Rechtliche Entwicklungen im Bereich “Food & Drink“
Zu diesem Thema fand am 15. Februar 2012 ein Webinar statt.
Nach langem Streit hat das EU-Parlament der neuen Lebensmittelinformationsverordnung zugestimmt. Mit der Bestätigung vom Rat der Europäischen Union und der Publikation im Amtsblatt ist die Verordnung im Dezember 2011 in Kraft getreten und damit in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Dieses Webinar informiert über die wichtigsten Auswirkungen und über die aktuellsten Änderungen zu den folgenden Punkten:
Nährwertkennzeichnungspflicht
Schriftgröße und Leserlichkeit der Kennzeichnung
Herkunftsangaben bei Lebensmitteln
Diese Themen werden wir hinsichtlich der spezifischen Auswirkungen für Deutschland, Österreich und die Schweiz in Augenschein nehmen. Ferner werden wir die Bedeutung der neuen Verordnung im Hinblick auf das Zusammenspiel mit der Health Claims-Verordnung beleuchten.
Mag. Alexander Stolitzka
Managing Partner, Eversheds Österreich, Wien
betreut nationale und internationale Handels- und Industrieunternehmen aus dem Anlagen- und Konsumgüterbereich. Sein Fokus liegt dabei unter anderem auf der Vertretung von Unternehmen aus dem Lebensmittelhandel, Lebensmittelproduktion, Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln sowie auch aus der Systemgastronomie.
Dr. Joos Hellert, LL.M.
Partner, Heisse Kursawe Eversheds Deutschland, München
hat sich auf Mandanten im Bereich Einzelhandel und Konsumgüterindustrie spezialisiert. Von 2006 bis 2010 leitete er als Legal Director die Rechtsabteilung der Central European Division von Burger King. In dieser Funktion beriet er Burger King auch bei der Expansion in osteuropäische Märkte, wie z.B. nach Russland im Jahr 2010.
Dr. Leonz Meyer, LL.M.
Managing Partner, Eversheds Schweiz, Zürich
berät zahlreiche nationale und internationale Unternehmen, insbesondere aus der Food & Drink-Branche. Darüber hinaus ist er Verwaltungsrat verschiedener Schweizer Gesellschaften, weshalb seine anwaltliche Beratung immer auch Managementaspekte einbezieht.
Martina Fronia, M.A.
Associate, Heisse Kursawe Eversheds Deutschland, München
berät insbesondere im Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht sowie im Urheber-, Äußerungs- und im Heilmittelwerberecht. Zu ihren Mandanten zählen nationale sowie internationale Unternehmen, v.a. aus der Lebensmittel- und Pharmabranche sowie solche, die in der Film- und Musikindustrie tätig sind.
Good Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them well
Webinar Lebensmittelinformationsverordnung 2012 - Eversheds Austria
1. Umsetzung der neuen europäischen
Kennzeichnungsvorschriften
Joos Hellert, München
Leonz Meyer, Zürich
Alexander Stolitzka, Wien
Martina Fronia, München
Eversheds
2. Umsetzung der neuen europäischen
Kennzeichnungsvorschriften
Dieser Vortrag behandelt folgende Themen:
• Die Verordnung zur
Information der Verbraucher
über Lebensmittel - was
ändert sich?
• Zeitlicher Rahmen der
Änderungen
• Praktische Auswirkungen für
Lebensmittelunternehmer
3. Die Lebensmittelinformationsverordnung
Was ändert sich?
• Vorgeschriebene • Erweiterung der Vorschriften
Mindestschriftgröße für zur Herkunftsangabe bei
verpflichtende Angaben Lebensmitteln
• Nährwertkennzeichnung • Echtheit von Lebensmitteln
• Verpflichtende Angaben über • Fernabsatz
Allergene
• Alkohol
4. Vorgaben für verpflichtende Angaben
Welche Angaben sind verpflichtend?
Artikel 9
• Bezeichnung des Lebensmittels
• Zutatenverzeichnis (erweitert)
• Allergene / Auslöser von Unverträglichkeiten aus einem
vorgegebenen Verzeichnis (z.B. Weizen, Eier, Senf, Milch
usw.).
• Menge bestimmter Zutaten
• Nettofüllmenge des Lebensmittels
• Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
• Gegebenenfalls besondere Aufbewahrungs- und
Verwendungsbedingungen
5. Vorgaben für verpflichtende Angaben
Verpflichtende Angaben (Fortsetzung)
• Name / Firma und Anschrift des
Lebensmittelunternehmers
• Ursprungsland / Herkunftsort
• Gebrauchsanleitung
• Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in
Volumenprozent (für Getränke mit mehr als
1,2%)
• Eine Nährwertdeklaration
6. Neue Angaben, die der Bezeichnung des
Lebensmittels hinzuzufügen sind
Bestehende Vorgaben bleiben weiterhin gültig
• z.B. „mit Süßungsmittel”, „bestrahlt”
Neue Vorgaben
• „aufgetaut” – falls das Produkt zuvor tiefgefroren wurde, mit Ausnahmen
• Ersetzte Zutaten: klare Angabe der Zutat, die diejenige ersetzt, von der die
Verbraucher erwarten, dass sie normalerweise verwendet wird.
• Zusatz von Wasser: für Produkte, die aussehen wie Fleischstücke und >5%
zugesetztes Wasser enthalten: „enthält zugesetztes Wasser“ oder ähnliche
Angabe
• Fleisch- und Fischereierzeugnisse, die aus verschiedenen Stücken
bestehen, jedoch den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes
Stück handelt: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ usw.
• Koffein: Warnhinweis auf
− Getränken außer Tee und Kaffee, die >150 mg/l Koffein enthalten, oder
− anderen Lebensmitteln als Getränken, denen zu physiologischen Zwecken
Koffein zugesetzt wird
7. Vorgaben für verpflichtende Angaben
Artikel 13
• Verpflichtende Informationen über Lebensmittel
müssen:
– an einer gut sichtbaren Stelle und
– deutlich und gut lesbar angebracht sein
– und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder
Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material
verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden,
und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
• Selbes Sichtfeld jetzt vorgeschrieben für
– Bezeichnung des Lebensmittels
– Nettofüllmenge
– Alkoholgehalt
– derzeit NICHT vorgeschrieben für Mindesthaltbarkeits- oder
Verbrauchsdatum bzw. -hinweis
8. Vorgaben für verpflichtende Angaben
Darstellungsform - Mindestschriftgröße
• Grundregel - Kleinbuchstaben müssen eine Höhe von
mindestens 1,2 mm haben
• Beträgt die größte Oberfläche weniger als 80 cm², so
beträgt die Mindesthöhe der Kleinbuchstaben 0,9 mm
• Ausnahmen
– Glasflaschen
– Kleine Gegenstände (die größte Oberfläche ist kleiner
als 10 cm² - nur Bezeichnung, Allergene,
Nettofüllmenge und Verbrauchsdatum müssen
angegeben werden. Und wie verhält es sich mit den
sonstigen Informationen?)
9. Verpflichtende
Nährwertkennzeichnung
Vorgaben
• Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten:
– Brennwert; und
– die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten,
Zucker, Eiweiß und Salz.
• Diese Informationen müssen nicht an der
Verpackungsvorderseite angebracht sein.
• Sofern möglich, sind diese Angaben in Tabellenform darzustellen.
• Ausnahmen
• Weitere Möglichkeiten
10. Verpflichtende Angabe des
Ursprungslands/Herkunftsorts
Vorgaben
• Verpflichtend, falls das Fehlen einer Angabe irreführend wäre.
• Ausweitung der Regelungen zur Ursprungskennzeichnung.
– frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen,
Schafen, Ziegen oder Geflügel
• Ist das Ursprungsland der primären Zutat hiermit nicht identisch,
so:
– ist das Ursprungsland der primären Zutat ebenfalls
anzugeben; oder
– ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen
Ursprungsland kommt als das Lebensmittel.
• Durchführungsvorschriften werden innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten der Verordnung erlassen.
11. Verpflichtende Informationen über
Allergene
Vorgaben
• Allergene
– hierzu gehören alle in der Verordnung aufgeführten
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe (z.B. Weizen, Eier,
Fisch, Milch usw.)
– für die Bezeichnung des Stoffes ist ein Schriftsatz zu
wählen, durch den sie sich vom Rest des
Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt
– nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des
Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder
das betreffende Produkt bezieht
12. Fernabsatz
Vorgaben
• Sämtliche verpflichtenden Angaben (mit Ausnahme des
Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums) müssen vor
Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
• Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der
Lieferung verfügbar sein.
• Auch bei Verkauf im Versandhandel müssen verpflichtende
Angaben deutlich gemacht werden.
13. Nicht vorverpackte Lebensmittel
Vorgaben
• Verpflichtende Angabe von
Allergeninformationen
• Relevant für Restaurants
• Die Mitgliedstaaten können strengere Vorgaben
erlassen und verlangen, dass die Verbraucher auf
weitere Einzelheiten hingewiesen werden (z.B.
vollständige Zutatenliste).
• Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften
darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls
in welcher Form der Angabe und Darstellung die
Angaben bereitzustellen sind.
14. Echtheit von Lebensmitteln...
Vorgaben
• Echtheit von Lebensmitteln:
– Es darf nicht mehr herausgestellt werden, dass ein Produkt
eine bestimmte Zutat nicht enthält, wenn diese Produktart
diese Zutat nie enthält - z.B. Fett in Fruchtgummi.
– Ein Ersatz von Zutaten
muss auf der Packung deutlich angegeben sein.
– Zusatz von Wasser muss bei Fleisch-
und Fischereierzeugnissen auf der
Packung deutlich angegeben sein.
15. Zukünftige Änderungen
Viele umstrittene Themen sind noch offen –
Entscheidungen vertagt
• Kennzeichnung von Trans-Fettsäuren
• Alternativen bei der Darstellung von
Nährwertinformationen
• Weitere Anforderungen an die Lesbarkeit
• Erweiterung der Regelungen zur Ursprungslandangabe
• Alkoholkennzeichnung
16. Verpflichtende Angabe des
Ursprungslands/Herkunftsorts
Mögliche zukünftige Änderungen
• Die verpflichtende Angabe des Ursprunglands könnte in
der Zukunft erweitert werden und sich dann z.B. auch auf
Milch, Milch als Zutat in Milchprodukten, unverarbeitete
Lebensmittel und weitere Fleischsorten beziehen.
• Die Kommission führt
hierzu eine Folgenabschätzung
durch.
17. Zukünftiger Anwendungsbereich
Alkoholische Getränke
• Bei alkoholischen Getränken
besteht derzeit keine
Verpflichtung zur Angabe:
– einer Zutatenliste; und
– von
Nährwertinformationen.
• Dies wird drei Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung
überprüft.
18. Zeitplan für die Umsetzung
• Die Kennzeichnungsvorschriften gelten ab dem
13.12.2014 (3 Jahre nach Inkrafttreten der
Verordnung).
• Die Vorschriften bezüglich der Nährwertangaben
gelten erst ab dem 13.12.2016 (5 Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung).
• Wann werden die europäischen und/oder nationalen
Behörden Richtlinien veröffentlichen?
• Letztendlich wird sich die Verordnung auf alle
Kennzeichnungen auswirken, richten Sie jedoch ihre
Aufmerksamkeit insbesondere auf
– die Neugestaltung von Etiketten und
Produktwiedereinführungen und
– die Entwicklung neuer Produkte.
19. Probleme
• Ursprung der Rohmaterialien ändert sich häufig
• Kosten und Praktikabilität der Änderung von
Etiketten und Verpackungen
• Einschränkungen des Handels
• Höhere Lebensmittelkosten durch geringere
Flexibilität?
• Höherer Verwaltungsaufwand für Unternehmen?
• Nutzt dies den Verbrauchern?
• Durchsetzung problematisch
20. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
• Die seit 1.7.2007 geltende EU Claims- Verordnung
(Verordnung über nährwert- und gesundheits-
bezogene Angaben über Lebensmittel) regelt den
Inhalt nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
auf Lebensmitteln sowie deren Aufmachung.
• Zielsetzung ist ein erhöhter Verbraucher- und
Gesundheitsschutz
21. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
Angaben dürfen nicht
•falsch
•irreführend
•mehrdeutig
•Zweifel an der Sicherheit oder ernährungsphysiologischen
Eignung anderer Lebensmittel oder
•Ängste bei Verbrauchern erwecken, dass eine ausgewogene
Ernährung generell nicht die ausreichende Menge an
Nährstoffen liefern kann
22. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
Gesundheitsbezogene Angaben
•Sind überhaupt nur mit Genehmigung des zuständigen
Gesundheitsministeriums und nach wissenschaftlichem
Nachweis der entsprechenden Wirkung zulässig
•Es darf nicht mit Ängsten geworben bzw. suggeriert werden,
dass die Einnahme eines bestimmten Lebensmittels zum
Erhalt der Gesundheit unbedingt notwendig ist.
•Angaben müssen vom Verbraucher verstanden werden.
23. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
Nährwertbezogene Angaben
•Beispiele von nährwertbezogenen Angaben die nur unter
bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen:
•„ZUCKERFREI“
•„ZUCKERARM“
•„OHNE ZUCKERZUSATZ“
•„FETTFREI“
•„ENERGIEARM“
•„ENERGIEREDUIZIERT“
•„FREI von gesättigten Fettsäuren“, etc.
24. Claims-Verordnung „Verordnung EG Nr.
1924/2006“
• Die Claims-Verordnung erlangt im Zusammenhalt mit den
verpflichtenden Angaben gemäß der Lebensmittel-
informationsverordnung nun besondere Bedeutung.
• Bei Nichteinhaltung drohen nicht nur Verwaltungsstrafen
sondern kann dies auch für Konkurrenten ein Anlass für
Wettbewerbsklagen sein.
• Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsländern