK
Drittstaat ist
 Aufsichtsbehörden forcieren diese Vorbereitungen
 Kein unerwarteter Schock durch einen harten Brexit
 Systemisches Risiko, das Finanzmarktstabilität gefährdet,
unwahrscheinlich
 Effizienzverluste, da Kosten für Banken und Unternehmen höher
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Finanzierungs- und Absicherungsgeschäfte
 Dokumentation und Abwicklungen werden kostspieliger und
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deutscher/europäischer Banken?
ABER

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  • 1. Brexit unter Zeitdruck – Anforderungen an Übergangsphase und Handelsabkommen Pressegespräch Frankfurt, 19. März 2018
  • 2. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Zeitlicher Überblick 2 2018 2019 2020 später 15.12. ER: „Hinrei- chender Fort- schritt“ Denkbare Szenarien 30.03: UK nicht mehr EU- Mitglied Austrittsverhandlungen Handelsabkommen Szenario 1: Harter Brexit Austrittsabkommen oder sogar kein Austrittsabkommen ohne weitere Übergangsregeln, sofortiger und reiner WTO-Status Szenario 2: Übergangsphase und Handelsabkommen Austrittsabkommen, Rahmen für „Future Relationship“ (Beschreibung des Handelsabkommens und der Übergangsphase für 21 Monate, in denen Acquis unverändert gilt) 23.03: ER: Guidelines Januar 2021: Neue EU-Haushalts- periode 2. Quartal: Unterhaus-Wahl UK Übergangsphase 4. Quartal 2018: KOM: Vorlage Entwurf Austrittsabkommen ER: Beschluss 1. Quartal 2019: EP: Abstimmung über Abkommen, UK Ratifi- zierung 2. Phase: Zukunft Ratifi- zierung Einschätzung des Bankenverbandes  Aufgrund politischer Risiken „harter Brexit“ immer noch mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit  Übergangsphase mit rechtlichen Problemen und Handelsabkommen zeitlich herausfordernd  Banken müssen sich weiter auf „harten Brexit“ zum 31. März 2019 vorbereiten 31.12: Ende Übergangsphase 3
  • 3. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Anforderungen an die Übergangsphase 3 §  UK wird behandelt wie ein Mitglied mit allen Rechten und Pflichten, aber ohne Mitsprache  Dynamische Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes der EU („Acquis communautaire“)  Geschäfte des Finanzsektors können im bisherigen Rechtsrahmen sicher abgewickelt werden „Passporting“ weiterhin nutzbar  Anpassungserfordernis an neue Strukturen um 21 Monate verschoben  Wirksamkeit der EU-Freihandelsabkommen mit EWR- und Drittstaaten sofort sicherstellen  Risiko des Scheiterns besteht fort; bei Bedarf EU- Notmaßnahmen erforderlich  Schnell Klarheit schaffen, um unnötige Belastungen für Unternehmen zu reduzieren BANK
  • 4. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Anforderungen an ein Handelsabkommen Grundsätzliches – aus Sicht der Banken Möglichst enge EU-UK-Beziehungen Kein „Cherry Picking“ Integrität des Binnenmarkts muss geschützt sein Sollte auch den Finanzmarktbereich umfassen 4
  • 5. ©BundesverbanddeutscherBankene.V.  Spezifische Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten (Safe-Harbour Abkommen)  Hilfsweise sofortige Vorbereitung einer Äquivalenzentscheidung │ Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung sollten Lösungen materiell einfach sein Anforderungen an ein Handelsabkommen Datenschutz 5
  • 6. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Anforderungen an ein Handelsabkommen Zusammenarbeit Aufsicht 6 € ₤  Zusammenarbeit der EU-Aufsichtsbehörden mit UK tiefer und besser als mit jedem anderen Drittstaat  Regeln für möglichst enge Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden  Intensität des Austauschs sollte sich nach Ausmaß der künftigen Anbindung des UK an die EU richten  Vorbild: Supervisory Colleges des SSM
  • 7. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Anforderungen an ein Handelsabkommen Nutzung der Äquivalenzregime 7 Äquivalenz- regime  Wie z.B. bei CETA sollte grundsätzlich Marktzugang für Finanzdienstleistungen vorgesehen sein, aber durch „angemessene Maßnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen“ eingeschränkt werden können.  Heutige Äquivalenzregeln der EU stellen bei Finanzdienst- leistungen einen spezifischen Marktzugang sicher.  Für generelle Marktintegration jedoch nicht geeignet, ins- besondere weil das Äquivalenzregime zersplittert und nicht verlässlich prognostizierbar ist.  Im Einzelfall sind Äquivalenzentscheidungen sinnvoll und sollten genutzt werden, beispielsweise im Bereich von Benchmarks.  Äquivalenzprüfungen sollten wo erforderlich zeitnah beginnen  Langfristige grundsätzliche Überarbeitung des Äquivalenzregimes sinnvoll  Erhöhung seiner Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit  Vereinheitlichung von Verfahren  Erweiterung des Anwendungsbereichs
  • 8. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland Standortpolitik 8 IFRS-Einzel- abschluss  Schaffung der Option eines befreienden IFRS- Einzelabschlusses für Konzernunternehmen. Signale im Arbeitsrecht  Die im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung vorgesehene Erleichterung beim Kündigungsschutz für Risikoträger im Sinne des KWG muss schnellstmöglich umgesetzt werden. Bankenabgabe  Abzugsverbot der Bankenabgabe aufheben.  Grundlegende Reform der Besteuerung von Unternehmen, um im internationalen Wettbewerb zu bestehen. AGB-Recht  Neuregelung und Beschränkung der Anwendung des AGB-Rechts bei Verträgen zwischen Unternehmen und auf Anleihebedingungen. „Brexit-Übergangs- gesetz“  Schaffung eines Brexit-Übergangsregelwerks für Deutschland.
  • 9. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Anhang  Definitionen  Details zur den weiteren Regelungsgebieten  Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland  Anmerkungen zur Finanzmarktstabilität 9
  • 10. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Definitionen 10 Übergangsphase („transition period“)  Phase vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020, in der der Acquis für UK weiter gilt, ohne dass UK EU-Mitglied ist  Offen: Dynamischer Acquis (in der jeweiligen Fassung) oder statisch (Acquis zum Zeitpunkt des Austritts)  Die grundsätzlichen Entscheidungen über die künftigen Beziehungen sind zu fällen. Handelsab- kommen („free trade agree- ment“; FTA)  Freihandelsabkommen nach Art. 207 AEUV oder Assozi- ierungsabkommen nach Art. 217 AEUV zur Regelung der künftigen politischen und Handelsbeziehungen Harter Brexit („hard Brexit“)  Ausscheiden von UK zum 30. März 2019  Mit oder ohne Austrittsabkommen nach Art. 50 EUV  Ohne weitere Anschlussregelungen (Rückfall der Handels- beziehungen auf WTO-Regeln) Implemen- tierungsphase (implementing phase“)  Phase zwischen Austritt oder Auslaufen der Übergangsphase und Inkrafttreten des Handelsabkommens
  • 11. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Anforderungen an ein Handelsabkommen Weitere Regelungsbereiche Steuern  Fairer Wettbewerb  Unterschiedliche Behandlung  Austausch von Informationen Personal  Unbürokratische Entsendung von Fach- und Führungskräften  Behandlung wie Inländer oder Schutz der Personenfreizügigkeit  Weitgehende Anerkennung von Ausbildungs- und Berufsabschlüssen Justizielle Zusammenarbeit  Rechts- und Gerichtsstandwahl sowie Zuständigkeit von Gerichten und konkurrierenden Verfahren,  Anerkennung von Titeln und grenzüberschreitende Vollstreckung  Durchsetzung von Ansprüchen bei Insolvenz 11
  • 12. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. 12 Anforderungen an ein Handelsabkommen Steuern Fairer Wettbewerb  Gegenseitige Verpflichtung zu einer fairen Steuerpraxis und zur Unterbindung von Steuerdumping und Subventionen Unterschied- liche Behandlung  Steuerpflichtige sollen in Abhängigkeit von ihrer Ansässigkeit im Inland/EU-Mitgliedsstaat oder Drittstaat unterschiedlich behandelt werden können Austausch von Informationen  Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Muster des Common Reporting Standards der OECD
  • 13. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. 13 Anforderungen an ein Handelsabkommen Personal  Unbürokratische Entsendung von Fach- und Führungskräften in die jeweils andere Jurisdiktion  Behandlung wie Inländer oder Schutz der Personenfreizügigkeit wie bei bereits ansässigen Bürgern  Weitgehende Anerkennung von Ausbildungs- und Berufsabschlüssen
  • 14. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Anforderungen an ein Handelsabkommen Justizielle Zusammenarbeit 14  EU-Regeln zur  Wirksamkeit und Anerkennung der Rechts- und Gerichtsstandwahl,  Zuständigkeit von Gerichten und zu konkurrierenden Verfahren,  Anerkennung von erwirkten Titeln und deren grenzüberschreitende Vollstreckung sowie  Durchsetzung von Ansprüchen bei Insolvenz des Vertragspartners sollten so weit wie möglich in einem Handelsabkommen reflektiert werden
  • 15. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts  Finanzierungsgeschäfte werden meist nach englischem Recht abgeschlossen. Auch der gesamte Kapitalmarktbereich unterliegt englischem Recht.  Deutsches Recht ist vor allem aufgrund der geltenden AGB-rechtlichen Bestimmungen (mit Rechtsprechung) nur bedingt als Alternative geeignet, da international übliche Regelungen nicht rechtssicher vereinbart werden können.  Mit EU-Austritt werden europäische Unternehmen wegen veränderter Rahmenbedingungen (insbes. Vollstreckung/Anerkennung) grundsätzlich prüfen, ob/in welchem Umfang weiterhin englisches Recht/englische Gerichtsstände gewählt werden sollen. 15 Neuregelung und Beschränkung der Anwendung des AGB- Rechts bei Verträgen zwischen Unternehmen und auf Anleihebedingungen
  • 16. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland Brexit-Übergangsregeln für Deutschland schaffen (1) Pfandbriefgesetz UK in die nach § 13 Absatz 1 privilegierten Länder aufnehmen. (2) Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/ Umwandlungssteuergesetz Klarstellung, dass der Brexit an sich weder mit einem steuer- auslösenden Transfer von bestimmten Unternehmsteilen oder Wirtschaftsgütern in ein Drittland (nämlich UK) gleichzusetzen ist, noch eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz auslöst. Klarstellung, dass es allein wegen eines Brexit nicht zur steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven kommt. 16
  • 17. ©BundesverbanddeutscherBankene.V. Finanzmarktstabilität 17  Marktteilnehmer antizipieren harten Brexit  Finanzdienstleister bereiten sich auf Situation vor, in der UK Drittstaat ist  Aufsichtsbehörden forcieren diese Vorbereitungen  Kein unerwarteter Schock durch einen harten Brexit  Systemisches Risiko, das Finanzmarktstabilität gefährdet, unwahrscheinlich  Effizienzverluste, da Kosten für Banken und Unternehmen höher  Möglicherweise negative Auswirkungen auf großvolumige Finanzierungs- und Absicherungsgeschäfte  Dokumentation und Abwicklungen werden kostspieliger und komplexer  Profitabilität von Finanzierungs- und Abwicklungsgeschäften deutscher/europäischer Banken? ABER