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Das Betriebsratsmitglied




  - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar
Zahl
§ 50 ArbVG regelt die Zahl der Betriebsratsmitglieder:


                5-9 ANInnen         1 Mitglied

                10-19 ANInnen       2 Mitglieder

                20-50 ANInnen      3 Mitglieder
                51-100 ANInnen     4 Mitglieder


 Für je weitere 100 ANInnen je 1 Mitglied (901-1000
 ANInnen 13 Mitglieder). Sodann für je 400 weitere ANInnen
 je 1 Mitglied.
 Bruchteile von 100 bzw 400 werden voll gerechnet.

                                                             2
Beginn der Mitgliedschaft

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat sind
in § 64 ArbVG geregelt.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme der Wahl.

Nach Feststellung des Wahlergebnisses teilt der Wahlvorstand
den gewählten Personen (auch den Ersatzleuten) die Tatsache
ihrer Wahl mit. Jede/r Gewählte hat 3 Tage Zeit, die Wahl
abzulehnen. Erfolgt keine Stellungnahme, so gilt dies als
Annahme der Wahl.
Bei Ablehnung der Wahl rückt die Ersatzperson nach.




                                                               3
Rechtsstellung

Die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder
sind von den Aufgaben und Befugnissen des
Kollegialorgans Betriebsrates zu unterscheiden.


Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder ist
in den §§ 115 – 122 ArbVG geregelt.




                                                      4
Rechtsstellung

§ 115 ArbVG (Grundsätze der Mandatsausübung und
Verschwiegenheitspflicht)
§ 116 ArbVG (Freizeitgewährung)
§ 117 ArbVG (Freistellung)
§ 118 ArbVG (Bildungsfreistellung)
§ 119 ArbVG (Erweiterte Bildungsfreistellung)
§ 120 ArbVG (Kündigungs- und Entlassungsschutz)
§ 121 ArbVG (Kündigungsschutz)
§ 122 ArbVG (Entlassungsschutz)




                                                  5
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates unter-
liegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
(§ 115 Abs 4 ArbVG).

Man unterscheidet

  Verschwiegenheit in betrieblichen Angelegenheiten

  Verschwiegenheit in persönlichen Angelegenheiten




                                                               6
Verschwiegenheitspflicht
In betrieblichen Angelegenheiten:

  Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die einem BR-
  Mitglied in Ausübung seines Amtes bekannt geworden sind,
  insb. als geheim bezeichnete technische Einrichtungen,
  Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes.

In persönlichen Angelegenheiten:

  Persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten von
  ArbeitnehmerInnen, die einer vertraulichen Behandlung
  bedürfen.



                                                             7
Grundsätze der
              Mandatsausübung

  Ehrenamtliche Ausübung
  Weisungsfreiheit
  Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot
  Versetzungsschutz

Wird der Betriebsrat oder eines seiner Mitglieder vom/von der
BetriebsinhaberIn an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert
oder kommt es zu Benachteiligungen, kann das Mitglied beim
zuständigen Arbeits- und Sozialgericht klagen (zB auf
Duldung der betriebsrätlichen Tätigkeit).



                                                                8
Verantwortlichkeit
BR-Mitglieder tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstver-
ständlich Verantwortung.

Eine Haftung der einzelnen BR-Mitglieder besteht aber nur
dann, wenn sie einem BR-Beschluss zuwiderhandeln, ohne
BR-Beschluss agieren oder gegen bindende Rechtsvorschriften
verstoßen.

     Zivilrechtliche Haftung und/oder
     Verwaltungsrechtliche Haftung und/oder
     Strafrechtliche Haftung



                                                              9
Beschränkungs- und
          Benachteiligungsverbot
Man unterscheidet

  das allgemeine Verbot des § 37 ArbVG: Arbeitnehmer-Innen
  dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungs-rechtlichen
  Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht
  benachteiligt werden    sowie
  das besondere, für BR-Mitglieder geltende Verbot des § 115
  ArbVG: Die BR-Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit
  nicht beschränkt und wegen dieser auch nicht benachteiligt
  werden. Insbesondere keine Benach-teiligung bei

     Entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten
     Betriebliche Schulungs-/Umschulungsmaßnahmen
     Versetzung




                                                                    10
Freistellung von der
               Arbeitsleistung
Zu unterscheiden sind die Gewährung von Freizeit (§ 116
ArbVG) und die Freistellung (§ 117 ArbVG).

  Freizeitgewährung: BR-Mitgliedern ist die zur Erfüllung
  ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Entgeltfort-
  zahlung zu gewähren (zB für BR-Sitzungen, Betriebsver-
  sammlungen, Gerichtsverhandlungen, Gespräche, Beratun-
  gen, etc.). Das BR-Mitglied trifft gegenüber dem Betriebs-
  inhaber eine Mitteilungs-, nicht jedoch eine Rechen-
  schaftspflicht. Eine Bewilligung durch den Betriebsinhaber
  ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht auch, wenn ein
  anderes BR-Mitglied freigestellt ist.



                                                               11
Freistellung von der
            Arbeitsleistung
Freistellung: Völlige Freistellung eines BR-Mitgliedes von
der Arbeitspflicht bei Entgeltfortzahlung, wenn

   ein Antrag des Betriebsrates vorliegt und
   eine bestimmte Anzahl an ArbeitnehmerInnen gegeben
   ist (1 BR-Mitglied ist bei mehr als 150 ANInnen freizu-
   stellen, 2 bei mehr als 700, 3 bei mehr als 3000 und je
   ein weiteres für je weitere 3000).

   Ist eine Freistellung in einem Unternehmen mit mehr als
   400 ANInnen nicht möglich, ist auf Antrag des Zentral-
   betriebsrates ein Mitglied desselben freizustellen (Ähn-
   liches gilt für die Konzernvertretung).




                                                             12
Bildungsfreistellung
Geregelt in § 118 ArbVG.

Jedes BR-Mitglied hat Anspruch auf Freistellung unter Entgelt-
fortzahlung zwecks Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-
veranstaltungen im Höchstausmaß von 3 Wochen pro
Funktionsperiode (in Ausnahmefällen bis zu 5 Wochen).

In Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 ANInnen be-
schäftigt sind, besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht.

Auf die Erfordernisse des Betriebes ist Rücksicht zu nehmen
(Interessenabwägung).



                                                              13
Erweiterte Bildungsfreistellung
Geregelt in § 119 ArbVG.

Die Inanspruchnahme schließt eine nachfolgende Bildungsfrei-
stellung gemäß § 118 ArbVG in derselben Funktionsperiode
aus.
Wurde bereits Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG kon-
sumiert, ist jedoch die Inanspruchnahme einer erweiterten
Bildungsfreistellung (noch) in derselben Funktionsperiode
möglich.




                                                           14
Erweiterte Bildungsfreistellung
Voraussetzungen sind

     ein Antrag des Betriebsrates hinsichtlich eines BR-
     Mitgliedes und
     ein Betrieb mit mehr als 200 ANInnen


Eine Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bil-
dungsveranstaltungen gemäß § 119 ArbVG ist bis zum
Höchstausmaß eines Jahres möglich.

Keine Entgeltfortzahlung!



                                                             15
Ende der Mitgliedschaft
Gemäß § 64 ArbVG erlischt die Mitgliedschaft zum Betriebs-
rat, wenn

  die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet,
  das Mitglied zurücktritt,
  das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet,
  die ArbeitnehmerInnengruppe, die das Mitglied in den Be-
  triebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zuge-
  hörigkeit zu dieser Gruppe binnen 4 Wochen enthebt.

  Sonderbestimmungen.



                                                             16
Rechtsfolgen des Erlöschens
       der Mitgliedschaft
Bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft können rechtsgültige
Handlungen als BR-Mitglied gesetzt werden (danach nicht
mehr).

Das Mandat im Aufsichtsrat als ANInnen-VertreterIn endet.

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 3
Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft (sofortiges Ende
nur bei dauernder Betriebseinstellung).

Das nächstgereihte Ersatzmitglied tritt an die Stelle des
ausgeschiedenen (§ 65 ArbVG).



                                                            17
Kündigungs-/Entlassungsschutz

Die allgemeinen Bestimmungen sind in § 120 ArbVG ent-
halten.
Anders als bei der Kündigungs-/Entlassungsanfechtung iSd
§§ 105 ff ArbVG wird eine Kündigung bzw Entlassung eines
BR-Mitgliedes nicht im Nachhinein angefochten, sondern be-
darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustim-
mung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes.
Nur bei Vorliegen bestimmter Entlassungsgründe genügt eine
nachträgliche gerichtliche Zustimmung.

Die Zustimmung darf überdies nur erfolgen, wenn einer der in
den §§ 121, 122 ArbVG taxativ aufgezählten Gründe vorliegt.

                                                               18
Kündigungs-/Entlassungsschutz

Das Gericht hat in seiner Entscheidung das Beschränkungs-
und Benachteiligungsverbot des § 115 ArbVG zu berück-
sichtigen.

Außerdem gilt bei folgenden Kündigungs-/Entlassungsgründen
die sog. Mandatsschutzklausel:

  Beharrliche Pflichtverletzung (Kündigungsgrund)
  Untreue im Dienst (Entlassungsgrund)
  Verrat eines Betriebs-/Geschäftsgeheimnisses (Entlas-
  sungsgrund)
  Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzung (Entlassungsgrund)



                                                              19
Kündigungs-/Entlassungsschutz

Geschützter Personenkreis:

  BR-Mitglieder

  Ersatzmitglieder des Betriebsrates

  Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen

  Mitglieder eines Betriebsrates, der seine Geschäfte weiter-
  führt

  Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des Jugendver-
  trauensrates


                                                                20
Kündigungs-/Entlassungsschutz

BR-Mitglieder: Der besondere Kündigungs- und Entlas-
sungsschutz besteht

  ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das BR-
  Mitglied

  bis 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Be-
  triebrat (Ausnahme: Dauernde Betriebseinstellung; hier
  endet der Schutz mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Be-
  triebsrates).




                                                            21
Kündigungs-/Entlassungsschutz

Ersatzmitglieder des Betriebsrates: Die Bestimmungen für
aktive BR-Mitglieder gelten sinngemäß. Der Schutz besteht

   während der Mandatsausübung für verhinderte BR-
   Mitglieder sowie

   bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung dieser
   Mandatsausübung, sofern

      die Vertretung mindestens 2 Wochen ununterbrochen
      gedauert hat und
      der/die BetriebsinhaberIn verständigt wurde.


                                                            22
Kündigungs-/Entlassungsschutz

Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen: Der
Schutz besteht

  bei Wahlvorständen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
  bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der BR-Wahl
  (grundsätzlich 1 Monat vom Tag der Mitteilung des
  Wahlergebnisses),

  bei WahlwerberInnen ab dem Zeitpunkt, zu welchem
  offenkundig wird, dass sie kandidieren wollen (aber erst
  nach Bestellung des Wahlvorstandes) bis zum Ende der
  Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (sofern keine
  Kandidatur erfolgt) bzw bis zum Ende der Frist zur
  Anfechtung der BR-Wahl.


                                                             23
Kündigungs-/Entlassungsschutz

Mitglieder eines Betriebsrates, der seine Geschäfte weiter-
führt: Der Schutz besteht, wenn

   BR-Mitglieder nach Beendigung der Tätigkeitsdauer die
   Geschäfte weiterführen, und zwar
   bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung dieser
   Tätigkeit.

Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des Jugendver-
trauensrates: Der Schutz gilt sinngemäß für Behinderten-
vertrauenspersonen, deren StellvertreterInnen, Mitglieder
des Jugendvertrauensrates, Mitglieder des Wahlvorstandes
und WahlwerberInnen zum Jugendvertrauensrat.



                                                              24
Kündigungsschutz
                § 121 ArbVG
Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:

  Dauernde Einstellung oder Einschränkung des Betriebes
  bzw Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen;

  Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte
  Arbeit zu leisten;

  Beharrliche Pflichtverletzung.




                                                             25
Kündigungsschutz
             § 121 ArbVG
Dauernde Einstellung oder Einschränkung des Betriebes
bzw Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen: Zustimmung
zur Kündigung nur dann, wenn

  das betroffene BR-Mitglied zwar verlangt, an einem
  anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen
  Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt zu
  werden,

  der/die BetriebsinhaberIn aber nachweisen kann, dass
  dies nicht ohne erheblichen Schaden für den/die
  ArbeitgeberIn möglich wäre.



                                                            26
Kündigungsschutz
                § 121 ArbVG
  Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte
  Arbeit zu leisten: Zustimmung zur Kündigung nur dann,
  wenn

     in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeits-
     fähigkeit nicht zu erwarten ist und

     dem/der BetriebsinhaberIn die Weiterbeschäftigung oder
     die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung nicht
     zugemutet werden kann.

Das betroffene BR-Mitglied muss sich zur Erbringung einer
anderen Arbeitsleistung bereit erklärt haben.



                                                              27
Kündigungsschutz
                § 121 ArbVG
  Beharrliche Pflichtverletzung: Zustimmung zur Kündigung
  nur dann, wenn

     das BR-Mitglied aufgrund des Dienstverhältnisses ob-
     liegende Pflichten verletzt,

     die Verletzung beharrlich erfolgt und

     dem/der BetriebsinhaberIn eine Weiterbeschäftigung
     aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet
     werden kann.

Mandatsschutzklausel!


                                                            28
Entlassungsschutz
                 § 122 ArbVG
Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:

  Wenn das BR-Mitglied den/die BetriebsinhaberIn absichtlich
  über Umstände, die für den Vertragsabschluss oder den
  Vollzug des Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum
  versetzt hat;

  Wenn das BR-Mitglied im Dienst untreu ist oder sich ohne
  Wissen des/der BetriebsinhaberIn von Dritten unberechtigt
  Vorteile zuwenden lässt;




                                                              29
Entlassungsschutz
                 § 122 ArbVG
Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:

  Wenn das BR-Mitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
  nis verrät oder ohne Einwilligung des/der BetriebsinhaberIn
  ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft
  betreibt.

Bei Untreue und dem Verrat eines Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisses ist die Mandatsschutzklausel zu berücksichtigen!




                                                                30
Entlassungsschutz
                § 122 ArbVG
Entlassung mit nachträglicher Zustimmung des Arbeits-
und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe:

  Wenn das BR-Mitglied sich einer mit Vorsatz begangenen,
  mit mehr als 1-jähriger Strafe bedrohten oder mit Bereiche-
  rungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
  schuldig macht, sofern die Verfolgung von Amts wegen
  oder auf Antrag des/der BetriebsinhaberIn zu erfolgen hat;

  Bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen, sofern
  eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.
  Mandatsschutzklausel!



                                                               31
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Br mitglied

  • 1. Das Betriebsratsmitglied - Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar
  • 2. Zahl § 50 ArbVG regelt die Zahl der Betriebsratsmitglieder: 5-9 ANInnen 1 Mitglied 10-19 ANInnen 2 Mitglieder 20-50 ANInnen 3 Mitglieder 51-100 ANInnen 4 Mitglieder Für je weitere 100 ANInnen je 1 Mitglied (901-1000 ANInnen 13 Mitglieder). Sodann für je 400 weitere ANInnen je 1 Mitglied. Bruchteile von 100 bzw 400 werden voll gerechnet. 2
  • 3. Beginn der Mitgliedschaft Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat sind in § 64 ArbVG geregelt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme der Wahl. Nach Feststellung des Wahlergebnisses teilt der Wahlvorstand den gewählten Personen (auch den Ersatzleuten) die Tatsache ihrer Wahl mit. Jede/r Gewählte hat 3 Tage Zeit, die Wahl abzulehnen. Erfolgt keine Stellungnahme, so gilt dies als Annahme der Wahl. Bei Ablehnung der Wahl rückt die Ersatzperson nach. 3
  • 4. Rechtsstellung Die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder sind von den Aufgaben und Befugnissen des Kollegialorgans Betriebsrates zu unterscheiden. Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder ist in den §§ 115 – 122 ArbVG geregelt. 4
  • 5. Rechtsstellung § 115 ArbVG (Grundsätze der Mandatsausübung und Verschwiegenheitspflicht) § 116 ArbVG (Freizeitgewährung) § 117 ArbVG (Freistellung) § 118 ArbVG (Bildungsfreistellung) § 119 ArbVG (Erweiterte Bildungsfreistellung) § 120 ArbVG (Kündigungs- und Entlassungsschutz) § 121 ArbVG (Kündigungsschutz) § 122 ArbVG (Entlassungsschutz) 5
  • 6. Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates unter- liegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 115 Abs 4 ArbVG). Man unterscheidet Verschwiegenheit in betrieblichen Angelegenheiten Verschwiegenheit in persönlichen Angelegenheiten 6
  • 7. Verschwiegenheitspflicht In betrieblichen Angelegenheiten: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die einem BR- Mitglied in Ausübung seines Amtes bekannt geworden sind, insb. als geheim bezeichnete technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes. In persönlichen Angelegenheiten: Persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten von ArbeitnehmerInnen, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen. 7
  • 8. Grundsätze der Mandatsausübung Ehrenamtliche Ausübung Weisungsfreiheit Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot Versetzungsschutz Wird der Betriebsrat oder eines seiner Mitglieder vom/von der BetriebsinhaberIn an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert oder kommt es zu Benachteiligungen, kann das Mitglied beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht klagen (zB auf Duldung der betriebsrätlichen Tätigkeit). 8
  • 9. Verantwortlichkeit BR-Mitglieder tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstver- ständlich Verantwortung. Eine Haftung der einzelnen BR-Mitglieder besteht aber nur dann, wenn sie einem BR-Beschluss zuwiderhandeln, ohne BR-Beschluss agieren oder gegen bindende Rechtsvorschriften verstoßen. Zivilrechtliche Haftung und/oder Verwaltungsrechtliche Haftung und/oder Strafrechtliche Haftung 9
  • 10. Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot Man unterscheidet das allgemeine Verbot des § 37 ArbVG: Arbeitnehmer-Innen dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungs-rechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden sowie das besondere, für BR-Mitglieder geltende Verbot des § 115 ArbVG: Die BR-Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser auch nicht benachteiligt werden. Insbesondere keine Benach-teiligung bei Entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten Betriebliche Schulungs-/Umschulungsmaßnahmen Versetzung 10
  • 11. Freistellung von der Arbeitsleistung Zu unterscheiden sind die Gewährung von Freizeit (§ 116 ArbVG) und die Freistellung (§ 117 ArbVG). Freizeitgewährung: BR-Mitgliedern ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Entgeltfort- zahlung zu gewähren (zB für BR-Sitzungen, Betriebsver- sammlungen, Gerichtsverhandlungen, Gespräche, Beratun- gen, etc.). Das BR-Mitglied trifft gegenüber dem Betriebs- inhaber eine Mitteilungs-, nicht jedoch eine Rechen- schaftspflicht. Eine Bewilligung durch den Betriebsinhaber ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht auch, wenn ein anderes BR-Mitglied freigestellt ist. 11
  • 12. Freistellung von der Arbeitsleistung Freistellung: Völlige Freistellung eines BR-Mitgliedes von der Arbeitspflicht bei Entgeltfortzahlung, wenn ein Antrag des Betriebsrates vorliegt und eine bestimmte Anzahl an ArbeitnehmerInnen gegeben ist (1 BR-Mitglied ist bei mehr als 150 ANInnen freizu- stellen, 2 bei mehr als 700, 3 bei mehr als 3000 und je ein weiteres für je weitere 3000). Ist eine Freistellung in einem Unternehmen mit mehr als 400 ANInnen nicht möglich, ist auf Antrag des Zentral- betriebsrates ein Mitglied desselben freizustellen (Ähn- liches gilt für die Konzernvertretung). 12
  • 13. Bildungsfreistellung Geregelt in § 118 ArbVG. Jedes BR-Mitglied hat Anspruch auf Freistellung unter Entgelt- fortzahlung zwecks Teilnahme an Schulungs- und Bildungs- veranstaltungen im Höchstausmaß von 3 Wochen pro Funktionsperiode (in Ausnahmefällen bis zu 5 Wochen). In Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 ANInnen be- schäftigt sind, besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht. Auf die Erfordernisse des Betriebes ist Rücksicht zu nehmen (Interessenabwägung). 13
  • 14. Erweiterte Bildungsfreistellung Geregelt in § 119 ArbVG. Die Inanspruchnahme schließt eine nachfolgende Bildungsfrei- stellung gemäß § 118 ArbVG in derselben Funktionsperiode aus. Wurde bereits Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG kon- sumiert, ist jedoch die Inanspruchnahme einer erweiterten Bildungsfreistellung (noch) in derselben Funktionsperiode möglich. 14
  • 15. Erweiterte Bildungsfreistellung Voraussetzungen sind ein Antrag des Betriebsrates hinsichtlich eines BR- Mitgliedes und ein Betrieb mit mehr als 200 ANInnen Eine Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bil- dungsveranstaltungen gemäß § 119 ArbVG ist bis zum Höchstausmaß eines Jahres möglich. Keine Entgeltfortzahlung! 15
  • 16. Ende der Mitgliedschaft Gemäß § 64 ArbVG erlischt die Mitgliedschaft zum Betriebs- rat, wenn die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet, das Mitglied zurücktritt, das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet, die ArbeitnehmerInnengruppe, die das Mitglied in den Be- triebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zuge- hörigkeit zu dieser Gruppe binnen 4 Wochen enthebt. Sonderbestimmungen. 16
  • 17. Rechtsfolgen des Erlöschens der Mitgliedschaft Bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft können rechtsgültige Handlungen als BR-Mitglied gesetzt werden (danach nicht mehr). Das Mandat im Aufsichtsrat als ANInnen-VertreterIn endet. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft (sofortiges Ende nur bei dauernder Betriebseinstellung). Das nächstgereihte Ersatzmitglied tritt an die Stelle des ausgeschiedenen (§ 65 ArbVG). 17
  • 18. Kündigungs-/Entlassungsschutz Die allgemeinen Bestimmungen sind in § 120 ArbVG ent- halten. Anders als bei der Kündigungs-/Entlassungsanfechtung iSd §§ 105 ff ArbVG wird eine Kündigung bzw Entlassung eines BR-Mitgliedes nicht im Nachhinein angefochten, sondern be- darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustim- mung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes. Nur bei Vorliegen bestimmter Entlassungsgründe genügt eine nachträgliche gerichtliche Zustimmung. Die Zustimmung darf überdies nur erfolgen, wenn einer der in den §§ 121, 122 ArbVG taxativ aufgezählten Gründe vorliegt. 18
  • 19. Kündigungs-/Entlassungsschutz Das Gericht hat in seiner Entscheidung das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 ArbVG zu berück- sichtigen. Außerdem gilt bei folgenden Kündigungs-/Entlassungsgründen die sog. Mandatsschutzklausel: Beharrliche Pflichtverletzung (Kündigungsgrund) Untreue im Dienst (Entlassungsgrund) Verrat eines Betriebs-/Geschäftsgeheimnisses (Entlas- sungsgrund) Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzung (Entlassungsgrund) 19
  • 20. Kündigungs-/Entlassungsschutz Geschützter Personenkreis: BR-Mitglieder Ersatzmitglieder des Betriebsrates Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen Mitglieder eines Betriebsrates, der seine Geschäfte weiter- führt Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des Jugendver- trauensrates 20
  • 21. Kündigungs-/Entlassungsschutz BR-Mitglieder: Der besondere Kündigungs- und Entlas- sungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das BR- Mitglied bis 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Be- triebrat (Ausnahme: Dauernde Betriebseinstellung; hier endet der Schutz mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Be- triebsrates). 21
  • 22. Kündigungs-/Entlassungsschutz Ersatzmitglieder des Betriebsrates: Die Bestimmungen für aktive BR-Mitglieder gelten sinngemäß. Der Schutz besteht während der Mandatsausübung für verhinderte BR- Mitglieder sowie bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung dieser Mandatsausübung, sofern die Vertretung mindestens 2 Wochen ununterbrochen gedauert hat und der/die BetriebsinhaberIn verständigt wurde. 22
  • 23. Kündigungs-/Entlassungsschutz Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen: Der Schutz besteht bei Wahlvorständen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der BR-Wahl (grundsätzlich 1 Monat vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses), bei WahlwerberInnen ab dem Zeitpunkt, zu welchem offenkundig wird, dass sie kandidieren wollen (aber erst nach Bestellung des Wahlvorstandes) bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (sofern keine Kandidatur erfolgt) bzw bis zum Ende der Frist zur Anfechtung der BR-Wahl. 23
  • 24. Kündigungs-/Entlassungsschutz Mitglieder eines Betriebsrates, der seine Geschäfte weiter- führt: Der Schutz besteht, wenn BR-Mitglieder nach Beendigung der Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführen, und zwar bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit. Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des Jugendver- trauensrates: Der Schutz gilt sinngemäß für Behinderten- vertrauenspersonen, deren StellvertreterInnen, Mitglieder des Jugendvertrauensrates, Mitglieder des Wahlvorstandes und WahlwerberInnen zum Jugendvertrauensrat. 24
  • 25. Kündigungsschutz § 121 ArbVG Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe: Dauernde Einstellung oder Einschränkung des Betriebes bzw Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen; Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten; Beharrliche Pflichtverletzung. 25
  • 26. Kündigungsschutz § 121 ArbVG Dauernde Einstellung oder Einschränkung des Betriebes bzw Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen: Zustimmung zur Kündigung nur dann, wenn das betroffene BR-Mitglied zwar verlangt, an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt zu werden, der/die BetriebsinhaberIn aber nachweisen kann, dass dies nicht ohne erheblichen Schaden für den/die ArbeitgeberIn möglich wäre. 26
  • 27. Kündigungsschutz § 121 ArbVG Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten: Zustimmung zur Kündigung nur dann, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit nicht zu erwarten ist und dem/der BetriebsinhaberIn die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann. Das betroffene BR-Mitglied muss sich zur Erbringung einer anderen Arbeitsleistung bereit erklärt haben. 27
  • 28. Kündigungsschutz § 121 ArbVG Beharrliche Pflichtverletzung: Zustimmung zur Kündigung nur dann, wenn das BR-Mitglied aufgrund des Dienstverhältnisses ob- liegende Pflichten verletzt, die Verletzung beharrlich erfolgt und dem/der BetriebsinhaberIn eine Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann. Mandatsschutzklausel! 28
  • 29. Entlassungsschutz § 122 ArbVG Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe: Wenn das BR-Mitglied den/die BetriebsinhaberIn absichtlich über Umstände, die für den Vertragsabschluss oder den Vollzug des Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat; Wenn das BR-Mitglied im Dienst untreu ist oder sich ohne Wissen des/der BetriebsinhaberIn von Dritten unberechtigt Vorteile zuwenden lässt; 29
  • 30. Entlassungsschutz § 122 ArbVG Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe: Wenn das BR-Mitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim- nis verrät oder ohne Einwilligung des/der BetriebsinhaberIn ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt. Bei Untreue und dem Verrat eines Geschäfts- oder Betriebs- geheimnisses ist die Mandatsschutzklausel zu berücksichtigen! 30
  • 31. Entlassungsschutz § 122 ArbVG Entlassung mit nachträglicher Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender Gründe: Wenn das BR-Mitglied sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als 1-jähriger Strafe bedrohten oder mit Bereiche- rungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des/der BetriebsinhaberIn zu erfolgen hat; Bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen, sofern eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Mandatsschutzklausel! 31