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Die Novelle der EU-Richtlinie zum
    Europäischen Betriebsrat

                          Mag. Wolfgang GREIF
Leiter der Abteilung Europa, Konzerne und Internationale Beziehungen in der GPA-djp

        Mitglied im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)



                          wolfgang.greif@gpa-djp.at




                                                                                      1
15 Jahre EBR – Statistik        – Quelle: ETUI/EGI


• insgesamt seit 1994 gegründete EBRs: 1213

• davon aktuell bestehende EBRs: 995

• EBRs die nach Fusion in anderem EBR aufgegangen
  sind: 179

• EBRs mit Beteiligung aus MOEL: 249

• Laufende Verhandlungen: 47

• Schätzung Gesamtzahl an EBR-Mitgliedern: +18.000




                                                     2
15 Jahre EBR-Praxis:
Schwerwiegende strukturelle Limits

1. Wert und Qualität der Information & Konsultation:
•   Problem: Ex-post Information, kaum mehr als bloßer Geschäftsbericht

•   Lösung: Erlangung strategischer, zukunftsorientierter Information
    (umfassend, zeitgerecht, geeignet, um als AN-Vertretung an der
    Beschlussfassung des Unternehmens noch mitwirken zu können)

2. Arbeitsbedingungen des EBR
•   Problem: Kommunikationsdefizite (zB oftmals nur ein Treffen pro Jahr, keine vor-
    und nachbereitende Sitzungen), knappe Infrastruktur, etc.

•   Lösung: mehr Sitzungen pro Jahr, standardmäßige Einrichtung eines
    Lenkungsausschusses, mehr Infrastruktur, Qualifizierungsrechte für alle
    EBR Mitglieder



                                                                               3
Ein weiteres großes Defizit:
Verbindlichkeit und Sanktionen
• Einhaltung der Rechte ist mangelhalf. Rechtsprechung
  zeigt, es braucht effektivere Sanktionen

Notwendig:
• Einsicht der Arbeitgeber, EBR-Rechte gelten zu lassen

• Sanktionen müsssen effektiv, verhältismäßig und
  wirkungsvoll sein

• kollektive Interessenvertretung durch den EBR




                                                     4
Revision v.a. in 3 Bereichen
notwendig:

• Verbindlichkeit, Durchsetzungsfähigkeit,
 Kontrolle, Sanktionen

• Mangelhafte Definition ‘Information’ &
 ‘Konsultation’ in der RL

• Sacherfordernisse, Ressourcen und
 Verbesserung der Funktion des EBR



                                             5
Substantielle Fortschritte

Historische Schritte …



    Die ursprüngliche           Die neugefasste EBR-
   EBR-Richtlinie 94/45 EG      Richtlinie 2009/38 EG




… aber sicher „nicht das Ende der Geschichte“


                                                        6
Die revidierte RL / die Pros_01:
Nachgebesserte Definitionen
• Transnationalität, unabhängig von der Anzahl
  betroffener Länder, wenn die Entscheidung von
  wesentlichen Auswirkungen auf die Belegschaft in
  Europa (wichtiger Erwägungsgrund id neuen RL)

• zeitgerechte Information, so dass eine Prüfung durch
  den EBR und die Vorbereitung einer Anhörung
  möglch ist

• Konsultation heisst Dialog. Die Arbeitnehmerver-
  treter müssen noch vor Entscheidungsfindung Gele-
  genheit haben, eigene Vorschläge zu unterbreiten
  und mit dem Management zu diskutieren

• Information/Anhörung muss effektiv sein.


                                                      7
Die überarbeitete Richtlinie / Pros_02:

Information und Konsultation

Wesentliche Verbesserung
    –   klare Definition von Information
    –   Neuschaffung einer Definition von
        Konsultation/Anhörung
    –   Verknüpfung v. Information - Anhörung

        a) Konsultation vis-à-vis Restrukturierungen (geplante
           Maßnahmen)
        b) Keine zeitgleiche Information und Konsultation :
           Information ist ein vorbereitender Schritt zur
           Anhörung



                                                              8
Die überarbeitete Richtlinie / Pros_03:
Verbesserung d. Infrastruktur
• Unterstützung durch anerkannte Gewerkschaftsorganisation
    – v.a. beim Prozess der Etablierung eines EBR

• Standard: Lenkungsausschuss und vorbereitende Sitzungen
  ohne Management

• Erweiterte Liste der zu behandelnden Themen

• EBR Mitglieder erhalten kollektives Vertretungsmandat

• Weiterbildungsrecht
    – aus dem EBR-Mandat für alle EBR-Mitglieder ohne Gehaltsverlust

• Recht/Pflicht zum Bericht auf nationaler/lokaler Ebene

• Anpassungsklausel für bestehende EBRs bei
  Umstrukturierungen


                                                                       9
Die überarbeitete Richtlinie / Contras:
No-Go’s für zentrale Gewerkschaftsforderungen
-   Reduktion der Schwellenwerte zur Einrichtung eines
    EBR (1000 AN)

-   Keine großen Schritte Richtung effektiver Sanktionen
    im Fall der Nichtbeachtung der RL/des EBR-
    Abkommens

-   Keine automatische Anpassung von Art. 13 Veträgen

-   Keine vermehrten EBR-Sitzungen als bindender
    Standard

-   Maximale Verhandlungsdauer für EBR-Etablierung
    verbleibt sehr lange (3 Jahre)

    Daher: weitere Revisionen müssen nach Evauation
    der Wirkungen dieser neuen RL folgen


                                                           10
Rechtswirksamkeit der neuen EBR
 Richtlinie 2009/38/EG
                                       nicht davon
                                        betroffen
    Beschluss des EP
      Ministerrates
       06/12/2008                       Vereinbarungen
                                                    bzw.
                                      abgeschlossen bzw.
                                      Verä
                                      Verändert zwischen
                                       05/06/2009 und
Auf EU Ebene in Kraft                    05/06/2011

                                      Erweiterter EWR
                                      Geltungsbereich
                                                         Gültig auch
     05/06/2009                                                    EU-
                                                        bei neuen EU-
                                                            Staaten
            nationale                                   05/06/2011
           Umsetzungen   05/06/2011     05/06/2009


                                                                 11
Was ist von den Änderungen zu erwarten?
  Mehr Effektivität der transnationalen Informations- und
Anhörungsrechte

  Vermehrte Einrichtung Europäischer Betriebsräte

  Verstärkte Kontinuität in der praktischen EBR-Arbeit

  Bessere Verknüpfung der Ebenen der Information und
Konsultation (nationale/europäische Ebene)

  größere Rechtssicherheit

  Mehr Koheränz im EU Recht zur AN-Mitwirkung


                                                            12
Die revidierte Richtlinie
Relevanz für bestehende EBR Abkommen
    Die meisten neuen Bestimmungen gelten in erster Linie für neu
    einzurichtende EBR (ab 6.6.2011)
    -   Kein Automatismus bestehende EBR Vereinbarungen anzupassen
    Aber: neue RL konstituiert neue Standards (Information und
    Konsultation) & enthält eine brauchbare Anpassungsklausel
    -   Im Fall wesentlicher Änderungen in der Größe und Struktur des
        Unternehmens
    -   Recht auf Neuverhandlung auf Initiative Managements oder AN-Seite
    -   Weitergeltung bestehende Vereinbarungen während Verhandlungen
    Diese Umstrukturierungsklausel gilt explizit auch für Art. 13-
    Vereinbarungen
        Auch diese Option wird erst ab 06/2011 (Ende der nationalen
        Umsetzung) gegeben sein
    Gewerkschaftliche Empfehlung:
        ab sofort Nutzung neuer Standards zur Nachbesserung der
        betrieblichen und vertraglichen Praxis
        Aber: ohne Notwendigkeit kein Abschluss neuer EBR-Vereinbarungen
        (auch keine Änderungen) vor 6. Juni 2011 (Gefahr des Opt-outs!)


                                                                            13
Nationale Umsetzung RL 2009/EG in Österreich

   2009/38/EG Umsetzung verbunden mit größerer
   Novelle des ArbVG

   Überarbeitetes Arbeitsverfassungsgesetz –
   Novelle der Europäischen Betriebsverfassung
   (Teil V ArbVG)

   Vom NR in der Dezembersitzung 2010
   angenommen: Bundesgesetz 101/2010 v. 14.
   Dezember 2010

   In Kraft getreten am 05.06.2011



                                                 14
EBR relevante ArbVG Novlle - Überblick
Eins-zu-eins-Kopie
       Wo keine Möglichkeit & Bedarf zu 2009/38/EG etwas hinzuzufügen

        z.B. Definitionen: Information und Anhörung

       Alle Punkte, in denen Sozialpartner keiner Einigung fanden

        z.B. Recht der EBR Mitglieder auf Weiterbildung, zusätzliche Experten


Fortschritt durch nationale Umsetzung
       Das Umsetzungsgesetz folgt nicht nur den Umsetzungsanforderungen der RL
       2009/38/EG

       ArbVG-Novelle geht in mehreren Punkten über die Mindestanforderungen der
       neuen Richtlinie hinaus

       u.a. mehr Kohärenz mit der SE Umsetzungsgesetzgebung im ArbVG hergestellt

       Versuch, bestehende Defizite in der existierender EBR Gesetzgebung zu
       beseitigen

        z.B. Einschränkung der Tendenzschutzklausel, schwache Sanktionen



                                                                                15
AT geht über 2009/38 EG hinaus – Überblick 01
Definition ‘transnationale Angelegenheit’
     ‘Erwägungsgrund 16’ ins ArbVG aufgenommen – d.h. keine Begrenzung
     der EBR-Zuständigkeit auf bestimmte Anzahl betroffener Länder

Definitionen ‘Information’, ‘Konsultation’, ‘Transnationalität’
     G[ltig für alle existierenden EBR Vereinbarungen, die auf
     österreichischem Gesetz basieren (auch Art. 13 und Art. 6)

Mittel zur Berichterstattung auf nationaler Eben
(inkl. Zutritt zu Unternehmen)
     Ein notwendiges Werkzeug für EBR Mitglieder für Verpflichtung, die
     gesamte Belegschaft im Zuständigkeitsbereich zu informieren

Fixes Recht auf nachbereitende EBR Sitzungen
     Zusätzlicher Punkt in den subsidiären Bestimmungen (nicht nur für
     Sitzungen des Besonderen Verhandlungsgremiums)



                                                                          16
AT geht über 2009/38 EG hinaus – Überblick 02
Informationspflicht des Arbeitgebers

     Zusätzlich zu den europäischen Sozialpartnern müssen die nationalen
     Sozialpartner bei EBR-Gründung informiert und involviert werden

Klärung des Begriffs: ‘bedeutende Veränderungen’
     exemplarische Liste ad ‘bedeutende strukturelle Veränderung’

     u.a. Fusionen, bedeutende Standortwechsel, Schließungen od.
     Reduzierungen von Betrieben und Konzernen - analog dem
     österreichischen SE Recht

Sicherstellung existierender Standards der AN-Beteiligung
     Keine Reduzierungen bei Neuverhandlungen nach Umstrukturierungen

Stärkere Sanktionen bei Zuwiderlaufen des ArbVG
     Strafzahlung wurde substantiell erhöht



                                                                           17
Bei dieser ArbVG Novelle nicht erreicht

Schärfere Sanktionen
     inkl. Möglichkeit, Managemententscheidungen für null u nichtig zu erklären

Erweiterung der bezahlten Expertise für den EBR
     Veto der Arbeitgeber

Zusätzliche verpflichtende jährliche Sitzungen
     Veto der Arbeitgeber

Ausgedehnter Anspruch auf bezahlte Weiterbildungszeit
     Veto der Arbeitgeber

Volle Aussetzung der Tendenzschutzklausel
     Teilweise verbleibendes Informations Opt-out in sog.Tendenzunternehmen




                                                                           18
Überblick zu den nationalen Umsetzungen
der RL 38/2009 in den EU-Mitgliedstaaten

•   fristgerechter Umsetzung in den meisten Ländern
    u.a. in Österreich

•   In einigen Ländern Gesetzesentwürfe kurz vor Beschluss

•   Einige Länder in Verzug: z.B. IT (Sozialpartner-vereinbarung) dzt keine
    Gesetzesvorlage; GR, LUX, Lichtenstein (EWR)

•   ad Qualität: in den meisten Umsetzungsgesetzen „paste & copy“
     –   Mindestumsetzung wie in RL vorgesehen

     –   keine Ausnutzung zahlreicher Möglichkeiten in der RL 38/2009 zu weiterführender
         Ausgestaltung auf nationaler Ebene

•   Qualitative Nachbesserungen nur in wenigen EU-/EWR-Ländern
     –   AT, BE, SW, DE

     –   Umsetzung in Österreich (ArbVG) gilt allgemein als bestes EBR-Umsetzung:
         weitgehende Ausschöpfung der Nachbesserungsmöglichkeiten in der RL 38/2009




                                                                                           19
Anzuwendendes Recht:
die wichtigsten Länder   (2010, ewcdb)

             Number of EWCs              315 D
                                         227 F
350                                      177 UK
300                                      154 B
250                                      101 NL
                                         99 S
200
                                         67 I
150                                      60 FIN
100                                      51 IRL
50                                       40 DK
                                         28 N
 0
                                         28 A

                                              20
Nähere Information:

www.etui.org
www.worker-participation.eu
www.ewcdb.eu
www.sda-asbl.org
www.etuc.org

www.europa.eu



                              21
Zum Abschluss:
Es liegt nun an AN-Vertung und Management
- die bestehe Vereinbarung an Hand ‘guter Praxis’ und entlang der
  neuen Standards in der überarbeiteten RL anzupassen

- die tägliche Praxis im EBR voranzutreiben und den erweiterten
  Werkzeugkasten den die neue EBR-Rechtsetzung ab 06/2011 bietet
  aktiv zu nutzen


Nur ständige Weiterentwicklung sichert Standards der
  AN-Mitwirkung
- Viel Erfolg, Engagement und Enthusiasmus bei der weiteren
  EBR-Arbeit



                                                                  22
Gewerkschaften auf nationaler und
europäischer Ebene:
ein starker Partner bei der EBR-Arbeit
Euro-Betriebsrat in der Praxis
 Entwicklung im Laufe der Zeit

                                 Beteiligungsorientierter EBR
                                   = Interessenvertretung
     Symbolischer EBR =                  gegenüber der
ohne eigenes Selbstverständnis          Konzernleitung




   Dienstleistender EBR                Projektorientierter EBR
             =                                    =
    Informationsquelle                internes Arbeitsgremium




                                                                 24

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Neues ebr recht referat 01-2012

  • 1. Die Novelle der EU-Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat Mag. Wolfgang GREIF Leiter der Abteilung Europa, Konzerne und Internationale Beziehungen in der GPA-djp Mitglied im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) wolfgang.greif@gpa-djp.at 1
  • 2. 15 Jahre EBR – Statistik – Quelle: ETUI/EGI • insgesamt seit 1994 gegründete EBRs: 1213 • davon aktuell bestehende EBRs: 995 • EBRs die nach Fusion in anderem EBR aufgegangen sind: 179 • EBRs mit Beteiligung aus MOEL: 249 • Laufende Verhandlungen: 47 • Schätzung Gesamtzahl an EBR-Mitgliedern: +18.000 2
  • 3. 15 Jahre EBR-Praxis: Schwerwiegende strukturelle Limits 1. Wert und Qualität der Information & Konsultation: • Problem: Ex-post Information, kaum mehr als bloßer Geschäftsbericht • Lösung: Erlangung strategischer, zukunftsorientierter Information (umfassend, zeitgerecht, geeignet, um als AN-Vertretung an der Beschlussfassung des Unternehmens noch mitwirken zu können) 2. Arbeitsbedingungen des EBR • Problem: Kommunikationsdefizite (zB oftmals nur ein Treffen pro Jahr, keine vor- und nachbereitende Sitzungen), knappe Infrastruktur, etc. • Lösung: mehr Sitzungen pro Jahr, standardmäßige Einrichtung eines Lenkungsausschusses, mehr Infrastruktur, Qualifizierungsrechte für alle EBR Mitglieder 3
  • 4. Ein weiteres großes Defizit: Verbindlichkeit und Sanktionen • Einhaltung der Rechte ist mangelhalf. Rechtsprechung zeigt, es braucht effektivere Sanktionen Notwendig: • Einsicht der Arbeitgeber, EBR-Rechte gelten zu lassen • Sanktionen müsssen effektiv, verhältismäßig und wirkungsvoll sein • kollektive Interessenvertretung durch den EBR 4
  • 5. Revision v.a. in 3 Bereichen notwendig: • Verbindlichkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Kontrolle, Sanktionen • Mangelhafte Definition ‘Information’ & ‘Konsultation’ in der RL • Sacherfordernisse, Ressourcen und Verbesserung der Funktion des EBR 5
  • 6. Substantielle Fortschritte Historische Schritte … Die ursprüngliche Die neugefasste EBR- EBR-Richtlinie 94/45 EG Richtlinie 2009/38 EG … aber sicher „nicht das Ende der Geschichte“ 6
  • 7. Die revidierte RL / die Pros_01: Nachgebesserte Definitionen • Transnationalität, unabhängig von der Anzahl betroffener Länder, wenn die Entscheidung von wesentlichen Auswirkungen auf die Belegschaft in Europa (wichtiger Erwägungsgrund id neuen RL) • zeitgerechte Information, so dass eine Prüfung durch den EBR und die Vorbereitung einer Anhörung möglch ist • Konsultation heisst Dialog. Die Arbeitnehmerver- treter müssen noch vor Entscheidungsfindung Gele- genheit haben, eigene Vorschläge zu unterbreiten und mit dem Management zu diskutieren • Information/Anhörung muss effektiv sein. 7
  • 8. Die überarbeitete Richtlinie / Pros_02: Information und Konsultation Wesentliche Verbesserung – klare Definition von Information – Neuschaffung einer Definition von Konsultation/Anhörung – Verknüpfung v. Information - Anhörung a) Konsultation vis-à-vis Restrukturierungen (geplante Maßnahmen) b) Keine zeitgleiche Information und Konsultation : Information ist ein vorbereitender Schritt zur Anhörung 8
  • 9. Die überarbeitete Richtlinie / Pros_03: Verbesserung d. Infrastruktur • Unterstützung durch anerkannte Gewerkschaftsorganisation – v.a. beim Prozess der Etablierung eines EBR • Standard: Lenkungsausschuss und vorbereitende Sitzungen ohne Management • Erweiterte Liste der zu behandelnden Themen • EBR Mitglieder erhalten kollektives Vertretungsmandat • Weiterbildungsrecht – aus dem EBR-Mandat für alle EBR-Mitglieder ohne Gehaltsverlust • Recht/Pflicht zum Bericht auf nationaler/lokaler Ebene • Anpassungsklausel für bestehende EBRs bei Umstrukturierungen 9
  • 10. Die überarbeitete Richtlinie / Contras: No-Go’s für zentrale Gewerkschaftsforderungen - Reduktion der Schwellenwerte zur Einrichtung eines EBR (1000 AN) - Keine großen Schritte Richtung effektiver Sanktionen im Fall der Nichtbeachtung der RL/des EBR- Abkommens - Keine automatische Anpassung von Art. 13 Veträgen - Keine vermehrten EBR-Sitzungen als bindender Standard - Maximale Verhandlungsdauer für EBR-Etablierung verbleibt sehr lange (3 Jahre) Daher: weitere Revisionen müssen nach Evauation der Wirkungen dieser neuen RL folgen 10
  • 11. Rechtswirksamkeit der neuen EBR Richtlinie 2009/38/EG nicht davon betroffen Beschluss des EP Ministerrates 06/12/2008 Vereinbarungen bzw. abgeschlossen bzw. Verä Verändert zwischen 05/06/2009 und Auf EU Ebene in Kraft 05/06/2011 Erweiterter EWR Geltungsbereich Gültig auch 05/06/2009 EU- bei neuen EU- Staaten nationale 05/06/2011 Umsetzungen 05/06/2011 05/06/2009 11
  • 12. Was ist von den Änderungen zu erwarten? Mehr Effektivität der transnationalen Informations- und Anhörungsrechte Vermehrte Einrichtung Europäischer Betriebsräte Verstärkte Kontinuität in der praktischen EBR-Arbeit Bessere Verknüpfung der Ebenen der Information und Konsultation (nationale/europäische Ebene) größere Rechtssicherheit Mehr Koheränz im EU Recht zur AN-Mitwirkung 12
  • 13. Die revidierte Richtlinie Relevanz für bestehende EBR Abkommen Die meisten neuen Bestimmungen gelten in erster Linie für neu einzurichtende EBR (ab 6.6.2011) - Kein Automatismus bestehende EBR Vereinbarungen anzupassen Aber: neue RL konstituiert neue Standards (Information und Konsultation) & enthält eine brauchbare Anpassungsklausel - Im Fall wesentlicher Änderungen in der Größe und Struktur des Unternehmens - Recht auf Neuverhandlung auf Initiative Managements oder AN-Seite - Weitergeltung bestehende Vereinbarungen während Verhandlungen Diese Umstrukturierungsklausel gilt explizit auch für Art. 13- Vereinbarungen Auch diese Option wird erst ab 06/2011 (Ende der nationalen Umsetzung) gegeben sein Gewerkschaftliche Empfehlung: ab sofort Nutzung neuer Standards zur Nachbesserung der betrieblichen und vertraglichen Praxis Aber: ohne Notwendigkeit kein Abschluss neuer EBR-Vereinbarungen (auch keine Änderungen) vor 6. Juni 2011 (Gefahr des Opt-outs!) 13
  • 14. Nationale Umsetzung RL 2009/EG in Österreich 2009/38/EG Umsetzung verbunden mit größerer Novelle des ArbVG Überarbeitetes Arbeitsverfassungsgesetz – Novelle der Europäischen Betriebsverfassung (Teil V ArbVG) Vom NR in der Dezembersitzung 2010 angenommen: Bundesgesetz 101/2010 v. 14. Dezember 2010 In Kraft getreten am 05.06.2011 14
  • 15. EBR relevante ArbVG Novlle - Überblick Eins-zu-eins-Kopie Wo keine Möglichkeit & Bedarf zu 2009/38/EG etwas hinzuzufügen z.B. Definitionen: Information und Anhörung Alle Punkte, in denen Sozialpartner keiner Einigung fanden z.B. Recht der EBR Mitglieder auf Weiterbildung, zusätzliche Experten Fortschritt durch nationale Umsetzung Das Umsetzungsgesetz folgt nicht nur den Umsetzungsanforderungen der RL 2009/38/EG ArbVG-Novelle geht in mehreren Punkten über die Mindestanforderungen der neuen Richtlinie hinaus u.a. mehr Kohärenz mit der SE Umsetzungsgesetzgebung im ArbVG hergestellt Versuch, bestehende Defizite in der existierender EBR Gesetzgebung zu beseitigen z.B. Einschränkung der Tendenzschutzklausel, schwache Sanktionen 15
  • 16. AT geht über 2009/38 EG hinaus – Überblick 01 Definition ‘transnationale Angelegenheit’ ‘Erwägungsgrund 16’ ins ArbVG aufgenommen – d.h. keine Begrenzung der EBR-Zuständigkeit auf bestimmte Anzahl betroffener Länder Definitionen ‘Information’, ‘Konsultation’, ‘Transnationalität’ G[ltig für alle existierenden EBR Vereinbarungen, die auf österreichischem Gesetz basieren (auch Art. 13 und Art. 6) Mittel zur Berichterstattung auf nationaler Eben (inkl. Zutritt zu Unternehmen) Ein notwendiges Werkzeug für EBR Mitglieder für Verpflichtung, die gesamte Belegschaft im Zuständigkeitsbereich zu informieren Fixes Recht auf nachbereitende EBR Sitzungen Zusätzlicher Punkt in den subsidiären Bestimmungen (nicht nur für Sitzungen des Besonderen Verhandlungsgremiums) 16
  • 17. AT geht über 2009/38 EG hinaus – Überblick 02 Informationspflicht des Arbeitgebers Zusätzlich zu den europäischen Sozialpartnern müssen die nationalen Sozialpartner bei EBR-Gründung informiert und involviert werden Klärung des Begriffs: ‘bedeutende Veränderungen’ exemplarische Liste ad ‘bedeutende strukturelle Veränderung’ u.a. Fusionen, bedeutende Standortwechsel, Schließungen od. Reduzierungen von Betrieben und Konzernen - analog dem österreichischen SE Recht Sicherstellung existierender Standards der AN-Beteiligung Keine Reduzierungen bei Neuverhandlungen nach Umstrukturierungen Stärkere Sanktionen bei Zuwiderlaufen des ArbVG Strafzahlung wurde substantiell erhöht 17
  • 18. Bei dieser ArbVG Novelle nicht erreicht Schärfere Sanktionen inkl. Möglichkeit, Managemententscheidungen für null u nichtig zu erklären Erweiterung der bezahlten Expertise für den EBR Veto der Arbeitgeber Zusätzliche verpflichtende jährliche Sitzungen Veto der Arbeitgeber Ausgedehnter Anspruch auf bezahlte Weiterbildungszeit Veto der Arbeitgeber Volle Aussetzung der Tendenzschutzklausel Teilweise verbleibendes Informations Opt-out in sog.Tendenzunternehmen 18
  • 19. Überblick zu den nationalen Umsetzungen der RL 38/2009 in den EU-Mitgliedstaaten • fristgerechter Umsetzung in den meisten Ländern u.a. in Österreich • In einigen Ländern Gesetzesentwürfe kurz vor Beschluss • Einige Länder in Verzug: z.B. IT (Sozialpartner-vereinbarung) dzt keine Gesetzesvorlage; GR, LUX, Lichtenstein (EWR) • ad Qualität: in den meisten Umsetzungsgesetzen „paste & copy“ – Mindestumsetzung wie in RL vorgesehen – keine Ausnutzung zahlreicher Möglichkeiten in der RL 38/2009 zu weiterführender Ausgestaltung auf nationaler Ebene • Qualitative Nachbesserungen nur in wenigen EU-/EWR-Ländern – AT, BE, SW, DE – Umsetzung in Österreich (ArbVG) gilt allgemein als bestes EBR-Umsetzung: weitgehende Ausschöpfung der Nachbesserungsmöglichkeiten in der RL 38/2009 19
  • 20. Anzuwendendes Recht: die wichtigsten Länder (2010, ewcdb) Number of EWCs 315 D 227 F 350 177 UK 300 154 B 250 101 NL 99 S 200 67 I 150 60 FIN 100 51 IRL 50 40 DK 28 N 0 28 A 20
  • 22. Zum Abschluss: Es liegt nun an AN-Vertung und Management - die bestehe Vereinbarung an Hand ‘guter Praxis’ und entlang der neuen Standards in der überarbeiteten RL anzupassen - die tägliche Praxis im EBR voranzutreiben und den erweiterten Werkzeugkasten den die neue EBR-Rechtsetzung ab 06/2011 bietet aktiv zu nutzen Nur ständige Weiterentwicklung sichert Standards der AN-Mitwirkung - Viel Erfolg, Engagement und Enthusiasmus bei der weiteren EBR-Arbeit 22
  • 23. Gewerkschaften auf nationaler und europäischer Ebene: ein starker Partner bei der EBR-Arbeit
  • 24. Euro-Betriebsrat in der Praxis Entwicklung im Laufe der Zeit Beteiligungsorientierter EBR = Interessenvertretung Symbolischer EBR = gegenüber der ohne eigenes Selbstverständnis Konzernleitung Dienstleistender EBR Projektorientierter EBR = = Informationsquelle internes Arbeitsgremium 24