Auch acht Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es Bereiche, die arbeitsrechtlich noch nicht "ausgefochten" sind. So gibt es nach wie vor Tarifverträge mit altersdiskriminierenden Klauseln, firmeninterne Beförderungstraditionen, die nicht im Sinne der Gleichbehandlung sind, oder eine verbreitete Einstellungspraxis, die unter anderem Mütter benachteiligt. Selbst wenn die anfänglich befürchtete „Flutwelle“ von Verfahren und die "ausufernden Entschädigungsprozesse" ausgeblieben sind, sind die mit dem AGG verbundenen Rechte und Pflichten sowohl auf Arbeitnehmer- wie auch auf Arbeitgeberseite nicht allen Beteiligten vertraut. Hierzu sollen die folgenden 10 Tipps zum AGG beitragen.
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10 Tipps zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Auch acht Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es Bereiche,
die arbeitsrechtlich noch nicht "ausgefochten" sind.
So gibt es nach wie vor Tarifverträge mit altersdiskriminierenden Klauseln, firmeninterne
Beförderungstraditionen, die nicht im Sinne der Gleichbehandlung sind, oder eine verbreitete
Einstellungspraxis, die unter anderem Mütter benachteiligt. Selbst wenn die anfänglich befürchtete
„Flutwelle“ von Verfahren und die "ausufernden Entschädigungsprozesse" ausgeblieben sind, sind
die mit dem AGG verbundenen Rechte und Pflichten sowohl auf Arbeitnehmer- wie auch auf
Arbeitgeberseite nicht allen Beteiligten vertraut.
Hierzu sollen die folgenden 10 Tipps zum AGG beitragen.
Tipp 1: Stellenanzeigen sollten diskriminierungsfrei formuliert sein
Dass eine Stellenanzeige nicht nur für eine "Verkäuferin" oder einen "Handelsvertreter (m)"
ausgeschrieben werden darf, sollte sich inzwischen herumgesprochen haben. Vorsicht aber auch
vor Formulierungen vor der expliziten Suche nach "englischen Muttersprachlern", wenn
verhandlungssichere Sprachkenntnisse eines Nichtmuttersprachlers objektiv ausreichen!
Tipp 2: Bewerbungsunterlagen ohne Foto?
Wird in einer Stellenanzeige nach einem Foto verlangt, kann das auf eine Diskriminierung
hinweisen – abgelehnte Bewerber könnten sich darauf berufen, wegen ihres auf dem Bild
erkennbaren Alters, einer sichtbaren Behinderung oder dunkler Hautfarbe nicht zum
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Bewerbungsgespräch eingeladen worden zu sein. Der Gegenbeweis für den Arbeitgeber, dass dies
keine Rolle spielt, fällt schwer – schließlich hat er selbst explizit nach einem Foto gefragt, und
dieses hat dann zumindest auch eine Rolle für die Vorauswahl gespielt.
Kleiner Trost für Arbeitgeber, die trotzdem gerne vorab einen bildlichen Eindruck haben wollen:
Auch ohne entsprechende Anfrage legen die meisten Bewerber freiwillig ein Bild bei.
Tipp 3: Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch
Fragen im Bewerbungsgespräch zum Geburtsort (bei Bewerbern mit ausländischem Namen/
Aussehen oder Akzent) sind ebenso tabu wie Fragen nach Religionszugehörigkeit oder
Familienstand. Wird ein Bewerber daraufhin abgelehnt, besteht das Risiko von
Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Diskriminierung.
Tipp 4: Vorsichtsmaßnahme für Arbeitgeber: Bewerbungsgespräche zu zweit führen
Trotz sämtlicher Vorkehrungen und Kenntnisse über die Verhaltensweise während eines
Bewerbungsgesprächs ist es sinnvoll diese Termine zu zweit zu führen und so bei Streitigkeiten
über den Gesprächsverlauf einen Zeugen vorweisen zu können.
Tipp 5: Das Recht zur Lüge
Fragt ein Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch der
Bewerberin, so darf die Bewerberin diese Frage wahrheitswidrig verneinen. Findet der Arbeitgeber
später heraus, dass die Bewerberin gelogen hat, darf das keine Konsequenzen
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haben. Die Arbeitsgerichte erkennen in diesen Fällen ausnahmsweise ein "Recht zur Lüge" an.
Denn die wahrheitsgemäße Alternative, die Frage entweder zu bejahen oder gar nicht zu
beantworten, kann zu einer diskriminierenden Ablehnung der Bewerberin führen.
Einzige Ausnahme: die Frage nach einer Schwangerschaft ist dann zulässig und sogar geboten,
wenn es im Interesse der Arbeitnehmerin um deren Gesundheitsschutz geht (etwa für eine Position
mit schwangerschaftsgefährdender Immissionsbelastung).
Tipp 6: Absagen knapp halten
Viele Fehler werden bei der Formulierung von Absagen gemacht. Neben dem Bedauern, die Stelle
anderweitig vergeben zu haben, begründen viele Arbeitgeber diese Entscheidung ausführlich und
weisen den Bewerber auf Nachfrage auch auf eventuelle Mängel der Bewerbung hin. Das Risiko
einer unvorsichtigen und falschen Formulierung, die als Diskriminierung aufgefasst werden kann,
ist dabei hoch. Schon ein Satz wie "Es tut uns leid, wir haben uns bei zwei gleichwertigen
Bewerbungen für den Kandidaten mit deutlich mehr Erfahrung entschieden", kann auf eine
Diskriminierung wegen des (geringeren) Lebensalters hindeuten.
Deshalb: Absagen möglichst kurz halten, allenfalls auf die Entscheidung für einen Bewerber mit
"besseren Qualifikationen" verweisen und auch auf Nachfrage möglichst keine ausführlicheren
Begründungen für die Absage geben!
Tipp 7: Vor Ablauf der Ausschreibungsfrist zurückgesandte Bewerbungsunterlagen
Die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen vor Ablauf der Ausschreibungsfrist kann auf ein
sofortiges Ausscheiden des Bewerbers aufgrund eines der Diskriminierungsmerkmale
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des AGG hinweisen, bzw. kann dies ein Anzeichen dafür sein, dass der Bewerber nicht
ausreichend in die Auswahl einbezogen wurde.
Tipp 8: Berücksichtigung des AGGs bei Beförderungen
Auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz nicht außer Acht gelassen werden. Gerade Beförderungsmaßnahmen
dürfen nicht an unzulässige Kriterien anknüpfen. So stellt eine verweigerte Beförderung aufgrund
einer bestehenden Schwangerschaft eine verbotswidrige Benachteiligung dar. Das bedeutet jedoch
nicht, dass allein das Vorliegen einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Beförderung begründet
und die Nichtbeförderung eine Diskriminierung darstellt. Das bloße Bestehen der Schwangerschaft
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beförderung, kann alleine nicht ausreichen, um eine
Diskriminierung zu bejahen. Zulässig ist jedoch, dass eine Beförderung von objektiven
Auswahlkriterien abhängig gemacht wird, die für die angestrebte Stelle relevant sind. Solche
Kriterien stellen zum Beispiel Fähigkeiten, Qualifikationen und Leistungen dar.
Tipp 9: Schutz vor Diskriminierung unter Kollegen
Diskriminierungsverbote bestehen nicht nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das AGG
verbietet auch die Diskriminierung unter Kollegen und erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen
ein Mitarbeiter von Dritten, wie zum Beispiel von Kunden, diskriminiert wird. Deshalb: Erfährt der
Arbeitgeber von Diskriminierungsvorfällen gegenüber einem seiner Mitarbeiter, so muss der
Arbeitgeber handeln. Als geeignete Maßnahme kann hier eine Abmahnung in Betracht kommen.
Verstöße gegen das AGG können jedoch auch eine Umsetzung, Versetzung oder sogar eine
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