Addendum 3
Adenda 3
Anhang 3
l'Addenda 3
EN 81-1
EN 81-1:2008+A3
EN 81-2:2008+A3
Mitte nächsten Jahres muss die Aufzugsindustrie eine neue Normanforderung, und zwar Anhang 3, als Erweiterung der in den aktuellen europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 beschriebenen technischen Sicherheitsvorgaben erfüllen.
DYNATECH griff schon vor mehreren Jahren der Reaktion auf den Inhalt der Spezifikationen im Anhang 3 vor, indem sie das System zur Abtriftverhinderung für ihre Geschwindigkeitsbegrenzer entwickelte. Diese Geschwindigkeitsbegrenzer mit Abtriftverhinderung erfüllen zusammen mit unseren Fangvorrichtungen die im besagten Anhang 3 beschriebenen Anforderungen zu 100 Prozent.
Demzufolge müsste die logische Frage lauten:
Warum gibt es keine Auskunft über die Zertifizierung dieser Systeme laut Anhang 3 auf der Dynatech-Homepage?
Die Antwort ist eindeutig:
Am Tag dieses Schreibens kann das System von keiner der beiden angesehenen notifizierten Prüfstellen, die Dynatech normalerweise beauftragt, zertifiziert werden, da sie auf ihrer internen Organisationsebene noch über keine entsprechenden Vorgehensweisen und Anweisungen verfügen oder dabei sind, diese zu entwickeln. Andererseits können sie offiziell keine technischen Anforderungen zertifizieren, die zu einer Vorschrift gehören, deren Einhaltung noch nicht erforderlich ist, da sie noch nicht in Kraft ist.
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Anhang 3 Mitteilung
1. 8. November 2010
EN 81-1:2008 +A3 und EN 81-2:2008 +A3. MITTEILUNG. 1
EN 81-1:2008 +A3 und EN 81-2:2008 +A3. MITTEILUNG
Mitte nächsten Jahres muss die Aufzugsindustrie eine neue Normanforderung, und zwar Anhang 3, als
Erweiterung der in den aktuellen europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 beschriebenen technischen
Sicherheitsvorgaben erfüllen.
DYNATECH griff schon vor mehreren Jahren der Reaktion auf den Inhalt der Spezifikationen im Anhang
3 vor, indem sie das System zur Abtriftverhinderung für ihre Geschwindigkeitsbegrenzer entwickelte.
Diese Geschwindigkeitsbegrenzer mit Abtriftverhinderung erfüllen zusammen mit unseren
Fangvorrichtungen die im besagten Anhang 3 beschriebenen Anforderungen zu 100 Prozent.
Demzufolge müsste die logische Frage lauten:
Warum gibt es keine Auskunft über die Zertifizierung dieser Systeme laut Anhang 3 auf der Dynatech-
Homepage?
Die Antwort ist eindeutig:
Am Tag dieses Schreibens kann das System von keiner der beiden angesehenen notifizierten Prüfstellen,
die Dynatech normalerweise beauftragt, zertifiziert werden, da sie auf ihrer internen Organisationsebene
noch über keine entsprechenden Vorgehensweisen und Anweisungen verfügen oder dabei sind, diese zu
entwickeln. Andererseits können sie offiziell keine technischen Anforderungen zertifizieren, die zu einer
Vorschrift gehören, deren Einhaltung noch nicht erforderlich ist, da sie noch nicht in Kraft ist.
Eigenartigerweise haben wir Kommentare gehört, dass ein Unternehmen Produkte auf dem Markt
anbietet, die Anhang 3 erfüllen und die entsprechende CE Kennzeichnung besitzen (wobei nebenbei
gesagt werden muss, dass wir diese Kennzeichnung nirgendwo auf ihrer Homepage gesehen haben).
Angesichts der obigen Angaben sind wir der Ansicht, dass unsere Kunden eine ernsthafte und wahrhaftige
Erklärung der Realität verdienen.
Wie Ihnen allen bekannt ist, ist Dynatech von der notifizierten Prüfstelle TÜV Rheinland laut ISO
9001:2008 und Anhang 9 der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG zertifiziert. Dynatech hat von der Norm her
den Anspruch, eine Selbstzertifizierung des Systems durchführen zu können. Aufgrund der Vielzahl
eigener Mittel, über die sie verfügt und die sogar über die Rückverfolgbarkeit von ENAC (spanische
Akkreditierungseinrichtung), einem EA (European Cooperation for Accreditation) Mitglied,
hinsichtlich Kalibrierung und Qualifizierung von Prüfgeräten verfügen, kann Dynatech diese
Zertifizierung technisch komplett selbstständig durchführen.
Aber selbst wenn wir diese Selbstzertifizierung durchführen würden, blieben die zeitlichen
Anwendungsbedingungen für Anhang 3 gleich. Auf der anderen Seite möchten wir auch der Arbeitsweise
treu bleiben, die uns kennzeichnet. Daher ziehen wir es vor, auf dem gewohnten Weg fortzufahren - d. h.,
die notifizierten Prüfstellen für den Erhalt der CE-Kennzeichnung unserer Erzeugnisse einzusetzen.
Zusammenfassung:
1- Dynatech erklärt zum Zeitpunkt dieses Schreibens, dass ihre Erzeugnisse die von Anhang 3
geforderten Anforderungen 100%ig erfüllen.
2. 8. November 2010
EN 81-1:2008 +A3 und EN 81-2:2008 +A3. MITTEILUNG. 2
2- Dynatech stellt ihren Kunden die entsprechenden CE-Kennzeichnungen, die aufgrund der
Änderungen dieser Aufzugsvorschrift erforderlich sind, zu dem Zeitpunkt zur Verfügung, an dem sie
anwendbar sind und demzufolge angefordert werden.
3- Die in dieser Mitteilung angeführten Informationen entsprechen der vollen Wahrheit und dem
Wortlaut der Gespräche, die telefonisch, schriftlich und bei persönlichen Besprechungen zwischen den
Fachleuten von Dynatech und den jeweils Zuständigen der notifizierten Prüfstellen, mit denen wir
zusammenarbeiten, geführt wurden:
- TÜV RHEINLAND INDUSTRIE SERVICE GMBH
Am Grauen Stein
51105 Köln - DEUTSCHLAND -
www.tuv.com
internet@de.tuv.com
- ASISTENCIA TÉCNICA INDUSTRIAL S.A.E. (ATISAE)
Avda. de la Industria, 51 bis.
E2876D Tres Cantos (MADRID) - SPANIEN -
www.atisae.com/
info@atisae.com
Wir sind uns bewusst, dass bei Normänderungen Unruhe entsteht, die oftmals durch fehlende Auskunft
seitens der Behörden, Unternehmen usw., verstärkt wird. Aus diesem Grund möchte Dynatech mit dieser
Mitteilung die tatsächliche Lage klarstellen und ihren Kunden die entsprechende Beruhigung vermitteln.