E-Mail-Adressen werden häufig aus einer Kombination von Vor- und Nachname gebildet oder lassen sogar erkennen, bei welchem Unternehmen der Adressat tätig ist. Damit sind sie "personenbezogene Daten" im Sinne des Datenschutzrechts, und ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine klare rechtliche Grundlage hierfür besteht oder der Betroffene ausdrücklich darin eingewilligt hat.
Offene E-Mail-Verteiler verstoßen gegen das Datenschutzgesetz - und können Bußgelder nach sich ziehen
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
E-Mail-Adressen werden häufig aus einer Kombination von Vor- und Nachname gebildet oder
lassen sogar erkennen, bei welchem Unternehmen der Adressat tätig ist. Damit sind sie
"personenbezogene Daten" im Sinne des Datenschutzrechts, und ihre Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine klare rechtliche Grundlage hierfür besteht
oder der Betroffene ausdrücklich darin eingewilligt hat.
Wer nun eine E-Mail an eine Verteilerliste versendet und dabei sämtliche E-Mail-Adressen für alle
Empfänger der Mail sichtbar ins Adressatenfeld einträgt, verstößt daher gegen das
Datenschutzgesetz, denn die Übermittlung der fremden E-Mail-Adressen an Dritte stellt eine
verbotene bzw. erlaubnisbedürftige Datenverarbeitung dar. Die Zustimmung jedes einzelnen
Empfängers zur Speicherung und ggf. Nutzung seiner Daten, die er etwa durch das Abonnieren
eines Newsletters oder die Angabe seiner E-Mail-Adresse im Rahmen eines Bestellvorgangs erteilt
hat, beschränkt sich nur auf den jeweiligen Nutzungszweck. Die Mitteilung der Daten an Dritte ist
davon nicht umfasst, denn es gehört zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des
Persönlichkeitsrechts eines jeden, selbst zu entscheiden, wem er wann welche seiner persönlichen
Daten zugänglich machen will. Und schon die Information, dass man zum Kundenstamm eines
Offene E-Mail-Verteiler verstoßen gegen das Datenschutzgesetz - und können
Bußgelder nach sich ziehen
Montag, 5. August 13
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bestimmten Versandhauses oder zum E-Mail-Verteiler einer Partyreihe zählt, ist eine Information,
die man möglicherweise nicht mit allen anderen Kunden und Newsletter-Abonnenten teilen möchte.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat daher kürzlich der Mitarbeiterin
eines Handelsunternehmens ein Bußgeld auferlegt, der ein solcher faux-pas unterlaufen ist. Anstatt
in das BCC-Feld hat sie sämtliche E-Mail-Adressen der Verteilerliste des Unternehmens in die
Adressatenzeile kopiert, so dass alle Kunden neben der eigentlichen kurzen Nachricht, dass man
sich zeitnah um ihre Anliegen kümmern werde, neuneinhalb Seiten voll fremder E-Mail-Adressen
übersandt bekamen.
Das BayLDA hat darauf hingewiesen, dass der Umgang mit solchen personenbezogenen Daten in
Unternehmen häufig zu lax ist und Mitarbeiter nicht ausreichend entsprechend der
Datenschutzvorgaben angewiesen oder überwacht würden, weshalb man in einem vergleichbaren
Fall nun ein Bußgeld statt gegen den konkreten Mitarbeiter gegen die Unternehmensleitung
verhängen werde.
Übrigens: ab einer Anzahl von zehn Mitarbeitern, die ständig mit der Bearbeitung
personenbezogener Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt sind (z. B. im
betriebseigenen Callcenter oder Kundenservice), benötigt jedes Unternehmen einen eigenen
Datenschutzbeauftragten, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen koordiniert
Montag, 5. August 13