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Umsetzung der neuen europäischen
Kennzeichnungsvorschriften




Joos Hellert, München
Leonz Meyer, Zürich
Alexander Stolitzka, Wien
Martina Fronia, München
Eversheds
Umsetzung der neuen europäischen
Kennzeichnungsvorschriften
Dieser Vortrag behandelt folgende Themen:
• Die Verordnung zur
  Information der Verbraucher
  über Lebensmittel - was
  ändert sich?

• Zeitlicher Rahmen der
  Änderungen

• Praktische Auswirkungen für
  Lebensmittelunternehmer
Die Lebensmittelinformationsverordnung
Was ändert sich?

• Vorgeschriebene               • Erweiterung der Vorschriften
  Mindestschriftgröße für         zur Herkunftsangabe bei
  verpflichtende Angaben          Lebensmitteln


• Nährwertkennzeichnung         • Echtheit von Lebensmitteln


• Verpflichtende Angaben über   • Fernabsatz
  Allergene
                                • Alkohol
Vorgaben für verpflichtende Angaben
Welche Angaben sind verpflichtend?
Artikel 9
• Bezeichnung des Lebensmittels
• Zutatenverzeichnis (erweitert)
• Allergene / Auslöser von Unverträglichkeiten aus einem
  vorgegebenen Verzeichnis (z.B. Weizen, Eier, Senf, Milch
  usw.).
• Menge bestimmter Zutaten
• Nettofüllmenge des Lebensmittels
• Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
• Gegebenenfalls besondere Aufbewahrungs- und
  Verwendungsbedingungen
Vorgaben für verpflichtende Angaben

Verpflichtende Angaben (Fortsetzung)
• Name / Firma und Anschrift des
  Lebensmittelunternehmers
• Ursprungsland / Herkunftsort
• Gebrauchsanleitung
• Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in
  Volumenprozent (für Getränke mit mehr als
  1,2%)
• Eine Nährwertdeklaration
Neue Angaben, die der Bezeichnung des
Lebensmittels hinzuzufügen sind
Bestehende Vorgaben bleiben weiterhin gültig
   •   z.B. „mit Süßungsmittel”, „bestrahlt”


Neue Vorgaben
   •   „aufgetaut” – falls das Produkt zuvor tiefgefroren wurde, mit Ausnahmen

   •   Ersetzte Zutaten: klare Angabe der Zutat, die diejenige ersetzt, von der die
       Verbraucher erwarten, dass sie normalerweise verwendet wird.

   •   Zusatz von Wasser: für Produkte, die aussehen wie Fleischstücke und >5%
       zugesetztes Wasser enthalten: „enthält zugesetztes Wasser“ oder ähnliche
       Angabe

   •   Fleisch- und Fischereierzeugnisse, die aus verschiedenen Stücken
       bestehen, jedoch den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes
       Stück handelt: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ usw.

   •   Koffein: Warnhinweis auf
        − Getränken außer Tee und Kaffee, die >150 mg/l Koffein enthalten, oder
        − anderen Lebensmitteln als Getränken, denen zu physiologischen Zwecken
           Koffein zugesetzt wird
Vorgaben für verpflichtende Angaben

Artikel 13
• Verpflichtende Informationen über Lebensmittel
  müssen:
   – an einer gut sichtbaren Stelle und
   – deutlich und gut lesbar angebracht sein
   – und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder
     Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material
     verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden,
     und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

• Selbes Sichtfeld jetzt vorgeschrieben für
   –   Bezeichnung des Lebensmittels
   –   Nettofüllmenge
   –   Alkoholgehalt
   –   derzeit NICHT vorgeschrieben für Mindesthaltbarkeits- oder
       Verbrauchsdatum bzw. -hinweis
Vorgaben für verpflichtende Angaben

Darstellungsform - Mindestschriftgröße
• Grundregel - Kleinbuchstaben müssen eine Höhe von
  mindestens 1,2 mm haben
• Beträgt die größte Oberfläche weniger als 80 cm², so
  beträgt die Mindesthöhe der Kleinbuchstaben 0,9 mm
• Ausnahmen
   – Glasflaschen
   – Kleine Gegenstände (die größte Oberfläche ist kleiner
     als 10 cm² - nur Bezeichnung, Allergene,
     Nettofüllmenge und Verbrauchsdatum müssen
     angegeben werden. Und wie verhält es sich mit den
     sonstigen Informationen?)
Verpflichtende
Nährwertkennzeichnung
Vorgaben
• Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten:
   – Brennwert; und
   – die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten,
     Zucker, Eiweiß und Salz.
• Diese Informationen müssen nicht an der
  Verpackungsvorderseite angebracht sein.
• Sofern möglich, sind diese Angaben in Tabellenform darzustellen.
• Ausnahmen
• Weitere Möglichkeiten
Verpflichtende Angabe des
 Ursprungslands/Herkunftsorts
 Vorgaben
• Verpflichtend, falls das Fehlen einer Angabe irreführend wäre.
• Ausweitung der Regelungen zur Ursprungskennzeichnung.
   – frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen,
      Schafen, Ziegen oder Geflügel
• Ist das Ursprungsland der primären Zutat hiermit nicht identisch,
  so:
   – ist das Ursprungsland der primären Zutat ebenfalls
      anzugeben; oder
   – ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen
      Ursprungsland kommt als das Lebensmittel.
• Durchführungsvorschriften werden innerhalb von zwei Jahren
  nach Inkrafttreten der Verordnung erlassen.
Verpflichtende Informationen über
Allergene
Vorgaben
• Allergene
   – hierzu gehören alle in der Verordnung aufgeführten
      Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (z.B. Weizen, Eier,
      Fisch, Milch usw.)
   – für die Bezeichnung des Stoffes ist ein Schriftsatz zu
      wählen, durch den sie sich vom Rest des
      Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt
   – nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des
      Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder
      das betreffende Produkt bezieht
Fernabsatz
 Vorgaben
• Sämtliche verpflichtenden Angaben (mit Ausnahme des
  Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums) müssen vor
  Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
• Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der
  Lieferung verfügbar sein.
• Auch bei Verkauf im Versandhandel müssen verpflichtende
  Angaben deutlich gemacht werden.
Nicht vorverpackte Lebensmittel
Vorgaben
• Verpflichtende Angabe von
  Allergeninformationen
• Relevant für Restaurants
• Die Mitgliedstaaten können strengere Vorgaben
  erlassen und verlangen, dass die Verbraucher auf
  weitere Einzelheiten hingewiesen werden (z.B.
  vollständige Zutatenliste).
• Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften
  darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls
  in welcher Form der Angabe und Darstellung die
  Angaben bereitzustellen sind.
Echtheit von Lebensmitteln...
Vorgaben
• Echtheit von Lebensmitteln:
   – Es darf nicht mehr herausgestellt werden, dass ein Produkt
     eine bestimmte Zutat nicht enthält, wenn diese Produktart
     diese Zutat nie enthält - z.B. Fett in Fruchtgummi.
   – Ein Ersatz von Zutaten
     muss auf der Packung deutlich angegeben sein.
   – Zusatz von Wasser muss bei Fleisch-
     und Fischereierzeugnissen auf der
     Packung deutlich angegeben sein.
Zukünftige Änderungen
Viele umstrittene Themen sind noch offen –
Entscheidungen vertagt
• Kennzeichnung von Trans-Fettsäuren

• Alternativen bei der Darstellung von
  Nährwertinformationen

• Weitere Anforderungen an die Lesbarkeit

• Erweiterung der Regelungen zur Ursprungslandangabe

• Alkoholkennzeichnung
Verpflichtende Angabe des
Ursprungslands/Herkunftsorts
Mögliche zukünftige Änderungen
• Die verpflichtende Angabe des Ursprunglands könnte in
  der Zukunft erweitert werden und sich dann z.B. auch auf
  Milch, Milch als Zutat in Milchprodukten, unverarbeitete
  Lebensmittel und weitere Fleischsorten beziehen.
• Die Kommission führt
  hierzu eine Folgenabschätzung
  durch.
Zukünftiger Anwendungsbereich
Alkoholische Getränke
• Bei alkoholischen Getränken
  besteht derzeit keine
  Verpflichtung zur Angabe:
   – einer Zutatenliste; und
   – von
     Nährwertinformationen.
• Dies wird drei Jahre nach
  Inkrafttreten der Verordnung
  überprüft.
Zeitplan für die Umsetzung

• Die Kennzeichnungsvorschriften gelten ab dem
  13.12.2014 (3 Jahre nach Inkrafttreten der
  Verordnung).
• Die Vorschriften bezüglich der Nährwertangaben
  gelten erst ab dem 13.12.2016 (5 Jahre nach
  Inkrafttreten der Verordnung).
• Wann werden die europäischen und/oder nationalen
  Behörden Richtlinien veröffentlichen?
• Letztendlich wird sich die Verordnung auf alle
  Kennzeichnungen auswirken, richten Sie jedoch ihre
  Aufmerksamkeit insbesondere auf
   – die Neugestaltung von Etiketten und
     Produktwiedereinführungen und
   – die Entwicklung neuer Produkte.
Probleme

• Ursprung der Rohmaterialien ändert sich häufig
• Kosten und Praktikabilität der Änderung von
  Etiketten und Verpackungen
• Einschränkungen des Handels
• Höhere Lebensmittelkosten durch geringere
  Flexibilität?
• Höherer Verwaltungsaufwand für Unternehmen?
• Nutzt dies den Verbrauchern?
• Durchsetzung problematisch
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“

• Die seit 1.7.2007 geltende EU Claims- Verordnung
  (Verordnung über nährwert- und gesundheits-
  bezogene Angaben über Lebensmittel) regelt den
  Inhalt nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
  auf Lebensmitteln sowie deren Aufmachung.

• Zielsetzung ist ein erhöhter Verbraucher- und
  Gesundheitsschutz
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
Angaben dürfen nicht

•falsch
•irreführend
•mehrdeutig
•Zweifel an der Sicherheit oder ernährungsphysiologischen
Eignung anderer Lebensmittel oder
•Ängste bei Verbrauchern erwecken, dass eine ausgewogene
Ernährung generell nicht die ausreichende Menge an
Nährstoffen liefern kann
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
Gesundheitsbezogene Angaben
•Sind überhaupt nur mit Genehmigung des zuständigen
Gesundheitsministeriums und nach wissenschaftlichem
Nachweis der entsprechenden Wirkung zulässig

•Es darf nicht mit Ängsten geworben bzw. suggeriert werden,
dass die Einnahme eines bestimmten Lebensmittels zum
Erhalt der Gesundheit unbedingt notwendig ist.

•Angaben müssen vom Verbraucher verstanden werden.
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
Nährwertbezogene Angaben
•Beispiele von nährwertbezogenen Angaben die nur unter
bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen:
•„ZUCKERFREI“
•„ZUCKERARM“
•„OHNE ZUCKERZUSATZ“
•„FETTFREI“
•„ENERGIEARM“
•„ENERGIEREDUIZIERT“
•„FREI von gesättigten Fettsäuren“, etc.
Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“

• Die Claims-Verordnung erlangt im Zusammenhalt mit den
  verpflichtenden Angaben gemäß der Lebensmittel-
  informationsverordnung nun besondere Bedeutung.

• Bei Nichteinhaltung drohen nicht nur Verwaltungsstrafen
  sondern kann dies auch für Konkurrenten ein Anlass für
  Wettbewerbsklagen sein.

• Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsländern
FRAGEN?

Bitte kontaktieren Sie:

Mag. Alexander Stolitzka
a.stolitzka@eversheds.at

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Webinar Lebensmittelinformationsverordnung 2012 - Eversheds Austria

  • 1. Umsetzung der neuen europäischen Kennzeichnungsvorschriften Joos Hellert, München Leonz Meyer, Zürich Alexander Stolitzka, Wien Martina Fronia, München Eversheds
  • 2. Umsetzung der neuen europäischen Kennzeichnungsvorschriften Dieser Vortrag behandelt folgende Themen: • Die Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel - was ändert sich? • Zeitlicher Rahmen der Änderungen • Praktische Auswirkungen für Lebensmittelunternehmer
  • 3. Die Lebensmittelinformationsverordnung Was ändert sich? • Vorgeschriebene • Erweiterung der Vorschriften Mindestschriftgröße für zur Herkunftsangabe bei verpflichtende Angaben Lebensmitteln • Nährwertkennzeichnung • Echtheit von Lebensmitteln • Verpflichtende Angaben über • Fernabsatz Allergene • Alkohol
  • 4. Vorgaben für verpflichtende Angaben Welche Angaben sind verpflichtend? Artikel 9 • Bezeichnung des Lebensmittels • Zutatenverzeichnis (erweitert) • Allergene / Auslöser von Unverträglichkeiten aus einem vorgegebenen Verzeichnis (z.B. Weizen, Eier, Senf, Milch usw.). • Menge bestimmter Zutaten • Nettofüllmenge des Lebensmittels • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum • Gegebenenfalls besondere Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen
  • 5. Vorgaben für verpflichtende Angaben Verpflichtende Angaben (Fortsetzung) • Name / Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers • Ursprungsland / Herkunftsort • Gebrauchsanleitung • Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (für Getränke mit mehr als 1,2%) • Eine Nährwertdeklaration
  • 6. Neue Angaben, die der Bezeichnung des Lebensmittels hinzuzufügen sind Bestehende Vorgaben bleiben weiterhin gültig • z.B. „mit Süßungsmittel”, „bestrahlt” Neue Vorgaben • „aufgetaut” – falls das Produkt zuvor tiefgefroren wurde, mit Ausnahmen • Ersetzte Zutaten: klare Angabe der Zutat, die diejenige ersetzt, von der die Verbraucher erwarten, dass sie normalerweise verwendet wird. • Zusatz von Wasser: für Produkte, die aussehen wie Fleischstücke und >5% zugesetztes Wasser enthalten: „enthält zugesetztes Wasser“ oder ähnliche Angabe • Fleisch- und Fischereierzeugnisse, die aus verschiedenen Stücken bestehen, jedoch den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes Stück handelt: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ usw. • Koffein: Warnhinweis auf − Getränken außer Tee und Kaffee, die >150 mg/l Koffein enthalten, oder − anderen Lebensmitteln als Getränken, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird
  • 7. Vorgaben für verpflichtende Angaben Artikel 13 • Verpflichtende Informationen über Lebensmittel müssen: – an einer gut sichtbaren Stelle und – deutlich und gut lesbar angebracht sein – und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. • Selbes Sichtfeld jetzt vorgeschrieben für – Bezeichnung des Lebensmittels – Nettofüllmenge – Alkoholgehalt – derzeit NICHT vorgeschrieben für Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum bzw. -hinweis
  • 8. Vorgaben für verpflichtende Angaben Darstellungsform - Mindestschriftgröße • Grundregel - Kleinbuchstaben müssen eine Höhe von mindestens 1,2 mm haben • Beträgt die größte Oberfläche weniger als 80 cm², so beträgt die Mindesthöhe der Kleinbuchstaben 0,9 mm • Ausnahmen – Glasflaschen – Kleine Gegenstände (die größte Oberfläche ist kleiner als 10 cm² - nur Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und Verbrauchsdatum müssen angegeben werden. Und wie verhält es sich mit den sonstigen Informationen?)
  • 9. Verpflichtende Nährwertkennzeichnung Vorgaben • Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: – Brennwert; und – die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. • Diese Informationen müssen nicht an der Verpackungsvorderseite angebracht sein. • Sofern möglich, sind diese Angaben in Tabellenform darzustellen. • Ausnahmen • Weitere Möglichkeiten
  • 10. Verpflichtende Angabe des Ursprungslands/Herkunftsorts Vorgaben • Verpflichtend, falls das Fehlen einer Angabe irreführend wäre. • Ausweitung der Regelungen zur Ursprungskennzeichnung. – frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel • Ist das Ursprungsland der primären Zutat hiermit nicht identisch, so: – ist das Ursprungsland der primären Zutat ebenfalls anzugeben; oder – ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland kommt als das Lebensmittel. • Durchführungsvorschriften werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erlassen.
  • 11. Verpflichtende Informationen über Allergene Vorgaben • Allergene – hierzu gehören alle in der Verordnung aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (z.B. Weizen, Eier, Fisch, Milch usw.) – für die Bezeichnung des Stoffes ist ein Schriftsatz zu wählen, durch den sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt – nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Produkt bezieht
  • 12. Fernabsatz Vorgaben • Sämtliche verpflichtenden Angaben (mit Ausnahme des Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums) müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. • Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. • Auch bei Verkauf im Versandhandel müssen verpflichtende Angaben deutlich gemacht werden.
  • 13. Nicht vorverpackte Lebensmittel Vorgaben • Verpflichtende Angabe von Allergeninformationen • Relevant für Restaurants • Die Mitgliedstaaten können strengere Vorgaben erlassen und verlangen, dass die Verbraucher auf weitere Einzelheiten hingewiesen werden (z.B. vollständige Zutatenliste). • Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben bereitzustellen sind.
  • 14. Echtheit von Lebensmitteln... Vorgaben • Echtheit von Lebensmitteln: – Es darf nicht mehr herausgestellt werden, dass ein Produkt eine bestimmte Zutat nicht enthält, wenn diese Produktart diese Zutat nie enthält - z.B. Fett in Fruchtgummi. – Ein Ersatz von Zutaten muss auf der Packung deutlich angegeben sein. – Zusatz von Wasser muss bei Fleisch- und Fischereierzeugnissen auf der Packung deutlich angegeben sein.
  • 15. Zukünftige Änderungen Viele umstrittene Themen sind noch offen – Entscheidungen vertagt • Kennzeichnung von Trans-Fettsäuren • Alternativen bei der Darstellung von Nährwertinformationen • Weitere Anforderungen an die Lesbarkeit • Erweiterung der Regelungen zur Ursprungslandangabe • Alkoholkennzeichnung
  • 16. Verpflichtende Angabe des Ursprungslands/Herkunftsorts Mögliche zukünftige Änderungen • Die verpflichtende Angabe des Ursprunglands könnte in der Zukunft erweitert werden und sich dann z.B. auch auf Milch, Milch als Zutat in Milchprodukten, unverarbeitete Lebensmittel und weitere Fleischsorten beziehen. • Die Kommission führt hierzu eine Folgenabschätzung durch.
  • 17. Zukünftiger Anwendungsbereich Alkoholische Getränke • Bei alkoholischen Getränken besteht derzeit keine Verpflichtung zur Angabe: – einer Zutatenliste; und – von Nährwertinformationen. • Dies wird drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft.
  • 18. Zeitplan für die Umsetzung • Die Kennzeichnungsvorschriften gelten ab dem 13.12.2014 (3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung). • Die Vorschriften bezüglich der Nährwertangaben gelten erst ab dem 13.12.2016 (5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung). • Wann werden die europäischen und/oder nationalen Behörden Richtlinien veröffentlichen? • Letztendlich wird sich die Verordnung auf alle Kennzeichnungen auswirken, richten Sie jedoch ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf – die Neugestaltung von Etiketten und Produktwiedereinführungen und – die Entwicklung neuer Produkte.
  • 19. Probleme • Ursprung der Rohmaterialien ändert sich häufig • Kosten und Praktikabilität der Änderung von Etiketten und Verpackungen • Einschränkungen des Handels • Höhere Lebensmittelkosten durch geringere Flexibilität? • Höherer Verwaltungsaufwand für Unternehmen? • Nutzt dies den Verbrauchern? • Durchsetzung problematisch
  • 20. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“ • Die seit 1.7.2007 geltende EU Claims- Verordnung (Verordnung über nährwert- und gesundheits- bezogene Angaben über Lebensmittel) regelt den Inhalt nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Aufmachung. • Zielsetzung ist ein erhöhter Verbraucher- und Gesundheitsschutz
  • 21. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“ Angaben dürfen nicht •falsch •irreführend •mehrdeutig •Zweifel an der Sicherheit oder ernährungsphysiologischen Eignung anderer Lebensmittel oder •Ängste bei Verbrauchern erwecken, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht die ausreichende Menge an Nährstoffen liefern kann
  • 22. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“ Gesundheitsbezogene Angaben •Sind überhaupt nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsministeriums und nach wissenschaftlichem Nachweis der entsprechenden Wirkung zulässig •Es darf nicht mit Ängsten geworben bzw. suggeriert werden, dass die Einnahme eines bestimmten Lebensmittels zum Erhalt der Gesundheit unbedingt notwendig ist. •Angaben müssen vom Verbraucher verstanden werden.
  • 23. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“ Nährwertbezogene Angaben •Beispiele von nährwertbezogenen Angaben die nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen: •„ZUCKERFREI“ •„ZUCKERARM“ •„OHNE ZUCKERZUSATZ“ •„FETTFREI“ •„ENERGIEARM“ •„ENERGIEREDUIZIERT“ •„FREI von gesättigten Fettsäuren“, etc.
  • 24. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr. 1924/2006“ • Die Claims-Verordnung erlangt im Zusammenhalt mit den verpflichtenden Angaben gemäß der Lebensmittel- informationsverordnung nun besondere Bedeutung. • Bei Nichteinhaltung drohen nicht nur Verwaltungsstrafen sondern kann dies auch für Konkurrenten ein Anlass für Wettbewerbsklagen sein. • Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsländern
  • 25. FRAGEN? Bitte kontaktieren Sie: Mag. Alexander Stolitzka a.stolitzka@eversheds.at

Notas del editor

  1. 1
  2. 2
  3. 3
  4. 4
  5. 5
  6. 6
  7. 7
  8. 8
  9. 9
  10. 10
  11. 11
  12. 12
  13. 13
  14. 14
  15. 15
  16. 16
  17. 17
  18. 18
  19. 19
  20. 19
  21. 19
  22. 19
  23. 19
  24. 19
  25. 20