Alle Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Elterngeld. Davon sind auch selbständig Tätige erfasst.
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Elterngeld für Selbständige
Alle Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind
in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Elterngeld. Davon sind auch selbständig Tätige
erfasst.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach der Regelung in § 2 BEEG. Da das Elterngeld als
Entgeltersatzleistung konzipiert ist, knüpft die Berechnung an das bisher erzielte Einkommen an.
Als Einkommen zählen die positiven und zu versteuernden Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und unselbständiger Arbeit. Bei Selbständigen wird
der durch die Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn zu 67 Prozent ersetzt. Der Gewinn wird
nach steuerlichen Grundsätzen ermittelt. Das Elterngeld ist auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro
monatlich begrenzt. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro monatlich.
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Das Elterngeld ist schriftlich nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle zu
beantragen und kann rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in
dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Dem Antrag müssen Einkommensnachweise beigefügt
werden. Bei Selbständigen erfolgt der Nachweis über die Einkünfte mit dem letzten Steuerbescheid aus
dem Jahr vor der Geburt des Kindes oder – falls dieser noch nicht vorliegt – über eine eigene
Einnahmen-/Überschussberechnung oder eine Bilanz.
Der Anspruch auf Elterngeld besteht auch, wenn Selbständige nach der Geburt des Kindes ihre
freiberufliche Tätigkeit weiterführen. Dabei ist jedoch die Grenze von 30 Wochenarbeitsstunden zu
beachten. In der einzelnen Woche kann die Arbeitszeit auch höher sein, wenn bei der durchschnittlichen
monatlichen Arbeitszeit die Grenze der 30 Wochenstunden eingehalten wird. Grundsätzlich müssen
Selbständige bei der Fortführung ihrer Tätigkeit einen monatlichen Nachweis über ihr Einkommen
vorlegen. Ist dies nicht möglich, wird bei der Berechnung vorläufig eine Pauschale in Höhe von 20
Prozent abgezogen. Es empfiehlt sich als Nachweis eine monatliche betriebswirtschaftliche Abrechnung
vom Steuerberater erstellen zu lassen und diese der Elterngeldstelle vorzulegen.
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